Bescheid
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Zu der in der Verhandlung vorgebrachten Forderung unter „Annahme der rechtlichen Richtigkeit<br />
des Ausschlusses des Parteiverlangens im UVP-Verfahren“, solle das Bundesministerium als Aufsichtsbehörde<br />
den Bauwerber (ÖBB) zur Einleitung eines Verfahrens zur Bestandsstreckensanierung<br />
im angeführten Bereich, zwecks Evaluierung der Belastungen als auch des prognostizierten<br />
Zugaufkommens (siehe Punkt B6 Statistik Zugaufkommen im Gutachten § 31a) verpflichten ist<br />
auszuführen, dass die Koordination und Steuerung der Planung, Durchführung und Abwicklung<br />
der in den einzelnen Ländern vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen dem für das jeweilige Land<br />
eingerichteten Lenkungsausschuss obliegt, welchem Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr,<br />
Innovation und Technologie, des jeweiligen Landes und der ÖBB-Infrastruktur AG angehören.<br />
Auf Grundlage der Beschlüsse der Lenkungsausschüsse werden projektbezogene Einzelverträge<br />
für jene Bereiche (in der Regel Gemeinden) abgeschlossen, in denen Lärmschutzmaßnahmen<br />
jeweils geplant und/oder durchgeführt werden sollen. Die konkrete Auftragsvergabe für die<br />
Planung der Lärmschutzmaßnahmen und die Koordinierung der Planungstätigkeiten erfolgen federführend<br />
durch die ÖBB-Infrastruktur AG nach Abstimmung in der aus Vertretern des jeweiligen<br />
Landes, der beteiligten Gemeinde und der ÖBB-Infrastruktur AG bestehenden projektbegleitenden<br />
Arbeitsgruppe. Nach Aussage des Projektleiters ist im bezughabenden Bereich der<br />
Donauländebahn offensichtlich bereits eine Planungsvereinbarung mit der Stadt Wien hinsichtlich<br />
der Errichtung von Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen der Bestandstreckensanierung vorliegt.<br />
Der Bestandstreckenlärmschutz erfolgt somit auf Basis einer Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium<br />
für Verkehr, Innovation und Technologie und des Landes und der Gemeinde Wien.<br />
Ein entsprechender Auftrag durch die zuständige Eisenbahnbaubehörde ist daher weder möglich<br />
noch hier verfahrensgegenständlich.<br />
Seitens der Obersten Eisenbahnbaubehörde als Aufsichtsbehörde wird auch von einem derzeit<br />
konsensgemäßen Betrieb auf der (nicht verfahrensgegenständlichen) Donauländebahn ausgegangen<br />
und sind somit aktuell keine Vorkehrungen anzuordnen.<br />
Zur Forderung im Schreiben vom 12. Dezember 2012 eine rechtlich verbindliche Beurteilung zur<br />
Behandlung zum Bürgerbegehren abzugeben ist abschließend festzuhalten, dass dies hiermit<br />
durch den gegenständlichen Genehmigungsbescheid erfolgt ist. Eine Mitteilung über die rechtliche<br />
Beurteilung der Parteienbegehren vor Abschluss des Verfahrens wäre als Vorwegnahme der Entscheidung<br />
rechtswidrig.<br />
Zur schriftlichen Stellungnahme der Bürgerinitiative „Schiene statt Straße“, BI für einen<br />
sicheren Schulweg mit der Bahn“, vertreten von Herrn Ing. Andreas Griebaum, Hauptstraße<br />
29/10, 2332 Hennersdorf, vom 30. Juni 2011, sowie zur ergänzenden Stellungnahme in der<br />
mündlichen Verhandlung vom 22.11.2011<br />
Seitens der Bürgerinitiative wurde am 1. Juli 2011ein Schreiben vom 30. Juni 2011 „Einwendung<br />
zum Vorhaben „Errichtung des Güterterminals Inzersdorf – Gründung einer Bürgerinitiative gemäß<br />
§19 UVP-G 2000“ unter Beilage einer detaillierten Stellungnahme sowie von<br />
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