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hen. Diese sind unter Einbeziehung der Bau-Kontaktperson (Bauombudsmann oder<br />

Bauombudsfrau, Bauführer) zu Protokollierung und der UVP-Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />

Der Spruchpunkt III.4.4 wurde insoweit ergänzt, als dass die Daten der Kontaktperson auch der<br />

UVP-Behörde bekannt zu geben sind.<br />

Zu den Spruchpunkten III.4.8 und III.4.9 ist anzumerken, dass eine Bau-Kontaktperson allgemein<br />

bereits unter Spruchpunkt III.4.4 vorgeschrieben wurde und somit die Übernahme von Punkt 2.des<br />

Sachverständigen hinsichtlich Erschütterungsschutzes in der Bauphase nicht erforderlich war.<br />

Zum Vorschreibungspunkt III.4.14 und II.4.21 wird seitens der Behörde angenommen, dass in der<br />

Bauphase die jeweils projektgemäß bzw.in den Nebenbestimmungen festgelegten Grenzwerte<br />

jedenfalls eingehalten werden und diese Maßnahme allenfalls nur in wenigen auftretenden Ausnahmefällen<br />

erforderlich ist.<br />

Da die Inbetriebnahme der Module des Güterterminals mehrere Möglichkeiten zur Teilinbetriebnahme<br />

des Vorhabens beinhaltet war die Nebenbestimmung III.4.18 des lärm- und erschütterungstechnischen<br />

Sachverständigen nicht nur auf die Ausbaustufe 1 sondern auf sämtliche Teilinbetriebnahmen<br />

auszuweiten.<br />

Die Nebenbestimmungen III.4.3, III.4.5, III.4.7, III.4.10, III,4,14, III,4,15, III.4.19, II.4.21 III.4.22,<br />

II,4,22a, III.4.23, III.4.23a, III.4.27, III.4.34, III.4.40, III.4.42, III.4.51, III.4.76 und wurden insofern<br />

modifiziert, dass die entsprechenden Unterlagen im Sinne der Verfahrensökonomie der UVP-<br />

Behörde nur auf Verlangen vorzulegen sind.<br />

Der Spruchpunkt III.4.25 wurde insoweit ergänzt, dass die Kontaktdaten der ökologischen Bauaufsicht<br />

neben den Naturschutzbehörden auch der UVP-Behörde bekannt zu geben sind.<br />

Der Spruchpunkt III.4.43 wurde nach Maßgabe der Stellungnahme der Sachverständigen für Abfallwirtschaft<br />

und Bodenchemie in der mündlichen Verhandlung ergänzt.<br />

Auseinandersetzung mit Einwendungen und Stellungnahmen<br />

Allgemeines<br />

Gemäß § 23c Abs 5 Z 2 UVP-G 2000 hat das Umweltverträglichkeitsgutachten sich mit den gemäß<br />

§ 9 Abs 5, § 10 und § 24a UVP-G 2000 vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen,<br />

wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen<br />

behandelt werden können. Nicht im Umweltverträglichkeitsgutachten wurden Fragestellungen<br />

behandelt, die einer fachlichen Auseinandersetzung nicht zugänglich sind, wie z.B. Fragen<br />

zur Finanzierung, Forderungen auf zivilrechtliche Vereinbarungen oder Übernahme sonstiger Kosten<br />

sowie sonstige reine Rechtsfragen.<br />

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