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Bescheid

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III.2.11 Die <strong>Bescheid</strong>auflagen sind den bauausführenden Firmen nachweislich zur Kenntnis zu<br />

bringen.<br />

III.3.Vorschreibung nach dem ASchG aus elektrotechnischer Sicht<br />

III.3.1 Zur Kontrolle der beruflichen Exposition sind im Bereich der Krananlagen (unter der bestehenden<br />

380 kV bzw. 110 kV Hochspannungsfreileitung) die Referenzwerte zu erheben und<br />

mit den Berechnungen im Fachbeitrag vergleichend zu bewerten.<br />

III.4 Vorschreibungen nach dem UVP-G 2000:<br />

aus humanmedizinischer Sicht:<br />

III.4.1 Der Baustellenverkehr in Richtung Laxenburgerstraße (Abtransport überschüssigen Aushubmaterials)<br />

ist zu Beginn der Arbeiten (Bauphase 1) nicht durch Kabastagasse und<br />

Heizwerkstraße, sondern über die durch Industriegebiet nach Süden führende Halban-Kurz-<br />

Straße zu führen.<br />

III.4.2 Lärmintensive Bautätigkeiten sind grundsätzlich wochentags zwischen 6:00 und 22:00 Uhr<br />

in einem Zug und rasch abzuwickeln.<br />

aus lärm und erschütterungstechnischer Sicht:<br />

III.4.3 Die in der UVE getroffenen Festlegungen hinsichtlich der Baustellenarbeitszeiten (mit Ausnahme<br />

der unbedingt notwendigen Tätigkeiten grundsätzlich nur Tagbetrieb) und hinsichtlich<br />

eines lärmarmen Baubetriebes mit Einsatz lärmarmer Baugeräte sind bei der Bauausführung<br />

zu berücksichtigen. Notwendige Abweichungen von den grundsätzlich bei Tagzeit<br />

vorgesehenen Baustellenarbeitszeiten sind unter Angabe einer Begründung und der voraussichtlichen<br />

Dauer der betroffenen Bevölkerung (über Gemeinden und BI) rechtzeitig bekannt<br />

zu geben. Über die notwendigen Abweichungen der Regelarbeitszeit ist ein Protokoll<br />

zu führen, aufzubewahren und der UVP-Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />

III.4.4 Für die Bauzeit ist die Stelle einer mit ausreichenden Befugnissen für den Bauablauf ausgestatteten<br />

Kontaktperson (Bauombudsmannes oder Bauombudsfrau, Bauführer) einzurichten,<br />

über die mögliche Beschwerden der Nachbarschaft entgegengenommen und gegebenenfalls<br />

Kontrollmessungen zur Beweissicherung und mögliche Konsequenzen organisiert<br />

werden. Die Kontaktperson ist den betroffenen Nachbarn, vornehmlich über Gemeinden<br />

und Bürgerinitiative als Ansprechpartner namentlich zu nennen und die Erreichbarkeit<br />

(Telefonnummer) bekannt zu geben. Die Kontaktdaten dieser Person sind auch der<br />

UVP-Behörde bekanntzugeben.<br />

III.4.5 Abhängig von der Höhe der derzeitigen Umgebungslärmsituation (energieäquivalenter<br />

Dauerschallpegel), wird für die Höhe des Beurteilungspegels Lr,Bau der spezifischen Baulärmimmissionen<br />

(A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq des „reinen“<br />

Baulärms, zuzüglich eines Anpassungswertes für den Geräuschcharakter von +5 dB, abzüglich<br />

einer Korrektur zur Berücksichtigung der Dauer der Bauarbeiten (minus 6 dB bei<br />

dreitätiger Baudauer, oder minus 4 dB bei einwöchiger Baudauer oder minus 2 dB bei ein­<br />

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