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Koordination der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens (Gesamtgutachten) beauftragt,<br />

wobei seitens der Koordination auch die Fachgebiete<br />

Raumplanung<br />

Stadtplanung<br />

Orts- und Landschaftsbild<br />

im Gutachten behandelt wurden.<br />

Im Sinne der Koordinationsverpflichtung des § 24f Abs 7 UVP-G 2000 erfolgten im Zuge des Verfahrens<br />

auch entsprechende Kontaktaufnahmen und Besprechungen mit den Behörden gemäß<br />

§ 24 Abs 3 und 24 Abs 4 (Landeshauptmann und Magistrat Wien, Landeshauptmann von Niederösterreich,<br />

Bezirkshauptmannschaft Mödling).<br />

Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages und öffentliche Auflage:<br />

Der das gegenständliche Verfahren einleitende Antrag der ÖBB-Infrastruktur Bau AG vom 24.<br />

März 2011 sowie die öffentliche Auflage der Umweltverträglichkeitserklärung sind nach den Bestimmungen<br />

des Großverfahrens gemäß §§ 44a und 44b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

1991 (AVG) iVm §§ 24 Abs 8 iVm § 9 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000<br />

(UVP-G 2000) mittels Edikt vom 10. Mai 2011 kundgemacht worden.<br />

Nach Abschluss der im UVP-G 2000 vorgesehenen Verfahrensschritte für die Prüfung der<br />

Vollständigkeit der Einreichunterlagen bzw. der Umweltverträglichkeitserklärung wurde<br />

das gegenständliche Vorhaben durch das oben angeführte Edikt jeweils im redaktionellen Teil der<br />

Wien und Niederösterreich-Ausgaben der "Kronen Zeitung" und des „Kurier“ sowie im Amtsblatt<br />

zur "Wiener Zeitung" sowie im Internet unter http://www.bmvit.gv.at kundgemacht und der Antrag<br />

samt Einreichprojekt und Umweltverträglichkeitserklärung im Bundesministerium für Verkehr, Innovation<br />

und Technologie sowie bei den Standortgemeinden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.<br />

Das Edikt wurde auch an der Amtstafel der Gemeinden angeschlagen.<br />

Dem Edikt waren der Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens zu entnehmen.<br />

Es wurde festgelegt, dass bei der UVP-Behörde und der Standortgemeinde vom Dienstag,<br />

den 17. Mai 2011 bis einschließlich Freitag, den 1. Juli 2011 in die Unterlagen Einsicht genommen<br />

werden könne und dass bei der Behörde in diesem Zeitraum von jedermann schriftlich<br />

Einwendungen eingebracht werden können. Auf die Parteistellung von Bürgerinitiativen gemäß §<br />

19 UVP-G 2000 wurde hingewiesen. Ebenso wurde auf den Verlust der Parteistellung gemäß §<br />

44b AVG hingewiesen, wenn nicht innerhalb der Auflagefrist bei der Behörde schriftlich Einwendungen<br />

erfolgen. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass weitere Kundmachungen und<br />

Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.<br />

Des Weiteren wurden auch die in § 24a Abs 3 und 4 UVP-G 2000 vorgesehenen Behörden und<br />

Dienststellen zu einer Stellungnahme eingeladen. In diesem Sinne wurden der Antrag und die Unterlagen<br />

den Standortgemeinden sowie der Wiener Umweltanwältin, dem Niederösterreichischen<br />

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