Bescheid
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werden die sich aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten ergehenden Beschreibungen des Projektes<br />
und der Umwelt als maßgebender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt der rechtlichen<br />
Beurteilung zugrunde gelegt. Somit kann als entscheidungsrelevanter Sachverhalt hinsichtlich der<br />
Umweltverträglichkeit des Vorhabens auf die Beschreibungen des Umweltverträglichkeitsgutachtens<br />
insbesondere in den Kapiteln „Projektbeschreibung“, S 34-35, „Unterlagen der Projektwerberin“,<br />
S 60-62 und „Allgemein Verständliche Zusammenfassung“ S 1-30 verwiesen werden.<br />
Der genaue Umfang der Genehmigung ergibt sich insbesondere aus den einzelnen Unterlagen<br />
des Projektes. Diesbezüglich wird auf das vorliegende Einlagenverzeichnis bzw das Inhaltsverzeichnis<br />
nach Eisenbahnrecht hingewiesen.<br />
Kein Bestandteil der Genehmigung sind insbesondere das Betriebsprogramm, maschinen-, haustechnische-<br />
und elektrotechnische Anlagen und Infrastrukturelle Ver- und Entsorgungsleitungen<br />
soferne diese keine Bauten darstellen.<br />
B. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung<br />
Die Entscheidung gründet sich auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere auf das<br />
Einreichprojekt (Umweltverträglichkeitserklärung samt technischen Beilagen, Planunterlagen für<br />
den Trassenverlauf, Bauentwurf einschließlich Ergänzung 2011) das Gutachten gemäß § 31a<br />
EisbG, auf das im UVP-Verfahren erstellte Umweltverträglichkeitsgutachten, unter Einbeziehung<br />
der öffentlichen Erörterung vom 22. November 2011, auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung<br />
vom 22. und 23. November sowie auf die Stellungnahmen und Erklärungen der Parteien, Beteiligten<br />
und sonst beizuziehenden Stellen.<br />
Das von der Projektwerberin vorgelegte Gutachten gem. § 31a EisbG vom 23.März 2011 sowie<br />
das im Zuge des Verfahrens eingeholte Umweltverträglichkeitsgutachten vom 18. Oktober 2011<br />
sind vollständig, schlüssig und nachvollziehbar.<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
1. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz:<br />
Gemäß § 23b Abs 1 Z1 UVP-G 2000 ist bei Vorhaben für Hochleistungsstrecken u. a. für den<br />
Neubau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken oder ihrer Teilabschnitte die nicht bloß in Ausbaumaßnahmen<br />
auf bestehenden Eisenbahnen bestehen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach<br />
dem dritten Abschnitt des UVP-G durchzuführen.<br />
Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen<br />
ist, hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 24 Abs 1 UVP-G<br />
2000 idgF die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren<br />
durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat sie alle jene nach den bundesrechtlichen<br />
Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen<br />
anzuwenden, die ansonsten von ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in<br />
in erster Instanz zu vollziehen sind.<br />
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