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Untersuchungen der Erschütterungsauswirkungen durch den Baubetrieb und Sprengungen<br />

haben bei Unterschreitung der Unbedenklichkeitsentfernungen von Bautätigkeiten zu gefährdeten<br />

Objekten zu erfolgen. Im Falle von auftretenden Beschwerden über Erschütterungen<br />

sind zusätzlich bei Objekten der Beschwerdeführer Kontrollmessungen vorzunehmen.<br />

III.4.21 Im Fall von Überschreitungen des Grenzwertes für Bauerschütterungen sind für die maßgebliche<br />

Baugeräte oder Bautätigkeiten gemeinsam mit der Bau-Kontaktperson geeignete<br />

Abhilfemaßnahmen festzulegen und auszuführen.<br />

III.4.22 Über die Ergebnisse der erschütterungstechnischen Untersuchungen und der daraus abgeleiteten<br />

Maßnahmen sind kurze Protokolle zu erstellen, aufzubewahren und auf Verlangen<br />

der Behörde vorzulegen.<br />

III.4.22a Nach Fertigstellung und Betriebsaufnahme nach einer angemessenen Einfahrperiode<br />

(mindestens 6 Monate) sind Kontrollmessungen der durch den Bahnbetrieb auf der Pottendorfer<br />

Linie inklusive dem Betrieb der Gleise 303 und 305 tatsächlich auftretenden Erschütterungsimmissionen<br />

und Sekundärschallimmissionen als Nachweis der Erfüllung des<br />

prognostizierten „guten Erschütterungsschutz“ vorzunehmen. Die Ergebnisse der Messungen<br />

sind samt den daraus nach ÖNORM S 9012 bzw. ON-ISO 2631-1 und 2631-2 ermittelten<br />

Beurteilungsgrößen in einem Bericht zusammenzufassen. Dieser Bericht ist aufzubewahren<br />

und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Kontrolluntersuchungen sind zumindest<br />

in 2 exponiert gelegenen Nachbarobjekten im Bereich Liesingbachstraße bis Rosiwalgasse,<br />

jedenfalls im Objekt Rosiwalgasse Nr. 86 vorzunehmen.<br />

aus der Sicht der Fachgebiete elektromagnetischer Felder und Belichtung:<br />

III.4.23 Im Rahmen der Inbetriebsetzungen der elektrischen Bahnstromanlagen ist zur abschließenden<br />

Kontrolle des Referenzwerts für die Allgemeinbevölkerung eine 24 h Mittelwert-<br />

Messung (z.B. im Bereich Rosiwalgasse 86n) durchzuführen und mit den Berechnungen im<br />

Fachbeitrag (Bestand/Ausbau) vergleichend zu bewerten. Diese Bewertung ist aufzubewahren<br />

und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />

aus der Sicht der Fachgebiete Tunnelsicherheit und des baulichen Brandschutzes für Bundesstraßen:<br />

III.4.24 Für die Ausbildung der Blockfugen wird auf die unterschiedlichen Abdichtungsstandards<br />

der ASFINAG (u.a. RVS 09.01.41) und der ÖBB hingewiesen. Beide Systeme sind in vergleichender<br />

Weise zu bewerten und das zweckmäßigste Abdichtungssystem heranzuziehen.<br />

III.4.24a Der Alarm- und Einsatzplan ist vor der Inbetriebnahme gemeinsam mit den<br />

Einsatzdiensten auch zwischen ÖBB und ASFINAG abzustimmen. Im Zubringer zur Anschlussstelle<br />

Güterterminal ist vor dem Kreisverkehr eine Höhenkontrolleinrichtung vorzusehen.<br />

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