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Bescheid

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des § 31a EisbG ist die Aufnahme von Nebenbestimmungen grundsätzlich nicht möglich, da aufgrund<br />

des vorliegenden Gutachtens gemäß § 31a EisbG, welchem im Zuge des Verfahrens nicht<br />

entgegengetreten wurde und an dessen Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit<br />

seitens der Behörde keine Bedenken bestehen, jedenfalls von der Einhaltung der angeführten Kriterien<br />

auszugehen ist.<br />

Umweltverträglichkeitsgutachten<br />

Hinsichtlich des Umweltverträglichkeitsgutachtens ist grundsätzlich auf die bereits oben getätigte<br />

Aussage hinzuweisen, dass diesem Gutachten eindeutig zu entnehmen ist, dass das Bauvorhaben<br />

bei Einhaltung der zur Erreichung der Schutzziele zusätzlich als zwingend erforderlich erachteten<br />

Maßnahmen auch den zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach dem UVP-G 2000 entsprechen.<br />

Zwingende Maßnahmen werden aus Sicht der Sachverständigen als Voraussetzung für die Bestätigung<br />

der Umweltverträglichkeit gefordert. Diese werden von den UVP-Sachverständigen im<br />

Sinne des § 24c Abs. 5 Z. 1 UVP-G 2000 vorgeschlagen („die zur Beurteilung der Auswirkungen<br />

des Vorhabens vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom Projektwerber/<br />

von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen sind nach dem Stand der Technik und dem<br />

Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und integrativen<br />

Gesamtschau und unter Berücksichtigung des Genehmigungskriterien des § 24f UVP-G 2000 aus<br />

fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen“)<br />

Empfohlene Maßnahmen sind jene, deren Umsetzung aus der Sicht der Sachverständigen sinnvoll<br />

wäre und zu einer Verbesserung der Umwelt- und Vorhabenssituation über das unbedingt erforderliche<br />

Ausmaß hinaus – führen würde. Rechtsgrundlage für diese Maßnahmen ist § 24c<br />

Abs. 5 Z. 3 UVP-G 2000, wonach die Sachverständigen im Umweltverträglichkeitsgutachten Vorschläge<br />

für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 UVP-G 2000 zu machen haben (Die Sachverständigen<br />

haben „Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen<br />

des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des<br />

Vorhabens vergrößert werden“).<br />

Hinsichtlich der empfohlenen Maßnahmen wird auf das Umweltverträglichkeitsgutachten und auf<br />

die Verhandlungsschrift vom 22. und 23. November 2011 sowie auf entsprechende Ausführungen<br />

in der Begründung dieses <strong>Bescheid</strong>es verwiesen.<br />

Im Allgemeinen ist darauf hinzuweisen, dass bei Maßnahmen, zu denen bereits das Gesetz unmittelbar<br />

verpflichtet, es keiner <strong>Bescheid</strong>auflage bedarf (siehe die Erkenntnisse des VwGH vom<br />

26. März 1980, Zl. 1571/77, VwSlg. 10078 A/1980, und vom 3. Juni 1997, Zl. 97/06/0055). Die<br />

bloße Wiederholung von Vorschreibungen (Rechtsfolgen), die bereits durch das Gesetz festgelegt<br />

sind, kann nicht als solche Nebenbestimmung angesehen werden.<br />

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche <strong>Bescheid</strong>voraussetzungen durch die<br />

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