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nen durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten<br />

Zustand eines Oberflächenwasserkörpers zu rechnen ist). Die besonderen Abwägungsgründe des<br />

§ 104a Abs 2 WRG waren daher nicht zu berücksichtigen. Hiezu wird auch auf die entsprechenden<br />

Aussagen im Umweltverträglichkeitsgutachten hingewiesen.<br />

Das Bauvorhaben liegt auch innerhalb des Grundwasserschongebietes zum Schutz der<br />

Thermalschwefelquelle Oberlaa (Verordnung des Landeshauptmannes von Wien zum Schutze<br />

der "Thermalschwefelquelle Oberlaa" Schongebietes „Heilquellen Oberlaa“, LGBl. 6950/24-0 vom<br />

14. 05. 1982.). Gemäß dieser Verordnung sind das Abteufen von Tiefbohrungen über 200 m Tiefe<br />

ab anstehendem Gelände für Zwecke aller Art sowie jede Änderung solcher Anlagen und das Einbringen<br />

oder Lagern von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen aller Art in Tiefbohrungen,<br />

oder in mit diesen in Verbindung stehenden, künstlich geschaffenen oder natürlichen Hohlräumen<br />

sowie die Lagerung von künstlichen oder angereicherten natürlichen Radioisotopen an den oben<br />

bezeichneten Orten durch die Wasserrechtsbehörde wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Da nach<br />

Aussage der Gutachter gem § 31a EisbG die gegenständlichen Baumaßnahmen nur eine Maximaltiefe<br />

von wenigen Metern erreichen ist diesbezüglich von keiner Genehmigungspflicht auszugehen.<br />

Im Umweltverträglichkeitsgutachten wird ausgeführt, dass bei projektgemäßer Durchführung<br />

der Quellmechanismus der Thermalschwefelquelle weder quantitativ noch qualitativ beeinflusst<br />

wird. Allfällige Tiefsonden zur Nutzung der Erdwärme, deren Endteufe 200 m überschreitet,<br />

wären jedoch gesondert einer wasserrechtlichen Bewilligung zu unterziehen.<br />

Die Genehmigung gemäß § 24 Abs 1 UVP-G wurde unter Anwendung der materiellen Bestimmungen<br />

des Wasserrechtsgesetzes im Sinne des § 127 Abs 1 lit b WRG iVm § 38 Abs 1 WRG<br />

geprüft. Weitere wasserrechtliche Genehmigungen, welche nicht in die Zuständigkeit der Bundesministerin<br />

für Verkehr, Innovation und Technologie fallen sind allenfalls durch den Landeshauptmann<br />

von Niederösterreich im Verfahren gemäß § 24 Abs 3 UVP-G zu erteilen.<br />

Genehmigungsvoraussetzungen nach dem Forstgesetz<br />

Im Genehmigungsantrag wurde auch um die Mitbehandlung der dauernden und befristeten Rodung<br />

im Sinne der §§ 17 ff iVm § 185 Abs 6 ForstG angesucht. Für die Errichtung des gegenständlichen<br />

Vorhabens wurde die Bewilligung zur Rodung im Gesamtausmaß von 11.200 m² sowie 400<br />

m² vorübergehend somit insgesamt 11.600 m² beantragt.<br />

Die Antraglegitimation der ÖBB-Infrastrukturbau AG im Rodungsverfahren ist gem. § 19 Abs 1 Z 3<br />

ForstG gegeben.<br />

Hinsichtlich der vorhabensgemäß vorgesehenen Rodungsflächen im Ausmaß von 11.600m²<br />

wurde im Rodungsgutachten vom 7. September 2011ausgeführt, dass die betroffenen Waldbereiche<br />

als Funktionszahl des Waldentwicklungsplans 1-3-2 haben. Die Leitfunktion ist die Wohlfahrtsfunktion.<br />

Die Schutzwirkung der Waldflächen im gegenständlichen Projektbereich liegt insbesondere<br />

in der Windbremsung und im daraus resultierenden Schutz des Waldbodens selbst und angrenzender<br />

Ackerböden vor Winderosion. Die Bedeutung der Wohlfahrtswirkung ist im Lärmschutz,<br />

in der Staubauskämmung aus der Luft (Filterwirkung) und in der ausgleichenden Wirkung<br />

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