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die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der den Parteien durch die Ausführung und Inbetriebnahme<br />

des Bauvorhabens entsteht.<br />

Hinsichtlich der erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistenden Waldausstattung (§ 17<br />

Abs 5 ForstG) ist auf die im Gutachten angeführten Ersatz- bzw. Ausgleichsmaßnahmen für den<br />

Verlust von Waldflächen bzgl. dauernder Rodung im Ausmaß von 11.200 m² hinzuweisen.<br />

Hinsichtlich der zur befristeten Rodung vorgesehenen 400 m² in der KG Rothneusiedl wird auf die<br />

vorgesehene Wiederaufforstung hingewiesen und sind aus der Sicht des forstfachlichen Sachverständigen<br />

diesbezüglich keine messbaren Wirkungen zu erwarten.<br />

Weiters war bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass trotz der im Waldentwicklungsplan angeführten<br />

Funktionen der betroffenen Waldflächen in der Umweltverträglickeitsgutachten die Auswirkungen<br />

der Rodung für die relevanten Kriterien „Luftschadstoffe“ mit gering, für „Veränderungen im<br />

Wasserhaushalt“ mit gering, für die „Waldflächenbeanspruchung“ mit „gering“ beurteilt, da aufgrund<br />

bis zum Wirksamwerden und vollen Erfüllung/Entfaltung der erforderlichen Waldfunktionen<br />

ein gewisser Zeitraum vergehen wird („Überlappungseffekt“) sowie für die „Trennwirkung mit „mittel“<br />

beurteilt, da diese ja dauerhaft bestehen bleibt. ausgegangen wird.<br />

Die im Projekt vorgesehene Inanspruchnahme von Waldboden zu forstfremden Zwecken war somit<br />

in Mitanwendung des ForstG zu bewilligen.<br />

Die wirtschaftliche Beeinträchtigung der Waldeigentümer und deren Entschädigung ist nicht Gegenstand<br />

des Genehmigungsverfahrens gemäß § 24 Abs 1 UVP-G 2000, sondern im Rahmen<br />

zivilrechtlicher Übereinkommen oder allfälliger Zwangsrechts und Entschädigungsverfahren zu<br />

klären.<br />

Da die Inbetriebnahme des Terminals modular in einzelnen Schritten erfolgen wird und diesbezüglich<br />

eine Bauausführungsfrist von 10 Jahren festgelegt wurde, wurde auch die Frist in der die Rodung<br />

zu erfolgen hat entsprechend länger als vom Sachverständigen vorgeschlagen festgelegt.<br />

zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen des § 24f Abs 1 UVP-G<br />

§ 24f Abs 1 bis 5 UVP-G 2000 legt die im UVP- Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-G<br />

2000 anzuwendenden zusätzlichen Genehmigungskriterien fest. Diese Genehmigungskriterien<br />

gelten sowohl für die teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren gemäß § 24 Abs 1 und Abs 3<br />

UVP-G 2000 als auch für alle übrigen nach den Verwaltungsvorschriften durchzuführenden Genehmigungsverfahren<br />

gemäß § 24 Abs 4 leg. cit.<br />

Die Prüfung, ob das Vorhaben den zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach § 24f<br />

Abs 1 und 2 UVP-G 2000 entspricht, ist jeweils zusammen mit der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen<br />

der einzelnen materiellen Genehmigungsbestimmungen erfolgt. Überdies ist die<br />

Einhaltung dieser Genehmigungsvoraussetzungen aus fachlicher Sicht jeweils durch die Sachverständigen<br />

im Umweltverträglichkeitsgutachten überprüft worden. Hiebei konnten keine Widersprü­<br />

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