Bescheid
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III.4.52Es ist ein Bautagebuch zu führen. Darin sind alle im Hinblick auf die Wasserhaltungsmaßnahmen<br />
(getrennt nach Strecke / Objekt) relevanten Vorgänge wie Pumpmengen, Absenkmaß<br />
und Wasserstände in eventuell unmittelbar beeinflussten Pegel bzw. Brunnen zu dokumentieren.<br />
Die Intensität dieses Programms hat sich nach dem Baufortschritt zu orientieren.<br />
Das Bautagebuch ist aufzubewahren und auf Verlangen der UVP-Behörde vorzulegen.<br />
III.4.53 Allfällige Spritzbetonsicherungen sind je nach Baufortschritt ehestmöglich wieder zu entfernen<br />
oder durch perforieren wasserwegig zu machen.<br />
III.4.54 Es dürfen bei allen Spritzbetonarbeiten nur alkalifreie Spritzbetonbeschleunigern eingesetzt<br />
werden.<br />
III.4.55 Es dürfen grundsätzlich nur grundwasserschonende Bauhilfsstoffe eingesetzt werden. Der<br />
Einsatz von Bauhilfsstoffen mit einer WGK3 ist unzulässig.<br />
III.4.56 Beim Einsatz von Bauhilfsstoffen ist zu beachten, dass die Auswahl und Verwendung nach<br />
dem Stand der Technik zu erfolgen hat. Die Kriterien für die Festlegung des Standes der<br />
Technik werden im Anhang G des Wasserrechtsgesetzes 1959 i.d.g.F. geregelt.<br />
III.4.57 Der Einsatz von Bauhilfsstoffen ist rechtzeitig vor Verwendung mit der örtlichen Bauaufsicht<br />
abzustimmen.<br />
III.4.58 Die eingesetzten Bauhilfsstoffe sind von der ÖBA listenmäßig zu erfassen.<br />
III.4.59 Sollten weniger gefährlichere – in der Praxis erprobte - Bauhilfsstoffe auf den Markt kommen,<br />
ist im Sinne des Anhanges G des Wasserrechtsgesetzes 1959 i.d.F. BGBl. I Nr.<br />
87/2005 auf solche zurückzugreifen. Dies bedeutet in der Praxis, dass nach Möglichkeit nur<br />
Bauhilfsstoffe mit einer WGK 1 eingesetzt werden sollen, Bauhilfsstoffe der WGK 2 dann<br />
nicht mehr eingesetzt werden sollen, wenn erprobte gleichwertige Bauhilfsstoffe der WGK 1<br />
verfügbar sind, lösungsmittelhaltige Bauhilfsstoffe nach Verfügbarkeit durch lösungsmittelfreie<br />
Bauhilfsstoffe zu ersetzen sind, bzw. biologisch abbaubare Bauhilfsstoffe biologisch<br />
schwer oder nicht abbaubaren Bauhilfsstoffen vorzuziehen sind.<br />
III.4.60 Sämtliche Auftragnehmer sind nachweislich von diesen Vorschreibungen in Kenntnis zu<br />
setzen. Der Hinweis zu den Bauhilfsstoffen im Maßnahmenkatalog des UVP-Gutachtens<br />
(Seite 348) ist zu beachten.<br />
III.4.61 Es dürfen nur zugelassene Herbizide entsprechend Zulassungsliste der Agentur für Gesundheit<br />
und Ernährungssicherheit (ARGES) auf Glyphosatbasis eingesetzt werden.<br />
III.4.62 Um für den Fall eines außerbetrieblichen Ereignisses mit Freisetzung grundwassergefährdender<br />
Stoffe, somit möglichen qualitativen Auswirkungen auf das Grundwasser gerüstet<br />
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