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werden die sich aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten ergehenden Beschreibungen des Projektes<br />

und der Umwelt als maßgebender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt der rechtlichen<br />

Beurteilung zugrunde gelegt. Somit kann als entscheidungsrelevanter Sachverhalt hinsichtlich der<br />

Umweltverträglichkeit des Vorhabens auf die Beschreibungen des Umweltverträglichkeitsgutachtens<br />

insbesondere in den Kapiteln „Projektbeschreibung“, S 34-35, „Unterlagen der Projektwerberin“,<br />

S 60-62 und „Allgemein Verständliche Zusammenfassung“ S 1-30 verwiesen werden.<br />

Der genaue Umfang der Genehmigung ergibt sich insbesondere aus den einzelnen Unterlagen<br />

des Projektes. Diesbezüglich wird auf das vorliegende Einlagenverzeichnis bzw das Inhaltsverzeichnis<br />

nach Eisenbahnrecht hingewiesen.<br />

Kein Bestandteil der Genehmigung sind insbesondere das Betriebsprogramm, maschinen-, haustechnische-<br />

und elektrotechnische Anlagen und Infrastrukturelle Ver- und Entsorgungsleitungen<br />

soferne diese keine Bauten darstellen.<br />

B. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung<br />

Die Entscheidung gründet sich auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere auf das<br />

Einreichprojekt (Umweltverträglichkeitserklärung samt technischen Beilagen, Planunterlagen für<br />

den Trassenverlauf, Bauentwurf einschließlich Ergänzung 2011) das Gutachten gemäß § 31a<br />

EisbG, auf das im UVP-Verfahren erstellte Umweltverträglichkeitsgutachten, unter Einbeziehung<br />

der öffentlichen Erörterung vom 22. November 2011, auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung<br />

vom 22. und 23. November sowie auf die Stellungnahmen und Erklärungen der Parteien, Beteiligten<br />

und sonst beizuziehenden Stellen.<br />

Das von der Projektwerberin vorgelegte Gutachten gem. § 31a EisbG vom 23.März 2011 sowie<br />

das im Zuge des Verfahrens eingeholte Umweltverträglichkeitsgutachten vom 18. Oktober 2011<br />

sind vollständig, schlüssig und nachvollziehbar.<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

1. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz:<br />

Gemäß § 23b Abs 1 Z1 UVP-G 2000 ist bei Vorhaben für Hochleistungsstrecken u. a. für den<br />

Neubau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken oder ihrer Teilabschnitte die nicht bloß in Ausbaumaßnahmen<br />

auf bestehenden Eisenbahnen bestehen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach<br />

dem dritten Abschnitt des UVP-G durchzuführen.<br />

Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen<br />

ist, hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 24 Abs 1 UVP-G<br />

2000 idgF die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren<br />

durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat sie alle jene nach den bundesrechtlichen<br />

Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen<br />

anzuwenden, die ansonsten von ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in<br />

in erster Instanz zu vollziehen sind.<br />

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