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Unterschriftenlistendie die Stellungnahme jeweils zusammenfassend in Kurzform enthalten welche<br />

von 629 Personen gezeichnet wurden, vorgelegt.<br />

Die Vorlage der Stellungnahme und der Unterschriftenliste erfolgte während des Zeitraums der<br />

öffentlichen Auflage (25.12.2011-22.11.2011) gemäß § 9 Abs 1 UVP-G 2000 und somit innerhalb<br />

offener Frist.<br />

Die aus bestehenden Unterschriftenlisten umfassen Seiten, die allesamt den Formvoraussetzungen<br />

des § § 19 Abs 4 UVP-G wie Angabe von Namen, Anschrift und Geburtsdatum, und die datierte<br />

Unterschrift entsprechen. Sämtliche Unterschriften wurden während des Auflagezeitraumes geleistet<br />

Im Zuge einer Prüfung durch die Standortgemeinden Wien, Hennersdorf und Vösendorf als Wahlbehörde<br />

konnte ermittelt werden, dass 156 Personen in der Standortgemeinde Wien Wahlberechtigt<br />

sind und in den Gemeinden Hennersdorf 1 Person und in der Marktgemeinde Vösendorf 2 Personen<br />

nicht wahlberechtigt sind.<br />

Somit haben sich deutlich über 200 Personen die für den Gemeinderat der Standortgemeinden<br />

wahlberechtigt sind in die vorgelegten Unterschriftenlisten eingetragen.<br />

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie geht daher davon aus, dass sich,<br />

betreffend des gegenständlichen Vorhabens eine Bürgerinitiative konstituiert hat und diese an den<br />

Verfahren gemäß § 24 Abs 1, 3 und 4 UVP-G 2000 als Partei, mit dem Recht die Einhaltung von<br />

Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht in den Verfahren geltend zu machen, teilnehmen<br />

kann.<br />

Die Frage ob die Auflassung des Personenhalts im Bahnhof Inzersdorf Ort vom weiten Vorhabensbegriff<br />

des § 2 Abs 2 UVP-G 2000 umfasst ist stellt sich in dem von der Bürgerinitiative gestellten<br />

Zusammenhang gar nicht, da die Frage, ob Schüler allenfalls die Schule nur über den<br />

Umweg eines etwas längeren Schulweges erreichen können, anders als durch die Bürgerinitiative<br />

ausgeführt, jedenfalls keinen erheblichen Umwelteingriff und demgemäß auch kein nach dem<br />

UVP-G 2000 zu berücksichtigendes Umweltinteresse oder ein nach einer sonstigen Rechtsnorm<br />

gewährtes subjektiv-öffentliches Recht darstellt.<br />

Seitens der Bürgerinitiative wird weiters ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen<br />

der Maßnahme der Auflassung der Personenhalts Inzersdorf Ort und der verfahrensgegenständlichen<br />

Errichtung des Terminals im Sinne des weiten Vorhabensbegriffes des § 2 Abs 2 UVP-G<br />

2000 angenommen.<br />

Es ist unbestritten, dass der Ausbau Neubau des Terminal Inzersdorf den Ausbau eines in der 1.<br />

Hochleistungsstrecken Verordnung der Bundesregierung vom 4. Juli 1989, BGBl. Nr 370/1989 idF<br />

BGBl II Nr. 397/1998ausdrücklich angeführten Teilabschnittes der HL-Strecke (Pottendorfer Linie<br />

darstellt.<br />

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