Bescheid
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Hinsichtlich der vorgebrachten Einwendungen und Stellungnahmen zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung<br />
bzw. der öffentlichen Auflage ist auf das vorliegende, einen integrativen Bestandteil dieses<br />
<strong>Bescheid</strong>es bildenden Umweltverträglichkeitsgutachten und die darin enthaltenen gutachtlichen<br />
Äußerungen der Sachverständigen aus fachlicher Sicht zu verweisen. Die Auseinandersetzung<br />
mit den im Rahmen der öffentlichen Auflage eingelangten Stellungnahmen erfolgt im vorliegenden<br />
Umweltverträglichkeitsgutachten auf den Seiten 306 bis 339 (Fragebereich 4). Auf die so<br />
behandelten Stellungnahmen und Einwendungen wird an dieser Stelle daher nur insoweit eingegangen,<br />
als zu den Ausführungen im Umweltverträglichkeitsgutachten aus rechtlicher Sicht oder in<br />
Folge des weiteren Ermittlungsverfahrens unmittelbarer Ergänzungsbedarf besteht. In gleicher<br />
Weise wird bei im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebrachten Stellungnahmen<br />
und Einwendungen auf die dementsprechenden Ausführungen der Sachverständigen verwiesen,<br />
die in der einen integrierenden Bestandteil dieses <strong>Bescheid</strong>es bildenden Verhandlungsschrift<br />
über die öffentliche mündliche Verhandlung am 22. und 23. November 2011 festgehalten sind.<br />
Bei dieser Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen werden jeweils die von den Sachverständigen<br />
als zwingend angesehenen Maßnahmen als gegeben vorausgesetzt. Ebenso ist zu berücksichtigen,<br />
dass zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage in den Stellungnahmen und Einwendungen<br />
Kritik an Inhalt der Antragsunterlagen geübt wurde, die von den Sachverständigen in weiterer Folge<br />
grundsätzlich geteilt bzw. als nachvollziehbar angesehen wurde, diese Kritik aber durch die<br />
Forderungen oder Darstellung der Sachverständigen im Umweltverträglichkeitsgutachten (vgl. §<br />
24c Abs 5 Z 1 UVP-G 2000: „aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen“) oder<br />
durch ergänzende Angaben oder die Zusicherung der Umsetzung von zusätzlichen Maßnahmen<br />
durch die Antragstellerin als überholt anzusehen ist. Die Auseinandersetzung mit den im Rahmen<br />
der öffentlichen Auflage oder der öffentlichen mündlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahmen<br />
muss daher bei solchen Stellungnahmen, die zum Zeitpunkt der Einbringung derselben<br />
nachvollziehbare und berechtigte Kritik am Vorhaben äußerten, die Kritikpunkte aber in der Folge<br />
durch Anpassungen ausgeräumt wurden, zum Ergebnis, dass die Kritikpunkte aus der Sicht zum<br />
Zeitpunkt der Entscheidung entweder gar nicht mehr oder nicht im vorgebrachten Ausmaß zutreffen.<br />
Soweit sich aus dem Ermittlungsverfahren (Umweltverträglichkeitsgutachten oder sonstigen Ausführungen<br />
der Sachverständigen unter Berücksichtigung der zwingenden Maßnahmen) ergibt,<br />
dass trotzdem Restbelastungen verbleiben werden, so wird dies im Anschluss an die Auseinandersetzung<br />
mit den Stellungnahmen und den Sachverständigengutachten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung<br />
entsprechend berücksichtigt.<br />
Parteien<br />
Im gegenständlichen Verfahren haben gemäß § 19 Abs 1 UVP-G neben der Projektwerberin<br />
Nachbarn, die nach den geltenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien soferne ihnen<br />
nicht schon als Nachbarn Parteistellung zukommt, die Umweltanwaltschaft, das wasserwirtschaftliche<br />
Planungsorgan, die Standortgemeinden sowie die an diese angrenzenden Gemeinden soferne<br />
diese von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt berührt sein können, Bürgerinitiativen<br />
und Umweltorganisationen Parteistellung.<br />
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