18.05.2012 Aufrufe

Bescheid

Bescheid

Bescheid

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

edeutet dies, dass auch die materiellrechtlichen Bestimmungen des 8. Teils des EisbG (§§ 86 ff)<br />

anzuwenden sind.<br />

Hinsichtlich der Interoperabilität wurde durch die Benannte Stelle SCHIGmbH eine Evaluierung der<br />

Teilsysteme Infrastruktur und Energie auf Basis der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität<br />

des konventionellen Eisenbahnsystems, welche für Güterterminals auch an Hochgeschwindigkeitsstrecken<br />

anzuwenden ist, durchgeführt und entsprechende IOP Zwischenberichte<br />

für die Teilsysteme Infrastruktur (INS) und Energie (ENE) vorgelegt.<br />

Zweck der oben angeführten Bestimmungen ist die Sicherstellung der Interoperabilität des konventionellen<br />

österreichischen Eisenbahnsystems mit dem übrigen transeuropäischen konventionellen<br />

Eisenbahnsystem.<br />

Die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen richtet sich nach § 101 EisbG.<br />

Gemäß § 101 EisbG müssen die Teilsysteme nach § 100 leg. cit. den grundlegenden Anforderungen<br />

entsprechen. Sofern eine einschlägige anzuwendende Technische Spezifikation für die Interoperabilität<br />

(TSI) im Sinne des § 89 leg. cit. vorliegt, ist die Interoperabilität eines Teilsystems im<br />

Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anhand dieser festzustellen.<br />

Genehmigungsvoraussetzungen nach dem Wasserrechtsgesetz<br />

Gemäß § 24 Abs 1 UVP-G 2000 ist im gegenständlichen Verfahren auch die Zuständigkeitsbestimmung<br />

des § 127 Abs 1 lit b WRG anzuwenden, wonach die Eisenbahnbehörde im eisenbahnrechtlichen<br />

Baugenehmigungsverfahren, sofern die Bauten nicht mit einer Wasserentnahme aus<br />

oder einer Einleitung in ein öffentliches Gewässer oder obertägige Privatgewässer oder dadurch<br />

die Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers vorgesehen ist, die materiellrechtlichen Bestimmungen<br />

des WRG anzuwenden sind. (Konzentration der mit anzuwendenden wasserrechtlichen<br />

Bestimmungen im eisenbahnrechtlichen Verfahren).<br />

Jedoch bedürfen Eisenbahnbauten und Bauten auf Bahngrund gemäß § 127 Abs 1 lit. a WRG<br />

1959, die nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften einer eisenbahnbaubehördlichen Bewilligung<br />

bedürfen und durch die öffentliche Gewässer oder obertägige Privatgewässer berührt werden,<br />

unter der Voraussetzung, dass diese Bauten mit einer Wasserentnahme aus einem derartigen<br />

Gewässer oder mit einer Einleitung in ein solches verbunden oder sie die Ausnutzung der motorischen<br />

Kraft des Wassers bezwecken, neben der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung auch<br />

einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung. Dem Verfahren ist ein Vertreter der Wasserrechtsbehörde<br />

als Kommissionsmitglied beizuziehen.<br />

Konkret wurde im Sinne des § 127 Abs 1 lit b WRG die Mitbehandlung der materiellrechtlichen<br />

Bestimmungen des § 38 Abs 1 hinsichtlich der Errichtung bzw Verbreiterung der Brücke über den<br />

Liesingbach samt zugehöriger Verbreiterung der Widerlager und Pfeiler beantragt .<br />

43

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!