Bescheid
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und nachzuweisen und haben die Gutachten hiezu insbesondere die in Abs 2 der zitierten Bestimmung<br />
angeführten Prüfungen zu enthalten.<br />
Diese wurden durch die Gutachter überprüft. Hiezu ist nochmals darauf hinzuweisen, da durch die<br />
Gutachter die Prüfung nach der mittlerweile aufgehobenen AVO Verkehr (2006) erfolgt ist. Da gegenüber<br />
der AVO Verkehr (2006) in der AVO Verkehr 2011 nur eine Änderung der Promulgationsklausel<br />
erfolgt ist, ergab sich diesbezüglich aber kein weiterer Ermittlungsbedarf.<br />
Seitens der Sachverständigen wurde festgehalten, dass Arbeitnehmerschutzbestimmungen gemäß<br />
der AVO-Verkehr (2006) unter Berücksichtigung der relevanten Punkte der Richtlinie R10 des<br />
Verkehrs-Arbeitsinspektorates (Schwerpunktkonzept aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes) herausgegeben<br />
von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau eingehalten wurden.<br />
Auch dem Umweltverträglichkeitsgutachten ist hiezu zu entnehmen, dass das Bauvorhaben unter<br />
Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und den diesbezüglichen technischen Regelungen<br />
erstellt wurde und die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes berücksichtigt wurden. Die fachlichen<br />
Vorgaben der AVO Verkehr wurden bei der Prüfung miteinbezogen.<br />
Dem Gutachten gemäß § 31 a EisbG ist zu entnehmen, dass die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes<br />
entsprechend der AVO Verkehr (2006) unter Berücksichtigung des Schwerpunktkonzeptes<br />
aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes R 10 für Eisenbahnanlagen begutachtet und die Erfüllung<br />
aller Erfordernisse festgestellt wurde.<br />
Das Ermittlungsverfahren hat keine Anhaltspunkte ergeben, dass durch das Vorhaben gegen<br />
zwingende Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes verstoßen würde. Unter Berücksichtigung<br />
des vorliegenden Gutachtens ist vielmehr davon auszugehen, dass das Vorhaben den Bestimmungen<br />
des Arbeitnehmerschutzes entspricht und die Genehmigungsvoraussetzungen nach dem<br />
ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes eingehalten werden.<br />
Öffentliches Interesse<br />
Durch die Verwirklichung des intermodalen Umschlagknotens (Schiene / Straße) Terminal Wien<br />
Inzersdorf im Bereich einer Hauptbahn beabsichtigt die Projetwerberin eine wesentliche Serviceverbesserung<br />
im Schienengüterverkehr bzw. im Intermodalverkehr sowohl für Österreich als auch<br />
europaweit. Die Maßnahmen dienen daher der Bereitstellung einer bedarfsgerechten Schieneninfrastruktur<br />
zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Sektor des Öffentlichen Verkehrs.<br />
Der Terminal Wien Inzersdorf ist somit eine wesentliche Infrastrukturanlage um verstärkt Güterverkehr<br />
von der Straße auf die Schiene verlagern zu können.<br />
Der Terminal Inzersdorf als nunmehr verfahrensgegenständliches Teilstück der Pottendorfer Linie<br />
wurde mit Verordnung der Bundesregierung über die Erklärung von Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken<br />
(1. Hochleistungsstrecken-Verordnung) BGBl. Nr. 370/1989 idF BGBl. II Nr.<br />
397/1998 zur Hochleistungsstrecke erklärt. Dadurch wird gemäß § 1 Abs 1 HlG das öffentliche<br />
Interesse durch die besondere Bedeutung welche der gegenständlichen Eisenbahnstrecke bzw<br />
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