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mischer Hinsicht durch entsprechende Untersuchungen vor Einbau der Materialien nachzuweisen.<br />

Eine entsprechende Qualitätssicherung des Materials ist erforderlich. Die Zulässigkeit<br />

der Verwertung ist nachzuweisen.<br />

III.4.40 Da Bahnhöfe und Bahnanlagen aufgrund der anthropogenen Nutzung als potentiell belastete<br />

Flächen anzusehen sind, ist im Zuge der Gleisbauarbeiten und Bahnhofsumbauten<br />

eine entsprechende Beweissicherung für das Schutzgut Boden in Form verdichteter Bodenuntersuchungen<br />

mit einem maximalen Beurteilungsmaßstab gemäß Tabelle 1 und 2,<br />

Anhang 4, DVO 2008 durchzuführen, wobei die Untersuchungen sowohl die Eluat- als auch<br />

die Gesamtgehalte umfassen. Die Beurteilungsgrundlage für die Untersuchungsergebnisse<br />

gemäß dem Stand der Technik bilden die DVO 2008 und der BAWP 2011. Die Ergebnisse<br />

der Untersuchungen sind entsprechend zu dokumentieren, aufzubewahren und auf Verlangen<br />

der UVP-Behörde vorzulegen.<br />

III.4.41 Das Abfallwirtschaftskonzept ist getrennt für die Bau- und die Betriebsphase zu erstellen,<br />

sollte eine Zerlegung der Abläufe in einzelne abfallrelevante Teilprojekte enthalten und Abfallvermeidungspotentiale<br />

aufzeigen. Jedenfalls muss eine Ermittlung der abfallerzeugenden<br />

Prozesse und der zu erwartenden Mengen je Abfallart sowie eine Zuordnung zu Abfallarten<br />

gemäß Abfallverzeichnisverordnung enthalten sein. Zudem hat das Abfallwirtschaftskonzept<br />

darüber Aufschluss geben, welche Abfälle intern verwertet werden können und<br />

welche Abfälle einer externen Verwertung zugeführt werden müssen. Für interne und externe<br />

Entsorgungswege sind Mengenabschätzungen sowie Verwertungs- bzw. Entsorgungspfade<br />

aufzuzeigen und der Nachweis der ökologischen Nachhaltigkeit zu erbringen.<br />

III.4.42 Im Grundwasserabstrombereich sind entsprechende Beweissicherungsmaßnahmen zu<br />

treffen, um potentielle nachteilige Auswirkungen auf das Grundwasser durch das gegenständliche<br />

Vorhaben insbesondere in der Bauphase ausreichend kontrollieren zu können.<br />

III.4.43 Im Zuge der Bauausführung ist die Einführung eines Abfallmanagements erforderlich, welches<br />

auch eine abfallchemische Aufsicht vor Ort beinhaltet. Sämtliche Arbeiten sind vom<br />

Abfallmanagement begleitend zu überwachen. Von diesem ist nach Abschluss des Projektes<br />

ein Gutachten sowie eine Dokumentation (Ablauf der Arbeiten, vorhandene Schadstoffkonzentrationen,<br />

Ausmaß der Verunreinigung, Menge des entsorgten Schadstoffes, Entsorgungswege,<br />

usw.) zu erstellen und der Behörde auf Verlangen zu übermitteln. Diese<br />

Aufsicht ist unter anderem auch für die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben des<br />

BAWP, des AWG und der BaurestmassentrennVO verantwortlich. Die begleitende chemische<br />

Analytik im Zusammenhang mit der Zuordnung, Einstufung und Beurteilung von Abfällen<br />

zur weiteren Behandlung (Verwertung, Entsorgung) insbesondere zur Qualitätssicherung<br />

von Verfüllmaterialien ist von einer gemäß ÖNORM EN ISO/IEC 17025 akkreditierten<br />

Prüf- bzw. Inspektionsstelle durchzuführen.<br />

III.4.44 Zur Überwachung der Einhaltung abfallwirtschaftlicher Bestimmungen wie z. B. AWG 2002,<br />

BAWP 2011, Richtlinie RUMBA etc. ist neben der Einführung eines Abfallmanagements ein<br />

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