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Bescheid

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aus ökologischer und gewässerökologischer Sicht:<br />

III.4.25 Vor Beginn der Bauarbeiten ist eine Ökologische Bauaufsicht gem. den Vorgaben der RVS<br />

04.05.11 „Umweltbaubegleitung“ zu bestellen und der UVP-Behörde und den Naturschutzbehörden<br />

bekannt zu geben.<br />

III.4.26 Die Ökologische Bauaufsicht hat die Einhaltung aller ökologischen und umweltrelevanten<br />

im Projekt vorgesehenen Maßnahmen sowie der <strong>Bescheid</strong>auflagen vor und während des<br />

Baus sowie betreffend die Nachsorge des Bauvorhabens, die Umsetzung aller Maßnahmen<br />

zum Schutz des Naturraumes und die Durchführung der Rekultivierungs- und Ausgleichsmaßnahmen<br />

zu überwachen. Den Anweisungen der ökologischen Bauaufsicht ist Folge zu<br />

leisten.<br />

III.4.27 Versetzung und Neuanlage der Feuchtmulde<br />

Die Übertragung des Oberbodens aus der Spenderfläche in den Zielbereich muss vor<br />

Baubeginn (auch vor den Archäologen) erfolgen. Die Überprüfung der Funktionsfähigkeit<br />

der neuen Ausgleichsfläche muss aus hydrogeologischer Sicht (wie Einzugsbereich, Sickerfähigkeit<br />

usw.) nachgewiesen werden.<br />

Ein Monitoring in Hinblick auf die Entwicklung der Vegetation mit einer möglichen Adaptierung<br />

der Fläche (z.B. nachträgliche Eintiefung) muss durchgeführt werden. Auf Basis des<br />

Monitoring wird die Festlegung und Durchführung geeigneter Pflegemaßnahmen gefordert.<br />

Hinsichtlich des Monitorings sind entsprechende Protokolle anzufertigen, die geeigneten<br />

Pflegemaßnahmen sind in einem Bericht zusammenzufassen. Die Protokolle über das Monitoring<br />

sowie der Bericht hinsichtlich der geeigneten Pflegemaßnahmen ist aufzubewahren<br />

und der UVP-Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />

aus Sicht der Fachgebiete Forsttechnik, Agrarnutzung und bejagbare Tiere<br />

III.4.28 Bis zur Aufstellung der Lärmschutzwände, bzw. Auftrag des zwischengelagerten Humus (in<br />

der Bauphase 4) sind auf der Baustelle nur die aus sicherheitstechnischen Gründen unbedingt<br />

notwendigen Bereiche zu zäunen, alle anderen Baustellenflächen sollen für das Wild<br />

soweit möglich gängig aufrecht erhalten bleiben.<br />

III.4.29 Die Maßnahme im UVP-Gutachten („Wiederherstellung der Waldbereiche mit Bauschäden“)<br />

wird jedoch wie folgt abgeändert: Wird trotz Abplankung Wald i. S des § 1a ForstG<br />

1975 idgF im Zuge des Baugeschehens beansprucht oder beeinträchtigt, so ist dies umgehend<br />

der UVP-Behörde zu melden (Störfall)<br />

III.4.30 Die Baufeldgrenze ist vor Baubeginn gegenüber den angrenzenden landwirtschaftlichen<br />

Flächen deutlich zu kennzeichnen, in bestimmten Fällen – dort wo Baumaschinen drohen,<br />

angrenzende Flächen zu befahren - ist die Fläche durch eine physische Abplankung zu sichern.<br />

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