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che zu den besonderen Genehmigungsvoraussetzungen nach dem UVP- 2000 festgestellt werden.<br />

Im Einzelnen wird im Umweltverträglichkeitsgutachten die Erfüllung bzw. Einhaltung der zusätzlichen<br />

Genehmigungskriterien des § 24f Abs 1-5 bestätigt.<br />

Demnach werden Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik begrenzt und wird<br />

die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering gehalten.<br />

Hinsichtlich der Geringhaltung der Immissionsbelastungen zu schützender Güter und Vermeidung<br />

von Immissionen ist auf die Auseinandersetzung mit den hierauf gerichteten Stellungnahmen zu<br />

verweisen. Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die bei konsensgemäßer Durchführung<br />

zu einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen durch Immissionen führen<br />

würden. Auch eine Gefährdung von Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechte der Nachbarn/<br />

Nachbarinnen durch Immissionen sind beim gegenständlichen Vorhaben nicht gegeben.<br />

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass keine wesentlichen zusätzliche Umweltbeeinträchtigungen<br />

aus dem Bau und Betrieb des Terminals unter Berücksichtigung der Art der Nutzung des<br />

benachbarten Geländes zu erwarten sind. Dem Gutachten ist weiters zu entnehmen, dass beim<br />

vorliegenden Projekt Immissionen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen<br />

verursachen oder solche, die geeignet sind, den Tierbestand bleibend zu schädigen,<br />

jedenfalls vermieden werden.<br />

Durch die vorgesehenen Maßnahmen werden jedenfalls unzumutbare Belästigungen der Nachbarn/Nachbarinnen<br />

durch Immissionen im Sinn des § 77 Abs 2 der Gewerbeordnung 1994 hintangehalten.<br />

Hinsichtlich des Schienenlärms werden diesbezüglich die Vorgaben der Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung,<br />

BGBl. Nr. 415/1993, eingehalten.<br />

Dem Gutachten ist weiters zu entnehmen, dass Abfälle nach dem Stand der Technik vermieden<br />

oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden.<br />

Das Ermittlungsverfahren hat sohin ergeben, dass bei konsensgemäßer Durchführung und Einhaltung<br />

der Nebenbestimmungen die zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach dem<br />

UVP-G 2000 eingehalten werden und daher die Genehmigungen unter diesem Gesichtspunkt<br />

nicht versagt werden können.<br />

Inbetriebnahme<br />

Die Fertigstellung des Vorhabens bzw. der einzelnen für sich betriebswirksamen Module ist gemäß<br />

§ 24h Abs 1 UVP-G 2000 der Behörde vom Projektwerber anzuzeigen. Gemäß § 24h Abs 2 UVP­<br />

G 2000 kann die Behörde nach Einlangen der Fertigstellungsanzeige das Vorhaben darauf überprüfen,<br />

ob es der Genehmigung entspricht oder in Anwendung des § 24g Abs 1 geringfügige Änderungen<br />

genehmigen.<br />

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