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Der von der Bürgerinitiative argumentierte räumliche sachliche Zusammenhang ist somit nicht gegeben<br />

und wäre die Einwendung selbst bei Annahme dass ein längerer Schulweg im Rahmen der<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung zu bewerten wäre, abzuweisen gewesen.<br />

Zur Frage warum die Errichtung der Hst. Blumental in einem UVP-Verfahren genehmigt wurde, die<br />

Auflassung des Personenhalts Inzersdorf Ort jedoch keiner UVP bedarf ist der Aussage der Projetwerberin<br />

in der Ortsverhandlung zuzustimmen, dass dies für das gegenständliche Verfahren<br />

irrelevant ist. Es wird aber angemerkt, dass das UVP-G 2000 keinen diesbezüglichen Tatbestand<br />

vorsieht. Die Hst. Blumental wird im bezughabenden UVP-Genehmigungsbescheid vom 7. April<br />

2010, GZ. BMVIT-820.301/0003-IV/SCH2/2010 nur als Projektsbeginn erwähnt und war, wie vom<br />

Sachverständigen für Raumplanung bereits im Umweltverträglichkeitsgutachten und dann nochmals<br />

in der Verhandlung ausgeführt nicht Gegenstand des UVP-Projektes.<br />

Seitens der Behörde wird hier ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht sämtliche in den Projektunterlagen<br />

erwähnte Angaben Projektsbestandteile darstellen, sondern darüber hinaus u.a.<br />

auch Angaben zur Projektsabgrenzung, zu den betrieblichen Auswirkungen, die sich meist auf die<br />

gesamte Eisenbahnstrecke auswirken und zur Abgrenzung des Untersuchungsraums erforderlich<br />

sind.<br />

Fragen des Schülergelegenheitsverkehrs sowie des sicheren Schulwegs von der Pottendorfer Linie<br />

zum Gymnasium Draschestraße sind nicht hier nicht verfahrensgegenständlich.<br />

Zur Stellungnahme der Vertreter der Kleingärtner, vertreten durch Herrn Obmann Helmut<br />

Zinzenheim und Frau Christa Wisthaler vom 22.11.2011:<br />

Die Einwendungen waren wegen mangelnder Parteistellung zurückzuweisen, da sie verspätet erfolgt<br />

sind.<br />

Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies gemäß § 44b AVG zur Folge, dass Personen<br />

ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen<br />

erheben. Da seitens der Einschreiter während der Einwendungsfrist keine schriftlichen<br />

Einwendungen erhoben wurden, haben sie eine allfällig gegeben Parteistellung verloren.<br />

Inhaltlich wird auf die der Verhandlungsschrift zu entnehmenden Stellungnahmen der Projektwerberin<br />

und der Sachverständigen verwiesen.<br />

Zur schriftlichen Stellungnahme der Marktgemeinde Biedermannsdorf, vom 10.11.2011<br />

Unmittelbar an die Standortgemeinden angrenzende Gemeinden haben gemäß § 19 Abs 3 UVP-G<br />

2000 jedenfalls Parteistellung, wenn sie von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens betroffen<br />

sein können (Formalpartei). Von der Verfahrenseinleitung direkt zu verständigen sind nur die mitwirkenden<br />

Behörden, der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und der BMLFUW, Ansonsten erfolgt<br />

die Kundmachung mittels Edikt. Die sonstigen Formalparteien des § 19 (zB unmittelbar angrenzende<br />

Gemeinden) sind nach Gesetzeswortlaut und -systematik davon nicht erfasst.<br />

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