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Bescheid

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Infrastruktur AG und ASFINAG Baumanagement GmbH stattgefunden haben, ebenso wurde die<br />

Bundesstraßenbehörde in das gegenständliche UVP-Verfahren eingebunden.<br />

2. Vorschreibungen nach dem Forstgesetz:<br />

Diesbezüglich wird auf die weiter oben erfolgten Ausführungen hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen<br />

nach dem Forstgesetz verwiesen. Es wurden nur die gemäß § 18 Abs 1 Z1 und 2<br />

erforderlichen Nebenbestimmungen in den Spruch übernommen.<br />

3. Vorschreibungen aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes:<br />

Seitens des Sachverständigen für Elektromagnetische Felder wurde die in der Vorschreibung formulierte<br />

Kontrollmessung der Exposition unter der 110 kV Hochspannungsleitung im Bereich der<br />

Krananlage vorgeschlagen und in den <strong>Bescheid</strong> übernommen. Die Vorschreibungen des lärm- und<br />

erschütterungstechnischen Sachverständigen, nachdem bei allfälligen Überschreitungen der<br />

Grenzwerte der VOLV Kontrollen und Vorschreibungen des Verkehrs-Arbeitsinspektorrates erfolgen<br />

sollten, waren entbehrlich, da die Aufsichts- und Kontrolltätigkeit der Arbeitsaufsichtsbehörde<br />

in den einschlägigen Arbeitnehmerschutzbestimmungen geregelt sind. Vielmehr wird die Einhaltung<br />

der Bestimmungen der VOLV jedenfalls durch den jeweiligen Arbeitgeber zu beachten sein.<br />

Die Auflagenvorschläge des Sachverständigen hinsichtlich der Einhaltung der Verordnung über<br />

den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung<br />

Lärm und Vibrationen – VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006 idF BGBl. II Nr. 302/2009 des lärm-und erschütterungstechnischen<br />

Sachverständigen waren, da sich die Pflicht des Arbeitgebers zur Einhaltung<br />

der entsprechenden Grenzwerte der zitierten Verordnung ergibt, nicht in den <strong>Bescheid</strong> aufzunehmen.<br />

Der Arbeitgeber hat jedenfalls dafür zu sorgen, dass die entsprechenden Grenzwerte<br />

eingehalten werden. Allfällige durch die Arbeitsaufsichtsbehörde zu tätigende Konsequenzen sind<br />

gesetzlich geregelt und waren nicht als Nebenbestimmung in den <strong>Bescheid</strong> zu übernehmen,<br />

4. Vorschreibungen nach dem UVP-G 2000:<br />

Hinsichtlich der weiteren, im Umweltverträglichkeitsgutachten angeführten zwingenden Maßnahmen<br />

wird darauf hingewiesen, dass diesebzüglich keine Einwendungen seitens der Projektwerberin<br />

erfolgt sind diese daher offensichtlich akzeptiert worden sind. Diese wurde daher, teilweise modifiziert<br />

und unter Zusammenfassung mehrfacher Auflagenvorschläge als Nebenbestimmungen in<br />

den <strong>Bescheid</strong> übernommen.<br />

Der Auflagenpunkt III.4.1 wurde gegenüber dem Vorschlag im Maßnahmenkatalog des Umweltverträglichkeitsgutachtens<br />

dahingehend abgeändert, dass die „behördlich genehmigten Bauarbeiten“<br />

aus dem Text gestrichen wurden, da das gesamte Vorhaben mit diesem <strong>Bescheid</strong> behördlich genehmigt<br />

wurde. Für weiter diesbezügliche gesonderte Genehmigung besteht keine Rechtsgrundlage.<br />

Die Verständigung von Anrainern und Gemeinden ist auch im VorschreibungspuntII.4.3 des<br />

lärm- und erschütterungstechnischen Sachverständigen formuliert und konnte somit hier entfallen.<br />

Im Spruchpunkt III.4.3 des lärm- und erschütterungstechnischen Sachverständigen wurde darüber<br />

hinaus die Protokollierung von außerhalb der Baustellenarbeitszeiten erfolgten Arbeiten vorgese­<br />

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