Bescheid
Bescheid
Bescheid
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Unterschriftenlistendie die Stellungnahme jeweils zusammenfassend in Kurzform enthalten welche<br />
von 629 Personen gezeichnet wurden, vorgelegt.<br />
Die Vorlage der Stellungnahme und der Unterschriftenliste erfolgte während des Zeitraums der<br />
öffentlichen Auflage (25.12.2011-22.11.2011) gemäß § 9 Abs 1 UVP-G 2000 und somit innerhalb<br />
offener Frist.<br />
Die aus bestehenden Unterschriftenlisten umfassen Seiten, die allesamt den Formvoraussetzungen<br />
des § § 19 Abs 4 UVP-G wie Angabe von Namen, Anschrift und Geburtsdatum, und die datierte<br />
Unterschrift entsprechen. Sämtliche Unterschriften wurden während des Auflagezeitraumes geleistet<br />
Im Zuge einer Prüfung durch die Standortgemeinden Wien, Hennersdorf und Vösendorf als Wahlbehörde<br />
konnte ermittelt werden, dass 156 Personen in der Standortgemeinde Wien Wahlberechtigt<br />
sind und in den Gemeinden Hennersdorf 1 Person und in der Marktgemeinde Vösendorf 2 Personen<br />
nicht wahlberechtigt sind.<br />
Somit haben sich deutlich über 200 Personen die für den Gemeinderat der Standortgemeinden<br />
wahlberechtigt sind in die vorgelegten Unterschriftenlisten eingetragen.<br />
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie geht daher davon aus, dass sich,<br />
betreffend des gegenständlichen Vorhabens eine Bürgerinitiative konstituiert hat und diese an den<br />
Verfahren gemäß § 24 Abs 1, 3 und 4 UVP-G 2000 als Partei, mit dem Recht die Einhaltung von<br />
Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht in den Verfahren geltend zu machen, teilnehmen<br />
kann.<br />
Die Frage ob die Auflassung des Personenhalts im Bahnhof Inzersdorf Ort vom weiten Vorhabensbegriff<br />
des § 2 Abs 2 UVP-G 2000 umfasst ist stellt sich in dem von der Bürgerinitiative gestellten<br />
Zusammenhang gar nicht, da die Frage, ob Schüler allenfalls die Schule nur über den<br />
Umweg eines etwas längeren Schulweges erreichen können, anders als durch die Bürgerinitiative<br />
ausgeführt, jedenfalls keinen erheblichen Umwelteingriff und demgemäß auch kein nach dem<br />
UVP-G 2000 zu berücksichtigendes Umweltinteresse oder ein nach einer sonstigen Rechtsnorm<br />
gewährtes subjektiv-öffentliches Recht darstellt.<br />
Seitens der Bürgerinitiative wird weiters ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen<br />
der Maßnahme der Auflassung der Personenhalts Inzersdorf Ort und der verfahrensgegenständlichen<br />
Errichtung des Terminals im Sinne des weiten Vorhabensbegriffes des § 2 Abs 2 UVP-G<br />
2000 angenommen.<br />
Es ist unbestritten, dass der Ausbau Neubau des Terminal Inzersdorf den Ausbau eines in der 1.<br />
Hochleistungsstrecken Verordnung der Bundesregierung vom 4. Juli 1989, BGBl. Nr 370/1989 idF<br />
BGBl II Nr. 397/1998ausdrücklich angeführten Teilabschnittes der HL-Strecke (Pottendorfer Linie<br />
darstellt.<br />
70