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Zu der in der Verhandlung vorgebrachten Forderung unter „Annahme der rechtlichen Richtigkeit<br />

des Ausschlusses des Parteiverlangens im UVP-Verfahren“, solle das Bundesministerium als Aufsichtsbehörde<br />

den Bauwerber (ÖBB) zur Einleitung eines Verfahrens zur Bestandsstreckensanierung<br />

im angeführten Bereich, zwecks Evaluierung der Belastungen als auch des prognostizierten<br />

Zugaufkommens (siehe Punkt B6 Statistik Zugaufkommen im Gutachten § 31a) verpflichten ist<br />

auszuführen, dass die Koordination und Steuerung der Planung, Durchführung und Abwicklung<br />

der in den einzelnen Ländern vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen dem für das jeweilige Land<br />

eingerichteten Lenkungsausschuss obliegt, welchem Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr,<br />

Innovation und Technologie, des jeweiligen Landes und der ÖBB-Infrastruktur AG angehören.<br />

Auf Grundlage der Beschlüsse der Lenkungsausschüsse werden projektbezogene Einzelverträge<br />

für jene Bereiche (in der Regel Gemeinden) abgeschlossen, in denen Lärmschutzmaßnahmen<br />

jeweils geplant und/oder durchgeführt werden sollen. Die konkrete Auftragsvergabe für die<br />

Planung der Lärmschutzmaßnahmen und die Koordinierung der Planungstätigkeiten erfolgen federführend<br />

durch die ÖBB-Infrastruktur AG nach Abstimmung in der aus Vertretern des jeweiligen<br />

Landes, der beteiligten Gemeinde und der ÖBB-Infrastruktur AG bestehenden projektbegleitenden<br />

Arbeitsgruppe. Nach Aussage des Projektleiters ist im bezughabenden Bereich der<br />

Donauländebahn offensichtlich bereits eine Planungsvereinbarung mit der Stadt Wien hinsichtlich<br />

der Errichtung von Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen der Bestandstreckensanierung vorliegt.<br />

Der Bestandstreckenlärmschutz erfolgt somit auf Basis einer Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium<br />

für Verkehr, Innovation und Technologie und des Landes und der Gemeinde Wien.<br />

Ein entsprechender Auftrag durch die zuständige Eisenbahnbaubehörde ist daher weder möglich<br />

noch hier verfahrensgegenständlich.<br />

Seitens der Obersten Eisenbahnbaubehörde als Aufsichtsbehörde wird auch von einem derzeit<br />

konsensgemäßen Betrieb auf der (nicht verfahrensgegenständlichen) Donauländebahn ausgegangen<br />

und sind somit aktuell keine Vorkehrungen anzuordnen.<br />

Zur Forderung im Schreiben vom 12. Dezember 2012 eine rechtlich verbindliche Beurteilung zur<br />

Behandlung zum Bürgerbegehren abzugeben ist abschließend festzuhalten, dass dies hiermit<br />

durch den gegenständlichen Genehmigungsbescheid erfolgt ist. Eine Mitteilung über die rechtliche<br />

Beurteilung der Parteienbegehren vor Abschluss des Verfahrens wäre als Vorwegnahme der Entscheidung<br />

rechtswidrig.<br />

Zur schriftlichen Stellungnahme der Bürgerinitiative „Schiene statt Straße“, BI für einen<br />

sicheren Schulweg mit der Bahn“, vertreten von Herrn Ing. Andreas Griebaum, Hauptstraße<br />

29/10, 2332 Hennersdorf, vom 30. Juni 2011, sowie zur ergänzenden Stellungnahme in der<br />

mündlichen Verhandlung vom 22.11.2011<br />

Seitens der Bürgerinitiative wurde am 1. Juli 2011ein Schreiben vom 30. Juni 2011 „Einwendung<br />

zum Vorhaben „Errichtung des Güterterminals Inzersdorf – Gründung einer Bürgerinitiative gemäß<br />

§19 UVP-G 2000“ unter Beilage einer detaillierten Stellungnahme sowie von<br />

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