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2) Grundwasserabströmig des Retentionsbeckens N sowie des Störfallbeckens N sind je<br />

ein Pegel zu errichten und das Wasser zu untersuchen<br />

III.4.70 Diese Proben sind nach dem derzeit gültigen Regelwerk BGBl. Nr. 304/2001, Anhang II,<br />

(Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch) zu analysieren. Dabei ist ein Untersuchungsumfang<br />

in Form der „laufenden Kontrolle“ (Z.2, lit. a bis lit. l) inkl. des Zusatzparameters<br />

Nitrat vorzusehen.<br />

III.4.71Während der Bauphase hat die qualitative Beweissicherung der o.a. Wassernutzungen<br />

vierteljährlich zu erfolgen.<br />

III.4.72 Vor Baubeginn ist ein einmaliger Beprobungsdurchgang mit vollem Untersuchungsumfang<br />

(im Fall der Pestizide sind lediglich Atrazin und Desethylatrazin sowie aliphatische Kohlenwasserstoffe<br />

zu untersuchen) durchzuführen.<br />

III.4.73 Wird im Zuge der Untersuchungen eine qualitative Beeinträchtigung (negative Veränderung<br />

des Ist-Zustandes durch die Baumaßnahme) durch Überschreitung eines oder mehrerer<br />

Parameter festgestellt, sind die qualitativen Untersuchungen des entsprechenden Brunnens<br />

auf zumindest monatliche Messintervalle (soferne nicht bereits kürzere Messintervalle vorgesehen<br />

sind) zu verkürzen und so lange intensiviert fortzuführen, bis an zwei aufeinander<br />

folgenden Untersuchungen keine Überschreitungen der entsprechenden Parameter mehr<br />

nachgewiesen werden können.<br />

III.4.74 Die qualitative Beweissicherung der Wassernutzungen ist nach Fertigstellung der Erdbauarbeiten<br />

mindestens zwei Jahre lang fortzuführen. Die Analysenwerte sind den Parameterwerten<br />

der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser gegenüberzustellen<br />

aus wasserbautechnischer Sicht und Sicht der Oberflächenwässer:<br />

III.4.76 Die auf den dichten Manipulationsflächen der Baustelleneinrichtung (Waschplätze, Reparaturplätze,<br />

Betankungsbereich) anfallenden Niederschlagswässer sind vor der Einleitung in<br />

Oberflächengewässer über einen Schlammfang und eine Abscheideranlage für Leichtflüssigkeiten<br />

(Klasse 1 nach ÖNORM EN 858-1) oder alternativ über eine 30 cm starke Bodenfilterschicht<br />

zu führen. Austritte von Mineralöl sind sofort mit Ölbindemittel zu binden und<br />

ordnungsgemäß zu entsorgen.<br />

III.4.77 Bis zur Inbetriebnahme ist eine Betriebsordnung für die Retentionsbecken zu erstellen, die<br />

folgende Punkte enthält:<br />

- jährliche Inspektion und zusätzlich nach Starkregen und Störfällen (Sicht- und Funktions-<br />

prüfung, gegebenenfalls Entfernung von Störstoffen)<br />

- 1 x jährlich Mahd mit Entfernung des Mähgutes<br />

- gärtnerische Pflege bei Bedarf (kein Einsatz von wassergefährdenden Stoffen / Herbiziden)<br />

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