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Bescheid

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Schutz der Nachbarn vor Belästigungen durch Bahnlärm und den Interessen der Öffentlichkeit an<br />

der Verwirklichung des Bahnvorhabens. Diese Verordnung wurde vom (damaligen) Bundesminister<br />

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auf Grund eingehender medizinischer und lärmtechnischer<br />

Studien erlassen. Deren Anwendung ist daher für den Bereich des Lärmschutzes vor dem<br />

Schienenlärm an Eisenbahnstrecken auch im Verfahren gemäß UVP-G 2000 geboten.<br />

Zum gemäß § 31b Abs. 1 Z. 2 EisbG vorzulegenden Bau- und Betriebsprogramm ist anzumerken,<br />

dass dieses den Bau und Betrieb als „Programm“ bzw. „Prognose“ insoweit beschreibt, als<br />

dies insbesondere für die Verkehrseinschätzung erforderlich ist. So erfolgt die Dimensionierung<br />

der erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Immissionsschutzkriterien für Lärm, Erschütterungen<br />

und Sekundärschall auf Basis der dem Projekt zugrundeliegenden Ausgangsdaten zum<br />

Verkehrsaufkommen.<br />

Das vorgelegte Bau- und Betriebsprogramm und die darin enthaltenen Zugzahlen selbst sind somit<br />

kein Bestandteil der Genehmigung, wogegen die im Projekt festgelegten (bzw allenfalls im <strong>Bescheid</strong><br />

vorgeschriebenen) konkreten Immissionsschutzgrenzwerte einen Bestandteil der eisenbahnrechtlichen<br />

Baugenehmigung darstellen.<br />

Somit hat die Projektwerberin unbeschadet des tatsächlichen gefahrenen Betriebsprogramms die<br />

im Projekt festgelegten Immissionsschutzgrenzwerte jedenfalls einzuhalten. Mögliche Kapazitätsausweitungen,<br />

mit denen die der gegenständlichen Genehmigung zugrunde liegenden Emissions-<br />

und Immissionsgrenzwerte überschritten werden, lösen erst eine rechtliche Verpflichtung der Eisenbahnunternehmung<br />

im späteren Betrieb aus, entsprechende zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen.<br />

Zu den einzelnen Stellungnahmen und Einwendungen wird ausgeführt:<br />

Zur schriftlichen Stellungnahme des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,<br />

Umwelt und Wasserwirtschaft, Sektion V, Allgemeine Umweltpolitik, Referat Umweltbewertung<br />

vom 06.06.2011 zu der übermittelten Umweltverträglichkeitserklärung<br />

Hinsichtlich dieser Stellungnahme wird auf die in dem einen integrierenden Bestandteil dieses <strong>Bescheid</strong>es<br />

bildenden Umweltverträglichkeitsgutachten (Seiten 307 bis 316) festgehaltenen Aussagen<br />

der Sachverständigen verwiesen.<br />

Hinsichtlich der zum Stellungnahmezeitpunkt aus der Sicht des BMLFUW noch ergänzungsbedürftigen<br />

Darstellungen zum Ist-Zustand und den Auswirkungen in einigen Bereichen ist im Allgemeinen<br />

auf die Ausführungen unter „Allgemeines“ oben und im Konkreten auf die im Zuge des Verfahrens<br />

erfolgten Aussagen der Sachverständigen im Umweltverträglichkeitsgutachten zu verweisen.<br />

Hinsichtlich des Verweises auf die nicht geprüften Varianten ist auf die Stellungnahmen der Sachverständigen<br />

im Umweltverträglichkeitsgutachten sowie auf die Tatsache, dass sich von den in der<br />

Endausbauphase benötigten 58 ha des Standortes bereits 51 ha im Eigentum der ÖBB-<br />

Infrastruktur AG befinden und sich neben den von den Sachverständigen angeführten Vorteilen<br />

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