Bescheid
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Nicht Gegenstand der Genehmigung gemäß § 24 Abs 1 UVP-G 2000 iVm §127 Abs 1 lit b sind<br />
die Maßnahmen für die Einleitung der Wässer der Oberflächenentwässerung in entsprechende<br />
Gerinne (Liesing, Petersbach) bzw. deren Versickerung. Diese Maßnahmen waren nur hinsichtlich<br />
ihrer Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 Abs 1 Z1 UVP-G 2000 zu beschreiben und zu bewerten<br />
und hinsichtlich der Erfüllung der zusätzlichen Voraussetzungen gem § 24f Abs 1 zu prüfen<br />
und sind, soferne überhaupt nach dem WRG genehmigungspflichtig, im teilkonzentrierten Verfahren<br />
gemäß § 24 Abs 3 UVP-G 2000 durch den Landeshauptmann zu behandeln. Hier ist auch<br />
auf bereits vorhandene wasserrechtliche <strong>Bescheid</strong>e (Konsens über jeweilige Einleitmengen) hinzuweisen.<br />
Hinzuweisen ist jedoch auch darauf, dass die bezughabenden Entwässerungsanlagen<br />
entweder Eisenbahnanlagen oder Teile von Eisenbahnanlagen bzw. Zugehör zu Eisenbahnanlagen<br />
darstellen und somit aus der Sicht der mitanzuwendenden materiellen Genehmigungsbestimmungen<br />
des EisbG auch einen Bestandteil der Genehmigung gem. § 24 Abs 1 UVP-G iVm § 31f<br />
EisbG darstellen<br />
Dem Umweltverträglickeitsgutachten ist aus hydrogeologischer Sicht zu entnehmen, dass bei Einbau<br />
einer retardierend wirkenden Schicht im Gleisbereich im Fall der Freisetzung grundwassergefährdender<br />
Stoffe eine Verunreinigung des Grundwassers mit möglicherweise gesundheitlichen<br />
Folgen ausgeschlossen werden f kann. Eine entsprechende zwingende Maßnahme wurde im Nebenbestimmungspunkt<br />
III.4.46 vorgeschrieben.<br />
Weiters wird im Umweltverträglichkeitsgutachten aus wasserbautechnischer Sicht ausgeführt, dass<br />
die Hochwassersituation bei der Liesingquerung nicht verschärft wird, der Retentionsraum nicht<br />
eingeschränkt wird, und die Einleitung von Niederschlagswässern der Bahntrasse in Oberflächengewässer<br />
durch die Retentionsmaßnahmen stark gedrosselt wird. Gesundheitsschädliche Folgen<br />
zufolge der Bahnentwässerung sind auszuschließen, da eine Reinigung nach Stand der Technik<br />
der von vorneherein gering belasteten Niederschlagswässer durch eine Absetzmöglichkeit vor der<br />
Einleitung in Oberflächengewässer erfolgt und für den Störfall vorgesorgt wird.<br />
Auch aus humanmedizinischer Sicht ist eine Beeinträchtigung oder eine Gefährdung der öffentlichen<br />
Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen von Trinkwasserverunreinigungen nicht zu<br />
befürchten, wenn das Vorhaben projektsgemäß ausgeführt wird.<br />
Das Vorhaben ist somit aus der Sicht der berührten, von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation<br />
und Technologie gem § 24 Abs 1 UVP-G 2000 zu behandelnden wasserrechtlichen Gesichtspunkte<br />
bewilligungsfähig. Was die auf Grund des § 105 WRG gebotene Berücksichtigung eines<br />
weiten Katalogs öffentlicher Interessen betrifft, genügt im vorliegenden Fall der Verweis auf das<br />
Umweltverträglichkeitsgutachten. Dieses belegt auch, dass sämtliche der im konkreten Fall in Betracht<br />
kommenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 105 Abs 1 WRG gewahrt sind.<br />
Es handelt sich weiters nicht um ein Vorhaben im Sinne des § 104a Abs 1 WRG (Vorhaben, bei<br />
denen mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes<br />
oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder mit einer Verschlechterung<br />
des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist, bzw. bei de<br />
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