Bescheid
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zu sein, ist ein Maßnahmen- und Notfallplan auszuarbeiten und dieser mit den betroffenen<br />
Behörden / Einsatzorganisationen (z.B. Feuerwehr) etc. abzustimmen.<br />
III.4.63 Es ist ein hydrogeologisches (quantitatives / qualitatives) Beweissicherungsprogramm<br />
durchzuführen. Dieses hydrogeologische Beweissicherungsverfahren soll ermöglichen, flächendeckende<br />
Aussagen über die qualitativen und quantitativen Grundwasserverhältnisse<br />
zu treffen, allfällige Veränderungen des Grundwasserhaushaltes durch die Baumaßnahmen<br />
rechtzeitig zu erkennen und allenfalls erforderliche bauliche Maßnahmen oder Kompensationsmaßnahmen<br />
zu setzen. Die Hinweise zur Beweissicherung im Maßnahmenkatalog des<br />
UVP-Gutachtens sind zu beachten.<br />
III.4.64 Zum Zweck der quantitativen Beweissicherung sind entsprechende Messungen des Druckniveaus<br />
durchzuführen und zu dokumentieren:<br />
1) Sämtliche zu Pegel ausgebaute Bohrungen (soweit sie nicht durch die Baumaßnahme<br />
entfernt werden müssen<br />
2) Brunnen: BR RN6, BR-RN5, BR RN8<br />
3) Grundwasserabströmig des Retentionsbeckens N sowie des Störfallbeckens N ist je ein<br />
Pegel zu errichten<br />
III.4.65 Im gesamten Einreichabschnitt sind die Messungen des Druckniveaus bei den oben angeführten<br />
Messstellen mindestens 1 Jahr vor Baubeginn jeweils in monatlichen Abständen<br />
durchzuführen.<br />
III.4.66 Jeweils bei Baubeginn der Objekte ist das Messintervall in den Brunnen auf wöchentliche<br />
Abstände zu verkürzen. Nach Fertigstellung der entsprechenden Bauarbeiten können die<br />
Messintervalle wieder auf das ursprüngliche Ausmaß reduziert werden.<br />
III.4.67 Im Freilandstreckenbereich sind die üblicherweise monatlichen Messintervalle je nach<br />
Baufortschritt (Annäherung ca. 200 m) an den Pegel / Brunnen) die Messintervalle auf wöchentliche<br />
Abstände zu verkürzen. Sollten sich nach Entfernung vom Baugeschehen keine<br />
Veränderungen in den Druckniveaus zeigen, kann das Intervall wieder auf monatliche<br />
Abstände erstreckt werden.<br />
III.4.68 Die Messdauer wird mit 2 Jahren nach Fertigstellung der Erdbauarbeiten festgelegt. Die<br />
ermittelten Wasserspiegelganglinien sind mit den Daten der nächstgelegenen amtlichen<br />
Niederschlagsmessstelle zu vergleichen und grafisch darzustellen.<br />
III.4.69 In Anbetracht der Nähe der Objekte bzw. der Trasse von den Wassernutzungen sind die<br />
nachstehend angeführten Wassernutzungen in Abhängigkeit von der Probenahmemöglichkeit<br />
qualitativ beweiszusichern.<br />
1) Brunnen: BR RN6, BR-RN5, BR RN8<br />
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