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Zur schriftlichen Stellungnahme der „Bürgerinitiative gegen Bahnlärm Wohngebiet Ober-,<br />

Unterlaa und Kledering“, vertreten durch Sprecher Norbert Greilinger, Oberlaaerstraße 45,<br />

1100 Wien und der ergänzenden Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vom<br />

22.11.2011 sowie der nachträglichen schriftlichen Stellungnahme vom 12. Dezember 2012<br />

Eine mindestens 200 Personen umfassende Gruppe physischer Personen, die eine Stellungnahme<br />

gemäß § 9 Abs 5 UVP-G durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützen besitzt<br />

Parteistellung im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren. Die gesetzlichen Anforderungen an<br />

eine Bürgerinitiative gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 sind nach der ständigen Rechtsprechung des<br />

Verfassungsgerichtshofes streng auszulegen. Eine Bürgerinitiative erlangt nur Parteistellung durch<br />

Unterstützung einer Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Auflage gem. § 9 Abs. 5, wenn der<br />

Stellungnahme eine Unterschriftenliste mit mindestens 200 Unterstützungserklärungen beiliegt.<br />

Die inhaltlichen Erfordernisse der Unterschriftenliste enthält § 19 Abs 4, erster Satz, nämlich die<br />

Angabe von Namen, Anschrift und Geburtsdatum, und die datierte Unterschrift.<br />

Seitens der Bürgerinitiative wurde am 1. Juli 2011ein Schreiben „Anmeldung der Parteistellung<br />

gemäß § 24 Abs 8 iVm 19 UVP-G 2000“ unter Beilage von 145 Unterstützungserklärungen mit 224<br />

Unterschriften vorgelegt. Diese Unterstützungserklärungen dieselben Stellungnahmen und Einwendungen<br />

wie das beiliegende Schreiben. Auf diesen Unterstützungserklärungen ist jeweils unten<br />

die Eintragung von Name, Anschrift und Geburtsdatum sowie Unterschrift vorgesehen. Die<br />

vorgelegten Unterstützungserklärungen sind somit meist von zwei Personen ausgefüllt und unterschrieben,<br />

auf einigen Unterstützungserklärungen sind auch Handschriftlich zugefügte Eintragungen<br />

von Namen, Anschrift und Geburtsdatum enthalten.<br />

Mit Schreiben vom 17.07.2011 von Herrn Norbert Greilinger wurden vier weitere Unterstützungserklärungen<br />

nachgereicht und somit das Vorliegen von 228 Unterschriften behauptet. Da die Unterstützungserklärungen<br />

erst nach Ende der Auflagenfrist vorgelegt wurden waren sie im Verfahren<br />

nicht mehr zu berücksichtigen.<br />

Die Prüfung der Unterschriftenlisten durch die Wahlbehörden hat ergeben dass in Wien 26 Personen<br />

und in Schwechat 2 Personen nicht in die Wählerlisten eingetragen waren. Unter Berücksichtigung<br />

der 10 gültigen Unterschriften aus Schwechat war von 16 nicht gültigen Unterschriften und<br />

somit von 208 von in den Wählerlisten der Standortgemeinden oder der unmittelbar angrenzenden<br />

Gemeinden unterschriebenen Unterstützungserklärungen auszugehen.<br />

Mit der UVP-G-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 87/2009 ist nunmehr die Vorlage datierter Unterschriften<br />

erforderlich. Dies soll nach den Gesetzesmaterialien zur leichteren Feststellung, ob die unterstützende<br />

Person gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 zum Zeitpunkt der Unterstützung für Gemeinderatswahlen<br />

wahlberechtigt war dienen.<br />

Von den vorgelegten Unterstützungserklärungen enthalten zumindest 37 keine ordnungsgemäße<br />

Datierung (entweder fehlt diese Überhaupt oder ist bei zwei Unterschriften nur eine Datierung vorhanden)<br />

bzw. wurden die Unterstützungserklärungen von einer Person doppelt unterschrieben<br />

oder wurden juristische Personen als Unterstützer angeführt.<br />

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