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Bescheid

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Wie von Sachverständigen für Forsttechnik, Agrarnutzung und bejagdbare Tiere ausgeführt, ist die<br />

Wildleitsruktur Teil des Vorhabens und daher auch umzusetzen. Auf die als Nebenbestimmung<br />

Spruchpunkte III.4.35 und III.4.36 in den <strong>Bescheid</strong> aufgenommenen Auflagenvorschläge des<br />

Sachverständigen wird hingewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass dies eine Maßnahme aus<br />

wildökologischer Sicht (Schutzgut Tiere und deren Lebensräume) darstellt. Jagdwirtschaftliche<br />

Interessen sind im Verfahren gemäß § 24 Abs 1 UVP-G 2000 noch nach den hier<br />

mitanzuwendenden materenrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen und wären demgemäß<br />

auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Näheres siehe unten zur Stellungnahme der Jagdgesellschaften<br />

Hennersdorf und Vösendorf.<br />

Aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten ergibt sich, dass das Vorhaben trotz des auch vorgesehenen<br />

Umschlags Straße/Straße umweltverträglich ist. Auf die Aussage der Projektwerberin dass<br />

dies aber keineswegs der Intention des Güterterminals und auch nicht den zugrunde liegenden<br />

Verkehrskonzepten widerspricht, da der Umschlag Straße/Straße nicht der Hauptzweck des Vorhabens<br />

ist wird hingewiesen..<br />

Bodenaushubdeponien sind im gegenständlichen Vorhaben nicht vorgesehen. Eine rechtliche<br />

Möglichkeit zur Verhinderung von Bodenaushubdeponien im Nahbereich des gegenständlichen<br />

Vorhabens gibt es nicht und ist auch anzunehmen, dass bei Lagerung in Vorhabensnähe durch<br />

geringere Transportwege sich günstiger Umweltauswirkungen ergeben.<br />

Zur Baustraßennutzung wird auf die Stellungnahme der Projektwerberin sowie der Sachverständigen<br />

in der mündlichen Verhandlung verwiesen.<br />

Eine Betriebsaufnahme des Terminals ist nur unter der Bedingung der Fertigstellung und Verkehrsfreigabe<br />

der in einemgesonderten Verfahren zu genehmigenden Anschlussstelle an die Bundesstraße<br />

S1 möglich.<br />

Zur Schriftlichen Stellungnahme des Amtes der NÖ Landesregierung Abteilung Wasserwirtschaft<br />

Landhausplatz 1 3109 St Pölten als wasserwirtschaftliches Planungsorgan für<br />

Niederösterreich:<br />

Es wird auf die Ausführungen zum Wasserrecht allgemein und zur Schongebietsverordnung zur<br />

Thermalquelle Oberlaa (oben, Seite 44) verwiesen.<br />

Zur Schriftlichen Stellungnahme von Herrn Dr. Fritz Wagner und Frau Hannelore Wagner,<br />

Kästenbaumgasse 1, 1100 Wien, vom 27.05.2011 sowie zu den ergänzenden Stellungnahmen<br />

von Herrn Dr. Fritz Wagner in der mündlichen Verhandlung am 22. und 23.11.2011:<br />

Grundsätzlich wird auf die fachliche Beantwortung der Fragen durch die Sachverständigen im<br />

UVP-Gutachten. (Punkt 5.6 D 2.1 bis 1 bis D 2.3 auf den Seite 324 und 325 des Gutachtens) sowie<br />

auf die Stellungnahmen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung welche auf den<br />

Seiten 24 bis 26 der Verhandlungsschrift festgehalten sind hingewiesen.<br />

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