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Bescheid

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Auch nach§ 20a EisbG sind Einfriedungen oder Schutzbauten nur dann herzustellen, zu erhalten<br />

und zu erneuern, soweit dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Kollisionen mit Wild beeinträchtigen<br />

nicht die Sicherheit der Eisenbahn und sind auch aus diesem Grund hier nicht erforderlich.<br />

Somit wäre das Begehren auch bei anzunehmender Parteistellung zurückzuweisen und auf den<br />

Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen.<br />

Inhaltlich wird auf die fachliche Beantwortung der Fragen durch die Sachverständigen im UVP-<br />

Gutachten. (Punkt 5.11 D7 auf den Seite 329 des Gutachtens) hingewiesen, wobei der Sachverständige<br />

für bejagte Tiere die inhaltlichen Aspekte der Stellungnahme teilt und die von ihm diesbezüglich<br />

vorgeschlagenen zwingen Maßnahmen als Nebenbestimmungen unter den Spruchpunkten<br />

III.4.35 und III.4.36 in den <strong>Bescheid</strong> übernommen wurden.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass die Übernahme dieser Nebenbestimmungen in den Spruch aus<br />

wildökologischer Sicht aus der Beeinträchtigung des Schutzgutes Tiere und deren Lebensräume<br />

erfolgt ist. Seitens der Antragswerberin wurde im Verfahren keine negative Stellungnahme hinsichtlich<br />

dieses im Umweltverträglichkeitsgutachten angeführten Auflagenvorschlags abgegeben.<br />

Zur schriftlichen Stellungnahme von Herrn Herber und Frau Renate Hofer, Rotneusiedlerstraße<br />

31, 2332 Hennersdorf vom 01.07.2011<br />

Grundsätzlich wird auf die fachliche Beantwortung der Fragen durch die Sachverständigen im<br />

UVP-Gutachten. (Punkt 5.12 D 8.1 bis D 8.3 auf den Seite 320 und 331 des Gutachtens) hingewiesen.<br />

Nach den Aussagen der Sachverständigen wird sich die Lärmschutzsituation durch das 5. Gleis<br />

nicht unzumutbar verändern.<br />

Die in der Stellungnahme aufgezeigte Mangelhaftigkeit der mangelhaften Verkehrslärmprognosen<br />

ist aus der Sicht der Sachverständigen nicht zu bestätigen. Aus rechtlicher Sicht wird nochmals<br />

darauf hingewiesen, dass der Anschluß an die Bundesstraße S1 einem gesonderten Verfahren<br />

zuzuführen ist. Allfällige Belastungen bzw. Belästigungen durch Lärm aus dieser Quelle werden in<br />

diesem Verfahren zu behandeln sein.<br />

Aus der Sicht des Sachverständigen für Luftschadstoffe wurde die Grundbelastung erhoben und<br />

da die Zusatzbelastung bei den entsprechenden Luftschadstoffen (NO2, PM10) bei Bau- und Betriebsphase<br />

für den Rechenpunkt Hennersdorf – Rothneusiedlerstraße irrelevant gering sind, waren<br />

diesbezüglich keine weiteren Berechnungen und Erhebungen erforderlich. Aus rechtlicher<br />

Sicht ist dies zu bestätigen, da gemäß § 24 f Abs 1 Z 2 lit b nur erhebliche Belastungen der Umwelt<br />

durch nachhaltige Immissionseinwirkungen zu prüfen sind.<br />

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