Bescheid
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aus ökologischer und gewässerökologischer Sicht:<br />
III.4.25 Vor Beginn der Bauarbeiten ist eine Ökologische Bauaufsicht gem. den Vorgaben der RVS<br />
04.05.11 „Umweltbaubegleitung“ zu bestellen und der UVP-Behörde und den Naturschutzbehörden<br />
bekannt zu geben.<br />
III.4.26 Die Ökologische Bauaufsicht hat die Einhaltung aller ökologischen und umweltrelevanten<br />
im Projekt vorgesehenen Maßnahmen sowie der <strong>Bescheid</strong>auflagen vor und während des<br />
Baus sowie betreffend die Nachsorge des Bauvorhabens, die Umsetzung aller Maßnahmen<br />
zum Schutz des Naturraumes und die Durchführung der Rekultivierungs- und Ausgleichsmaßnahmen<br />
zu überwachen. Den Anweisungen der ökologischen Bauaufsicht ist Folge zu<br />
leisten.<br />
III.4.27 Versetzung und Neuanlage der Feuchtmulde<br />
Die Übertragung des Oberbodens aus der Spenderfläche in den Zielbereich muss vor<br />
Baubeginn (auch vor den Archäologen) erfolgen. Die Überprüfung der Funktionsfähigkeit<br />
der neuen Ausgleichsfläche muss aus hydrogeologischer Sicht (wie Einzugsbereich, Sickerfähigkeit<br />
usw.) nachgewiesen werden.<br />
Ein Monitoring in Hinblick auf die Entwicklung der Vegetation mit einer möglichen Adaptierung<br />
der Fläche (z.B. nachträgliche Eintiefung) muss durchgeführt werden. Auf Basis des<br />
Monitoring wird die Festlegung und Durchführung geeigneter Pflegemaßnahmen gefordert.<br />
Hinsichtlich des Monitorings sind entsprechende Protokolle anzufertigen, die geeigneten<br />
Pflegemaßnahmen sind in einem Bericht zusammenzufassen. Die Protokolle über das Monitoring<br />
sowie der Bericht hinsichtlich der geeigneten Pflegemaßnahmen ist aufzubewahren<br />
und der UVP-Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />
aus Sicht der Fachgebiete Forsttechnik, Agrarnutzung und bejagbare Tiere<br />
III.4.28 Bis zur Aufstellung der Lärmschutzwände, bzw. Auftrag des zwischengelagerten Humus (in<br />
der Bauphase 4) sind auf der Baustelle nur die aus sicherheitstechnischen Gründen unbedingt<br />
notwendigen Bereiche zu zäunen, alle anderen Baustellenflächen sollen für das Wild<br />
soweit möglich gängig aufrecht erhalten bleiben.<br />
III.4.29 Die Maßnahme im UVP-Gutachten („Wiederherstellung der Waldbereiche mit Bauschäden“)<br />
wird jedoch wie folgt abgeändert: Wird trotz Abplankung Wald i. S des § 1a ForstG<br />
1975 idgF im Zuge des Baugeschehens beansprucht oder beeinträchtigt, so ist dies umgehend<br />
der UVP-Behörde zu melden (Störfall)<br />
III.4.30 Die Baufeldgrenze ist vor Baubeginn gegenüber den angrenzenden landwirtschaftlichen<br />
Flächen deutlich zu kennzeichnen, in bestimmten Fällen – dort wo Baumaschinen drohen,<br />
angrenzende Flächen zu befahren - ist die Fläche durch eine physische Abplankung zu sichern.<br />
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