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Bescheid

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Projektwerberin einzuhalten sind. Diese stellen neben den in den Spruch des <strong>Bescheid</strong>es übernommenen<br />

Vorschreibungen der Sachverständigen vor allem auch sämtliche in der Umweltverträglichkeitserklärung,<br />

dem Bauentwurf, dem Umweltverträglichkeitsgutachten sowie der Verhandlungsschrift<br />

und sonstigen Unterlagen enthaltenen Bedingungen hinsichtlich Bau- und Betrieb des<br />

gegenständlichen Vorhabens dar, soferne diese in diesem <strong>Bescheid</strong> nicht ausdrücklich ausgeschlossen<br />

oder abgeändert werden.<br />

Die Aufnahme von Auflagenvorschlägen, die bereits im Projekt enthalten und somit<br />

Projektsbestandteil sind ist daher ebenfalls entbehrlich.<br />

Unter Berücksichtigung der Erklärungen der Antragstellerin sowie der Sachverständigen ist zu den<br />

in den Spruch aufgenommenen Nebenbestimmungen festzuhalten:<br />

1. Allgemeine Vorschreibung:<br />

Gemäß § 24f Abs. 5 UVP-G 2000 idgF können in der Genehmigung angemessene Fristen für die<br />

Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten<br />

festgesetzt werden. Gemäß der materiellrechtlichen Genehmigungsbestimmung des § 31g EisbG<br />

ist eine angemessene Frist festzusetzen, in der das Bauvorhaben auszuführen und der Betrieb zu<br />

eröffnen ist. Die Behörde kann die Fristen gemäß § 24f Abs 5. UVP-G 2000 aus wichtigen Gründen<br />

verlängern, wenn die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf<br />

der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes<br />

oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im<br />

Rahmen eines Verfahrens gemäß § 24g UVP-G 2000 können die Fristen von Amts wegen geändert<br />

werden.<br />

Die Frist von 10 Jahren für die Realisierung eines Projektes dieser Größenordnung, welches modular<br />

errichtet und in Betrieb genommen wird, wird seitens der Behörde als angemessen erachtet.<br />

Seitens des Sachverständigen für Verkehr wurde als zwingende Maßnahme formuliert, dass die<br />

Projektwerberin sicherzustellen hat, dass ein Anschluss an die S1 (durch die ASFINAG) rechtzeitig<br />

vor Inbetriebnahme des Terminals fertig gestellt ist und dem Verkehr freigegeben ist. Durch die<br />

Errichtung des Terminal Wien Inzersdorf kommt es an sich zu positiven Verkehrsentwicklungen<br />

und aus der Sicht des Fachgebiets Verkehr gibt es keine Einwände gegen das Projekt. Das Vorhaben<br />

ist jedoch in der projektsgegenständlichen Ausführung (Anschluss an die S1 provisorisch<br />

und endgültig) umweltverträglich und kann daher erst nach Verkehrsfreigabe dieser in Betrieb genommen<br />

werden. Eine LKW-Zufahrt der Bahnkunden über den Anschluss an die Rosiwalgasse ist<br />

rechtlich nicht möglich. Da die Anschlussstelle an dieS1 durch einen anderen Projektwerberin in<br />

einem anderen Verfahren zu genehmigen ist, und im gegenständlichen UVP Verfahren nicht mitbehandelt<br />

werden konnte, war der diesbezügliche Auflagenvorschlag des Sachverständigen für<br />

Verkehr entsprechen als Bedingung umzuformulieren. Eine Koordination der Verfahren, wie es das<br />

UVP-G 2000 in § 24 Abs 11 ermöglicht, war aufgrund der verschiedenen Planungsstadien beider<br />

Projekte nicht möglich, wobei hinsichtlich der Errichtung der Anschlussstellen auch noch nicht klar<br />

ist, ob dies eine UVP-pflichtige Maßnahme darstellt. Entsprechende Gespräche zwischen ÖBB<br />

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