Bescheid
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des § 31a EisbG ist die Aufnahme von Nebenbestimmungen grundsätzlich nicht möglich, da aufgrund<br />
des vorliegenden Gutachtens gemäß § 31a EisbG, welchem im Zuge des Verfahrens nicht<br />
entgegengetreten wurde und an dessen Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit<br />
seitens der Behörde keine Bedenken bestehen, jedenfalls von der Einhaltung der angeführten Kriterien<br />
auszugehen ist.<br />
Umweltverträglichkeitsgutachten<br />
Hinsichtlich des Umweltverträglichkeitsgutachtens ist grundsätzlich auf die bereits oben getätigte<br />
Aussage hinzuweisen, dass diesem Gutachten eindeutig zu entnehmen ist, dass das Bauvorhaben<br />
bei Einhaltung der zur Erreichung der Schutzziele zusätzlich als zwingend erforderlich erachteten<br />
Maßnahmen auch den zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach dem UVP-G 2000 entsprechen.<br />
Zwingende Maßnahmen werden aus Sicht der Sachverständigen als Voraussetzung für die Bestätigung<br />
der Umweltverträglichkeit gefordert. Diese werden von den UVP-Sachverständigen im<br />
Sinne des § 24c Abs. 5 Z. 1 UVP-G 2000 vorgeschlagen („die zur Beurteilung der Auswirkungen<br />
des Vorhabens vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom Projektwerber/<br />
von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen sind nach dem Stand der Technik und dem<br />
Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und integrativen<br />
Gesamtschau und unter Berücksichtigung des Genehmigungskriterien des § 24f UVP-G 2000 aus<br />
fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen“)<br />
Empfohlene Maßnahmen sind jene, deren Umsetzung aus der Sicht der Sachverständigen sinnvoll<br />
wäre und zu einer Verbesserung der Umwelt- und Vorhabenssituation über das unbedingt erforderliche<br />
Ausmaß hinaus – führen würde. Rechtsgrundlage für diese Maßnahmen ist § 24c<br />
Abs. 5 Z. 3 UVP-G 2000, wonach die Sachverständigen im Umweltverträglichkeitsgutachten Vorschläge<br />
für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 UVP-G 2000 zu machen haben (Die Sachverständigen<br />
haben „Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen<br />
des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des<br />
Vorhabens vergrößert werden“).<br />
Hinsichtlich der empfohlenen Maßnahmen wird auf das Umweltverträglichkeitsgutachten und auf<br />
die Verhandlungsschrift vom 22. und 23. November 2011 sowie auf entsprechende Ausführungen<br />
in der Begründung dieses <strong>Bescheid</strong>es verwiesen.<br />
Im Allgemeinen ist darauf hinzuweisen, dass bei Maßnahmen, zu denen bereits das Gesetz unmittelbar<br />
verpflichtet, es keiner <strong>Bescheid</strong>auflage bedarf (siehe die Erkenntnisse des VwGH vom<br />
26. März 1980, Zl. 1571/77, VwSlg. 10078 A/1980, und vom 3. Juni 1997, Zl. 97/06/0055). Die<br />
bloße Wiederholung von Vorschreibungen (Rechtsfolgen), die bereits durch das Gesetz festgelegt<br />
sind, kann nicht als solche Nebenbestimmung angesehen werden.<br />
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche <strong>Bescheid</strong>voraussetzungen durch die<br />
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