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explizit dem gegenständlichen Vorhaben für einen leistungsfähigen Verkehr mit internationalen<br />

Verbindungen oder für den Nahverkehr zukommt dokumentiert.<br />

Die gegenständliche Eisenbahnstrecke Wien Matzleinsdorf (Meidling) – Wiener Neustadt ist, wie<br />

bereits oben ausgeführt, Teil des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß<br />

den Beschluss Nr. 661/2010/EU vom 7. Juli 2010 des Europäischen Parlaments und des Rates.<br />

Der gegenständliche Güterterminal als auch die mit gesonderten Projekt damit zu verknüpfende<br />

Bundesstraße S1 stellen somit jeweils einen Bestandteil des Transeuropäischen Verkehrsnetzes<br />

gem Art 170 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar. Art 4 lit e<br />

des obzitierten Beschlusses legt fest, dass durch die TEN-Leilinien auch ein effizientes Funktionieren<br />

der Intermodalität durch die optimale Kombination der Verkehrsträger, auch durch Schaffung<br />

von Knotenpunkten, die hinsichtlich der Fracht möglichst außerhalb der Stadtzentren gelegen sein<br />

müssten, erfolgen soll.<br />

Aufgrund der getätigten Darlegungen ist das öffentliche Interesse an der Errichtung des Güterterminals<br />

Inzersdorf gegenüber allfälligen öffentlichen Interessen der Gebietskörperschaften bzw. mit<br />

der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte verbundenen Nachteilen von Parteien als überwiegend<br />

anzusehen. Schon alleine um den Erfordernissen des transeuropäischen Hochgeschwindigkeits-Eisenbahnnetzes<br />

bzw. der gemeinschaftsrechtlich gebotenen intermodalen Verknüpfung des<br />

TEN-V Netzes zu entsprechen ist davon auszugehen, dass wie bereits im Zusammenhang mit der<br />

Mitanwendung der Bestimmungen der § 31 ff festgestellt wurde, dass der durch die Ausführung<br />

und die Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als<br />

der Nachteil, der aus der Verletzung von vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden<br />

wahrzunehmenden Interessen für die Öffentlichkeit durch die Ausführung und Inbetriebnahme des<br />

Bauvorhabens entsteht, als auch dass der durch die Ausführung und die Inbetriebnahme des Bauvorhabens<br />

entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der den Parteien<br />

durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht.<br />

Bei der erfolgten Interessensabwägung nach § 31f Z 2 EisbG war davon auszugehen, dass der<br />

durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer<br />

ist als der Nachteil, der den Parteien durch die Genehmigung des Vorhabens erwächst (Siehe dazu<br />

auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 2006, Zl. 2004/03/0053,<br />

zu § 35 Abs 3 EisbG aF).<br />

Aufgrund der ausgeführten Punkte ist daher zur Frage des öffentlichen Interesses am gegenständlichen<br />

Projekt zu bemerken, dass aufgrund des gesamten Verfahrensergebnisses jedenfalls davon<br />

auszugehen ist, dass die Interessen der Allgemeinheit am gegenständlichen Projekt die subjektiven<br />

Interessen Einzelner überwiegen. Somit ist jedenfalls das öffentliche Interesse am vorliegenden<br />

Projekt gegeben.<br />

Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems<br />

Da die gegenständliche Hochgeschwindigkeitsstrecke ist im gegenständlichen Abschnitt<br />

Hennersdorf - Münchendorf Teil des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems ist<br />

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