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vor Baubeginn ein umfassendes Massenlogistikkonzept zu erstellen, welches auf Grundlage<br />

von bodenchemischen Untersuchungen die Stoffströme und Abfallbewegungen steuert<br />

sowie sicherstellt und die Zwischenlagerung der Aushubmaterialen und anfallenden Abfälle<br />

regelt. Im Massenlogistikkonzept sind die sachgemäße Lagerung von Abfällen während der<br />

Bauphase, die begleitenden Kontrollmaßnahmen während der Umsetzung und die Maßnahmen<br />

für eine möglichst umweltschonende Transportabwicklung zumindest teilweise auf<br />

der Schiene für an- und abzuliefernde Materialien bzw. Abfälle zu beschreiben. Das Massenlogistikkonzept<br />

ist drei Monate vor Baubeginn der UVP-Behörde zur Prüfung vorzulegen.<br />

III.4.45 Der Rückbau und die Rekultivierung der temporär genutzten Baustelleneinrichtungen sind<br />

im gegenständlichen Projekt abzuwickeln. Die organisatorischen Maßnahmen zur Rekultivierung<br />

sind im Rahmen des zu etablierenden fachlich geeigneten Abfallmanagements zu<br />

treffen und zu überwachen.<br />

III.4.46 Zur Beweissicherung der Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf potentielle<br />

negative Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser in der Bau- und Betriebsphase<br />

werden Sonden im Projekteinflussgebiet beprobt. Zur Festlegung des Parameterumfangens<br />

sind die ÖNORM S 2088-1, die Grundwasserzustandsüberwachungsverordnung<br />

und die Trinkwasserverordnung relevant und sind die in diesen Regelwerken festgelegten<br />

Parameter in den Untersuchungsumfang aufzunehmen.<br />

aus geologischer und hydrogeologischer Sicht:<br />

III.4.47 Unterhalb der Gleiskörper ist im Zuge des Bodenaustausches Material mit ausreichender<br />

retardierender Wirkung (besser 10 -6 m/s) einzubauen, welches im Störfall das Eindringen<br />

verunreinigter Wässer oder Stoffe zumindest verzögert.<br />

III.4.48 Baustelleneinrichtungsflächen sind dort zu befestigen, wo grundwassergefährdende Stoffe<br />

gelagert oder transportiert werden. Dies gilt auch für Fahrbahnen. Vorbehaltlich weiterer<br />

Behördenauflagen sind die befestigten Flächen so auszuführen, dass Niederschlagswässer<br />

und Baustellenwässer gesammelt und über eine Ölabscheideanlage geführt werden können.<br />

III.4.49 Baufahrzeuge dürfen nur auf befestigten Flächen betankt werden. Wo dies nicht möglich<br />

ist, sind beim Tankvorgang Tropftassen zu verwenden.<br />

III.4.50 Die Lagerung von grundwassergefährdenden Bauhilfsstoffen oder kontaminiertem Material<br />

darf nur auf befestigten Flächen erfolgen.<br />

III.4.51 Baustelleneinrichtungsflächen sind nach Fertigstellung des jeweiligen Bauabschnittes bzw.<br />

der jeweiligen Objekte ehestmöglich wieder rückzubauen.<br />

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