Bescheid
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Zur schriftlichen Stellungnahme der „Bürgerinitiative gegen Bahnlärm Wohngebiet Ober-,<br />
Unterlaa und Kledering“, vertreten durch Sprecher Norbert Greilinger, Oberlaaerstraße 45,<br />
1100 Wien und der ergänzenden Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vom<br />
22.11.2011 sowie der nachträglichen schriftlichen Stellungnahme vom 12. Dezember 2012<br />
Eine mindestens 200 Personen umfassende Gruppe physischer Personen, die eine Stellungnahme<br />
gemäß § 9 Abs 5 UVP-G durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützen besitzt<br />
Parteistellung im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren. Die gesetzlichen Anforderungen an<br />
eine Bürgerinitiative gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 sind nach der ständigen Rechtsprechung des<br />
Verfassungsgerichtshofes streng auszulegen. Eine Bürgerinitiative erlangt nur Parteistellung durch<br />
Unterstützung einer Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Auflage gem. § 9 Abs. 5, wenn der<br />
Stellungnahme eine Unterschriftenliste mit mindestens 200 Unterstützungserklärungen beiliegt.<br />
Die inhaltlichen Erfordernisse der Unterschriftenliste enthält § 19 Abs 4, erster Satz, nämlich die<br />
Angabe von Namen, Anschrift und Geburtsdatum, und die datierte Unterschrift.<br />
Seitens der Bürgerinitiative wurde am 1. Juli 2011ein Schreiben „Anmeldung der Parteistellung<br />
gemäß § 24 Abs 8 iVm 19 UVP-G 2000“ unter Beilage von 145 Unterstützungserklärungen mit 224<br />
Unterschriften vorgelegt. Diese Unterstützungserklärungen dieselben Stellungnahmen und Einwendungen<br />
wie das beiliegende Schreiben. Auf diesen Unterstützungserklärungen ist jeweils unten<br />
die Eintragung von Name, Anschrift und Geburtsdatum sowie Unterschrift vorgesehen. Die<br />
vorgelegten Unterstützungserklärungen sind somit meist von zwei Personen ausgefüllt und unterschrieben,<br />
auf einigen Unterstützungserklärungen sind auch Handschriftlich zugefügte Eintragungen<br />
von Namen, Anschrift und Geburtsdatum enthalten.<br />
Mit Schreiben vom 17.07.2011 von Herrn Norbert Greilinger wurden vier weitere Unterstützungserklärungen<br />
nachgereicht und somit das Vorliegen von 228 Unterschriften behauptet. Da die Unterstützungserklärungen<br />
erst nach Ende der Auflagenfrist vorgelegt wurden waren sie im Verfahren<br />
nicht mehr zu berücksichtigen.<br />
Die Prüfung der Unterschriftenlisten durch die Wahlbehörden hat ergeben dass in Wien 26 Personen<br />
und in Schwechat 2 Personen nicht in die Wählerlisten eingetragen waren. Unter Berücksichtigung<br />
der 10 gültigen Unterschriften aus Schwechat war von 16 nicht gültigen Unterschriften und<br />
somit von 208 von in den Wählerlisten der Standortgemeinden oder der unmittelbar angrenzenden<br />
Gemeinden unterschriebenen Unterstützungserklärungen auszugehen.<br />
Mit der UVP-G-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 87/2009 ist nunmehr die Vorlage datierter Unterschriften<br />
erforderlich. Dies soll nach den Gesetzesmaterialien zur leichteren Feststellung, ob die unterstützende<br />
Person gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 zum Zeitpunkt der Unterstützung für Gemeinderatswahlen<br />
wahlberechtigt war dienen.<br />
Von den vorgelegten Unterstützungserklärungen enthalten zumindest 37 keine ordnungsgemäße<br />
Datierung (entweder fehlt diese Überhaupt oder ist bei zwei Unterschriften nur eine Datierung vorhanden)<br />
bzw. wurden die Unterstützungserklärungen von einer Person doppelt unterschrieben<br />
oder wurden juristische Personen als Unterstützer angeführt.<br />
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