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Bei diesem Vorbringen, im Wesentlichen die Anregung das Vorhaben auch westlich der<br />

Pottendorfer Linie auszudehnen, handelt es sich um Einwendungen im Rechtssinn. Gegenstand<br />

des Vorhabens ist nur das beantragte Vorhaben.<br />

Zur schriftlichen Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und<br />

Technologie, Abteilung IV/ST1, Stubenring 1, 1010 Wien vom 30.06.2011<br />

Hinsichtlich der erforderlichen funktional erforderlichen Anbindung des Terminals an die Bundesstraße<br />

S1, welche nicht Gegenstand dieses UVP-Genehmigungsverfahrens ist und dem Hinweis,<br />

dass geplante Anschlussstelle gemäß § 26 Abs 1 BStG. 1971 idgF eine Verbindung zum übrigen<br />

öffentlichen Straßennetz aufweisen muss und die ASFINAG dafür beim bmvit/Abt ST1 eine Genehmigung<br />

einzuholen hat wird auf Punkt III.1.2. der Nebenbestimmungen verwiesen. Allfällige<br />

sonstige Genehmigungen nach dem BStG sind aus der Sicht der Antragsteller derzeit nicht erforderlich.<br />

Genehmigungen bei denen nur die Bundesstraßenverwaltung antragslegitimiert ist können<br />

nur von der ASFINAG in einem gesonderten Verfahren bei der Bundesstraßenbehörde bzw. bei<br />

der Behörde gemäß §23a UVP-G 2000 beantragt werden.<br />

Zur gemeinsamen schriftliche Stellungnahmen der Jagdgesellschaften Hennersdorf, Bachgasse<br />

25 2332 Hennersdorf und Vösendorf, Ortsstraße 271 2331 Vösendorf<br />

Eine Jagdgesellschaft liegt gemäß § 27 Abs 1 NÖ Jagdgesetz (idF LGBl 6500-27) dann vor, wenn<br />

zwei oder mehrere physische Personen beabsichtigen, ein bestimmtes Jagdgebiet gemeinsam zu<br />

pachten und schriftlich einen Gesellschaftsvertrag abzuschließen. Da auf fremdem Grund nur obligatorische<br />

Jagdausübungsrechte möglich sind (Hofmann in Rummel 3 , § 477 [Rz 1] Stand: 2000)<br />

liegt kein dingliches Recht und somit keine Parteistellung der Jagdgesellschaften gemäß § 19 Abs<br />

1 UVP-G vor und war der Antrag mangels Parteistellung zurückzuweisen. Auch das Eisenbahngesetz<br />

und die sonst hier mitanzuwendenden Materiegesetze sehen keine Parteistellung der Jagdausübungsberechtigten<br />

vor und liegt somit auch keine Parteistellung gemäß § 19 Abs 2 UVP-G<br />

2000 vor.<br />

Jagdgesellschaften haben im UVP-Verfahren nach dem 2. Abschnitt, in dem allenfalls das Jagdrecht<br />

mitkonzentriert wird) nur insoweit Parteistellung, als ihnen nach den Jagdgesetzen Rechte<br />

zugewiesen wurden (Umweltsenat 8. 3. 2007, US 9 B/2005/8-431, 380-kV-Steiermarkleitung Teil<br />

Stmk).<br />

Inhaltlich ist anzumerken, dass die Berücksichtigung von vermehrtem Anfall von Fallwild und somit<br />

ökonomischer Aspekte in der Umweltverträglichkeitserklärung ist nur soweit geboten ist, als es<br />

sich dabei um Sach- und Kulturgüter handelt. Nicht zu berücksichtigen ist die Beeinträchtigung von<br />

Land-, Jagd-, Fischerei- und Forstwirtschaft jedenfalls im Zuge der Prüfung der Genehmigungskriterien<br />

nach § 24 f Abs 3 und 4. Vereinzelt werden derartige Beeinträchtigungen aufgrund der Mindestkriterien<br />

nach § 17 Abs 1, § 24 f Abs 1 UVP-G oder von Sonderbestimmungen in<br />

mitanzuwendenden Materiengesetzen zu prüfen sein. Ist auch dies nicht geboten, verbleibt den<br />

Beeinträchtigten nur der Zivilrechtsweg. (Lindner/Sladek, Fischer, Jäger, Forst- und Landwirte in<br />

der UVP , RdU-UT 2010/18 (43))<br />

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