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Die Einwendungen, welche sich im Wesentlichen auf die befürchteten Lärm- und Erschütterungsimmissionen<br />

stützen waren mangels Parteistellung zurückzuweisen. Zwar befindet sich der<br />

Wohnort des Einschreiters in Wien, der gegenständliche Güterterminal wird jedoch ca. 2,2 km von<br />

der Kästenbaumgasse entfernt errichtet und ist der Einschreiter nicht durch direkte Lärm- oder<br />

Erschütterungsimmissionen aus dem Bestand des Vorhabens betroffen, was vom Einschreiter<br />

auch gar nicht behauptet wird. Hinsichtlich der behaupteten indirekten Beeinträchtigung durch den<br />

vermehrten Zugverkehr aus dem Betrieb des Terminals wird auf die Aussage des Sachverständigen<br />

für Lärm und Erschütterungstechnik verwiesen, wonach im Prognosezeitraum bis 2025 zwar<br />

täglich 124 Zügen mehr als 2009 auf der Donauländebahn verkehren werden, davon aber nur 30<br />

Güterzüge und 13 Dienstzüge auf den Güterterminal Inzersdorf entfallen. Durch die letztgenannten,<br />

durch den Güterterminal indizierten Züge wird die kausale Einflussgröße des TWIN mit ca.<br />

15% beziffert und der schalltechnische Einfluss des TWIN mit ca. 1 dB als sehr gering beurteilt.<br />

Eine Zunahme um 1 dB ist aus medizinischer Sicht (UVE Fachbeitrag Humanmedizin, Seite 38 –<br />

auf diesen verweist auch der humanmedizinische Sachverständige) nicht wahrnehmbar bzw. allenfalls<br />

nur von sehr geübten Personen gerade wahrnehmbar.<br />

Hinsichtlich der Erschütterungen sind durch den Betrieb des Terminals aus der Sicht des Sachverständigen<br />

keine anderen oder höheren Immissionen als durch die sonstige Benützung der<br />

Donauländebahn abzuleiten.<br />

Der Bereich der Liegenschaft des Einschreiters zählt daher nicht mehr zu der vom Vorhaben erheblich<br />

beeinträchtigte Umwelt und wurde der Untersuchungsraum durch die Projektwerberin hinsichtlich<br />

der Wirkfaktoren Lärm und Erschütterungen auf das Schutzgut Mensch richtig abgegrenzt.<br />

Somit ist gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 oder 2 UVP-G 2000 keine Parteistellung gegeben.<br />

Inhaltlich ist zu den Einwendungen auszuführen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des §<br />

17 Abs 1 UVP-G 2000 in einem Verfahren nach dem dritten Abschnitt dieses Bundesgesetzes<br />

nicht anzuwenden sind. Im dritten Abschnitt legt § 24f Abs 1 UVP-G 2000 im Wesentlichen identischen<br />

Genehmigungsbestimmungen fest. Dies jedoch mit der in § 24f Abs 2 zweiter Satz für Eisenbahnverfahren<br />

normierten Ausnahme, dass die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des §<br />

24f Abs 1 Z 2 lit. c nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen ist.<br />

Als besondere Immissionsvorschrift ist diesbezüglich die bereits erwähnte Schienenverkehrslärm-<br />

Immissionsschutzverordnung – SchIV heranzuziehen, welche Lärmschutzmaßnahmen aber nur für<br />

den Neubau und für den wesentlichen Umbau von Strecken (-teilen) im Zuge von Haupt-, Neben-<br />

und Straßenbahnen gemäß §§ 4 und 5 des Eisenbahngesetzes 1957 vorsieht, wobei bauliche<br />

Maßnahmen nur dann als wesentlicher Umbau gelten, wenn zumindest ein zusätzliches durchgehendes<br />

Gleis (Streckengleis) errichtet wird oder durch die Änderung der örtlichen Lage der durchgehenden<br />

Gleise (Streckengleise) in den maßgebenden Immissionspunkten eine Erhöhung des<br />

Beurteilungspegels um mehr als zwei dB (Dezibel) eintritt. Da im Bereich der Liegenschaft des<br />

Einschreiters keine derartigen Baumaßnahmen erfolgen und durch das Vorhaben des Terminal<br />

Inzersdorf sich die Lärmbelastung nur um ein Dezibel steigen wird ist die SchIV hier jedenfalls<br />

nicht anzuwenden.<br />

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