Bescheid
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Anzumerken ist, dass einige Datierungen den Anschein erwecken, als wären sie nachträglich hinzugefügt<br />
wurden (anderer Stift mit anderer Farbe oder anderes Schriftbild) und somit von noch<br />
allenfalls noch mehr nicht dem § 19 Abs 4 UVP-G 2000 entsprechenden Unterschriften auszugehen<br />
ist.<br />
Es liegen somit liegen maximal nur 171 gültige Unterschriften vor. Die „Bürgerinitiative“ hat sich<br />
somit nicht ordnungsgemäß gebildet und deshalb keine Parteistellung erlangt und war das Begehren<br />
somit mangels Parteistellung zurückzuweisen.<br />
Das Nichtzustandekommen einer Bürgerinitiative bedeutet aber nicht, dass die Einwendungen im<br />
Verfahren unbeachtlich sind, vielmehr sind die Einwendungen als solche von Einzelpersonen zu<br />
beurteilen.<br />
Wie dem “Anmeldungsschreiben“ und den einzelnen Stellungnahmen zu entnehmen ist, haben die<br />
Unterzeichner ihren Wohnsitz im Bereich Ober- und Unterlaa sowie Kledering und fordern eine<br />
begleitenden Schallschutz auf der Donauländebahn für die Wohngebiete in diesem Bereich. Insbesondere<br />
wird die Verlängerung der bereits bestehenden Lärmschutzwand ab Ende<br />
Hämmerlegasse bis bis Kledering sowie die Garantie für die Einschränkung von Nachtfahrten auf<br />
unbedingte Notwendigkeit auf der gesamten Strecke, Verzicht auf unnötige Signalabgabe nächtens,<br />
sowie die Einhaltung der vorgeschriebenen Tempolimits für Züge im Bereich Oberlaa gefordert.<br />
Diesbezüglich wird inhaltlich auf die fachliche Beantwortung der Fragen durch die Sachverständigen<br />
im UVP-Gutachten. (Punkt 5.13 E 2 bis E 1.3 auf den Seite 332 und 333 des Gutachtens) hingewiesen.<br />
Hinsichtlich der behaupteten Lärmbeeinträchtigung durch die Donauländebahn im Bereich Ober-,<br />
Unterlaa und Kledering durch den vermehrten Zugverkehr aus dem Betrieb des Terminals wird auf<br />
die Aussage des Sachverständigen für Lärmschutz verwiesen, wonach im Prognosezeitraum bis<br />
2025 zwar täglich 124 Zügen mehr als 2009 auf der Donauländebahn verkehren werden, davon<br />
aber nur 30 Güterzüge und 13 Dienstzüge auf den Güterterminal Inzersdorf entfallen. Durch die<br />
letztgenannten, durch den Güterterminal indizierten Züge wird die kausale Einflussgröße des<br />
TWIN mit ca. 15% beziffert und der schalltechnische Einfluss des TWIN mit ca. 1 dB als sehr gering<br />
beurteilt. Eine Zunahme um 1 dB ist aus medizinischer Sicht (UVE Fachbeitrag Humanmedizin,<br />
Seite 38 – auf diesen verweist auch der humanmedizinische Sachverständige) nicht wahrnehmbar<br />
bzw. allenfalls nur von sehr geübten Personen gerade wahrnehmbar.<br />
Der bezughabende Bereich zählt daher nicht mehr zu der vom Vorhaben erheblich beeinträchtigte<br />
Umwelt und wurde der Untersuchungsraum durch die Projektwerberin hinsichtlich der Wirkfaktoren<br />
Lärm und Erschütterungen auf das Schutzgut Mensch richtig abgegrenzt. Somit ist gemäß § 19<br />
Abs. 1 Z 1 oder 2 UVP-G 2000 hinsichtlich der einzelnen Unterzeichner keine Parteistellung gegeben<br />
und war der Antrag zurückzuweisen.<br />
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