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und nachzuweisen und haben die Gutachten hiezu insbesondere die in Abs 2 der zitierten Bestimmung<br />

angeführten Prüfungen zu enthalten.<br />

Diese wurden durch die Gutachter überprüft. Hiezu ist nochmals darauf hinzuweisen, da durch die<br />

Gutachter die Prüfung nach der mittlerweile aufgehobenen AVO Verkehr (2006) erfolgt ist. Da gegenüber<br />

der AVO Verkehr (2006) in der AVO Verkehr 2011 nur eine Änderung der Promulgationsklausel<br />

erfolgt ist, ergab sich diesbezüglich aber kein weiterer Ermittlungsbedarf.<br />

Seitens der Sachverständigen wurde festgehalten, dass Arbeitnehmerschutzbestimmungen gemäß<br />

der AVO-Verkehr (2006) unter Berücksichtigung der relevanten Punkte der Richtlinie R10 des<br />

Verkehrs-Arbeitsinspektorates (Schwerpunktkonzept aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes) herausgegeben<br />

von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau eingehalten wurden.<br />

Auch dem Umweltverträglichkeitsgutachten ist hiezu zu entnehmen, dass das Bauvorhaben unter<br />

Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und den diesbezüglichen technischen Regelungen<br />

erstellt wurde und die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes berücksichtigt wurden. Die fachlichen<br />

Vorgaben der AVO Verkehr wurden bei der Prüfung miteinbezogen.<br />

Dem Gutachten gemäß § 31 a EisbG ist zu entnehmen, dass die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes<br />

entsprechend der AVO Verkehr (2006) unter Berücksichtigung des Schwerpunktkonzeptes<br />

aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes R 10 für Eisenbahnanlagen begutachtet und die Erfüllung<br />

aller Erfordernisse festgestellt wurde.<br />

Das Ermittlungsverfahren hat keine Anhaltspunkte ergeben, dass durch das Vorhaben gegen<br />

zwingende Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes verstoßen würde. Unter Berücksichtigung<br />

des vorliegenden Gutachtens ist vielmehr davon auszugehen, dass das Vorhaben den Bestimmungen<br />

des Arbeitnehmerschutzes entspricht und die Genehmigungsvoraussetzungen nach dem<br />

ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes eingehalten werden.<br />

Öffentliches Interesse<br />

Durch die Verwirklichung des intermodalen Umschlagknotens (Schiene / Straße) Terminal Wien<br />

Inzersdorf im Bereich einer Hauptbahn beabsichtigt die Projetwerberin eine wesentliche Serviceverbesserung<br />

im Schienengüterverkehr bzw. im Intermodalverkehr sowohl für Österreich als auch<br />

europaweit. Die Maßnahmen dienen daher der Bereitstellung einer bedarfsgerechten Schieneninfrastruktur<br />

zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Sektor des Öffentlichen Verkehrs.<br />

Der Terminal Wien Inzersdorf ist somit eine wesentliche Infrastrukturanlage um verstärkt Güterverkehr<br />

von der Straße auf die Schiene verlagern zu können.<br />

Der Terminal Inzersdorf als nunmehr verfahrensgegenständliches Teilstück der Pottendorfer Linie<br />

wurde mit Verordnung der Bundesregierung über die Erklärung von Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken<br />

(1. Hochleistungsstrecken-Verordnung) BGBl. Nr. 370/1989 idF BGBl. II Nr.<br />

397/1998 zur Hochleistungsstrecke erklärt. Dadurch wird gemäß § 1 Abs 1 HlG das öffentliche<br />

Interesse durch die besondere Bedeutung welche der gegenständlichen Eisenbahnstrecke bzw<br />

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