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Bescheid

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Weiters ist jedenfalls die materiellrechtliche Genehmigungsbestimmung der §§ 34 ff im Zuge der<br />

zitierten Inbetriebnahmegenehmigung anzuwenden.<br />

Hinsichtlich der Inbetriebnahmegenehmigung für das Gesamtvorhaben bzw die einzelnen Betriebswirksamen<br />

Module ist darauf hinzuweisen, dass wegen des Umfanges und der Komplexität<br />

des gesamten Vorhabens die Betriebsbewilligung nicht im Sinne des § 34a EisbG mit der Baugenehmigung<br />

mitverbunden werden könnte.<br />

Änderungen der erteilten Genehmigung gemäß § 24 Abs 1 UVP-G 2000 noch vor Errichtung und<br />

Inbetriebnahme des Vorhabens sind im Sinne des § 24g UVP-G 2000 noch durch die teilkonzentriert<br />

zuständige Behörde zu behandeln. Der Zuständigkeitsübergang an die nach den Materiegesetzen<br />

zuständigen Behörden erfolgt erst mit Verkehrsfreigabe des Vorhabens.<br />

Somit wird die Fertigstellung vor Inbetriebnahme von der ÖBB-Infrastruktur AG eine entsprechende<br />

Fertigstellungsanzeige unter Beilage der erforderlichen Unterlagen (u. a. Prüfbescheinigung<br />

gem. § 34b EisbG oder eine dieser entsprechende § 40 Erklärung) erforderlich.<br />

Nebenbestimmungen<br />

Allgemeines<br />

Soweit von den Parteien und Beteiligten und insbesondere den Sachverständigen die Aufnahme<br />

von Nebenbestimmungen (Vorschreibungen, Bedingungen und Auflagen) in den Genehmigungsbescheid<br />

gefordert wurde, ist darauf hinzuweisen, dass durch den Antrag der ÖBB-Infrastruktur<br />

Bau AG vom 24. März 2011 und dem nachgereichten Änderungen 2011 auch der Gegenstand<br />

des Verwaltungsverfahrens klar und eindeutig vorgegeben wird.<br />

Nebenbestimmungen können von der Behörde nur dann vorgeschrieben werden, wenn sie sich<br />

auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben beziehen.<br />

Überdies müssen Nebenbestimmungen hinreichend bestimmt sein. Vorschreibungen haben darüber<br />

hinaus eine rechtliche Bedingung oder ein Sollen zum Ausdruck zu bringen.<br />

Zuletzt ist festzuhalten, dass das Umweltverträglichkeitsgutachten und die Verhandlungsschrift<br />

integrative Bestandteile des gegenständlichen <strong>Bescheid</strong>es sind. Allfällige dort enthaltene Erläuterungen<br />

und Begründungen sind somit insbesondere bei der Auslegung des Spruches heranzuziehen.<br />

Gutachten gemäß § 31a<br />

Hinsichtlich des Aspekts der Einhaltung des Standes der Technik unter Berücksichtigung des Betriebes<br />

der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs<br />

auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes im Sinne<br />

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