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Konkret wurde im Sinne des § 127 Abs 1 lit b WRG die Mitbehandlung der materiellrechtlichen<br />

Bestimmungen des § 38 Abs 1 WRG hinsichtlich der Errichtung bzw Verbreiterung der Brücke<br />

über den Liesingbach samt zugehöriger Verbreiterung der Widerlager und Pfeiler beantragt.<br />

Allfällige weitere erforderlich wasserrechtliche Genehmigungen gem. § 127 Abs 1 lit a werden im<br />

teilkonzentrierten Verfahren beim Landeshauptmann gem § 24 Abs 3 UVP-G behandelt.<br />

4. Forstgesetz:<br />

Für die Rodung von Wald ist gemäß §§ 17-20 ForstG ist eine Rodungsbewilligung einzuholen.<br />

Gemäß § 17 Abs 2 ForstG kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes<br />

öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht. Kann<br />

eine Bewilligung nach Abs 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung<br />

gemäß § 17 Abs 3 leg. cit. dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung<br />

der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser<br />

Fläche als Wald überwiegt. Gemäß § 17 Abs 4 ForstG sind Öffentliche Interessen an einer anderen<br />

Verwendung im Sinne des Abs 3 insbesondere in der umfassenden Landesverteidigung, im<br />

Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen,<br />

im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen<br />

oder im Naturschutz begründet.<br />

Gemäß § 185 Abs 6 ForstG ist mit Vollziehung der §§ 17 bis 20 soweit es sich um Wald handelt,<br />

der für Eisenbahnanlagen in Anspruch genommen werden soll, die Bundesministerin für Verkehr,<br />

Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,<br />

Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung und teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren<br />

Prüfung der UVP-Pflicht und Zuständigkeit<br />

Die gegenständliche Eisenbahnstrecke Wien Matzleinsdorf (Meidling) – Wiener Neustadt (Hochleistungsstrecke<br />

Wien (einschließlich Terminal Inzersdorf)–Pottendorf–Wiener Neustadt) wurde<br />

mit Verordnung der Bundesregierung über die Erklärung von Eisenbahnstrecken zu Hochleistungsstrecken<br />

(1. Hochleistungsstreckenverordnung) BGBl 1989/370 idF BGBl. II Nr. 397/1998 zur<br />

Hochleistungsstrecke gem. § 1 Abs 1 HlG erklärt.<br />

Es handelt sich somit bei der gegenständlichen Eisenbahnstrecke um eine Hochleistungsstrecke.<br />

Vorhaben an Hochleistungsstrecken fallen bei Vorliegen der UVP-Pflicht gemäß § 23b UVP-G<br />

2000 unter den 3. Abschnitt des UVP-G 2000.<br />

Die gegenständliche Eisenbahnstrecke Wien Matzleinsdorf (Meidling) – Wiener Neustadt ist weiters<br />

Teil des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß den Beschluss Nr.<br />

661/2010/EU vom 7. Juli 2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Kodifizierung der<br />

TEN-V-Leitlinien. In diesem Beschluss wurde die Entscheidung Nr. 1692/96/EG in der Fassung der<br />

Entscheidung Nr. 884/2004/ EG kodifiziert und ein neuer Anhang mit den Karten der 27 Mitgliedstaaten<br />

eingefügt und als Zeithorizont für den Aufbau des Netzes für alle Mitgliedstaaten das Jahr<br />

2020 festgelegt<br />

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