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III.4.88 verunreinigte Straßenflächen beim Übergang von den Baustellenausfahrten ins öffentliche<br />

Straßennetz sind nass (nur bei Vereisungsgefahr trocken) zu reinigen.<br />

III.4.89 Es sind emissionsarme LKW und Baumaschinen einzusetzen.<br />

III.4.90 Die Einrichtung einer ökologischen Bauaufsicht ist vorzusehen.<br />

III.4.91 Bei starker baustellenbedingter Verschmutzung von befestigten Fahrwegen sind Kehrmaschinen<br />

einzusetzen<br />

III.4.92 LKW und sonstige schwere Nutzfahrzeuge haben mindestens dem Standard EURO 3 zu<br />

entsprechen.<br />

IV. Entscheidung über Einwendungen<br />

Über die im Rahmen des Verfahrens erhobenen Einwendungen, Anträge und sonstigen Vorbringen<br />

wird wie folgt entschieden:<br />

IV.1. Alle gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen, Anträge und sonstigen Vorbringen<br />

werden, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Einwendungen handelt oder den Einwendungen<br />

durch die Aufnahme von entsprechenden Nebenbestimmungen oder durch bereits<br />

im Bauentwurf selbst vorgesehenen Maßnahmen entsprochen wird, als unbegründet<br />

IV.2. Zivilrechtliche Ansprüche werden<br />

und auf den Zivilrechtsweg verwiesen.<br />

abgewiesen.<br />

zurückgewiesen<br />

IV.3. nicht verfahrensgegenständliche Einwendungen werden<br />

zurückgewiesen.<br />

Bestehende Vereinbarungen werden hievon nicht berührt bzw. steht dies der Möglichkeit<br />

noch abzuschließender privatrechtlicher Vereinbarungen nicht entgegen bzw. werden<br />

hievon während der Verhandlung erfolgte Zusagen nicht berührt.<br />

IV.4. Verspätete Einwendungen werden zurückgewiesen.<br />

V. Rechtsgrundlagen<br />

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