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Bescheid

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Hinsichtlich der vorgebrachten Einwendungen und Stellungnahmen zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung<br />

bzw. der öffentlichen Auflage ist auf das vorliegende, einen integrativen Bestandteil dieses<br />

<strong>Bescheid</strong>es bildenden Umweltverträglichkeitsgutachten und die darin enthaltenen gutachtlichen<br />

Äußerungen der Sachverständigen aus fachlicher Sicht zu verweisen. Die Auseinandersetzung<br />

mit den im Rahmen der öffentlichen Auflage eingelangten Stellungnahmen erfolgt im vorliegenden<br />

Umweltverträglichkeitsgutachten auf den Seiten 306 bis 339 (Fragebereich 4). Auf die so<br />

behandelten Stellungnahmen und Einwendungen wird an dieser Stelle daher nur insoweit eingegangen,<br />

als zu den Ausführungen im Umweltverträglichkeitsgutachten aus rechtlicher Sicht oder in<br />

Folge des weiteren Ermittlungsverfahrens unmittelbarer Ergänzungsbedarf besteht. In gleicher<br />

Weise wird bei im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebrachten Stellungnahmen<br />

und Einwendungen auf die dementsprechenden Ausführungen der Sachverständigen verwiesen,<br />

die in der einen integrierenden Bestandteil dieses <strong>Bescheid</strong>es bildenden Verhandlungsschrift<br />

über die öffentliche mündliche Verhandlung am 22. und 23. November 2011 festgehalten sind.<br />

Bei dieser Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen werden jeweils die von den Sachverständigen<br />

als zwingend angesehenen Maßnahmen als gegeben vorausgesetzt. Ebenso ist zu berücksichtigen,<br />

dass zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage in den Stellungnahmen und Einwendungen<br />

Kritik an Inhalt der Antragsunterlagen geübt wurde, die von den Sachverständigen in weiterer Folge<br />

grundsätzlich geteilt bzw. als nachvollziehbar angesehen wurde, diese Kritik aber durch die<br />

Forderungen oder Darstellung der Sachverständigen im Umweltverträglichkeitsgutachten (vgl. §<br />

24c Abs 5 Z 1 UVP-G 2000: „aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen“) oder<br />

durch ergänzende Angaben oder die Zusicherung der Umsetzung von zusätzlichen Maßnahmen<br />

durch die Antragstellerin als überholt anzusehen ist. Die Auseinandersetzung mit den im Rahmen<br />

der öffentlichen Auflage oder der öffentlichen mündlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahmen<br />

muss daher bei solchen Stellungnahmen, die zum Zeitpunkt der Einbringung derselben<br />

nachvollziehbare und berechtigte Kritik am Vorhaben äußerten, die Kritikpunkte aber in der Folge<br />

durch Anpassungen ausgeräumt wurden, zum Ergebnis, dass die Kritikpunkte aus der Sicht zum<br />

Zeitpunkt der Entscheidung entweder gar nicht mehr oder nicht im vorgebrachten Ausmaß zutreffen.<br />

Soweit sich aus dem Ermittlungsverfahren (Umweltverträglichkeitsgutachten oder sonstigen Ausführungen<br />

der Sachverständigen unter Berücksichtigung der zwingenden Maßnahmen) ergibt,<br />

dass trotzdem Restbelastungen verbleiben werden, so wird dies im Anschluss an die Auseinandersetzung<br />

mit den Stellungnahmen und den Sachverständigengutachten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung<br />

entsprechend berücksichtigt.<br />

Parteien<br />

Im gegenständlichen Verfahren haben gemäß § 19 Abs 1 UVP-G neben der Projektwerberin<br />

Nachbarn, die nach den geltenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien soferne ihnen<br />

nicht schon als Nachbarn Parteistellung zukommt, die Umweltanwaltschaft, das wasserwirtschaftliche<br />

Planungsorgan, die Standortgemeinden sowie die an diese angrenzenden Gemeinden soferne<br />

diese von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt berührt sein können, Bürgerinitiativen<br />

und Umweltorganisationen Parteistellung.<br />

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