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auf das Lokalklima der in der Nähe gelegenen Ortschaften oder angrenzender landwirtschaftlicher<br />

Flächen zu sehen.<br />

An die Rodungsfläche grenzen keine weiteren Waldflächen an. Daher sind durch die Vornahme<br />

der geplanten Rodungen keine negativen Auswirkungen auf benachbarte Waldungen gegeben<br />

und eine weitere Prüfung des Deckungsschutz gem. §14 (2) ForstG 1975 idgF kann entfallen.<br />

Als Ersatzleistungen für den Verlust an Waldflächen In Summe stehen 11.200 m² an dauerhaften<br />

Rodungen Aufforstungen von 11.200 m² gegenüber.<br />

Aus diesen Ausführungen des forsttechnischen Sachverständigen im Umweltverträglichkeitsgutachten<br />

ergeben sich daher rechtlich folgende Schlussfolgerungen:<br />

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ist jedenfalls davon auszugehen, dass die beantragten Rodungen<br />

für die Errichtung der gegenständlichen Eisenbahnanlagen erforderlich bzw. unumgänglich<br />

sind.<br />

Die in Anspruch genommenen Waldflächen verbieten die Annahme, dass kein besonderes öffentliches<br />

Interesse an deren Erhaltung als Wald bestehe. Die Erteilung einer Rodungsbewilligung gemäß<br />

§ 17 Abs 2 ForstG kommt daher nicht in Betracht.<br />

Es ist vielmehr hinsichtlich der Rodungen eine Abwägungsentscheidung nach § 17 Abs 3 ForstG<br />

zu treffen. Bei dieser ist von einem bestehenden öffentlichen Interesse an der Walderhaltung auszugehen,<br />

sodass die Rodungsbewilligung ein gegenläufiges, überwiegendes Rodungsinteresse<br />

erfordert, wobei zu diesem insbesondere auch Vorhaben des Eisenbahnverkehrs zählen (§ 17 Abs<br />

4 ForstG).<br />

Im Hinblick auf die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung ist festzuhalten, dass sowohl im §<br />

31a EisbG – Gutachten als auch im Umweltverträglichkeitsgutachten ein entsprechender Bedarf<br />

am gegenständlichen Streckenausbau festgestellt wurde.<br />

Das öffentliche Interesse an der Schaffung der gegenständlichen Eisenbahnahnanlage, ist gegenüber<br />

dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der zur Rodung vorgesehenen Flächen als<br />

Wald als überwiegend anzusehen. Insbesondere hat die gegenständliche Strecke bzw. der Terminal<br />

den Erfordernissen des interoperablen transeuropäischen Eisenbahnnetzes zu entsprechen.<br />

Im Speziellen ist darauf zu verweisen, dass bereits im Zusammenhang mit der Mitanwendung der<br />

Bestimmungen der § 31 ff EisbG festgestellt wurde, dass aufgrund des Ermittlungsverfahrens sowohl<br />

davon auszugehen ist, dass der durch die Ausführung und die Inbetriebnahme des Bauvorhabens<br />

entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der aus der Verletzung<br />

von vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden wahrzunehmenden Interessen für die<br />

Öffentlichkeit durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht, als auch<br />

dass der durch die Ausführung und die Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für<br />

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