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nur ein relativ geringer Fremdgrundbedarf gegeben ist. Darüber hinaus wurde der Standort<br />

Inzersdorf bereits in der 1. Hochleistungsstrecken-Verordnung festgelegt.<br />

Zur schriftlichen Stellungnahme der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft vom<br />

14.06.2011<br />

Auf die fachliche Beantwortung der Fragen durch die Sachverständigen im UVP-Gutachten wird<br />

hingewiesen. (Punkt 5.2 B 2.01 bis 02.2 auf der Seite 317 des Gutachtens).<br />

Zur Frage des Anschlusses an die Bundesstraße S1 ist aus rechtlicher Sicht darauf hinzuweisen,<br />

dass die Anbindung des Terminals im Osten an die S1 einen wesentlichen Projektteil darstellt,<br />

auch wenn die Anschlussstelle selbst Gegenstand eines eigenen Verfahrens ist. Eine konkret andere<br />

Anbindung des Terminals als im Osten an die S1 wäre daher eine wesentliche Projektänderung,<br />

für die erneut um Genehmigung anzusuchen wäre.<br />

Zur angeführten Lärmproblematik ist aus rechtlicher Sicht anzuweisen, dass gemäß § 24f Abs 2<br />

UVP-G 2000 die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. C UVP-G 2000 nach<br />

bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen. Die Verordnung des Bundesministers<br />

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Lärmschutzmaßnahmen bei Haupt-, Neben-<br />

und Straßenbahnen (Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung - SchIV), BGBl. Nr.<br />

415/1993 stellt eine solche besonderen Immissionsschutzvorschrift dar. § 2 Abs 4 der SchIV legt<br />

für die Beurteilung des Schienenverkehrslärms als maßgebliche Beurteilungspegel L tief r ist der<br />

um fünf dB verminderte A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel L tief A,eq fest. Die Berücksichtigung<br />

von Spitzenpegel ist in der SchiV nicht vorgesehen. Da die SchIV aber nur hinsichtlich<br />

der Schallimmissionen auf Grund des Schienenverkehrs (Zugverkehrs - Steckenlärm) gilt ist<br />

bei der Errichtung von z.B. Verschiebebahnhöfen, Verschubgleisen und Verladegleisen bzw. Verladeeinrichtungen<br />

im Einzelfall in sinngemäßer Anwendung des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung<br />

1994 zu entscheiden ist, welche Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen sind. In diesem Sinne wurden<br />

in der vorliegenden UVE daher für die Betriebsgeräusche auch die Spitzenpegel von Geräuschereignissen<br />

angeführt, u.a. auch die prognostizierten Spitzenpegel der Containerverladung<br />

dargestellt und die angegebenen Immissionen bei den Wohnnachbarn berechnet. Nach Aussage<br />

des humanmedizinischen Sachverständigen sind, da die Pegelspitzen die in der ÖAL Richtlinie 3/1<br />

genanntem Richtwerte nicht übersteigen, weder Aufwachreaktionen noch Schlafstörungen zu erwarten.<br />

Zur schriftlichen Stellungnahme der Wiener Umweltanwaltschaft vom 15.06.2011<br />

Auf die fachliche Beantwortung der Fragen durch die Sachverständigen im UVP-Gutachten wird<br />

hingewiesen. (Punkt 5.3 B 3.1 bis 1 bis B 3.5 auf den Seite 318 bis 319 des Gutachtens).<br />

Zum Vorbringen über die unterschiedlichen Flächenangaben in den Einreichunterlagen wird seitens<br />

der Antragstellerin auf die technischen Ausführungen der Fachplaner in Beilage ./1verwiesen.<br />

Seitens der Projektwerberin wird festgehalten, dass es sich bei beiden Flächenangaben um Vergleichszahlen<br />

handelt, wobei sich die Angabe von 115 ha jedoch lediglich auf die in Beilage ./1<br />

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