Bescheid
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Infrastruktur AG und ASFINAG Baumanagement GmbH stattgefunden haben, ebenso wurde die<br />
Bundesstraßenbehörde in das gegenständliche UVP-Verfahren eingebunden.<br />
2. Vorschreibungen nach dem Forstgesetz:<br />
Diesbezüglich wird auf die weiter oben erfolgten Ausführungen hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen<br />
nach dem Forstgesetz verwiesen. Es wurden nur die gemäß § 18 Abs 1 Z1 und 2<br />
erforderlichen Nebenbestimmungen in den Spruch übernommen.<br />
3. Vorschreibungen aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes:<br />
Seitens des Sachverständigen für Elektromagnetische Felder wurde die in der Vorschreibung formulierte<br />
Kontrollmessung der Exposition unter der 110 kV Hochspannungsleitung im Bereich der<br />
Krananlage vorgeschlagen und in den <strong>Bescheid</strong> übernommen. Die Vorschreibungen des lärm- und<br />
erschütterungstechnischen Sachverständigen, nachdem bei allfälligen Überschreitungen der<br />
Grenzwerte der VOLV Kontrollen und Vorschreibungen des Verkehrs-Arbeitsinspektorrates erfolgen<br />
sollten, waren entbehrlich, da die Aufsichts- und Kontrolltätigkeit der Arbeitsaufsichtsbehörde<br />
in den einschlägigen Arbeitnehmerschutzbestimmungen geregelt sind. Vielmehr wird die Einhaltung<br />
der Bestimmungen der VOLV jedenfalls durch den jeweiligen Arbeitgeber zu beachten sein.<br />
Die Auflagenvorschläge des Sachverständigen hinsichtlich der Einhaltung der Verordnung über<br />
den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung<br />
Lärm und Vibrationen – VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006 idF BGBl. II Nr. 302/2009 des lärm-und erschütterungstechnischen<br />
Sachverständigen waren, da sich die Pflicht des Arbeitgebers zur Einhaltung<br />
der entsprechenden Grenzwerte der zitierten Verordnung ergibt, nicht in den <strong>Bescheid</strong> aufzunehmen.<br />
Der Arbeitgeber hat jedenfalls dafür zu sorgen, dass die entsprechenden Grenzwerte<br />
eingehalten werden. Allfällige durch die Arbeitsaufsichtsbehörde zu tätigende Konsequenzen sind<br />
gesetzlich geregelt und waren nicht als Nebenbestimmung in den <strong>Bescheid</strong> zu übernehmen,<br />
4. Vorschreibungen nach dem UVP-G 2000:<br />
Hinsichtlich der weiteren, im Umweltverträglichkeitsgutachten angeführten zwingenden Maßnahmen<br />
wird darauf hingewiesen, dass diesebzüglich keine Einwendungen seitens der Projektwerberin<br />
erfolgt sind diese daher offensichtlich akzeptiert worden sind. Diese wurde daher, teilweise modifiziert<br />
und unter Zusammenfassung mehrfacher Auflagenvorschläge als Nebenbestimmungen in<br />
den <strong>Bescheid</strong> übernommen.<br />
Der Auflagenpunkt III.4.1 wurde gegenüber dem Vorschlag im Maßnahmenkatalog des Umweltverträglichkeitsgutachtens<br />
dahingehend abgeändert, dass die „behördlich genehmigten Bauarbeiten“<br />
aus dem Text gestrichen wurden, da das gesamte Vorhaben mit diesem <strong>Bescheid</strong> behördlich genehmigt<br />
wurde. Für weiter diesbezügliche gesonderte Genehmigung besteht keine Rechtsgrundlage.<br />
Die Verständigung von Anrainern und Gemeinden ist auch im VorschreibungspuntII.4.3 des<br />
lärm- und erschütterungstechnischen Sachverständigen formuliert und konnte somit hier entfallen.<br />
Im Spruchpunkt III.4.3 des lärm- und erschütterungstechnischen Sachverständigen wurde darüber<br />
hinaus die Protokollierung von außerhalb der Baustellenarbeitszeiten erfolgten Arbeiten vorgese<br />
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