Bescheid
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III.4.31 Baustelleneinrichtungen und Zwischenlager/Materiallager dürfen nur innerhalb der Baufeldgrenze,<br />
bzw. auf den im Projekt vorgesehenen Flächen eingerichtet werden. Maschinen<br />
dürfen nicht auf landwirtschaftlichen Flächen oder Wald abgestellt werden.<br />
III.4.32 Landwirtschaftliche Bodenschutzanlagen und Feldhecken, die nicht in der Flächenbean-<br />
spruchung ausgewiesen sind, dürfen nicht mit Baugeräten und Baufahrzeugen durchbrochen<br />
werden.<br />
III.4.33 Die Erdmieten des zwischengelagerten humosen Materials sind verpflichtend bis zum Abtransport<br />
zu begrünen. Damit wird neben der Verhinderung von Erosions- und Abschwemmungsvorgängen<br />
die Bildung von Unkräutern und in Weiterfolge die Übertragung auf benachbarte<br />
landwirtschaftliche Flächen wirksam verhindert.<br />
III.4.34 Das vor Ort befindliche Drainagesystem ist verpflichtend in der Einbautenerhebung zu berücksichtigen<br />
und vor Baubeginn mit den Repräsentanten der WG Hennersdorf – Leopoldsdorf,<br />
bzw. WG Vösendorf hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Funktion des Drainagesystems<br />
während der Bauausführung sowie nach Fertigstellung des Vorhabens einvernehmlich<br />
abzusprechen. Diesbezüglich ist ein Protokoll anzufertigen, aufzubewahren und<br />
auf Verlangen der UVP-Behörde vorzulegen. Von der Bauausführung berührte Rohrleitungen<br />
und Kanäle Dritter sind nachweislich in einem dem Zustand vor Bau gleichwertigen Zustand<br />
herzustellen bzw. wiederherzustellen. Die ordnungsgemäße Wiederherstellung von<br />
Rohrleitungen, Kanälen und auch der Drainagen ist durch eine Abnahme mit Zuziehung<br />
des Betroffenen zu dokumentieren.<br />
III.4.35 Um Ökofallen für das Wild zu vermeiden ist die Westseite der Pottendorfer Linie mit einem<br />
Wildzaun zu sichern. Der Abschnitt schließt beim Wildzaun der S1 an und reicht bis zur<br />
Station Hennersdorf. an der Ostseite ist der Abschnitt beginnend beim Wildzaun S1 bis zum<br />
Beginn der Lärmschutzwand zu errichten. Der Wildschutzzaun muss den Anforderungen<br />
der RVS Wildschutz 04.03.12 entsprechen und funktionstüchtig hergestellt werden.<br />
III.4.36 Mit Fertigstellung des Projektes ist das Agrarwegenetz wiederum sinnvoll funktionsfähig<br />
herzustellen<br />
:<br />
III.4.37 Die Funktionstüchtigkeit der Wildzaunabschnitte muss auf Betriebsdauer aufrecht erhalten<br />
bleiben und sind die Zaunabschnitte halbjährlich von der Betreiberin zu kontrollieren.<br />
aus abfallwirtschaftlicher und bodenchemischer Sicht<br />
III.4.38 Die zu entfernenden Abfälle sind nachweislich ordnungsgemäß zu entsorgen. Für die Aufzeichnungen<br />
sind die Einstufungen der zu entfernenden Abfälle gemäß Abfallverzeichnis-<br />
VO zu berücksichtigen.<br />
III.4.39 Für die Qualitätsanforderungen an Verfüllmaterialien sind generell die einschlägigen Bestimmungen<br />
des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2011 anzuwenden. Die Eignung ist in che<br />
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