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Bescheid

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2011 Haus der Begegnung, 1100 Wien, Ada Christengasse 2B, eine öffentliche Erörterung gemäß<br />

§ 44c AVG statt.<br />

Im Zuge der öffentlichen Erörterung wurde insbesondere von den Vertretern der Gemeinde<br />

Hennersdorf, der „BI gegen Bahnlärm Wohngebiet Ober- Unterlaa und Kledering“, der Kleingartensiedlung<br />

Rosiwalgasse sowie einzelner weiterer Bürger Fragen an die Projektwerberin, die Sachverständigen<br />

sowie die Behörde gestellt.<br />

mündliche Verhandlung<br />

Am 22. und 23. November 2011 wurde die mündliche Verhandlung in der Haus der Begegnung,<br />

1100 Wien, Ada Christengasse 2B durchgeführt.<br />

Das Ergebnis der Verhandlung ist der einen integrierenden Bestandteil dieses <strong>Bescheid</strong>es darstellenden<br />

Verhandlungsschrift, vom 23.November 2011, GZ. BMVIT-820.316/0021-IV/SCH2/2011 zu<br />

entnehmen.<br />

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 23.November<br />

2011, GZ. BMVIT-820.316/0021-IV/SCH2/2011, wurde die Auflage der Verhandlungsschrift gemäß<br />

§ 44e Abs 3 AVG durch Anschlag in den Standortgemeinden und Veröffentlichung im Internet<br />

kundgemacht.<br />

Durch das Ergebnis der erfolgten Verfahrensschritte und insbesondere der mündlichen Verhandlung<br />

war der Sachverhalt ausreichend geklärt, um ihn der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu<br />

legen.<br />

weiterer Verfahrensverlauf<br />

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011, bei der Behörde eingelangt am 13. Dezember 2011 hat<br />

Herr Norbert Greilinger die Behörde um Abgabe einer rechtlich verbindliche Beurteilung über die<br />

Behandlung des Bürgerbegehrens ersucht, ob die vom relevanten Großprojekt, samt der damit<br />

sich faktisch erhöhten Zugfrequenz, insbesondere Nachtfahrten (siehe Aufstellung B Befund B 6<br />

Eisenbahnbetrieb) ausgehenden Lärmimmissionen und deren Abwehr im Genehmigungsbescheid<br />

behandelt werden müssen, und allenfalls den Forderungen der „Bürgerinitiative“ entsprechende<br />

Auflagen an den Betreiber zu verordnen, auch im Hinblick auf die Rechtssicherheit eines allfälligen<br />

Einspruchverfahrens.<br />

Zuletzt hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat mit Schreiben vom 1.Februar 2012, GZ BMVIT­<br />

455.055/0010-IV/V1/2011 seine Stellungnahme übermittelt. In dieser Stellungnahme wurde auf die<br />

nachfolgend angeführten Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, die im Gutachten gemäß<br />

§ 31a EisbG zum Beweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu<br />

prüfen sind, hingewiesen:<br />

- die Prüfung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 ASchG,<br />

- die Prüfung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 BauKG,<br />

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