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ezeichnete Flächen bezieht, die jedenfalls nicht Projetbestandteil sind. Die tatsächlich durch das<br />

Projekt beanspruchte Fläche ist aus den Projektunterlagen jedenfalls eindeutige ersichtlich.<br />

Zur Schriftlichen Stellungnahme der Gemeinde Hennersdorf Achauerstraße 2, 2332<br />

Hennersdorf vom 01.07.2011 vertreten durch Dr. Marina Breitenecker, Dr. Christine<br />

Kolbitsch, Dr. Heinrich Vana Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt, Taborstraße 10/2, 1020<br />

Wien und der ergänzenden Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2011<br />

vertreten durch Herrn gf. Gemeinderat Dipl.-Ing. Klaus Steininger:<br />

Auf die fachliche Beantwortung der Fragen durch die Sachverständigen im UVP-Gutachten wird<br />

hingewiesen. (Punkt 5.3 B 3.1 bis 1 bis B 3.5 auf den Seite 320 bis 324 des Gutachtens).<br />

Die Frage ob die Auflassung des Personenhalts im Bahnhof Inzersdorf Ort vom weiten<br />

Vorhabensbegriff des § 2 Abs 2 UVP-G 2000 umfasst ist stellt sich in dem von der Gemeinde<br />

Hennersdorf gestellt Zusammenhang gar nicht, da die Frage, ob Schüler allenfalls die Schule nur<br />

über den Umweg eines etwas längeren Schulweges erreichen können, anders als durch die Gemeinde<br />

Hennersdorf ausgeführt, kein nach dem UVP-G zu berücksichtigendes Umweltinteresse<br />

oder ein nach einer sonstigen Rechtsnorm gewährtes subjektiv-öffentliches Recht darstellt.<br />

Trotzdem wird hiezu ausgeführt, dass die Auflassung des Personenhalts Inzersdorf Ort zwar in<br />

einem gewissen räumlichen, jedoch in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen<br />

Vorhaben stellt. Die Errichtung des Terminal Inzersdorf stellt ein Vorhaben im Zusammenhang<br />

mit dem Güterverkehr dar, in dem der Personenverkehr nur hinsichtlich der allfälligen Zubringerfunktion<br />

der Arbeitnehmer des Terminals behandelt wird. Diese Maßnahme ist weiters eine<br />

rein betriebliche (fahrplantechnische) Maßnahme, da sie offensichtlich ohne bauliche Änderungen<br />

erfolgt. Irgendein Hinweis, dass durch die Errichtung und Betrieb des Terminal Inzersdorf der Personenverkehr<br />

und insbesondere der bestehende Verkehr zwischen der Haltestelle Hennersdorf<br />

und dem Bahnhof Inzersdorf Ort beeinträchtigt wird, ist weder den Projektunterlagen noch den<br />

Aussagen der Sachverständigen zu entnehmen.<br />

Hinsichtlich dem in der von der Gemeinde angeführten Unterlage der Einlagezahl 01.02/3 „Betriebskonzept“<br />

ist nur zu entnehmen, dass der organisatorische Schritt der Auflassung des Personenhalts<br />

Hennersdorf allenfalls als Projektsbestandteil des Terminals Wien Inzersdorf abzuwickeln<br />

ist, nicht jedoch die Auflassung des Personenhalts Inzersdorf Ort. Zur erwähnten Auflassung des<br />

Personenhaltes Hennersdorf ist aus Sicht der Behörde anzumerken, dass diese als organisatorische<br />

bzw, betriebliche Maßnahme ebenfalls nicht Gegenstand des Vorhabens Terminal Inzersdorf<br />

sein kann und hier von einem Irrtum in den Unterlagen auszugehen ist. Dies ergibt sich einerseits<br />

aus den übrigen Projektsunterlagen und andererseits daraus, dass dies eine Maßnahme des<br />

Nachbarprojektes 2gl. Ausbau der Pottendorfer Linie im Abschnitt Hennersdorf-Münchendorf darstellt.<br />

Es wird auf die ausführlicher Darstellung gegenüber der gleichen Frage der Bürgerinitiative unten<br />

verwiesen.<br />

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