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In diesem Zusammenhang wird jedoch auf die Aussage des Projektwerberin hingewiesen, wonach<br />

im Zuge des Programmes zur Bestandslärmsanierung hinsichtlich der Donauländebahn laufende<br />

Gespräche zwischen der ÖBB Infrastruktur AG, der Stadt Wien und dem bmvit anhängig<br />

sind.<br />

Zur Schriftlichen Stellungnahme der ASFINAG Baumanagement GmbH, Modecenterstraße<br />

16/3, 1030 Wien vom 14.06.2011<br />

Grundsätzlich wird auf die fachliche Beantwortung der Fragen durch die Sachverständigen im<br />

UVP-Gutachten. (Punkt 5.7 D 3.1 bis 1 bis D 3.7 auf den Seite 325 und 326 des Gutachtens) hingewiesen.<br />

Das Vorbringen der ASFINAG Baumanagement GmbH beinhaltet keine Einwendungen zum gegenständlichen<br />

Vorhaben. Die Projektwerberin wird die gesetzlichen Vorgaben und rechtlichen<br />

Pflichten, u. a. die Einholung der Genehmigungen nach dem Bundesstraßengesetz erfüllen müssen.<br />

Hinsichtlich der angesprochenen Genehmigungen gemäß § 4 Bundesstraßengesetz und allenfalls<br />

auch gemäß § 23a Abs 2 Z 3 UVP-G 2000 ist auszuführen, dass hinsichtlich dieser Genehmigung<br />

nur die ASFINAG als Bundesstraßenverwaltung antragslegitimiert ist und diese Maßnahme somit<br />

nicht von der Projektwerberin beantragt werden konnten. Hinsichtlich der Überplattung der S1 wird<br />

darauf hingewiesen, dass diese eine Eisenbahnanlage (im Projekt als „Eisenbahnbrücke S1 bezeichnet)<br />

darstellt und diese somit jedenfalls eisenbahnrechtlich von der gegenständlichen Genehmigung<br />

mitumfasst ist. Die im Projekt vorgesehene Anschlussstelle des Terminals an die Bundesstraße<br />

S1 ist jedoch ein gesondertes Projekt. Diesbezüglich wird auf die fachlichen Aussagen<br />

im Umweltverträglichkeitsgutachten sowie auf die entsprechende Bedingung (Spruchpunkt III.1.2)<br />

verwiesen.<br />

Zur schriftlichen Stellungnahme von Herrn Prof. Univ.- Doz. Dr. iur. Dr. rer. soc. oec. Bernd<br />

H. Kortschak, Chimanistraße 19, 1190 Wien vom 26. Juni 2011<br />

Der Einschreiter ist keine Partei im Sinne des § 19 UVP-G 2000 und wurde dies von ihm auch gar<br />

nicht behauptet. Es liegt somit diesbezüglich eine allgemeine Stellungnahme gemäß § 9 Abs 5<br />

UVP-G 2000 vor. Inhaltlich wird auf die fachliche Beantwortung der Fragen durch die Sachverständigen<br />

im UVP-Gutachten. (Punkt 5.8 D 4.1 bis 1 bis D 3.7 auf den Seite 326 bis 328 des<br />

Gutachtens) hingewiesen.<br />

Angemerkt wird auch, dass nicht das nach dem UVP-G umweltverträglichste Projekt zu genehmigen<br />

ist, sondern nur zu prüfen ist, ob das eingereichte Projekt umweltverträglich ist. Die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

ist auch keine Sozialverträglichkeits- und Wirtschaftlichkeitsprüfung. Gemäß<br />

dem vorliegenden UVP-Gutachten entspricht das Vorhaben aber jedenfalls den Erfordernissen<br />

einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn gemäß § 3 Abs 1 HlG.<br />

Zur schriftlichen Stellungnahme der Robert Metzger & CO Nfg GmbH Magaretenstraße 96/3<br />

1050 Wien vom 27.06.2011<br />

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