Bescheid
Bescheid
Bescheid
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Weiters ist jedenfalls die materiellrechtliche Genehmigungsbestimmung der §§ 34 ff im Zuge der<br />
zitierten Inbetriebnahmegenehmigung anzuwenden.<br />
Hinsichtlich der Inbetriebnahmegenehmigung für das Gesamtvorhaben bzw die einzelnen Betriebswirksamen<br />
Module ist darauf hinzuweisen, dass wegen des Umfanges und der Komplexität<br />
des gesamten Vorhabens die Betriebsbewilligung nicht im Sinne des § 34a EisbG mit der Baugenehmigung<br />
mitverbunden werden könnte.<br />
Änderungen der erteilten Genehmigung gemäß § 24 Abs 1 UVP-G 2000 noch vor Errichtung und<br />
Inbetriebnahme des Vorhabens sind im Sinne des § 24g UVP-G 2000 noch durch die teilkonzentriert<br />
zuständige Behörde zu behandeln. Der Zuständigkeitsübergang an die nach den Materiegesetzen<br />
zuständigen Behörden erfolgt erst mit Verkehrsfreigabe des Vorhabens.<br />
Somit wird die Fertigstellung vor Inbetriebnahme von der ÖBB-Infrastruktur AG eine entsprechende<br />
Fertigstellungsanzeige unter Beilage der erforderlichen Unterlagen (u. a. Prüfbescheinigung<br />
gem. § 34b EisbG oder eine dieser entsprechende § 40 Erklärung) erforderlich.<br />
Nebenbestimmungen<br />
Allgemeines<br />
Soweit von den Parteien und Beteiligten und insbesondere den Sachverständigen die Aufnahme<br />
von Nebenbestimmungen (Vorschreibungen, Bedingungen und Auflagen) in den Genehmigungsbescheid<br />
gefordert wurde, ist darauf hinzuweisen, dass durch den Antrag der ÖBB-Infrastruktur<br />
Bau AG vom 24. März 2011 und dem nachgereichten Änderungen 2011 auch der Gegenstand<br />
des Verwaltungsverfahrens klar und eindeutig vorgegeben wird.<br />
Nebenbestimmungen können von der Behörde nur dann vorgeschrieben werden, wenn sie sich<br />
auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben beziehen.<br />
Überdies müssen Nebenbestimmungen hinreichend bestimmt sein. Vorschreibungen haben darüber<br />
hinaus eine rechtliche Bedingung oder ein Sollen zum Ausdruck zu bringen.<br />
Zuletzt ist festzuhalten, dass das Umweltverträglichkeitsgutachten und die Verhandlungsschrift<br />
integrative Bestandteile des gegenständlichen <strong>Bescheid</strong>es sind. Allfällige dort enthaltene Erläuterungen<br />
und Begründungen sind somit insbesondere bei der Auslegung des Spruches heranzuziehen.<br />
Gutachten gemäß § 31a<br />
Hinsichtlich des Aspekts der Einhaltung des Standes der Technik unter Berücksichtigung des Betriebes<br />
der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs<br />
auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes im Sinne<br />
49