Bescheid
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Koordination der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens (Gesamtgutachten) beauftragt,<br />
wobei seitens der Koordination auch die Fachgebiete<br />
Raumplanung<br />
Stadtplanung<br />
Orts- und Landschaftsbild<br />
im Gutachten behandelt wurden.<br />
Im Sinne der Koordinationsverpflichtung des § 24f Abs 7 UVP-G 2000 erfolgten im Zuge des Verfahrens<br />
auch entsprechende Kontaktaufnahmen und Besprechungen mit den Behörden gemäß<br />
§ 24 Abs 3 und 24 Abs 4 (Landeshauptmann und Magistrat Wien, Landeshauptmann von Niederösterreich,<br />
Bezirkshauptmannschaft Mödling).<br />
Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages und öffentliche Auflage:<br />
Der das gegenständliche Verfahren einleitende Antrag der ÖBB-Infrastruktur Bau AG vom 24.<br />
März 2011 sowie die öffentliche Auflage der Umweltverträglichkeitserklärung sind nach den Bestimmungen<br />
des Großverfahrens gemäß §§ 44a und 44b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
1991 (AVG) iVm §§ 24 Abs 8 iVm § 9 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000<br />
(UVP-G 2000) mittels Edikt vom 10. Mai 2011 kundgemacht worden.<br />
Nach Abschluss der im UVP-G 2000 vorgesehenen Verfahrensschritte für die Prüfung der<br />
Vollständigkeit der Einreichunterlagen bzw. der Umweltverträglichkeitserklärung wurde<br />
das gegenständliche Vorhaben durch das oben angeführte Edikt jeweils im redaktionellen Teil der<br />
Wien und Niederösterreich-Ausgaben der "Kronen Zeitung" und des „Kurier“ sowie im Amtsblatt<br />
zur "Wiener Zeitung" sowie im Internet unter http://www.bmvit.gv.at kundgemacht und der Antrag<br />
samt Einreichprojekt und Umweltverträglichkeitserklärung im Bundesministerium für Verkehr, Innovation<br />
und Technologie sowie bei den Standortgemeinden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.<br />
Das Edikt wurde auch an der Amtstafel der Gemeinden angeschlagen.<br />
Dem Edikt waren der Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens zu entnehmen.<br />
Es wurde festgelegt, dass bei der UVP-Behörde und der Standortgemeinde vom Dienstag,<br />
den 17. Mai 2011 bis einschließlich Freitag, den 1. Juli 2011 in die Unterlagen Einsicht genommen<br />
werden könne und dass bei der Behörde in diesem Zeitraum von jedermann schriftlich<br />
Einwendungen eingebracht werden können. Auf die Parteistellung von Bürgerinitiativen gemäß §<br />
19 UVP-G 2000 wurde hingewiesen. Ebenso wurde auf den Verlust der Parteistellung gemäß §<br />
44b AVG hingewiesen, wenn nicht innerhalb der Auflagefrist bei der Behörde schriftlich Einwendungen<br />
erfolgen. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass weitere Kundmachungen und<br />
Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.<br />
Des Weiteren wurden auch die in § 24a Abs 3 und 4 UVP-G 2000 vorgesehenen Behörden und<br />
Dienststellen zu einer Stellungnahme eingeladen. In diesem Sinne wurden der Antrag und die Unterlagen<br />
den Standortgemeinden sowie der Wiener Umweltanwältin, dem Niederösterreichischen<br />
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