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Bescheid

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Die gegenständliche Eisenbahnstrecke stellt somit unzweifelhaft eine Fernverkehrsstrecke<br />

dar.<br />

Das Vorhaben sieht die Neuerrichtung des in der zitierten 1. Hochleistungsstreckenverordnung<br />

explizit angeführten Teilabschnittes „Terminal Wien Inzersdorf“ der Pottendorfer Linie vor. Gemäß<br />

§ 23b Abs 1 Z. 1 UVP-G 2000 ist für Vorhaben von Hochleistungsstrecken, die den Neubau von<br />

Eisenbahn- Fernverkehrsstrecken oder ihrer Teilabschnitte, die nicht bloß in Ausbaumaßnahmen<br />

auf bestehenden Eisenbahnen bestehen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem 3. Abschnitt<br />

des UVP-G durchzuführen. Es handelt es sich somit um einen Neubau eines Abschnittes<br />

einer Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke. Das gegenständliche Vorhaben war somit antragsgemäß<br />

einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 zu unterziehen. Hingewiesen<br />

wird auch darauf, dass das Vorhaben auch unter den Tatbestand des Anhangs 1, Z11 lit<br />

b des UVP-G 2000 (Frachtenbahnhöfe, Güterterminals oder Güterverkehrszentren mit einer Flächeninanspruchnahme<br />

von mindestens 50 ha) fällt. Zuständige Behörde gemäß § 47 Abs 2 UVP-G<br />

2000 ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie.<br />

Die Genehmigung im Sinne der Trassengenehmigung nach § 3 Abs. 1 HlG ist von der Bundesministerin<br />

für Verkehr, Innovation und Technologie mit <strong>Bescheid</strong> zu erteilen.<br />

Gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 EisbG ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie<br />

als Eisenbahnbehörde zuständig für alle Angelegenheiten der Hauptbahnen. Hauptbahnen sind<br />

nach § 4 Abs. 1 Z 1 EisbG Schienenbahnen, die gemäß § 1 HlG zu Hochleistungsstrecken erklärt<br />

sind.<br />

Nach § 127 Abs. 1 WRG sind für Eisenbahnbauten und Bauten auf Bahngrund, die nach den eisenbahnrechtlichen<br />

Vorschriften einer eisenbahnbaubehördlichen Bewilligung bedürfen und durch<br />

die öffentliche Gewässer oder obertägige Privatgewässer berührt werden und diese Bauten weder<br />

mit einer Wasserentnahme aus einem derartigen Gewässer oder mit einer Einleitung in ein solches<br />

verbunden ist noch die Bauten die Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers bezwecken, im<br />

eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren auch die materiellrechtlichen Bestimmungen<br />

des WRG anzuwenden. Zu diesem Zweck ist dem eisenbahnbehördlichen Ermittlungsverfahren<br />

(der politischen Begehung) ein Vertreter der Wasserrechtsbehörde als Kommissionsmitglied beizuziehen.<br />

Findet sich die Eisenbahnbehörde nicht in der Lage, der Stellungnahme dieses Kommissionsmitgliedes<br />

Rechnung zu tragen, so hat sie bei der Entscheidung im Einvernehmen mit<br />

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzugehen.<br />

Gemäß § 185 Abs. 6 ForstG ist mit der Vollziehung der Bestimmungen zum Rodungsverfahren,<br />

soweit es sich um Wald handelt, der für Eisenbahnanlagen in Anspruch genommen werden soll,<br />

die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister<br />

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.<br />

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