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III.4.31 Baustelleneinrichtungen und Zwischenlager/Materiallager dürfen nur innerhalb der Baufeldgrenze,<br />

bzw. auf den im Projekt vorgesehenen Flächen eingerichtet werden. Maschinen<br />

dürfen nicht auf landwirtschaftlichen Flächen oder Wald abgestellt werden.<br />

III.4.32 Landwirtschaftliche Bodenschutzanlagen und Feldhecken, die nicht in der Flächenbean-<br />

spruchung ausgewiesen sind, dürfen nicht mit Baugeräten und Baufahrzeugen durchbrochen<br />

werden.<br />

III.4.33 Die Erdmieten des zwischengelagerten humosen Materials sind verpflichtend bis zum Abtransport<br />

zu begrünen. Damit wird neben der Verhinderung von Erosions- und Abschwemmungsvorgängen<br />

die Bildung von Unkräutern und in Weiterfolge die Übertragung auf benachbarte<br />

landwirtschaftliche Flächen wirksam verhindert.<br />

III.4.34 Das vor Ort befindliche Drainagesystem ist verpflichtend in der Einbautenerhebung zu berücksichtigen<br />

und vor Baubeginn mit den Repräsentanten der WG Hennersdorf – Leopoldsdorf,<br />

bzw. WG Vösendorf hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Funktion des Drainagesystems<br />

während der Bauausführung sowie nach Fertigstellung des Vorhabens einvernehmlich<br />

abzusprechen. Diesbezüglich ist ein Protokoll anzufertigen, aufzubewahren und<br />

auf Verlangen der UVP-Behörde vorzulegen. Von der Bauausführung berührte Rohrleitungen<br />

und Kanäle Dritter sind nachweislich in einem dem Zustand vor Bau gleichwertigen Zustand<br />

herzustellen bzw. wiederherzustellen. Die ordnungsgemäße Wiederherstellung von<br />

Rohrleitungen, Kanälen und auch der Drainagen ist durch eine Abnahme mit Zuziehung<br />

des Betroffenen zu dokumentieren.<br />

III.4.35 Um Ökofallen für das Wild zu vermeiden ist die Westseite der Pottendorfer Linie mit einem<br />

Wildzaun zu sichern. Der Abschnitt schließt beim Wildzaun der S1 an und reicht bis zur<br />

Station Hennersdorf. an der Ostseite ist der Abschnitt beginnend beim Wildzaun S1 bis zum<br />

Beginn der Lärmschutzwand zu errichten. Der Wildschutzzaun muss den Anforderungen<br />

der RVS Wildschutz 04.03.12 entsprechen und funktionstüchtig hergestellt werden.<br />

III.4.36 Mit Fertigstellung des Projektes ist das Agrarwegenetz wiederum sinnvoll funktionsfähig<br />

herzustellen<br />

:<br />

III.4.37 Die Funktionstüchtigkeit der Wildzaunabschnitte muss auf Betriebsdauer aufrecht erhalten<br />

bleiben und sind die Zaunabschnitte halbjährlich von der Betreiberin zu kontrollieren.<br />

aus abfallwirtschaftlicher und bodenchemischer Sicht<br />

III.4.38 Die zu entfernenden Abfälle sind nachweislich ordnungsgemäß zu entsorgen. Für die Aufzeichnungen<br />

sind die Einstufungen der zu entfernenden Abfälle gemäß Abfallverzeichnis-<br />

VO zu berücksichtigen.<br />

III.4.39 Für die Qualitätsanforderungen an Verfüllmaterialien sind generell die einschlägigen Bestimmungen<br />

des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2011 anzuwenden. Die Eignung ist in che­<br />

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