Bescheid
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BMVIT - IV/SCH2 (Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im Bereich der Eisenbahnen))<br />
Postanschrift: Postfach 201, 1000 Wien<br />
Büroanschrift: Radetzkystraße 2, 1030 Wien<br />
E-Mail: sch2@bmvit.gv.at<br />
GZ. BMVIT-820.316/0001-IV/SCH2/2012 DVR:0000175<br />
Lt. Verteiler<br />
Wien, am 6. Februar 2012<br />
ÖBB-Strecke 106 Wien Matzleinsdorf (Meidling) – Wiener Neustadt (Pottendorfer Linie)<br />
Errichtung des Terminals Inzersdorf<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung und teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren<br />
gem. §§ 23b, 24 und 24f UVP-G 2000;<br />
<strong>Bescheid</strong><br />
Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie entscheidet als Behörde gemäß<br />
§ 24 Abs 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) über den Antrag der ÖBB-<br />
Infrastruktur Aktiengesellschaft, vom 24. März 2011 betreffend Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
und Erteilung der Genehmigung gem. §§ 23b, 24 und 24f UVP-G 2000 unter<br />
Mitanwendung der im Spruch angeführten materiellrechtlichen Genehmigungsbestimmungen unter<br />
Zugrundelegung der Projektsunterlagen (Umweltverträglichkeitserklärung, Planunterlagen für<br />
den Trassenverlauf, Bauentwurf, forstrechtliche Unterlagen), des vorgelegten Gutachtens gemäß §<br />
31a EisbG vom 23. März 2011, des Umweltverträglichkeitsgutachtens vom 18. Oktober 2011 und<br />
der einen integrierenden Bestandteil dieses <strong>Bescheid</strong>es darstellenden Verhandlungsschrift vom<br />
22. und 23. November 2011, unter Vorschreibung der in Spruchpunkt A.III. angeführten Nebenbestimmungen<br />
wie folgt:<br />
S p r u c h<br />
A. Umweltverträglichkeitsprüfung und teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren<br />
I. Genehmigung<br />
I. 1. Der ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft, 1020 Wien, Praterstern 3, wird nach Durchführung<br />
der Umweltverträglichkeitsprüfung und des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens die Genehmigung<br />
nach dem dritten Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G
2000) für die Errichtung des Terminals Inzersdorf der ÖBB-Strecke 106, Wien Matzleinsdorf<br />
(Meidling)-Wiener Neustadt (Pottendorfer Linie) nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen<br />
und Gutachten, des Umweltverträglichkeitsgutachtens, der Verhandlungsschrift, des unter Spruchpunkt<br />
II angeführten Sachverhalts, der im Spruchpunkt III angeführten Auflagen, Bedingungen und<br />
Befristungen („Vorschreibungen“) sowie der unter Spruchpunkt V angeführten mit angewendeten<br />
materiellen Genehmigungsbestimmungen (Rechtsgrundlagen) erteilt.<br />
I. 2. Das Erfordernis des Erwerbes der betroffenen Grundstücke und Rechte bleibt unberührt.<br />
I. 3. Es wird festgestellt, dass der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Vorhabens entstehende<br />
Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als die Nachteile, die den Parteien durch<br />
die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehen sowie der durch die Ausführung<br />
und Inbetriebnahme des Vorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der<br />
Nachteil, der aus der Verletzung vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden wahrzunehmende<br />
Interessen für die Öffentlichkeit durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Vorhabens<br />
entsteht.<br />
I. 4. Es wird festgestellt, dass das öffentliche Interesse an der Errichtung des gegenständlichen<br />
Bauvorhabens das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldes auf den in den Einreichunterlagen<br />
angeführten Waldflächen überwiegt.<br />
I. 5. Das Erfordernis der gesonderten Genehmigung vor der Inbetriebnahme wird nicht berührt.<br />
II. Beschreibung des Vorhabens<br />
II. 1. Im Zuge der Standortkonzentration der intermodalen Güterverkehrsabwicklung im Raum<br />
Wien soll am Standort Inzersdorf, an der Schnittstelle der Pottendorfer Linie und der Schnellstraße<br />
S1, ein multifunktionaler Güterterminal errichtet werden. Der Terminal Wien Inzersdorf ist als multifunktionaler<br />
Umschlagterminal und als Schnittstelle für den Verkehrsträger Schiene insbesondere<br />
zur Straße konzipiert und kann im Wesentlichen in folgende Funktionsbereiche gegliedert werden:<br />
Betriebsgleise für die Ein- und Ausfahrt in den Terminal Wien Inzersdorf<br />
KLV Bereich für den Containerumschlag<br />
KL Bereich inkl. Halle für den Stückgutumschlag (Kontraktlogistik) sowie<br />
WLV Bereich für den Wagenladungsverkehr<br />
Zusätzlich werden mit dem beantragten Vorhaben als Bestandteil der gegenständlichen Eisenbahnanlage<br />
straßenbautechnische Maßnahmen zur Anbindung an das öffentliche Straßennetz<br />
innerhalb der Anlage des Terminal Wien-Inzersdorf und Zufahrtsstraßen zu den Umschlaganlagen<br />
und Abstellplätzen, erforderliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie Grünflächen errichtet.<br />
Das Vorhaben umfasst darüber hinaus Lärm- und Erschütterungsschutzmaßnahmen im erforderlichen<br />
Ausmaß, organisatorische Maßnahmen im Bereich des Baufeldes, Entwässerungsmaßnah<br />
2
men sowie landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen. Die ÖBB-Infrastruktur AG plant eine modulare<br />
Ausführung des Vorhabens entsprechend den Bauetappen im Projekt. Die Bauetappe 1<br />
(Basismodul) bietet für sich eine vollbetriebsfähige Ausbaustufe und können die übrigen Bauetappen<br />
2, 3 und 4 je nach Zeitpunkt der Fertigstellung zum Basismodul kombiniert werden. Die Inbetriebnahme<br />
ist in mehreren Stufen vorgesehen, wobei jeweils eigene Teilbetriebsbewilligungsanträge<br />
vorgesehen sind.<br />
II. 2. Die Genehmigung bezieht sich auf die Errichtung der in den Einreichunterlagen<br />
(Trassengenehmigungsunterlagen, Bauentwurf, Rodungsunterlagen und Umweltverträglichkeitserklärung)<br />
angeführten Maßnahmen:<br />
Insbesondere ist von der Genehmigung umfasst:<br />
Eisenbahnanlagen:<br />
eine durchgebundene kranbare Umschlaganlage für den Kombinierten Ladungsverkehr<br />
(KLV1) bestehend aus 4 Krangleisen, 2 Kränen, LKW-Fahrspuren und Lagerspuren<br />
eine durchgebundene kranbare Umschlaganlage für den Kombinierten Ladungsverkehr<br />
(KLV2) mit ebenfalls 4 Krangleisen, 2 Kränen, LKW-Fahrspuren und Lagerspuren. Die<br />
Kräne der beiden Umschlaganlagen werden über 2 Lagerspuren überlappend ausgeführt<br />
Abstell- und Verschubgleise für Containertragwagen<br />
eine Halle für Lagerung und Umschlag von Stückgütern samt Ladehof für Kontraktlogistik<br />
(KL) mit 2 Hallengleisen und einer vorgelagerten Abstell- und<br />
Verschubgleisgruppe<br />
Anlagen und Gleise für den Umschlag von Einzelwagen und ggf. Ganzzügen (WLV)<br />
Betriebsgleise für die Bildung, Auflösung und Abstellung von Güterzügen<br />
straßenverkehrliche Maßnahmen wie Anbindung an das Straßennetz, Zufahrtsstraßen<br />
zu den Umschlaganlagen und Abstellplätze<br />
getrennte Gates für KLV, KL und WLV samt Betriebs- und Abfertigungsgebäuden<br />
Brückenbauten (Verbreiterung der Brücke über den Liesingbach, Verbreiterung der<br />
Brücke über die S1, Verbreiterung der Brücke über den Johannisweg, Brücke zur niveaufreien<br />
Kreuzung der KLV-Zufahrten)<br />
Errichtung von Entwässerungsanlagen (Mulden, Drainagen, Retentionsbecken)<br />
Errichtung von SFE- Anlagen<br />
Begleitmaßnahmen:<br />
erforderliche Rodungen und Wiederaufforstung gem. Spruchpunkt II.10.<br />
Umlegung von bestehenden Einbauten<br />
Ökologische Ausgleichsmaßnahmen gemäß Erfordernis der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
Wiederherstellung unterbrochener Wege- und Straßenverbindungen<br />
3
II. 3 Es wird festgestellt, dass das Eisenbahnunternehmen verpflichtet ist, auf seine Kosten bestehende<br />
Wege- und Straßenverbindungen, wie im Projekt dargestellt, auszuführen.<br />
II. 4. Die der Genehmigung zugrunde liegenden eisenbahnrechtlichen Unterlagen ergeben sich<br />
insbesondere aus dem zugrunde liegenden Bauentwurf im Sinne des § 31b EisbG idgF, gemäß<br />
dem Inhaltsverzeichnis GZ 2009 D62, Einlagezahl 01/01 vom 23.12.2010. Dies insoweit, als sich<br />
aus den von der Antragstellerin im weiteren Verfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung<br />
abgegebenen Erklärungen, oder aus diesem <strong>Bescheid</strong> selbst nichts Abweichendes<br />
ergibt.<br />
II. 5. Durch das Vorhaben sind nachstehende Gemeinden als Standortgemeinden berührt:<br />
Stadt Wien<br />
Gemeinde Hennersdorf<br />
Marktgemeinde Vösendorf<br />
II. 6. Der Geländestreifen für die Errichtung des Terminals Wien-Inzersdorf im Zuge der Hochleistungsstrecke<br />
Wien Matzleinsdorf (Meidling) – Wiener Neustadt (Pottendorfer Linie)<br />
im Bereich der Gemeinden Wien, Hennersdorf und Vösendorf wird wie folgt bestimmt:<br />
Der Terminal grenzt unmittelbar östlich an die bestehende Pottendorfer Linie an. Das Terminalgelände<br />
mit den erforderlichen Güterumschlagsanlagen ist dabei in Nord-Süd Ausrichtung zwischen<br />
den Ein- und Ausfahrtgleisen zwischen km 5,644 und km 8,915 der Hochleistungsstrecke Wien<br />
Matzleinsdorf (Meidling) – Wiener Neustadt situiert.<br />
II. 7. Die Rechtswirkungen der Genehmigung im Sinne des § 5 HlG, wonach auf den vom künftigen<br />
Trassenverlauf betroffenen Grundstücksteilen (Hochleistungsstrecken-Baugebiet) Neu-,<br />
Zu- und Umbauten nicht vorgenommen werden, keine Anlagen sonst errichtet oder geändert<br />
werden, keine Gewinnung mineralischer Rohstoffe aufgenommen werden sowie keine Deponien<br />
errichtet oder erweitert werden dürfen, bezieht sich auf den in den beim Bundesministerium für<br />
Verkehr, beim Magistrat der Stadt Wien, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung<br />
sowie bei den Standortgemeinden Hennersdorf und Vösendorf im Plan „Trassenverlaufsplan“ vom<br />
23.12.2010, GZ 2009 062, Einlagezahl 10/02 im Maßstab 1:1.000, welcher einen integrierenden<br />
Bestandteil dieses <strong>Bescheid</strong>es darstellt, ausgewiesenen Geländestreifen in der Stadt Wien, der<br />
Gemeinde Hennersdorf und der Marktgemeinde Vösendorf.<br />
II. 9. Die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren mit behandelten und von<br />
der Genehmigung mit umfassten wasserrechtlichen Belange im Sinne des § 127 Abs 1 lit b WRG<br />
beziehen sich insbesondere auf nachstehende, durch die Bauausführung der Eisenbahnanlage<br />
notwendig werdenden wasserbautechnischen Maßnahmen:<br />
4
Errichtung bzw Verbreiterung der Brücke über den Liesingbach samt zugehöriger Verbreiterung<br />
der Widerlager und Pfeiler<br />
II.10. Die Genehmigung umfasst die Rodung nachstehender Waldflächen:<br />
in der Katastralgemeinde Rothneusiedl:<br />
KG EZ Gst.-<br />
Nr<br />
Eigentümer<br />
Dauernde<br />
Rodung (m²)<br />
Befristete<br />
Rodung<br />
(m²)<br />
01106<br />
Rothneusiedl<br />
36 106/1 Stadt Wien, 1082 Wien, Rathaus 11.200 m² 400 m²<br />
GESAMT 11.200 m² 400 m²<br />
III. Nebenbestimmungen<br />
Mit der Genehmigung werden der ÖBB-Infrastruktur AG die Einhaltung bzw. Erfüllung der nachstehend<br />
angeführten Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) vorgeschrieben:<br />
III. 1.Allgemeine Vorschreibungen<br />
III.1.1 Das Vorhaben ist innerhalb von 10 Jahren ab <strong>Bescheid</strong>datum auszuführen und der Betrieb<br />
zu eröffnen.<br />
III.1.2 Eine Inbetriebnahme (auch einzelner Module) des Terminals Wien Inzersdorf kann erst nach<br />
Fertigstellung und Verkehrsfreigabe des gesonderten Vorhabens des Anschlusses an die<br />
Bundesstraße S1 erfolgen.<br />
III. 2. Vorschreibungen nach dem Forstgesetz aus forstwirtschaftlicher Sicht<br />
III.2.1. Die Gültigkeit der Rodungsbewilligung ist an die ausschließliche Verwendung der Flächen<br />
zum beantragten Zweck, nämlich der Errichtung und des Betriebes der Eisenbahnanlage<br />
„Terminal Wien-Inzersdorf“ gebunden.<br />
Die Genehmigung der Rodung wird im Ausmaß von 11.200 m² unbefristet und im Ausmaß<br />
von 400 m² befristet bis zum 31.12.2021 erteilt. Mit den Fällungsarbeiten darf erst begonnen<br />
werden, wenn für die Grundstücke 97/1 KG Rothneusiedl (Karoline Koph) und 92/1 (DI<br />
Alfons Witt / Ing. Georg Reigl) eine Zustimmung für die Aufforstung vorliegt, oder das<br />
Grundstück in das Eigentum der Konsenswerberin nachweislich übergegangen ist. Es<br />
reicht der Nachweis des Grundstückübereinkommens.<br />
5
III.2.2 Die Rodungsflächen sind auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken. Die<br />
beanspruchten Rodungsflächen sind im Lageplan M 1:2.000 (Einlagezahl 09/05.2 Stand:<br />
23.12.2010) dargestellt sowie im Rodungsoperat (Einlagezahl 09/05.01) bilanzmäßig den<br />
Grundstücken zugeordnet und integrierender Bestandteil dieses Genehmigungsbescheides.<br />
III. 2.3 Die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht bis zum 31.12.2021<br />
erfüllt ist.<br />
III. 2.4 Die UVP-Behörde und die örtlichen Forstbehörden sind spätestens 14 Tage vor Rodungsbeginn<br />
über die Fällungsarbeiten schriftlich (fax, email) zu informieren.<br />
III. 2.5 Die Fällungsarbeiten dürfen nur in der saftlosen Zeit (Anfang Oktober bis Ende Februar)<br />
durchgeführt werden. Das Holz ist mit Verweis auf Kalamitätsgefahr danach umgehend<br />
binnen 1 Monat abzufahren, bzw. zu verwerten.<br />
III. 2.6 Bauhilfswege und sonstige Baueinrichtungen dürfen nicht außerhalb der bewilligten Rodungsflächen<br />
im Wald angelegt werden.<br />
III. 2.7 Das Lagern von Betriebsstoffen, Bau-und sonstigem Material, das Deponieren von Aushubund<br />
Baumaterial sowie das Abstellen von Baumaschinen ist in den an die Rodungsflächen<br />
benachbarten Waldbeständen verboten.<br />
III.2.8 Zum Ausgleich des Waldflächenverlustes und zur Sicherstellung der notwendigen Wirkungen<br />
des Waldes sind auf Kosten der Genehmigungswerberin die in Tabelle 2 des Rodungsgutachtens<br />
angeführten Nichtwaldflächen im Ausmaß von mindestens 11.200 m² aufzuforsten<br />
und hat die Genehmigungswerberin für die Sicherung der Kultur Sorge zu tragen.<br />
Die Ersatzaufforstung ist projektgemäß mit standortsgemäßen Laubbaumarten gemäß Kapitel<br />
4 des forstlichen Einreichoperates im Verband 2 x 2 m auszuführen, bzw. ist an den<br />
Rändern der vorgesehene Begleitsaum anzulegen. Die Kulturen sind bis zur Sicherung der<br />
Kultur mit einem handelsüblichen mindestens 1.50m hohen Schalenwild-und niederwildsicheren<br />
Zaun zu versehen. Die Kulturbegründung ist spätestens 1 Jahr nach Inbetriebnahme<br />
der ersten Ausbaustufe des Terminals abzuschließen.<br />
III.2.9 Die befristete Rodung im Ausmaß von 400 m² ist nach Fertigstellung der Bauarbeiten sinngemäß<br />
analog Auflage III.2.8 wieder aufzuforsten und ebenfalls bis zur Sicherung der Kultur<br />
wildsicher zu schützen.<br />
III.2.10 Nach der Anlage der Wiederaufforstungs-und Ersatzaufforstungsfläche ist ein kurzer Bericht<br />
mit Fotodokumentation der Aufforstungsarbeiten zu erstellen, aufzubewahren und auf<br />
Verlangen der Behörde vorzulegen.<br />
6
III.2.11 Die <strong>Bescheid</strong>auflagen sind den bauausführenden Firmen nachweislich zur Kenntnis zu<br />
bringen.<br />
III.3.Vorschreibung nach dem ASchG aus elektrotechnischer Sicht<br />
III.3.1 Zur Kontrolle der beruflichen Exposition sind im Bereich der Krananlagen (unter der bestehenden<br />
380 kV bzw. 110 kV Hochspannungsfreileitung) die Referenzwerte zu erheben und<br />
mit den Berechnungen im Fachbeitrag vergleichend zu bewerten.<br />
III.4 Vorschreibungen nach dem UVP-G 2000:<br />
aus humanmedizinischer Sicht:<br />
III.4.1 Der Baustellenverkehr in Richtung Laxenburgerstraße (Abtransport überschüssigen Aushubmaterials)<br />
ist zu Beginn der Arbeiten (Bauphase 1) nicht durch Kabastagasse und<br />
Heizwerkstraße, sondern über die durch Industriegebiet nach Süden führende Halban-Kurz-<br />
Straße zu führen.<br />
III.4.2 Lärmintensive Bautätigkeiten sind grundsätzlich wochentags zwischen 6:00 und 22:00 Uhr<br />
in einem Zug und rasch abzuwickeln.<br />
aus lärm und erschütterungstechnischer Sicht:<br />
III.4.3 Die in der UVE getroffenen Festlegungen hinsichtlich der Baustellenarbeitszeiten (mit Ausnahme<br />
der unbedingt notwendigen Tätigkeiten grundsätzlich nur Tagbetrieb) und hinsichtlich<br />
eines lärmarmen Baubetriebes mit Einsatz lärmarmer Baugeräte sind bei der Bauausführung<br />
zu berücksichtigen. Notwendige Abweichungen von den grundsätzlich bei Tagzeit<br />
vorgesehenen Baustellenarbeitszeiten sind unter Angabe einer Begründung und der voraussichtlichen<br />
Dauer der betroffenen Bevölkerung (über Gemeinden und BI) rechtzeitig bekannt<br />
zu geben. Über die notwendigen Abweichungen der Regelarbeitszeit ist ein Protokoll<br />
zu führen, aufzubewahren und der UVP-Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />
III.4.4 Für die Bauzeit ist die Stelle einer mit ausreichenden Befugnissen für den Bauablauf ausgestatteten<br />
Kontaktperson (Bauombudsmannes oder Bauombudsfrau, Bauführer) einzurichten,<br />
über die mögliche Beschwerden der Nachbarschaft entgegengenommen und gegebenenfalls<br />
Kontrollmessungen zur Beweissicherung und mögliche Konsequenzen organisiert<br />
werden. Die Kontaktperson ist den betroffenen Nachbarn, vornehmlich über Gemeinden<br />
und Bürgerinitiative als Ansprechpartner namentlich zu nennen und die Erreichbarkeit<br />
(Telefonnummer) bekannt zu geben. Die Kontaktdaten dieser Person sind auch der<br />
UVP-Behörde bekanntzugeben.<br />
III.4.5 Abhängig von der Höhe der derzeitigen Umgebungslärmsituation (energieäquivalenter<br />
Dauerschallpegel), wird für die Höhe des Beurteilungspegels Lr,Bau der spezifischen Baulärmimmissionen<br />
(A-bewerteter energieäquivalenter Dauerschallpegel LA,eq des „reinen“<br />
Baulärms, zuzüglich eines Anpassungswertes für den Geräuschcharakter von +5 dB, abzüglich<br />
einer Korrektur zur Berücksichtigung der Dauer der Bauarbeiten (minus 6 dB bei<br />
dreitätiger Baudauer, oder minus 4 dB bei einwöchiger Baudauer oder minus 2 dB bei ein<br />
7
monatiger Baudauer) im Freien, vor den betroffenen Wohngebäuden der Nachbarschaft die<br />
folgenden Grenzwerte einzuhalten:<br />
Schallpegelgrenzwerte für Baulärmimmissionen: Wohngebäude in derzeitiger Grenzwert für<br />
Bestandslärmsituation LA,eq Beurteilungspegel Baulärm:<br />
Tagzeit (0600-1900 Uhr): 55 dB 60 dB für Lr, Bau > 55 dB 65 dB für Lr, Bau<br />
Abendzeit (1900-2200 Uhr): 55 dB 55 dB für Lr, Bau > 55 dB 60 dB für Lr, Bau<br />
Nachtzeit (2200-0600 Uhr): generell 50 dB für Lr, Bau 45 dB für Dauergeräusche<br />
Im Überschreitungsfall sind einvernehmlich zusätzliche Schallschutzmaßnahmen auszuführen<br />
oder sonstige zielführende Konsequenzen zu treffen. Über Beschwerden der Nachbarn<br />
und allfällig erfolgten Überschreitungen und die erfolgten Konsequenzen ist unter Einbeziehung<br />
der Bau-Kontaktperson ein Protokoll zu führen, aufzubewahren und der UVP-Behörde<br />
auf Verlangen vorzulegen.<br />
III.4.6 Die in der vorliegenden UVE bzw. im Einreichprojekt 2010 mit Ergänzung 2011 zur Ausführung<br />
vorgesehen Lärmschutzmaßnahmen (örtliche Situierung, Längen und Höhen und<br />
schallabsorbierende Ausstattung, Festlegung und Einhaltung von Schallemissionsbegrenzungen)<br />
sind unter Hinweis auf die ergänzenden fachlichen Darstellungen zur Frage M 4.1<br />
des Umweltverträglichkeitsgutachtens jedenfalls im vollen Umfang herzustellen und nach<br />
Fertigstellung zu überprüfen.<br />
III.4.7 Über die Ergebnisse der nach dem obigen Punkt III.4.6 vorgenommenen Überprüfungen<br />
sind der UVP-Behörde auf Verlangen entsprechende Berichte vorzulegen.<br />
III.4.8 Die in der UVE getroffenen Festlegungen hinsichtlich der Baustellenarbeitszeiten (mit Ausnahme<br />
der unbedingt notwendigen Tätigkeiten grundsätzlich nur Tagbetrieb) und hinsichtlich<br />
eines lärmarmen und erschütterungsarmen Baubetriebes, Auswahl der Bauverfahren<br />
mit Einsatz erschütterungsarmer Baugeräte, die Vornahme der Risskartierung, Erschütterungsüberwachung,<br />
sind bei der Bauausführung zu berücksichtigen. Notwendige Abweichungen<br />
mit Unterschreitung der in der erschütterungstechnischen Untersuchung (Univ.<br />
Prof. Dr. Steinhauser, Wien) Unbedenklichkeitsentfernungen von Bauarbeiten zu gefährdeten<br />
Objekten sind unter besonderer Überwachung mit Immissionskontrolle und ausreichenden<br />
Schutzmaßnahmen vorzunehmen und den betroffenen Eigentümern und Bewohnern<br />
bekannt zu geben.<br />
III.4.9 Unter Hinweis auf die Anforderungen nach den obigen Punkt II.4.8 sind ausreichende Erschütterungsschutzmaßnahmen<br />
zu treffen, dass die maximale resultierende Schwinggeschwindigkeit<br />
vR,max nach ÖNORM S 9020 an den Fundamenten von Wohnobjekten den<br />
Wert von 4 mm/s nicht überschreitet.<br />
III.4.10 Über die in den Punkten III.4.3 bis III.4.5 und III.4.8 bis III.4.9 angeführten Abweichungen<br />
des üblichen Baubetriebes, sowie über eventuelle Lärmbeschwerden der Nachbarn und der<br />
daraus abgeleiteten Konsequenzen sind kurze Protokolle anzufertigen, aufzubewahren und<br />
auf Verlangen der Behörde vorzulegen.<br />
8
III.4.11Die durch den Schienenverkehr auf der Projektstrecke in Aufenthaltsräumen von Wohnobjekten<br />
auftretenden Erschütterungsimmissionen sind durch geeignete Maßnahmen möglichst<br />
niedrig zu halten. Als Zielwert gilt die Einhaltung der Kriterien für „guten Erschütterungsschutz“<br />
nach ÖNORM S 9012. Die Kriterien der Norm für „ausreichenden Erschütterungsschutz“<br />
dürfen keinesfalls überschritten werden.<br />
II.4.12 Der im Bereich des Objekts des Nachbarobjekts Rosiwalgasse 86 bei den Gleisen 303 und<br />
305 von km 6,320 bis km 6,382 durch Einbau einer bituminösen Tragschicht und Einsatz<br />
von Unterschottermatten vorgesehene bahnseitige Erschütterungsschutz ist durch entsprechende<br />
Untersuchungen der Übertragungsfunktion nach Fertigstellung des Unterbaus zu<br />
dimensionieren.<br />
III.4.13 Zur Kontrolle der Einhaltung der im Punkt III.4.5 der zwingend erforderlichen Maßnahmen<br />
für Lärmschutz angeführten Baulärm-Immissionsgrenzwerte sind während der Bauphase<br />
punktuelle Überprüfungen wie folgt vorzunehmen:<br />
Die Untersuchungen der Baulärmauswirkungen haben jedenfalls an repräsentativen Punkten<br />
für die nächsten, jeweils durch Baulärm exponiert betroffenen Wohnnachbarschaftslagen<br />
während der jeweils voraussichtlich lautesten Bauphasen zu erfolgen. Im Falle von auftretenden<br />
Beschwerden über Baulärm sind zusätzlich beim Wohnbereich der Beschwerdeführer<br />
im Freien entsprechende Lärm-Kontrollmessungen vorzunehmen.<br />
Die Messungen des „reinen“ Baulärms sind grundsätzlich jeweils kurzzeitig, in einer für den<br />
vorliegenden Baubetriebslärm ausreichenden Dauer, unter Beobachtung eines Messtechnikers<br />
zur Erkennung und Registrierung der maßgeblichen Baulärmquellen in Pausen oder<br />
unter Ausschaltung von sonstigen Störgeräuschen (sonstiger Straßenverkehrslärm, Bahnlärm,<br />
Fluglärm usw.) vorzunehmen.<br />
III.4.14 Im Fall von Überschreitungen des Grenzwertes für Baulärmimmissionen sind für maßgebliche<br />
Baulärmquellen, gegebenenfalls mit Kontrolle der Schallemissionen, gemeinsam mit<br />
der Bau-Kontaktperson geeignete Lärmminderungsmaßnahmen festzulegen. Die Überschreitungen<br />
und die Maßnahmen sind zu protokollieren, aufzubewahren und auf Verlangen<br />
der UVP-Behörde vorzulegen.<br />
III.4.15 Über die Ergebnisse der Untersuchungen mit Angaben der Messergebnisse nach ÖNORM<br />
S 5004 und der daraus abgeleiteten spezifischen Baulärmimmissionen, der Betriebszustände<br />
(Bautätigkeit und Geräteeinsatz) und die daraus abgeleiteten Maßnahmen sind kurze<br />
Protokolle zu erstellen, aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.<br />
III.4.16 Nach Fertigstellung des Projektes und Fertigstellung sämtlicher bahnseitiger Schallschutzmaßnahmen<br />
sind Kontrollmessungen zur Ermittlung der tatsächlichen Schienenverkehrslärmimmissionen<br />
im folgenden Umfang vorzunehmen:<br />
Messung der durch Zugfahrten von Schnellzügen, Eil- und Regionalzügen, Ferngüterzügen<br />
sowie Nahgüterzügen und Dienstzügen auf den Gleisstrecken an repräsentativen Punkten<br />
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in der Nachbarschaft im Freien auftretenden Schallimmissionen als Höchstwerte der Abewerteten<br />
Schalldruckpegel LA,vmx (Mittelwert der lautesten 5 Sekunden einer Vorbeifahrt),<br />
sowie des A-bewerteten Schallereignispegels LA,E der Vorbeifahrt.<br />
Die Messungen haben jeweils bei günstigen Schallausbreitungsbedingungen zwischen der<br />
maßgeblichen Schienenstrecke und dem Immissionspunkt in der Nachbarschaft (bei Windstille<br />
bis schwacher Mitwindlage, vornehmlich bei Nachtzeit) zu erfolgen. Parallel zur Immissionsmessung<br />
sind auch maßgebliche Daten der Schallemissionen (Zuglänge, Geschwindigkeit)<br />
zu erfassen und anzugeben.<br />
Nachrechnung der an den repräsentativen Punkten der Nachbarschaft unter Berücksichtigung<br />
des zum Zeitpunkt der Überprüfung vorliegenden Betriebsprogramms und des prognostizierten<br />
Betriebsprogramms 2025 der ÖBB zu erwartenden Schienenverkehrslärmimmissionen<br />
als äquivalenter Dauerschallpegel LA,eq bzw. als Beurteilungspegel Lr des<br />
Schienenverkehrslärms nach SchIV zur Gegenüberstellung mit den Lärm-Prognosewerten<br />
des Einreichprojekts und mit den Immissionsgrenzwerten nach SchIV und zur Verifizierung<br />
der Objektschutzmaßnahmen vorzunehmen.<br />
Die entsprechenden lärmtechnischen Überprüfungen sind grundsätzlich an für verschiedene<br />
Nachbarschaftslagen (Siedlungsbereiche) repräsentativen und lärmexponierten Punkten<br />
im schalltechnischen Einflussbereich des Projekts m ausreichenden Umfang vorzunehmen.<br />
III.4.17 Nach Fertigstellung und Teilinbetriebnahme (Ausbaustufen) und zuletzt der Vollinbetriebnahme<br />
(Vollausbau) sind Messungen der im Projekt festgelegten Schallemissionen von Anlagen<br />
mit Bestimmung der A-bew. Schallleistungspegel Lw,A nach ÖNORM EN ISO 3746<br />
zur Kontrolle und dem Nachweis der projektgemäßen schalltechnischen Ausführung der<br />
Anlagen vorzunehmen:.<br />
III.4.18 Nach Fertigstellung und Teilinbetriebnahme (Ausbaustufen) und Vollinbetriebnahme (Vollausbau)<br />
sind Messungen der durch Betriebsgeräusche des TWIN im Bereich der im schalltechnischen<br />
Projekt als repräsentativ und schalltechnisch exponierten Nachbarschaftslagen<br />
in Wien, Rosiwalgasse, KGV „Aus eigener Kraft“ sowie in Niederösterreich in exponierten<br />
Siedlungsbereichen in Hennersdorf und Vösendorf nach ÖNORM S 5004 bei jeweils<br />
schallausbreitungsgünstigen Witterungsverhältnissen vorzunehmen. Als Ergebnisse sind<br />
nach ÖNORM S 5004 die Basispegel LA,95 sowie die äquivalenten Dauerschallpegel<br />
LA,eq und die Spitzenpegel LA,max einzelner hör- und messbarer Betriebsgeräuschereignisse<br />
darzulegen.<br />
III.4.19 Über die Ergebnisse der nach den Punkten III.4.16, III.4.17 und III.4.18 vorgenommenen<br />
Überprüfungen, Kontrollmessungen sind entsprechende Berichte zu verfassen, aufzubewahren,<br />
und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.<br />
III.4.20 Zur Kontrolle der Einhaltung der im Punkt III.4.9 für die Bauphase zwingend erforderlichen<br />
Maßnahme angeführten Immissionsgrenzwertes für Bauerschütterungen sind während der<br />
Bauphase punktuell Überprüfungen wie folgt vorzunehmen:<br />
10
Untersuchungen der Erschütterungsauswirkungen durch den Baubetrieb und Sprengungen<br />
haben bei Unterschreitung der Unbedenklichkeitsentfernungen von Bautätigkeiten zu gefährdeten<br />
Objekten zu erfolgen. Im Falle von auftretenden Beschwerden über Erschütterungen<br />
sind zusätzlich bei Objekten der Beschwerdeführer Kontrollmessungen vorzunehmen.<br />
III.4.21 Im Fall von Überschreitungen des Grenzwertes für Bauerschütterungen sind für die maßgebliche<br />
Baugeräte oder Bautätigkeiten gemeinsam mit der Bau-Kontaktperson geeignete<br />
Abhilfemaßnahmen festzulegen und auszuführen.<br />
III.4.22 Über die Ergebnisse der erschütterungstechnischen Untersuchungen und der daraus abgeleiteten<br />
Maßnahmen sind kurze Protokolle zu erstellen, aufzubewahren und auf Verlangen<br />
der Behörde vorzulegen.<br />
III.4.22a Nach Fertigstellung und Betriebsaufnahme nach einer angemessenen Einfahrperiode<br />
(mindestens 6 Monate) sind Kontrollmessungen der durch den Bahnbetrieb auf der Pottendorfer<br />
Linie inklusive dem Betrieb der Gleise 303 und 305 tatsächlich auftretenden Erschütterungsimmissionen<br />
und Sekundärschallimmissionen als Nachweis der Erfüllung des<br />
prognostizierten „guten Erschütterungsschutz“ vorzunehmen. Die Ergebnisse der Messungen<br />
sind samt den daraus nach ÖNORM S 9012 bzw. ON-ISO 2631-1 und 2631-2 ermittelten<br />
Beurteilungsgrößen in einem Bericht zusammenzufassen. Dieser Bericht ist aufzubewahren<br />
und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Kontrolluntersuchungen sind zumindest<br />
in 2 exponiert gelegenen Nachbarobjekten im Bereich Liesingbachstraße bis Rosiwalgasse,<br />
jedenfalls im Objekt Rosiwalgasse Nr. 86 vorzunehmen.<br />
aus der Sicht der Fachgebiete elektromagnetischer Felder und Belichtung:<br />
III.4.23 Im Rahmen der Inbetriebsetzungen der elektrischen Bahnstromanlagen ist zur abschließenden<br />
Kontrolle des Referenzwerts für die Allgemeinbevölkerung eine 24 h Mittelwert-<br />
Messung (z.B. im Bereich Rosiwalgasse 86n) durchzuführen und mit den Berechnungen im<br />
Fachbeitrag (Bestand/Ausbau) vergleichend zu bewerten. Diese Bewertung ist aufzubewahren<br />
und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />
aus der Sicht der Fachgebiete Tunnelsicherheit und des baulichen Brandschutzes für Bundesstraßen:<br />
III.4.24 Für die Ausbildung der Blockfugen wird auf die unterschiedlichen Abdichtungsstandards<br />
der ASFINAG (u.a. RVS 09.01.41) und der ÖBB hingewiesen. Beide Systeme sind in vergleichender<br />
Weise zu bewerten und das zweckmäßigste Abdichtungssystem heranzuziehen.<br />
III.4.24a Der Alarm- und Einsatzplan ist vor der Inbetriebnahme gemeinsam mit den<br />
Einsatzdiensten auch zwischen ÖBB und ASFINAG abzustimmen. Im Zubringer zur Anschlussstelle<br />
Güterterminal ist vor dem Kreisverkehr eine Höhenkontrolleinrichtung vorzusehen.<br />
11
aus ökologischer und gewässerökologischer Sicht:<br />
III.4.25 Vor Beginn der Bauarbeiten ist eine Ökologische Bauaufsicht gem. den Vorgaben der RVS<br />
04.05.11 „Umweltbaubegleitung“ zu bestellen und der UVP-Behörde und den Naturschutzbehörden<br />
bekannt zu geben.<br />
III.4.26 Die Ökologische Bauaufsicht hat die Einhaltung aller ökologischen und umweltrelevanten<br />
im Projekt vorgesehenen Maßnahmen sowie der <strong>Bescheid</strong>auflagen vor und während des<br />
Baus sowie betreffend die Nachsorge des Bauvorhabens, die Umsetzung aller Maßnahmen<br />
zum Schutz des Naturraumes und die Durchführung der Rekultivierungs- und Ausgleichsmaßnahmen<br />
zu überwachen. Den Anweisungen der ökologischen Bauaufsicht ist Folge zu<br />
leisten.<br />
III.4.27 Versetzung und Neuanlage der Feuchtmulde<br />
Die Übertragung des Oberbodens aus der Spenderfläche in den Zielbereich muss vor<br />
Baubeginn (auch vor den Archäologen) erfolgen. Die Überprüfung der Funktionsfähigkeit<br />
der neuen Ausgleichsfläche muss aus hydrogeologischer Sicht (wie Einzugsbereich, Sickerfähigkeit<br />
usw.) nachgewiesen werden.<br />
Ein Monitoring in Hinblick auf die Entwicklung der Vegetation mit einer möglichen Adaptierung<br />
der Fläche (z.B. nachträgliche Eintiefung) muss durchgeführt werden. Auf Basis des<br />
Monitoring wird die Festlegung und Durchführung geeigneter Pflegemaßnahmen gefordert.<br />
Hinsichtlich des Monitorings sind entsprechende Protokolle anzufertigen, die geeigneten<br />
Pflegemaßnahmen sind in einem Bericht zusammenzufassen. Die Protokolle über das Monitoring<br />
sowie der Bericht hinsichtlich der geeigneten Pflegemaßnahmen ist aufzubewahren<br />
und der UVP-Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />
aus Sicht der Fachgebiete Forsttechnik, Agrarnutzung und bejagbare Tiere<br />
III.4.28 Bis zur Aufstellung der Lärmschutzwände, bzw. Auftrag des zwischengelagerten Humus (in<br />
der Bauphase 4) sind auf der Baustelle nur die aus sicherheitstechnischen Gründen unbedingt<br />
notwendigen Bereiche zu zäunen, alle anderen Baustellenflächen sollen für das Wild<br />
soweit möglich gängig aufrecht erhalten bleiben.<br />
III.4.29 Die Maßnahme im UVP-Gutachten („Wiederherstellung der Waldbereiche mit Bauschäden“)<br />
wird jedoch wie folgt abgeändert: Wird trotz Abplankung Wald i. S des § 1a ForstG<br />
1975 idgF im Zuge des Baugeschehens beansprucht oder beeinträchtigt, so ist dies umgehend<br />
der UVP-Behörde zu melden (Störfall)<br />
III.4.30 Die Baufeldgrenze ist vor Baubeginn gegenüber den angrenzenden landwirtschaftlichen<br />
Flächen deutlich zu kennzeichnen, in bestimmten Fällen – dort wo Baumaschinen drohen,<br />
angrenzende Flächen zu befahren - ist die Fläche durch eine physische Abplankung zu sichern.<br />
12
III.4.31 Baustelleneinrichtungen und Zwischenlager/Materiallager dürfen nur innerhalb der Baufeldgrenze,<br />
bzw. auf den im Projekt vorgesehenen Flächen eingerichtet werden. Maschinen<br />
dürfen nicht auf landwirtschaftlichen Flächen oder Wald abgestellt werden.<br />
III.4.32 Landwirtschaftliche Bodenschutzanlagen und Feldhecken, die nicht in der Flächenbean-<br />
spruchung ausgewiesen sind, dürfen nicht mit Baugeräten und Baufahrzeugen durchbrochen<br />
werden.<br />
III.4.33 Die Erdmieten des zwischengelagerten humosen Materials sind verpflichtend bis zum Abtransport<br />
zu begrünen. Damit wird neben der Verhinderung von Erosions- und Abschwemmungsvorgängen<br />
die Bildung von Unkräutern und in Weiterfolge die Übertragung auf benachbarte<br />
landwirtschaftliche Flächen wirksam verhindert.<br />
III.4.34 Das vor Ort befindliche Drainagesystem ist verpflichtend in der Einbautenerhebung zu berücksichtigen<br />
und vor Baubeginn mit den Repräsentanten der WG Hennersdorf – Leopoldsdorf,<br />
bzw. WG Vösendorf hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Funktion des Drainagesystems<br />
während der Bauausführung sowie nach Fertigstellung des Vorhabens einvernehmlich<br />
abzusprechen. Diesbezüglich ist ein Protokoll anzufertigen, aufzubewahren und<br />
auf Verlangen der UVP-Behörde vorzulegen. Von der Bauausführung berührte Rohrleitungen<br />
und Kanäle Dritter sind nachweislich in einem dem Zustand vor Bau gleichwertigen Zustand<br />
herzustellen bzw. wiederherzustellen. Die ordnungsgemäße Wiederherstellung von<br />
Rohrleitungen, Kanälen und auch der Drainagen ist durch eine Abnahme mit Zuziehung<br />
des Betroffenen zu dokumentieren.<br />
III.4.35 Um Ökofallen für das Wild zu vermeiden ist die Westseite der Pottendorfer Linie mit einem<br />
Wildzaun zu sichern. Der Abschnitt schließt beim Wildzaun der S1 an und reicht bis zur<br />
Station Hennersdorf. an der Ostseite ist der Abschnitt beginnend beim Wildzaun S1 bis zum<br />
Beginn der Lärmschutzwand zu errichten. Der Wildschutzzaun muss den Anforderungen<br />
der RVS Wildschutz 04.03.12 entsprechen und funktionstüchtig hergestellt werden.<br />
III.4.36 Mit Fertigstellung des Projektes ist das Agrarwegenetz wiederum sinnvoll funktionsfähig<br />
herzustellen<br />
:<br />
III.4.37 Die Funktionstüchtigkeit der Wildzaunabschnitte muss auf Betriebsdauer aufrecht erhalten<br />
bleiben und sind die Zaunabschnitte halbjährlich von der Betreiberin zu kontrollieren.<br />
aus abfallwirtschaftlicher und bodenchemischer Sicht<br />
III.4.38 Die zu entfernenden Abfälle sind nachweislich ordnungsgemäß zu entsorgen. Für die Aufzeichnungen<br />
sind die Einstufungen der zu entfernenden Abfälle gemäß Abfallverzeichnis-<br />
VO zu berücksichtigen.<br />
III.4.39 Für die Qualitätsanforderungen an Verfüllmaterialien sind generell die einschlägigen Bestimmungen<br />
des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2011 anzuwenden. Die Eignung ist in che<br />
13
mischer Hinsicht durch entsprechende Untersuchungen vor Einbau der Materialien nachzuweisen.<br />
Eine entsprechende Qualitätssicherung des Materials ist erforderlich. Die Zulässigkeit<br />
der Verwertung ist nachzuweisen.<br />
III.4.40 Da Bahnhöfe und Bahnanlagen aufgrund der anthropogenen Nutzung als potentiell belastete<br />
Flächen anzusehen sind, ist im Zuge der Gleisbauarbeiten und Bahnhofsumbauten<br />
eine entsprechende Beweissicherung für das Schutzgut Boden in Form verdichteter Bodenuntersuchungen<br />
mit einem maximalen Beurteilungsmaßstab gemäß Tabelle 1 und 2,<br />
Anhang 4, DVO 2008 durchzuführen, wobei die Untersuchungen sowohl die Eluat- als auch<br />
die Gesamtgehalte umfassen. Die Beurteilungsgrundlage für die Untersuchungsergebnisse<br />
gemäß dem Stand der Technik bilden die DVO 2008 und der BAWP 2011. Die Ergebnisse<br />
der Untersuchungen sind entsprechend zu dokumentieren, aufzubewahren und auf Verlangen<br />
der UVP-Behörde vorzulegen.<br />
III.4.41 Das Abfallwirtschaftskonzept ist getrennt für die Bau- und die Betriebsphase zu erstellen,<br />
sollte eine Zerlegung der Abläufe in einzelne abfallrelevante Teilprojekte enthalten und Abfallvermeidungspotentiale<br />
aufzeigen. Jedenfalls muss eine Ermittlung der abfallerzeugenden<br />
Prozesse und der zu erwartenden Mengen je Abfallart sowie eine Zuordnung zu Abfallarten<br />
gemäß Abfallverzeichnisverordnung enthalten sein. Zudem hat das Abfallwirtschaftskonzept<br />
darüber Aufschluss geben, welche Abfälle intern verwertet werden können und<br />
welche Abfälle einer externen Verwertung zugeführt werden müssen. Für interne und externe<br />
Entsorgungswege sind Mengenabschätzungen sowie Verwertungs- bzw. Entsorgungspfade<br />
aufzuzeigen und der Nachweis der ökologischen Nachhaltigkeit zu erbringen.<br />
III.4.42 Im Grundwasserabstrombereich sind entsprechende Beweissicherungsmaßnahmen zu<br />
treffen, um potentielle nachteilige Auswirkungen auf das Grundwasser durch das gegenständliche<br />
Vorhaben insbesondere in der Bauphase ausreichend kontrollieren zu können.<br />
III.4.43 Im Zuge der Bauausführung ist die Einführung eines Abfallmanagements erforderlich, welches<br />
auch eine abfallchemische Aufsicht vor Ort beinhaltet. Sämtliche Arbeiten sind vom<br />
Abfallmanagement begleitend zu überwachen. Von diesem ist nach Abschluss des Projektes<br />
ein Gutachten sowie eine Dokumentation (Ablauf der Arbeiten, vorhandene Schadstoffkonzentrationen,<br />
Ausmaß der Verunreinigung, Menge des entsorgten Schadstoffes, Entsorgungswege,<br />
usw.) zu erstellen und der Behörde auf Verlangen zu übermitteln. Diese<br />
Aufsicht ist unter anderem auch für die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben des<br />
BAWP, des AWG und der BaurestmassentrennVO verantwortlich. Die begleitende chemische<br />
Analytik im Zusammenhang mit der Zuordnung, Einstufung und Beurteilung von Abfällen<br />
zur weiteren Behandlung (Verwertung, Entsorgung) insbesondere zur Qualitätssicherung<br />
von Verfüllmaterialien ist von einer gemäß ÖNORM EN ISO/IEC 17025 akkreditierten<br />
Prüf- bzw. Inspektionsstelle durchzuführen.<br />
III.4.44 Zur Überwachung der Einhaltung abfallwirtschaftlicher Bestimmungen wie z. B. AWG 2002,<br />
BAWP 2011, Richtlinie RUMBA etc. ist neben der Einführung eines Abfallmanagements ein<br />
14
vor Baubeginn ein umfassendes Massenlogistikkonzept zu erstellen, welches auf Grundlage<br />
von bodenchemischen Untersuchungen die Stoffströme und Abfallbewegungen steuert<br />
sowie sicherstellt und die Zwischenlagerung der Aushubmaterialen und anfallenden Abfälle<br />
regelt. Im Massenlogistikkonzept sind die sachgemäße Lagerung von Abfällen während der<br />
Bauphase, die begleitenden Kontrollmaßnahmen während der Umsetzung und die Maßnahmen<br />
für eine möglichst umweltschonende Transportabwicklung zumindest teilweise auf<br />
der Schiene für an- und abzuliefernde Materialien bzw. Abfälle zu beschreiben. Das Massenlogistikkonzept<br />
ist drei Monate vor Baubeginn der UVP-Behörde zur Prüfung vorzulegen.<br />
III.4.45 Der Rückbau und die Rekultivierung der temporär genutzten Baustelleneinrichtungen sind<br />
im gegenständlichen Projekt abzuwickeln. Die organisatorischen Maßnahmen zur Rekultivierung<br />
sind im Rahmen des zu etablierenden fachlich geeigneten Abfallmanagements zu<br />
treffen und zu überwachen.<br />
III.4.46 Zur Beweissicherung der Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf potentielle<br />
negative Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser in der Bau- und Betriebsphase<br />
werden Sonden im Projekteinflussgebiet beprobt. Zur Festlegung des Parameterumfangens<br />
sind die ÖNORM S 2088-1, die Grundwasserzustandsüberwachungsverordnung<br />
und die Trinkwasserverordnung relevant und sind die in diesen Regelwerken festgelegten<br />
Parameter in den Untersuchungsumfang aufzunehmen.<br />
aus geologischer und hydrogeologischer Sicht:<br />
III.4.47 Unterhalb der Gleiskörper ist im Zuge des Bodenaustausches Material mit ausreichender<br />
retardierender Wirkung (besser 10 -6 m/s) einzubauen, welches im Störfall das Eindringen<br />
verunreinigter Wässer oder Stoffe zumindest verzögert.<br />
III.4.48 Baustelleneinrichtungsflächen sind dort zu befestigen, wo grundwassergefährdende Stoffe<br />
gelagert oder transportiert werden. Dies gilt auch für Fahrbahnen. Vorbehaltlich weiterer<br />
Behördenauflagen sind die befestigten Flächen so auszuführen, dass Niederschlagswässer<br />
und Baustellenwässer gesammelt und über eine Ölabscheideanlage geführt werden können.<br />
III.4.49 Baufahrzeuge dürfen nur auf befestigten Flächen betankt werden. Wo dies nicht möglich<br />
ist, sind beim Tankvorgang Tropftassen zu verwenden.<br />
III.4.50 Die Lagerung von grundwassergefährdenden Bauhilfsstoffen oder kontaminiertem Material<br />
darf nur auf befestigten Flächen erfolgen.<br />
III.4.51 Baustelleneinrichtungsflächen sind nach Fertigstellung des jeweiligen Bauabschnittes bzw.<br />
der jeweiligen Objekte ehestmöglich wieder rückzubauen.<br />
15
III.4.52Es ist ein Bautagebuch zu führen. Darin sind alle im Hinblick auf die Wasserhaltungsmaßnahmen<br />
(getrennt nach Strecke / Objekt) relevanten Vorgänge wie Pumpmengen, Absenkmaß<br />
und Wasserstände in eventuell unmittelbar beeinflussten Pegel bzw. Brunnen zu dokumentieren.<br />
Die Intensität dieses Programms hat sich nach dem Baufortschritt zu orientieren.<br />
Das Bautagebuch ist aufzubewahren und auf Verlangen der UVP-Behörde vorzulegen.<br />
III.4.53 Allfällige Spritzbetonsicherungen sind je nach Baufortschritt ehestmöglich wieder zu entfernen<br />
oder durch perforieren wasserwegig zu machen.<br />
III.4.54 Es dürfen bei allen Spritzbetonarbeiten nur alkalifreie Spritzbetonbeschleunigern eingesetzt<br />
werden.<br />
III.4.55 Es dürfen grundsätzlich nur grundwasserschonende Bauhilfsstoffe eingesetzt werden. Der<br />
Einsatz von Bauhilfsstoffen mit einer WGK3 ist unzulässig.<br />
III.4.56 Beim Einsatz von Bauhilfsstoffen ist zu beachten, dass die Auswahl und Verwendung nach<br />
dem Stand der Technik zu erfolgen hat. Die Kriterien für die Festlegung des Standes der<br />
Technik werden im Anhang G des Wasserrechtsgesetzes 1959 i.d.g.F. geregelt.<br />
III.4.57 Der Einsatz von Bauhilfsstoffen ist rechtzeitig vor Verwendung mit der örtlichen Bauaufsicht<br />
abzustimmen.<br />
III.4.58 Die eingesetzten Bauhilfsstoffe sind von der ÖBA listenmäßig zu erfassen.<br />
III.4.59 Sollten weniger gefährlichere – in der Praxis erprobte - Bauhilfsstoffe auf den Markt kommen,<br />
ist im Sinne des Anhanges G des Wasserrechtsgesetzes 1959 i.d.F. BGBl. I Nr.<br />
87/2005 auf solche zurückzugreifen. Dies bedeutet in der Praxis, dass nach Möglichkeit nur<br />
Bauhilfsstoffe mit einer WGK 1 eingesetzt werden sollen, Bauhilfsstoffe der WGK 2 dann<br />
nicht mehr eingesetzt werden sollen, wenn erprobte gleichwertige Bauhilfsstoffe der WGK 1<br />
verfügbar sind, lösungsmittelhaltige Bauhilfsstoffe nach Verfügbarkeit durch lösungsmittelfreie<br />
Bauhilfsstoffe zu ersetzen sind, bzw. biologisch abbaubare Bauhilfsstoffe biologisch<br />
schwer oder nicht abbaubaren Bauhilfsstoffen vorzuziehen sind.<br />
III.4.60 Sämtliche Auftragnehmer sind nachweislich von diesen Vorschreibungen in Kenntnis zu<br />
setzen. Der Hinweis zu den Bauhilfsstoffen im Maßnahmenkatalog des UVP-Gutachtens<br />
(Seite 348) ist zu beachten.<br />
III.4.61 Es dürfen nur zugelassene Herbizide entsprechend Zulassungsliste der Agentur für Gesundheit<br />
und Ernährungssicherheit (ARGES) auf Glyphosatbasis eingesetzt werden.<br />
III.4.62 Um für den Fall eines außerbetrieblichen Ereignisses mit Freisetzung grundwassergefährdender<br />
Stoffe, somit möglichen qualitativen Auswirkungen auf das Grundwasser gerüstet<br />
16
zu sein, ist ein Maßnahmen- und Notfallplan auszuarbeiten und dieser mit den betroffenen<br />
Behörden / Einsatzorganisationen (z.B. Feuerwehr) etc. abzustimmen.<br />
III.4.63 Es ist ein hydrogeologisches (quantitatives / qualitatives) Beweissicherungsprogramm<br />
durchzuführen. Dieses hydrogeologische Beweissicherungsverfahren soll ermöglichen, flächendeckende<br />
Aussagen über die qualitativen und quantitativen Grundwasserverhältnisse<br />
zu treffen, allfällige Veränderungen des Grundwasserhaushaltes durch die Baumaßnahmen<br />
rechtzeitig zu erkennen und allenfalls erforderliche bauliche Maßnahmen oder Kompensationsmaßnahmen<br />
zu setzen. Die Hinweise zur Beweissicherung im Maßnahmenkatalog des<br />
UVP-Gutachtens sind zu beachten.<br />
III.4.64 Zum Zweck der quantitativen Beweissicherung sind entsprechende Messungen des Druckniveaus<br />
durchzuführen und zu dokumentieren:<br />
1) Sämtliche zu Pegel ausgebaute Bohrungen (soweit sie nicht durch die Baumaßnahme<br />
entfernt werden müssen<br />
2) Brunnen: BR RN6, BR-RN5, BR RN8<br />
3) Grundwasserabströmig des Retentionsbeckens N sowie des Störfallbeckens N ist je ein<br />
Pegel zu errichten<br />
III.4.65 Im gesamten Einreichabschnitt sind die Messungen des Druckniveaus bei den oben angeführten<br />
Messstellen mindestens 1 Jahr vor Baubeginn jeweils in monatlichen Abständen<br />
durchzuführen.<br />
III.4.66 Jeweils bei Baubeginn der Objekte ist das Messintervall in den Brunnen auf wöchentliche<br />
Abstände zu verkürzen. Nach Fertigstellung der entsprechenden Bauarbeiten können die<br />
Messintervalle wieder auf das ursprüngliche Ausmaß reduziert werden.<br />
III.4.67 Im Freilandstreckenbereich sind die üblicherweise monatlichen Messintervalle je nach<br />
Baufortschritt (Annäherung ca. 200 m) an den Pegel / Brunnen) die Messintervalle auf wöchentliche<br />
Abstände zu verkürzen. Sollten sich nach Entfernung vom Baugeschehen keine<br />
Veränderungen in den Druckniveaus zeigen, kann das Intervall wieder auf monatliche<br />
Abstände erstreckt werden.<br />
III.4.68 Die Messdauer wird mit 2 Jahren nach Fertigstellung der Erdbauarbeiten festgelegt. Die<br />
ermittelten Wasserspiegelganglinien sind mit den Daten der nächstgelegenen amtlichen<br />
Niederschlagsmessstelle zu vergleichen und grafisch darzustellen.<br />
III.4.69 In Anbetracht der Nähe der Objekte bzw. der Trasse von den Wassernutzungen sind die<br />
nachstehend angeführten Wassernutzungen in Abhängigkeit von der Probenahmemöglichkeit<br />
qualitativ beweiszusichern.<br />
1) Brunnen: BR RN6, BR-RN5, BR RN8<br />
17
2) Grundwasserabströmig des Retentionsbeckens N sowie des Störfallbeckens N sind je<br />
ein Pegel zu errichten und das Wasser zu untersuchen<br />
III.4.70 Diese Proben sind nach dem derzeit gültigen Regelwerk BGBl. Nr. 304/2001, Anhang II,<br />
(Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch) zu analysieren. Dabei ist ein Untersuchungsumfang<br />
in Form der „laufenden Kontrolle“ (Z.2, lit. a bis lit. l) inkl. des Zusatzparameters<br />
Nitrat vorzusehen.<br />
III.4.71Während der Bauphase hat die qualitative Beweissicherung der o.a. Wassernutzungen<br />
vierteljährlich zu erfolgen.<br />
III.4.72 Vor Baubeginn ist ein einmaliger Beprobungsdurchgang mit vollem Untersuchungsumfang<br />
(im Fall der Pestizide sind lediglich Atrazin und Desethylatrazin sowie aliphatische Kohlenwasserstoffe<br />
zu untersuchen) durchzuführen.<br />
III.4.73 Wird im Zuge der Untersuchungen eine qualitative Beeinträchtigung (negative Veränderung<br />
des Ist-Zustandes durch die Baumaßnahme) durch Überschreitung eines oder mehrerer<br />
Parameter festgestellt, sind die qualitativen Untersuchungen des entsprechenden Brunnens<br />
auf zumindest monatliche Messintervalle (soferne nicht bereits kürzere Messintervalle vorgesehen<br />
sind) zu verkürzen und so lange intensiviert fortzuführen, bis an zwei aufeinander<br />
folgenden Untersuchungen keine Überschreitungen der entsprechenden Parameter mehr<br />
nachgewiesen werden können.<br />
III.4.74 Die qualitative Beweissicherung der Wassernutzungen ist nach Fertigstellung der Erdbauarbeiten<br />
mindestens zwei Jahre lang fortzuführen. Die Analysenwerte sind den Parameterwerten<br />
der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser gegenüberzustellen<br />
aus wasserbautechnischer Sicht und Sicht der Oberflächenwässer:<br />
III.4.76 Die auf den dichten Manipulationsflächen der Baustelleneinrichtung (Waschplätze, Reparaturplätze,<br />
Betankungsbereich) anfallenden Niederschlagswässer sind vor der Einleitung in<br />
Oberflächengewässer über einen Schlammfang und eine Abscheideranlage für Leichtflüssigkeiten<br />
(Klasse 1 nach ÖNORM EN 858-1) oder alternativ über eine 30 cm starke Bodenfilterschicht<br />
zu führen. Austritte von Mineralöl sind sofort mit Ölbindemittel zu binden und<br />
ordnungsgemäß zu entsorgen.<br />
III.4.77 Bis zur Inbetriebnahme ist eine Betriebsordnung für die Retentionsbecken zu erstellen, die<br />
folgende Punkte enthält:<br />
- jährliche Inspektion und zusätzlich nach Starkregen und Störfällen (Sicht- und Funktions-<br />
prüfung, gegebenenfalls Entfernung von Störstoffen)<br />
- 1 x jährlich Mahd mit Entfernung des Mähgutes<br />
- gärtnerische Pflege bei Bedarf (kein Einsatz von wassergefährdenden Stoffen / Herbiziden)<br />
18
III.4.78 Bis zur Inbetriebnahme ist ein Maßnahmen-Notfallplan auf Basis des „Brandschutz- und<br />
Störfallkonzept“ auszuarbeiten und dieser Plan mit den betroffenen Behörden / Einsatzorganisation<br />
(z.B. Feuerwehr) abzustimmen.<br />
III.4.79 Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (Herbiziden) im Rahmen der Trassenpflege hat entsprechend<br />
folgenden Vorgaben zu erfolgen:<br />
- In das Betriebsbuch sind folgende Daten einzutragen - Tag und Zeitraum der Ausbringung,<br />
Wetterbedingung, ausgebrachte Herbizidmenge und Art des Herbizides, Angabe des<br />
örtlichen Ausbringungsbereiches. Das Betriebsbuch ist auf Verlangen den Behörden oder<br />
der Gewässeraufsicht zur Einsicht vorzulegen.<br />
III.4.80 Die Herbizid Ausbringung ist nur bei absehbar trockener und windarmer Witterung durchzuführen.<br />
III.4.81 Niederschlagswässer auf die befestigten Straßenverkehrsflächen – LKW – Lade- und<br />
Fahrspuren, PKW Abstellplätze, Sattelaufliegerplatz – (Containerabstellflächen zählen nicht<br />
zu den Straßenverkehrsflächen) sind vor der Einleitung in die Störfallbecken bzw. Retentionsbecken<br />
über Verkehrsflächen – Sicherungsschächte nach ÖNORM B 5102 mit vorgeschaltetem<br />
oder integriertem Schlammfang zu führen. Die Dimensionierung der Abscheideranlage<br />
hat für den einjährlichen – 15 Minuten Regen zu erfolgen, eine quantitative Überlastung<br />
der Abscheideranlagen ist durch Bypass-Einrichtungen zu verhindern.<br />
aus der Sicht des Fachgebietes Luftschadstoffe:<br />
III.4.82 Die Baustellenzu- und –abfahrten sind befestigt auszuführen.<br />
III.4.83 Zu- und Abfahrten zur Baustelle haben auf staubfrei befestigten Wegen zu erfolgen und<br />
sind regelmäßig zu reinigen und zu befeuchten.<br />
III.4.84 Staubschutzmaßnahmen sind zwingend vorzusehen (z.B. Feuchthaltung des Aushubmaterials<br />
und aller unbefestigten und befestigten Fahrwege, Reinigung asphaltierter Fahrwege<br />
etc.), um einer stärkeren Staubentwicklung vorbeugen zu können.<br />
III.4.85Verschmutzungen von öffentlichen Straßen durch den baubedingten Verkehr sind nach<br />
dem Stand der Technik zu vermeiden. Verschmutzungen im Nahbereich der Baustelle<br />
(Ausfahrtsbereich) auf der öffentlichen Straße sind ehestens zu beseitigen.<br />
III.4.86 Der Transport von Erd- bzw. Aushubmaterial hat in erdfeuchtem Zustand zu erfolgen.<br />
Der An- und Abtransport von Material hat so weit wie möglich über das hochrangige Verkehrsnetz<br />
und unter Vermeidung von Stadt- bzw. Ortsdurchfahrten zu erfolgen.<br />
III.4.87 Zwischenlager von Erdaushubmaterial sind erdfeucht zu gehalten.<br />
19
III.4.88 verunreinigte Straßenflächen beim Übergang von den Baustellenausfahrten ins öffentliche<br />
Straßennetz sind nass (nur bei Vereisungsgefahr trocken) zu reinigen.<br />
III.4.89 Es sind emissionsarme LKW und Baumaschinen einzusetzen.<br />
III.4.90 Die Einrichtung einer ökologischen Bauaufsicht ist vorzusehen.<br />
III.4.91 Bei starker baustellenbedingter Verschmutzung von befestigten Fahrwegen sind Kehrmaschinen<br />
einzusetzen<br />
III.4.92 LKW und sonstige schwere Nutzfahrzeuge haben mindestens dem Standard EURO 3 zu<br />
entsprechen.<br />
IV. Entscheidung über Einwendungen<br />
Über die im Rahmen des Verfahrens erhobenen Einwendungen, Anträge und sonstigen Vorbringen<br />
wird wie folgt entschieden:<br />
IV.1. Alle gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen, Anträge und sonstigen Vorbringen<br />
werden, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Einwendungen handelt oder den Einwendungen<br />
durch die Aufnahme von entsprechenden Nebenbestimmungen oder durch bereits<br />
im Bauentwurf selbst vorgesehenen Maßnahmen entsprochen wird, als unbegründet<br />
IV.2. Zivilrechtliche Ansprüche werden<br />
und auf den Zivilrechtsweg verwiesen.<br />
abgewiesen.<br />
zurückgewiesen<br />
IV.3. nicht verfahrensgegenständliche Einwendungen werden<br />
zurückgewiesen.<br />
Bestehende Vereinbarungen werden hievon nicht berührt bzw. steht dies der Möglichkeit<br />
noch abzuschließender privatrechtlicher Vereinbarungen nicht entgegen bzw. werden<br />
hievon während der Verhandlung erfolgte Zusagen nicht berührt.<br />
IV.4. Verspätete Einwendungen werden zurückgewiesen.<br />
V. Rechtsgrundlagen<br />
20
§ 23b Abs. 1 Z. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr.<br />
697/1993 idF BGBl. I Nr. 144/2011<br />
§§ 24 Abs 1 und 24f Abs 1, Abs 1a, Abs 2, Abs 3 sowie Abs 5 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz<br />
2000 - UVP-G 2000, BGBl 697/1993 idF BGBl. I Nr. 144/2011<br />
jeweils unter Mitanwendung von<br />
§§ 2, 3 und 5 Hochleistungsstreckengesetz -HlG, BGBl. Nr. 135/1989 idF BGBl. I Nr.<br />
154/2004<br />
§ 31f und § 20 Eisenbahngesetz 1957 - EisbG, BGBl. Nr. 60 idF BGBl. I Nr. 124/2011<br />
§ 127 Abs 1 lit. b iVm § 38 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr.<br />
215/1959 idF BGBl. I Nr. 14/2011<br />
§ 94 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr.<br />
147/2006, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2011<br />
§§ 44a ff und 59 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr.<br />
51 idF BGBl. I Nr. 100/2011<br />
B. Kosten<br />
I. Vorschreibung von Kommissionsgebühren des Bundes:<br />
Für die am 22.11.2011 (öffentliche Erörterung) sowie am 22.11.2011 und 23.11.2011 durchgeführten<br />
Amtshandlungen (öffentliche mündliche Verhandlung) hat die ÖBB-Infrastruktur AG für insgesamt<br />
78 Halbstunden (eine Halbstunde zu € 13,80) für vier Vertreter des BMVIT<br />
€ 1.076,40<br />
an Kommissionsgebühren innerhalb von 14 Tagen ab <strong>Bescheid</strong>zustellung durch Einzahlung auf<br />
das Konto Nummer 5040003 bei der Österreichischen Postsparkasse, BLZ 60 000, lautend auf<br />
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, zu entrichten. Als Verwendungszweck<br />
ist die Zahl dieses <strong>Bescheid</strong>es anzuführen.<br />
Über den Ersatz der durch die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen erwachsenen<br />
Barauslagen wurde bereits gesondert abgesprochen.<br />
Rechtsgrundlagen:<br />
§§ 59 Abs 1, 76 und 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007, BGBl. II. Nr. 262/2007<br />
B e g r ü n d u n g:<br />
A. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens<br />
Verfahrensablauf<br />
21
Antrag und Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens:<br />
Mit Antrag vom 24. März 2011 hat die ÖBB-Infrastruktur AG um die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
gemäß den §§ 23b, 24 und 24f Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000<br />
angesucht, sowie um Genehmigung gemäß den §§ 24 Abs. 1 UVP-G 2000 in Verbindung mit § 3<br />
Abs. 2 Hochleistungsstreckengesetz (HlG), BGBl. Nr. 135/1989 um die Erteilung der Trassengenehmigung,<br />
in Verbindung mit §§ 31 ff. Eisenbahngesetz (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, um die Erteilung<br />
der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung für die vom Vorhaben umfassten Eisenbahnanlagen<br />
einschließlich Mitbehandlung der wasserrechtlichen Bestimmungen iSd § 127 Abs. 1 lit. b<br />
Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959, und in Verbindung mit § 17 ff. Forstgesetz,<br />
BGBl. Nr. 440/1975, um die Erteilung der forstrechtlichen Rodungsbewilligung, alle Gesetze in der<br />
jeweils geltenden Fassung, angesucht.<br />
Dem Antrag waren die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens<br />
erforderlichen Unterlagen (Umweltverträglichkeitserklärung, Bauentwurf, Gutachten gemäß § 31a<br />
EisbG, Rodungs- und Trassengenehmigungsunterlagen) angeschlossen.<br />
Daraufhin wurde seitens der Behörde das Prüfungsverfahren im Sinne des § 24a Abs 2 UVP-G<br />
2000 eingeleitet und die Ergänzungsbedürftigkeit des Genehmigungsantrages bzw. der Umweltverträglichkeitserklärung<br />
geprüft. Weiters wurden im Sinne des § 24a Abs 3 leg cit die<br />
Projektsunterlagen aus fachlicher und rechtlicher Sicht im Hinblick auf ihre Vollständigkeit einer<br />
Prüfung unterzogen.<br />
Zur fachlichen Prüfung des Antrages sowie zur Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens<br />
wurden seitens der Behörde Gutachter aus folgenden Fachbereichen bestellt bzw. herangezogen:<br />
Eisenbahnwesen<br />
Verkehr<br />
Elektromagnetische Felder, Belichtung<br />
Lärm- und Erschütterungsschutz<br />
Geologie und Hydrogeologie<br />
Wasserbautechnik und Oberflächenwässer<br />
Abfallwirtschaft und Bodenchemie<br />
Ökologie einschließlich Gewässerökologie<br />
Denkmalschutz<br />
Humanmedizin (einschl. Elektromagnetische Felder aus medizinischer Sicht)<br />
Forsttechnik, Agrarnutzung und jagdbare Tiere<br />
Luftschadstoffe<br />
Klima<br />
Tunnelsicherheit und baulicher Brandschutz für Bundesstraßen<br />
Von der Behörde wurde auch ein UVP-Koordinator zur Unterstützung der Behörde sowie der<br />
22
Koordination der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens (Gesamtgutachten) beauftragt,<br />
wobei seitens der Koordination auch die Fachgebiete<br />
Raumplanung<br />
Stadtplanung<br />
Orts- und Landschaftsbild<br />
im Gutachten behandelt wurden.<br />
Im Sinne der Koordinationsverpflichtung des § 24f Abs 7 UVP-G 2000 erfolgten im Zuge des Verfahrens<br />
auch entsprechende Kontaktaufnahmen und Besprechungen mit den Behörden gemäß<br />
§ 24 Abs 3 und 24 Abs 4 (Landeshauptmann und Magistrat Wien, Landeshauptmann von Niederösterreich,<br />
Bezirkshauptmannschaft Mödling).<br />
Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages und öffentliche Auflage:<br />
Der das gegenständliche Verfahren einleitende Antrag der ÖBB-Infrastruktur Bau AG vom 24.<br />
März 2011 sowie die öffentliche Auflage der Umweltverträglichkeitserklärung sind nach den Bestimmungen<br />
des Großverfahrens gemäß §§ 44a und 44b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
1991 (AVG) iVm §§ 24 Abs 8 iVm § 9 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000<br />
(UVP-G 2000) mittels Edikt vom 10. Mai 2011 kundgemacht worden.<br />
Nach Abschluss der im UVP-G 2000 vorgesehenen Verfahrensschritte für die Prüfung der<br />
Vollständigkeit der Einreichunterlagen bzw. der Umweltverträglichkeitserklärung wurde<br />
das gegenständliche Vorhaben durch das oben angeführte Edikt jeweils im redaktionellen Teil der<br />
Wien und Niederösterreich-Ausgaben der "Kronen Zeitung" und des „Kurier“ sowie im Amtsblatt<br />
zur "Wiener Zeitung" sowie im Internet unter http://www.bmvit.gv.at kundgemacht und der Antrag<br />
samt Einreichprojekt und Umweltverträglichkeitserklärung im Bundesministerium für Verkehr, Innovation<br />
und Technologie sowie bei den Standortgemeinden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.<br />
Das Edikt wurde auch an der Amtstafel der Gemeinden angeschlagen.<br />
Dem Edikt waren der Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens zu entnehmen.<br />
Es wurde festgelegt, dass bei der UVP-Behörde und der Standortgemeinde vom Dienstag,<br />
den 17. Mai 2011 bis einschließlich Freitag, den 1. Juli 2011 in die Unterlagen Einsicht genommen<br />
werden könne und dass bei der Behörde in diesem Zeitraum von jedermann schriftlich<br />
Einwendungen eingebracht werden können. Auf die Parteistellung von Bürgerinitiativen gemäß §<br />
19 UVP-G 2000 wurde hingewiesen. Ebenso wurde auf den Verlust der Parteistellung gemäß §<br />
44b AVG hingewiesen, wenn nicht innerhalb der Auflagefrist bei der Behörde schriftlich Einwendungen<br />
erfolgen. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass weitere Kundmachungen und<br />
Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.<br />
Des Weiteren wurden auch die in § 24a Abs 3 und 4 UVP-G 2000 vorgesehenen Behörden und<br />
Dienststellen zu einer Stellungnahme eingeladen. In diesem Sinne wurden der Antrag und die Unterlagen<br />
den Standortgemeinden sowie der Wiener Umweltanwältin, dem Niederösterreichischen<br />
23
Umweltanwalt und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft<br />
mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.<br />
Diese gemäß § 24a Abs 3 bzw. 4 UVP-G 2000 erstatteten Stellungnahmen sowie alle während der<br />
öffentlichen Auflage eingelangten Stellungnahmen wurden im Wege der Koordination den Sachverständigen<br />
umgehend zur Kenntnis gebracht.<br />
Unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 3 und 4 HlG hinsichtlich der beantragten<br />
Trassengenehmigung erfolgte auch die Befassung des Landes und der Standortgemeinden sowie<br />
der gesetzlichen Interessenvertretungen im Sinne des Anhörungsverfahrens nach dem Hochleistungsstreckengesetz.<br />
Folgende Stellungnahmen sind bei der Behörde während der o.a. Frist eingelangt:<br />
A. Stellungnahmen der mitwirkenden Behörden gemäß § 24a Abs. 3 UVP-G 2000:<br />
Die Unterlagen wurden den mitwirkenden Behörden bereits vor der öffentlichen Auflage übermittelt<br />
bzw. diese bei einer Bürobesprechung am 12. April 2011 über das Vorhaben und das Verfahren<br />
informiert.<br />
Seitens der mitwirkenden Behörden ist keine Stellungnahme beim Bundesministerium für Verkehr,<br />
Innovation und Technologie eingegangen.<br />
B. Stellungnahmen von Umweltanwalt, Standortgemeinden und Bundesministerium für<br />
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 24a Abs. 4 UVP-G 2000:<br />
Bereits im Zuge der Verfahrenseinleitung wurde gemäß § 24a Abs. 4 UVP-G 2000 den Standortgemeinden<br />
der Genehmigungsantrag, die sie betreffenden Projektunterlagen (Trassengenehmigungsunterlagen,<br />
Bauentwurf) und die Umweltverträglichkeitserklärung übermittelt. Weiters wurde<br />
gemäß § 24a Abs. 4 UVP-G 2000 der Wiener und der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft<br />
und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich<br />
die Umweltverträglichkeitserklärung übermittelt und diesen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.<br />
Bis zum Ende der Auflagenfrist sind folgende Stellungnahmen eingegangen:<br />
1. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Referat<br />
Umweltbewertung, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien vom 6. Juni 2011<br />
2. Niederösterreichische Umweltanwaltschaft, Tor zum Landhaus, Wiener Straße 54, 3100 St.<br />
Pölten, vom 14. Juni 2011<br />
3. Wiener Umweltanwaltschaft, 1190 Wien, Muthgasse 62, Riegel F, 1. Stock, Top 1.39, vom 15.<br />
Juni 2011<br />
4. Gemeinde Hennersdorf, Achauerstraße 2, 2332 Hennersdorf, vertreten durch RA Dr. Heinrich<br />
Vana, MAS, Taborstraße 10, Stg. 2 1020 Wien vom 01.07.2011<br />
C. Stellungnahmen der Länder und gesetzlichen Interessensvertretungen gemäß § 4 Abs. 1<br />
HlG:<br />
24
Im Zuge dieses Verfahrens wurde u. a. um Erteilung der Trassengenehmigung gemäß § 24 Abs. 1<br />
UVP-G 2000 iVm § 3 Abs. 2 Hochleistungsstreckengesetz (HlG), BGBl. Nr. 135/1989 idgF für die<br />
Sicherstellung des Trassenverlaufes des im Betreff genannten Bauvorhabens angesucht. Den gesetzlichen<br />
Interessensvertretungen, den Ländern Wien und Niederösterreich sowie den Standortgemeinden<br />
wurde die Möglichkeit im Zuge der öffentlichen Auflage des Antrages eingeräumt.<br />
Während der Auflagefrist ist folgende Stellungnahme eingelangt:<br />
Wirtschaftskammer Wien, Stubenring 8-10, 1010 Wien, vom 30.06.2011<br />
D. Stellungnahmen gemäß § 24 Abs 8 UVP-G 2000 iVm. § 44a und b AVG:<br />
Von dem Recht zur Stellungnahme haben innerhalb offener Frist die nachfolgend angeführten<br />
Personen Gebrauch gemacht:<br />
1. Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Wasser, Abteilung Wasserwirtschaft,<br />
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten als Wasserwirtschaftliches Planungsorgan vom<br />
26.05.2011<br />
2. Dr. Fritz Wagner und Hannelore Wagner, Kästenbaumgasse 1, 1100 Wien, vom<br />
27.05.2011<br />
3. ASFINAG Baumanagement GmbH, Modecenterstraße16/3, 1030 Wien, vom 14.06.2011<br />
4. Prof. Univ.-Doz. DDr. Bernd H. Kortschak, Chimanistraße 19, 1190 Wien, vom 26.06.2011<br />
5. Robert Metzger & Co Nfg GmbH, Immobilienmanagement, Margaretenstraße 96/3, 1050<br />
Wien vom 27.06.2011<br />
6. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Abteilung IV/ST1, vom<br />
30.06.2011<br />
7. Jagdgesellschaft Hennersdorf, vertreten durch Jagdleiter Ing. Eduard Schrank, Bachgasse<br />
25, 2332 Hennersdorf und Jagdgesellschaft Vösendorf, vertreten durch Jagdleiter Karl Koza, Ortsstraße<br />
271, 2331 Vösendorf, vom 28.06.2011<br />
8. Herbert Hofer und Renate Hofer, Rothneusiedlerstraße 31, 2332 Hennersdorf, vom<br />
01.07.2011<br />
E. Weiters wurden Stellungnahmen und Unterschriftenlisten von den nachstehend angeführten<br />
Personengruppen vorgelegt und gemäß § 19 Abs. 1 Z 6 UVP-G 2000 (Bürgerinitiativen)<br />
Parteistellung behauptet:<br />
1. BÜRGERINITIATIVE (gegen) BAHNLÄRM, vertreten durch Norbert Greilinger, Oberlaaer-<br />
straße 45, 1100 Wien, vom 01.07.2011<br />
2. Bürgerinitiative Schiene statt Straße, vertreten durch Ing. Andreas Griebaum, Hauptstraße 29/<br />
10, 2332 Hennersdorf, vom 30.06.2011<br />
Mit Schreiben vom 13. Juli 2011, bei der Behörde eingelangt am 14. Juli 2011 hat Herr Norbert<br />
Greilinger vier weitere Unterstützungserklärungen vorgelegt.<br />
25
Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens<br />
Bereits während der öffentlichen Auflage des Antrags und der Unterlagen wurde der erste Entwurf<br />
des Prüfbuchs den Sachverständigen zur Beantwortung übermittelt.<br />
Seitens der Projektwerberin wurden mit 19.04.2011 ergänzenden Unterlagen (Ergänzung 2011<br />
samt Ergänzung zum §31a Gutachten vorgelegt bzw. entsprechenden Antworten auf die Fragen<br />
der Sachverständigen an die Behörde übermittelt. Die Ergänzung 2011 ist auf Basis einer zwingenden<br />
Maßnahme des Sachverständigen für Verkehr, die lautet „Die Projektwerberin hat sicherzustellen,<br />
dass ein Anschluss an die S1 (durch die ASFINAG) rechtzeitig vor Inbetriebnahme des<br />
Terminals fertig gestellt ist und dem Verkehr freigegeben ist.“, erfolgt.<br />
Die nunmehr geplante Anschlussstelle an die S1 selbst sowie der dazugehörige Kreisverkehr sind<br />
nicht Gegenstand der Ergänzung 2011 sondern ein gesondertes Projekt der ASFINAG. Konkret<br />
sind nur die Auswirkungen im Terminal Verfahrensgegenstand. Die Zufahrt in der im Ergänzungsprojekt<br />
dargestellten Form ist als erste Ausbaustufe zu betrachten.<br />
Die Unterlagen bzw. das Vorhaben wurden durch die beteiligten Sachverständigen im Hinblick auf<br />
die Auswirkungen des Vorhabens in einer umfassenden und integrativen Gesamtschau geprüft.<br />
Aufgrund der von den Sachverständigen abgegebenen Gutachten und Stellungnahmen wurde<br />
das in vier Fragenbereiche gegliederte Umweltverträglichkeitsgutachten gemäß § 24c UVP-G 2000<br />
vom 18. Oktober 2011 erstellt. Die im Rahmen der öffentlichen Auflage bzw. vorab abgegebenen<br />
Stellungnahmen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,<br />
der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft und der Standortgemeinden sowie der<br />
oben angeführten Personen wurden im Umweltverträglichkeitsgutachten behandelt.<br />
Mit Edikt vom 17. Oktober 2011 im redaktionellen Teil der Wien und Niederösterreich-Ausgaben<br />
der "Kronen-Zeitung" und des „Kurier“, im Amtsblatt zur "Wiener Zeitung" sowie im Internet unter<br />
http://www.bmvit.gv.at wurde das Umweltverträglichkeitsgutachten gemäß § 24e Abs 2 UVP-G<br />
2000 verlautbart. Unter einem wurde die Anberaumung der am 22. November 2011 durchgeführten<br />
öffentlichen Erörterung gemäß § 44c AVG und die Anberaumung der am 22. und 23. November<br />
2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 7 iVm 16 UVP-G<br />
2000 und § 44e AVG nach den Bestimmungen des § 44d AVG kundgemacht.<br />
Bei der Behörde ist am 14.11.2011 ein Schreiben der Marktgemeinde Biedermannsdorf vom 10.<br />
November 1011 eingelangt.<br />
öffentliche Erörterung<br />
Im Sinne der im UVP-Gesetz vorgesehenen mehrmaligen Einbindung der Öffentlichkeit, insbesondere<br />
durch die öffentliche Auflage des Antrags, der sonstigen Unterlagen, insbesondere der Umweltverträglichkeitserklärung<br />
und des Umweltverträglichkeitsgutachtens fand am 22. November<br />
26
2011 Haus der Begegnung, 1100 Wien, Ada Christengasse 2B, eine öffentliche Erörterung gemäß<br />
§ 44c AVG statt.<br />
Im Zuge der öffentlichen Erörterung wurde insbesondere von den Vertretern der Gemeinde<br />
Hennersdorf, der „BI gegen Bahnlärm Wohngebiet Ober- Unterlaa und Kledering“, der Kleingartensiedlung<br />
Rosiwalgasse sowie einzelner weiterer Bürger Fragen an die Projektwerberin, die Sachverständigen<br />
sowie die Behörde gestellt.<br />
mündliche Verhandlung<br />
Am 22. und 23. November 2011 wurde die mündliche Verhandlung in der Haus der Begegnung,<br />
1100 Wien, Ada Christengasse 2B durchgeführt.<br />
Das Ergebnis der Verhandlung ist der einen integrierenden Bestandteil dieses <strong>Bescheid</strong>es darstellenden<br />
Verhandlungsschrift, vom 23.November 2011, GZ. BMVIT-820.316/0021-IV/SCH2/2011 zu<br />
entnehmen.<br />
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 23.November<br />
2011, GZ. BMVIT-820.316/0021-IV/SCH2/2011, wurde die Auflage der Verhandlungsschrift gemäß<br />
§ 44e Abs 3 AVG durch Anschlag in den Standortgemeinden und Veröffentlichung im Internet<br />
kundgemacht.<br />
Durch das Ergebnis der erfolgten Verfahrensschritte und insbesondere der mündlichen Verhandlung<br />
war der Sachverhalt ausreichend geklärt, um ihn der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu<br />
legen.<br />
weiterer Verfahrensverlauf<br />
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011, bei der Behörde eingelangt am 13. Dezember 2011 hat<br />
Herr Norbert Greilinger die Behörde um Abgabe einer rechtlich verbindliche Beurteilung über die<br />
Behandlung des Bürgerbegehrens ersucht, ob die vom relevanten Großprojekt, samt der damit<br />
sich faktisch erhöhten Zugfrequenz, insbesondere Nachtfahrten (siehe Aufstellung B Befund B 6<br />
Eisenbahnbetrieb) ausgehenden Lärmimmissionen und deren Abwehr im Genehmigungsbescheid<br />
behandelt werden müssen, und allenfalls den Forderungen der „Bürgerinitiative“ entsprechende<br />
Auflagen an den Betreiber zu verordnen, auch im Hinblick auf die Rechtssicherheit eines allfälligen<br />
Einspruchverfahrens.<br />
Zuletzt hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat mit Schreiben vom 1.Februar 2012, GZ BMVIT<br />
455.055/0010-IV/V1/2011 seine Stellungnahme übermittelt. In dieser Stellungnahme wurde auf die<br />
nachfolgend angeführten Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, die im Gutachten gemäß<br />
§ 31a EisbG zum Beweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu<br />
prüfen sind, hingewiesen:<br />
- die Prüfung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 ASchG,<br />
- die Prüfung der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 BauKG,<br />
27
- die Prüfung der Explosionsschutzdokumente gemäß VEXAT,<br />
- die Prüfung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften (insbesondere ASchG<br />
und Verordnungen in Durchführung des ASchG),<br />
- die Prüfung der Einhaltung der sonstigen Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer<br />
2 2 (insbesondere Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG sowie gemäß<br />
Anhang A und Anhang B der AM-VO),<br />
- die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für Ausnahmegenehmigungen gemäß<br />
§ 95 Abs. 3 Z 2 ASchG.<br />
Weites wurde darauf hingewiesen, dass das Gutachten über die Prüfung und Einhaltung dieser<br />
Punkte eine konkrete Aussage enthalten muss.<br />
Um Übermittlung einer schriftlichen Ausfertigung des <strong>Bescheid</strong>es wurde ersucht. Um gesonderte<br />
Übermittlung der Verhandlungsschrift (Aktenübersendung) gemäß § 15 Abs 2 VAIG wurde jedoch<br />
nicht ersucht.<br />
Vorhaben<br />
Im Zuge der Standortkonzentration der intermodalen Güterverkehrsabwicklung im Raum Wien soll<br />
am Standort Inzersdorf, an der Schnittstelle der Pottendorfer Linie und der Schnellstraße S1, ein<br />
multifunktionaler Güterterminal errichtet werden. Der Terminal Wien Inzersdorf ist als multifunktionaler<br />
Umschlagterminal und als Schnittstelle für den Verkehrsträger Schiene insbesondere zur<br />
Straße konzipiert und kann im Wesentlichen in folgende Funktionsbereiche gegliedert werden:<br />
Betriebsgleise für die Ein- und Ausfahrt in den TWIN<br />
KLV Bereich für den Containerumschlag<br />
KL Bereich inkl. Halle für den Stückgutumschlag (Kontraktlogistik) sowie<br />
WLV Bereich für den Wagenladungsverkehr<br />
Zusätzlich werden mit dem beantragten Vorhaben als Bestandteil der gegenständlichen Eisenbahnanlage<br />
straßenbautechnische Maßnahmen zur Anbindung an das öffentliche Straßennetz<br />
innerhalb der Anlage des Terminal Wien-Inzersdorf und Zufahrtsstraßen zu den Umschlaganlagen<br />
und Abstellplätzen, erforderliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie Grünflächen errichtet.<br />
Das Vorhaben umfasst darüber hinaus Lärm- und Erschütterungsschutzmaßnahmen im erforderlichen<br />
Ausmaß, organisatorische Maßnahmen im Bereich des Baufeldes, Entwässerungsmaßnahmen<br />
sowie landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen.<br />
Die ÖBB-Infrastruktur AG plant eine modulare Ausführung des Vorhabens entsprechend den Bauetappen<br />
im Projekt. Die Bauetappe 1 (Basismodul) bietet für sich eine vollbetriebsfähige Ausbaustufe<br />
und können die übrigen Bauetappen 2, 3 und 4 je nach Zeitpunkt der Fertigstellung zum Basismodul<br />
kombiniert werden. Die Inbetriebnahme ist in mehreren Stufen vorgesehen, wobei jeweils<br />
eigene Teilbetriebsbewilligungsanträge vorgesehen sind.<br />
Ergebnis des Umweltverträglichkeitsgutachtens<br />
28
Das vorliegende Umweltverträglichkeitsgutachten wurde auf Basis der Umweltverträglichkeitserklärung<br />
einschließlich der im Gutachten angeführten Unterlagen erstellt, wobei die „Ergänzung 2011“<br />
mitberücksichtigt wurde.<br />
Die Gutachter kommen zu folgendem Ergebnis:<br />
Alternativen, Trassenvarianten, Nullvariante:<br />
Die von der Projektwerberin vorgelegte Darlegung zu Alternativen, Standort- und Trassenvarianten<br />
sowie Nullvarianate (Unterbleiben des Vorhabens) entspricht den Erfordernissen der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
im Sinne des UVP-G 2000.<br />
Auswirkungen, Maßnahmen, Kontrolle:<br />
Bei Einhaltung, der in der UVE angeführten und der von den Sachverständigen zusätzlich für<br />
zwingend erforderlich erachteten Maßnahmen und Kontrollen, ist aus Sicht der Sachverständigen<br />
im Sinne einer integrativen Gesamtschau die Umweltverträglichkeit des eingereichten Vorhabens<br />
gegeben. Durch die Ergänzung 2011 (Projektmodifikation) ergeben sich keine nachteiligen Umweltauswirkungen<br />
im Vergleich zum ursprünglich eingereichten Projekt.<br />
Auswirkungen auf die Entwicklung des Raumes:<br />
Unter Berücksichtigung der, in der UVE angeführten und der von den Sachverständigen zusätzlich<br />
als zwingend erforderlich erachteten Maßnahmen, sind keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen<br />
des geplanten Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes zu erwarten.<br />
Fachliche Auseinandersetzung mit Stellungnahmen:<br />
Bei der Behandlung der Stellungnahmen – sofern diese projektrelevant sind - haben sich bezüglich<br />
der Einschätzung der Umweltverträglichkeit keine maßgeblichen Änderungen ergeben. Bei Einhaltung<br />
der in der UVE angeführten und der von den Sachverständigen zusätzlich für zwingend erforderlich<br />
erachteten Maßnahmen und Kontrollen ist im Sinne einer integrativen Gesamtschau die<br />
Umweltverträglichkeit des eingereichten Vorhabens gegeben.<br />
Gesamtschlussfolgerung<br />
Unter der Voraussetzung, dass die in der UVE enthaltenen und die von den unterfertigten<br />
Sachverständigen dargelegten, zur Erreichung der Schutzziele zusätzlich als zwingend erforderlich<br />
erachteten Maßnahmen berücksichtigt werden, ist im Sinne einer umfassenden<br />
und integrativen Gesamtschau die Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Vorhabens<br />
gegeben.<br />
Sachverhalt<br />
Die Projektsunterlagen (Umweltverträglichkeitserklärung samt technischen Grundlagen, Bauentwurf,<br />
Planunterlagen für das Trassengenehmigungsverfahren, Gutachten gemäß § 31a EisbG)<br />
stellen die Beurteilungsgrundlage für die Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens dar und<br />
29
werden die sich aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten ergehenden Beschreibungen des Projektes<br />
und der Umwelt als maßgebender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt der rechtlichen<br />
Beurteilung zugrunde gelegt. Somit kann als entscheidungsrelevanter Sachverhalt hinsichtlich der<br />
Umweltverträglichkeit des Vorhabens auf die Beschreibungen des Umweltverträglichkeitsgutachtens<br />
insbesondere in den Kapiteln „Projektbeschreibung“, S 34-35, „Unterlagen der Projektwerberin“,<br />
S 60-62 und „Allgemein Verständliche Zusammenfassung“ S 1-30 verwiesen werden.<br />
Der genaue Umfang der Genehmigung ergibt sich insbesondere aus den einzelnen Unterlagen<br />
des Projektes. Diesbezüglich wird auf das vorliegende Einlagenverzeichnis bzw das Inhaltsverzeichnis<br />
nach Eisenbahnrecht hingewiesen.<br />
Kein Bestandteil der Genehmigung sind insbesondere das Betriebsprogramm, maschinen-, haustechnische-<br />
und elektrotechnische Anlagen und Infrastrukturelle Ver- und Entsorgungsleitungen<br />
soferne diese keine Bauten darstellen.<br />
B. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung<br />
Die Entscheidung gründet sich auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere auf das<br />
Einreichprojekt (Umweltverträglichkeitserklärung samt technischen Beilagen, Planunterlagen für<br />
den Trassenverlauf, Bauentwurf einschließlich Ergänzung 2011) das Gutachten gemäß § 31a<br />
EisbG, auf das im UVP-Verfahren erstellte Umweltverträglichkeitsgutachten, unter Einbeziehung<br />
der öffentlichen Erörterung vom 22. November 2011, auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung<br />
vom 22. und 23. November sowie auf die Stellungnahmen und Erklärungen der Parteien, Beteiligten<br />
und sonst beizuziehenden Stellen.<br />
Das von der Projektwerberin vorgelegte Gutachten gem. § 31a EisbG vom 23.März 2011 sowie<br />
das im Zuge des Verfahrens eingeholte Umweltverträglichkeitsgutachten vom 18. Oktober 2011<br />
sind vollständig, schlüssig und nachvollziehbar.<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
1. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz:<br />
Gemäß § 23b Abs 1 Z1 UVP-G 2000 ist bei Vorhaben für Hochleistungsstrecken u. a. für den<br />
Neubau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken oder ihrer Teilabschnitte die nicht bloß in Ausbaumaßnahmen<br />
auf bestehenden Eisenbahnen bestehen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach<br />
dem dritten Abschnitt des UVP-G durchzuführen.<br />
Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen<br />
ist, hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 24 Abs 1 UVP-G<br />
2000 idgF die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren<br />
durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat sie alle jene nach den bundesrechtlichen<br />
Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen<br />
anzuwenden, die ansonsten von ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in<br />
in erster Instanz zu vollziehen sind.<br />
30
Gemäß § 24f Abs 1 UVP-G 2000 idgF dürfen Genehmigungen nur erteilt werden, wenn im Hinblick<br />
auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich<br />
nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,<br />
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei<br />
jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die<br />
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum<br />
oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen<br />
gefährden oder<br />
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige<br />
Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet<br />
sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand<br />
oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder<br />
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen<br />
im Sinn des § 77 Abs 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, und<br />
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu<br />
verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar<br />
ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.<br />
Bei Eisenbahnvorhaben im Sinne des § 23b UVP-G 2000 idgF ist gemäß § 24f Abs 2 UVP-G 2000<br />
letzter Satz die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinne des Abs 1 Z 2 lit. c nach bestehenden<br />
besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen. Für die Begrenzung von Schallimmissionen<br />
auf Grund des Schienenverkehrs ist seit dem Jahr 1993 für den Neubau und den wesentlichen<br />
Umbau von Strecken(-teilen) die Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung, BGBl. Nr.<br />
415/1993, anzuwenden.<br />
Gemäß § 24f Abs 1a UVP-G 2000 idgF ist die Zustimmung Dritter insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung,<br />
als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die<br />
Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist.<br />
Gemäß § 24f Abs 3 sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung,<br />
Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung,<br />
Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach<br />
§ 10 UVP-G 2000, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) in der Entscheidung zu berücksichtigen.<br />
Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen<br />
oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-,<br />
Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen<br />
Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.<br />
2. Hochleistungsstreckengesetz<br />
Gemäß § 2 Hochleistungsstreckengesetz (HlG) idgF iVm § 13 Abs 1 EisbG erteilt die Bundesministerin<br />
für Verkehr, Innovation und Technologie als gemäß § 12 Abs 3 EisbG für Hauptbahnen<br />
zuständige Behörde die zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn erforderlichen Genehmigungen.<br />
31
Gemäß § 3 Abs 1 HlG bedarf es für die Sicherstellung des Trassenverlaufes einer Hochleistungsstrecke,<br />
die nicht durch Ausbaumaßnahmen - wie etwa Herstellung entsprechender Bahnkörper,<br />
Fahrleitungen, Sicherungsanlagen und sonstiger für den Bau und den Betrieb von und den Betrieb<br />
auf Hochleistungsstrecken notwendiger Eisenbahnanlagen - auf bestehenden Eisenbahnen eingerichtet<br />
werden kann, einer Trassengenehmigung, die die Bundesministerin für Verkehr, Innovation<br />
und Technologie auf Antrag eines Eisenbahnunternehmens nach den Erfordernissen einer leistungsfähigen<br />
und wirtschaftlichen Eisenbahn sowie unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen<br />
Interessen und die Ergebnisse der Anhörung (§ 4 HlG) mit <strong>Bescheid</strong> zu erteilen hat.<br />
Sofern für den Bau oder die Änderung einer Hochleistungsstrecke oder für eine Begleitmaßnahme<br />
eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 durchzuführen<br />
ist, bedarf die Sicherstellung des Trassenverlaufes einer solchen Hochleistungsstrecke<br />
gemäß § 3 Abs 2 HlG ebenfalls einer Trassengenehmigung, die durch <strong>Bescheid</strong> der Bundesministerin<br />
für Verkehr, Innovation und Technologie zu erteilen ist.<br />
Gemäß § 2 Abs 3 HlG ist im Trassengenehmigungsbescheid der Trassenverlauf insoweit sicher zu<br />
stellen, als hiefür ein Geländestreifen festzulegen und in Planunterlagen darzustellen ist. Die Breite<br />
dieses Geländestreifens ist entsprechend den örtlichen Verhältnissen festzulegen und darf das<br />
Ausmaß nicht überschreiten, welches für die Eisenbahnanlagen, Nebenanlagen und Begleitmaßnahmen,<br />
die für den Bau und den Betrieb von und den Betrieb auf einer Hochleistungsstrecke erforderlich<br />
sind, notwendig ist, wobei für den Bahnkörper die Breite des Geländestreifens 150 m<br />
nicht überschreiten darf.<br />
Gemäß § 5 Abs 1 HlG dürfen nach Erlassung des Trassengenehmigungsbescheides auf den vom<br />
künftigen Trassenverlauf betroffenen Grundstücksteilen (Hochleistungsstrecken-Baugebiet) Neu-,<br />
Zu- und Umbauten nicht vorgenommen werden, keine Anlagen sonst errichtet oder geändert werden,<br />
keine Gewinnung mineralischer Rohstoffe aufgenommen werden sowie keine Deponien eingerichtet<br />
oder erweitert werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden.<br />
Bauführungen, Anlagenerrichtungen oder -erweiterungen, die Aufnahme der Gewinnung mineralischer<br />
Rohstoffe sowie die Einrichtung oder Erweiterung von Deponien, die in rechtlich zulässiger<br />
Weise vor Erlassung des Trassengenehmigungsbescheides begonnen wurden, werden<br />
hievon nicht berührt. Gemäß den Absätzen 3 und 4 leg. cit. können Ausnahmen von der Rechtswirkung<br />
eines erlassenen Trassengenehmigungsbescheides gewährt werden.<br />
Gemäß § 24 Abs 10 UVP-G 2000 hat die grundsätzliche Genehmigung im Verfahren nach § 24<br />
Abs 1 UVP-G 2000 jedenfalls über die für die Trassenentscheidung nach dem Hochleistungsstreckengesetz<br />
vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen abzusprechen.<br />
3. Eisenbahngesetz:<br />
Gemäß § 31 EisbG ist für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten<br />
eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen um die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung<br />
anzusuchen. Dem Antrag ist gemäß § 31a EisbG ein Bauentwurf in dreifacher Ausfertigung und<br />
bei Hauptbahnen ein, projektrelevante Fachgebiete umfassendes Gutachten beizulegen. Dieses<br />
32
dient dem Beweis, dass das Bauvorhaben dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit<br />
und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf<br />
der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes<br />
entspricht. Wenn das Bauvorhaben eine Hauptbahn alleine oder über eine<br />
Hauptbahn hinausgehend auch eine vernetzte Nebenbahn betrifft, ist nur ein Gutachten beizugeben,<br />
das alle projektrelevanten Fachgebiete zu umfassen hat. Werden für die Erstattung dieses<br />
Gutachtens mehr als ein Sachverständiger bestellt, hat ein solches Gutachten eine allgemein verständliche<br />
Zusammenfassung zu enthalten. Für das Gutachten gilt die widerlegbare Vermutung<br />
der inhaltlichen Richtigkeit.<br />
Im Falle beantragter Abweichungen vom Stand der Technik sind auch die Vorkehrungen darzustellen,<br />
die sicherstellen sollen, dass trotz Abweichung vom Stand der Technik die Sicherheit und<br />
Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn<br />
und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen an den Arbeitnehmerschutz<br />
gewährleistet sind.<br />
Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist gemäß § 31f EisbG zu erteilen, wenn:<br />
1. das Bauvorhaben dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden<br />
Antrages bei der Behörde unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes<br />
der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs<br />
auf der Eisenbahn entspricht, wobei vom Stand der Technik beantragte Abweichungen in Ausnahmefällen<br />
zulässig sind, wenn mit Vorkehrungen die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der<br />
Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der<br />
Eisenbahn auf andere Weise gewährleistet werden kann.<br />
2. vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden wahrzunehmende Interessen durch das<br />
Bauvorhaben nicht verletzt werden oder im Falle des Vorliegens einer Verletzung solcher Interessen<br />
der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die<br />
Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der aus der Verletzung dieser Interessen für die Öffentlichkeit<br />
durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht und<br />
3. eingewendete subjektiv öffentliche Rechte einer Partei nicht verletzt werden oder im Falle einer<br />
Verletzung eingewendeter subjektiv öffentlicher Rechte einer Partei dann, wenn der durch die Ausführung<br />
und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit<br />
größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens<br />
entsteht.<br />
3a. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz:<br />
Bei der Bewilligung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln usw. nach dem Eisenbahngesetz 1957 sind<br />
nach § 94 Abs 1 Z. 4 ASchG die mit dem Genehmigungsgegenstand zusammenhängenden Belange<br />
des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen, sofern nicht § 93 anzuwenden ist. Gemäß<br />
§ 93 Abs 2 ASchG sind u. a. im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren die Belange des<br />
Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. Dem jeweiligen Genehmigungsantrag sind die in § 92<br />
Abs 3 ASchG genannten Unterlagen anzuschließen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt<br />
werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, dass<br />
33
überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen<br />
und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die<br />
Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden.<br />
Gemäß § 15 Abs 1 VAIG 1994, BGBl. Nr. 650/1994, idgF ist in Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten,<br />
die den Schutz der Arbeitnehmer berühren, das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei.<br />
Gemäß Abs 2 der zitierten Norm ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat insbesondere zu einer mündlichen<br />
Verhandlung zu laden.<br />
Die Vorgangsweise und Kriterien zur Prüfung der Einhaltung der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes<br />
wird in der Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2011 – AVO Verkehr 2011, BGBl. II<br />
Nr. 17/2012 der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, festgelegt. Insbesondere<br />
in den §§ 11 und 12 der zitierten Norm ist die Prüfung der Einhaltung der Erfordernisse des<br />
Arbeitnehmerschutzes im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren festgelegt.<br />
3b. Wasserrechtsgesetz<br />
Gemäß § 127 Abs. 1 lit. b WRG 1959 hat die Eisenbahnbehörde im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren,<br />
sofern die Bauten nicht mit einer Wasserentnahme aus oder einer Einleitung<br />
in ein öffentliches Gewässer oder obertägige Privatgewässer oder dadurch die Ausnutzung<br />
der motorischen Kraft des Wassers vorgesehen ist, die materiellrechtlichen Bestimmungen des<br />
WRG anzuwenden. (Konzentration der mit anzuwendenden wasserrechtlichen Bestimmungen im<br />
eisenbahnrechtlichen Verfahren).<br />
Jedoch bedürfen Eisenbahnbauten und Bauten auf Bahngrund gemäß § 127 Abs. 1 lit. a WRG<br />
1959, die nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften einer eisenbahnbaubehördlichen Bewilligung<br />
bedürfen und durch die öffentliche Gewässer oder obertägige Privatgewässer berührt werden,<br />
unter der Voraussetzung, dass diese Bauten mit einer Wasserentnahme aus einem derartigen<br />
Gewässer oder mit einer Einleitung in ein solches verbunden oder sie die Ausnutzung der motorischen<br />
Kraft des Wassers bezwecke, neben der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung auch<br />
einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung. Dem Verfahren ist ein Vertreter der Wasserrechtsbehörde<br />
als Kommissionsmitglied beizuziehen.<br />
Anders formuliert gilt sohin für Eisenbahnbauten, die nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften<br />
einer eisenbahnbaubehördlichen Bewilligung bedürfen und durch die öffentliche Gewässer oder<br />
obertägige Privatgewässer berührt werden, in Ansehung des Verfahrens und der Zuständigkeit der<br />
Grundsatz, dass sofern nicht die Voraussetzungen nach lit. a vorliegen, im eisenbahnrechtlichen<br />
Baugenehmigungsverfahren auch die materiellrechtlichen Bestimmungen des WRG anzuwenden<br />
sind. Die Eisenbahnbehörde ist somit nicht zur Durchführung eines wasserrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens<br />
zuständig und sind – abgesehen von der grundsätzlichen Beiziehung eines<br />
Vertreters der Wasserrechtsbehörde im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren – die verfahrensrechtlichen<br />
Regelungen des Eisenbahngesetzes anzuwenden. Im UVP-Verfahren sind<br />
somit die auch sonst im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren durch die Eisenbahnbehörde<br />
anzuwendenden materiellrechtlichen Bestimmungen des WRG mit anzuwenden.<br />
34
Konkret wurde im Sinne des § 127 Abs 1 lit b WRG die Mitbehandlung der materiellrechtlichen<br />
Bestimmungen des § 38 Abs 1 WRG hinsichtlich der Errichtung bzw Verbreiterung der Brücke<br />
über den Liesingbach samt zugehöriger Verbreiterung der Widerlager und Pfeiler beantragt.<br />
Allfällige weitere erforderlich wasserrechtliche Genehmigungen gem. § 127 Abs 1 lit a werden im<br />
teilkonzentrierten Verfahren beim Landeshauptmann gem § 24 Abs 3 UVP-G behandelt.<br />
4. Forstgesetz:<br />
Für die Rodung von Wald ist gemäß §§ 17-20 ForstG ist eine Rodungsbewilligung einzuholen.<br />
Gemäß § 17 Abs 2 ForstG kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes<br />
öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht. Kann<br />
eine Bewilligung nach Abs 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung<br />
gemäß § 17 Abs 3 leg. cit. dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung<br />
der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser<br />
Fläche als Wald überwiegt. Gemäß § 17 Abs 4 ForstG sind Öffentliche Interessen an einer anderen<br />
Verwendung im Sinne des Abs 3 insbesondere in der umfassenden Landesverteidigung, im<br />
Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen,<br />
im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen<br />
oder im Naturschutz begründet.<br />
Gemäß § 185 Abs 6 ForstG ist mit Vollziehung der §§ 17 bis 20 soweit es sich um Wald handelt,<br />
der für Eisenbahnanlagen in Anspruch genommen werden soll, die Bundesministerin für Verkehr,<br />
Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,<br />
Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung und teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren<br />
Prüfung der UVP-Pflicht und Zuständigkeit<br />
Die gegenständliche Eisenbahnstrecke Wien Matzleinsdorf (Meidling) – Wiener Neustadt (Hochleistungsstrecke<br />
Wien (einschließlich Terminal Inzersdorf)–Pottendorf–Wiener Neustadt) wurde<br />
mit Verordnung der Bundesregierung über die Erklärung von Eisenbahnstrecken zu Hochleistungsstrecken<br />
(1. Hochleistungsstreckenverordnung) BGBl 1989/370 idF BGBl. II Nr. 397/1998 zur<br />
Hochleistungsstrecke gem. § 1 Abs 1 HlG erklärt.<br />
Es handelt sich somit bei der gegenständlichen Eisenbahnstrecke um eine Hochleistungsstrecke.<br />
Vorhaben an Hochleistungsstrecken fallen bei Vorliegen der UVP-Pflicht gemäß § 23b UVP-G<br />
2000 unter den 3. Abschnitt des UVP-G 2000.<br />
Die gegenständliche Eisenbahnstrecke Wien Matzleinsdorf (Meidling) – Wiener Neustadt ist weiters<br />
Teil des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß den Beschluss Nr.<br />
661/2010/EU vom 7. Juli 2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Kodifizierung der<br />
TEN-V-Leitlinien. In diesem Beschluss wurde die Entscheidung Nr. 1692/96/EG in der Fassung der<br />
Entscheidung Nr. 884/2004/ EG kodifiziert und ein neuer Anhang mit den Karten der 27 Mitgliedstaaten<br />
eingefügt und als Zeithorizont für den Aufbau des Netzes für alle Mitgliedstaaten das Jahr<br />
2020 festgelegt<br />
35
Die gegenständliche Eisenbahnstrecke stellt somit unzweifelhaft eine Fernverkehrsstrecke<br />
dar.<br />
Das Vorhaben sieht die Neuerrichtung des in der zitierten 1. Hochleistungsstreckenverordnung<br />
explizit angeführten Teilabschnittes „Terminal Wien Inzersdorf“ der Pottendorfer Linie vor. Gemäß<br />
§ 23b Abs 1 Z. 1 UVP-G 2000 ist für Vorhaben von Hochleistungsstrecken, die den Neubau von<br />
Eisenbahn- Fernverkehrsstrecken oder ihrer Teilabschnitte, die nicht bloß in Ausbaumaßnahmen<br />
auf bestehenden Eisenbahnen bestehen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem 3. Abschnitt<br />
des UVP-G durchzuführen. Es handelt es sich somit um einen Neubau eines Abschnittes<br />
einer Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke. Das gegenständliche Vorhaben war somit antragsgemäß<br />
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 zu unterziehen. Hingewiesen<br />
wird auch darauf, dass das Vorhaben auch unter den Tatbestand des Anhangs 1, Z11 lit<br />
b des UVP-G 2000 (Frachtenbahnhöfe, Güterterminals oder Güterverkehrszentren mit einer Flächeninanspruchnahme<br />
von mindestens 50 ha) fällt. Zuständige Behörde gemäß § 47 Abs 2 UVP-G<br />
2000 ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie.<br />
Die Genehmigung im Sinne der Trassengenehmigung nach § 3 Abs. 1 HlG ist von der Bundesministerin<br />
für Verkehr, Innovation und Technologie mit <strong>Bescheid</strong> zu erteilen.<br />
Gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 EisbG ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie<br />
als Eisenbahnbehörde zuständig für alle Angelegenheiten der Hauptbahnen. Hauptbahnen sind<br />
nach § 4 Abs. 1 Z 1 EisbG Schienenbahnen, die gemäß § 1 HlG zu Hochleistungsstrecken erklärt<br />
sind.<br />
Nach § 127 Abs. 1 WRG sind für Eisenbahnbauten und Bauten auf Bahngrund, die nach den eisenbahnrechtlichen<br />
Vorschriften einer eisenbahnbaubehördlichen Bewilligung bedürfen und durch<br />
die öffentliche Gewässer oder obertägige Privatgewässer berührt werden und diese Bauten weder<br />
mit einer Wasserentnahme aus einem derartigen Gewässer oder mit einer Einleitung in ein solches<br />
verbunden ist noch die Bauten die Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers bezwecken, im<br />
eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren auch die materiellrechtlichen Bestimmungen<br />
des WRG anzuwenden. Zu diesem Zweck ist dem eisenbahnbehördlichen Ermittlungsverfahren<br />
(der politischen Begehung) ein Vertreter der Wasserrechtsbehörde als Kommissionsmitglied beizuziehen.<br />
Findet sich die Eisenbahnbehörde nicht in der Lage, der Stellungnahme dieses Kommissionsmitgliedes<br />
Rechnung zu tragen, so hat sie bei der Entscheidung im Einvernehmen mit<br />
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzugehen.<br />
Gemäß § 185 Abs. 6 ForstG ist mit der Vollziehung der Bestimmungen zum Rodungsverfahren,<br />
soweit es sich um Wald handelt, der für Eisenbahnanlagen in Anspruch genommen werden soll,<br />
die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister<br />
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.<br />
36
Nach § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie<br />
die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen.<br />
In diesen Genehmigungsverfahren hat sie alle nach bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften<br />
für die Ausführung des Vorhabens erforderliche materiellen Genehmigungsbestimmungen<br />
anzuwenden, die ansonsten von ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in zu vollziehen<br />
sind.<br />
Die gegenständlichen mitanzuwendenden Genehmigungsbestimmungen, nämlich der<br />
Trassengenehmigung, der eisenbahnrechtliche Baugenehmigung (samt den mitanzuwendenden<br />
Bestimmungen des Wasserrechts und des Arbeitnehmerschutzes) sowie die Rodungsbewilligung,<br />
fallen sohin aufgrund der Bestimmung des § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 allein in die Zuständigkeit der<br />
Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie.<br />
Teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren<br />
Für Vorhaben nach dem 3. Abschnitt ist kein vollständig konzentriertes Verfahren wie nach dem<br />
2. Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen. Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und<br />
Technologie hat aber nach § 24 Abs 1 UVP-G 2000 ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren<br />
mit UVP durchzuführen, in dem sie neben allen nach dem Hochleistungsstreckengesetz und nach<br />
den sonstigen für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen bundesrechtlichen<br />
materiellrechtlichen Genehmigungsbestimmungen, die ansonsten von der Bundesministerin oder<br />
einer anderen Bundesministerin oder einem anderen Bundesminister in erster Instanz zu vollziehen<br />
sind, die zusätzlichen Genehmigungskriterien des UVP-G 2000 (§ 24 h Abs 1 bis 5) anzuwenden<br />
hat.<br />
In diesem Genehmigungsverfahren sind zur Vermeidung unnötiger Kollisionen zwischen verschiedenen<br />
Verfahrensvorschriften der Materiegesetze nur die materiellrechtlichen Genehmigungsvorschriften<br />
der mit zu behandelnden Materiegesetze anzuwenden.<br />
Aufgrund dieser Einschränkung auf die Mitanwendung der materiellrechtlichen Bestimmungen der<br />
bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften ergibt sich auch, dass die Verfahrensvorschriften der<br />
Materiegesetze durch die Behörde gemäß § 24 Abs 1 UVP-G nicht anzuwenden sind. Es liegt<br />
somit eine „echte“ Verfahrens- und Entscheidungs(teil)konzentration vor, d.h. die sonst außerhalb<br />
des UVP-Verfahrens erforderlichen Genehmigungen, die im Zuge des UVP-Verfahrens in die<br />
Zuständigkeit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie fallen, werden durch<br />
die Genehmigung des § 24 Abs 1 UVP-G ersetzt.<br />
Anwendung der Bestimmungen über Großverfahren<br />
Im gegenständlichen Verfahren wurden die Bestimmungen über das Großverfahren angewendet.<br />
Nach § 44a Abs 1 AVG kann die Behörde die Anträge durch Edikt kundmachen, wenn an einer<br />
Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als<br />
100 Personen beteiligt sind. Im konkreten Fall sind durch das Vorhaben jedenfalls mehr als 100<br />
Personen betroffen. Dies ergibt sich aus den Antragsunterlagen, insbesondere aus der Umweltverträglichkeitserklärung<br />
und der darin vorgenommenen Abgrenzung des Untersuchungsraumes. Die<br />
37
entsprechenden im Zuge des Verfahrens erfolgten Kundmachungen durch Edikt sind der Schilderung<br />
des Verfahrensherganges zu entnehmen.<br />
Zeitplan<br />
Festzuhalten ist, dass die Bestimmungen über den Zeitplan durch die Bestimmung des § 24f Abs 7<br />
UVP-G 2000 insofern ergänzt werden, als die UVP-Behörde auch eine Koordinationspflicht trifft,<br />
die über das Verfahren gemäß § 24 Abs 1 UVP-G hinausgeht.<br />
Die gesetzliche Entscheidungsfrist, nach der die Entscheidung gemäß § 24b Abs 2 UVP-G 2000<br />
ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Monaten zu erfolgen hat, ist<br />
durch die Behörde jedenfalls deutlich unterschritten worden.<br />
Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen:<br />
A .Genehmigungsvoraussetzungen nach dem Hochleistungsstreckengesetz<br />
Mit dem Antrag sind von der Bewilligungswerberin zum Zwecke der Anhörung im Sinne des § 4<br />
HlG beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausreichende Planunterlagen<br />
über den Trassenverlauf („Trassenverlaufsplan“ vom 23.12.2010, GZ 2009 062, Einlagezahl 10/02<br />
im Maßstab 1:1.000) übermittelt worden<br />
Dem Umweltverträglichkeitsgutachten ist zu entnehmen dass die gesetzliche Vorgabe zur Darstellung<br />
des Geländestreifens des Trassenverlaufes unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse<br />
erfüllt ist.<br />
Im Zuge der Anhörung wurde eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Wien, Stubenring 8-10,<br />
1010 Wien, vom 30.06.2011 abgegeben, in der zusammenfassend ausgeführt wird, dass das vorliegende<br />
Projekt einen wichtigen Baustein für den Güterumschlag im Wirtschaftsraum Wien darstellt<br />
und von der Wirtschaftskammer Wien voll unterstützt wird. Dies kann aber aus der Sicht der<br />
Wirtschaftskammer Wien nur ein erster Schritt sein, auch im Norden müssten Planungen für einen<br />
dritten Terminal zügig weitergeführt werden.<br />
Dem Umweltverträglichkeitsgutachten ist zu entnehmen, dass die Trasse den Erfordernissen einer<br />
leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn entspricht.<br />
B. Genehmigungsvoraussetzungen nach dem Eisenbahngesetz<br />
Gemäß § 31f EisbG ist die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung zu erteilen, wenn die darin angeführten<br />
Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
1. Stand der Technik - Gutachten gemäß § 31a EisbG:<br />
Seitens der Antragstellerin wurde ein Gemeinschaftsgutachten gemäß § 31a EisbG vom April 2009<br />
vorgelegt. Da das betreffende Vorhaben eine Hauptbahn betrifft, enthält das Gutachten auch eine<br />
allgemein verständliche Zusammenfassung.<br />
38
Das Gemeinschaftsgutachten gemäß § 31a EisbG wurde von Sachverständigen aus den in § 31a<br />
Abs 2 EisbG angeführten Personenkreis verfasst und beinhaltet die im Folgenden angeführten<br />
projektrelevanten Fachgebiete:<br />
Hochbau<br />
Konstruktiver Ingenieurbau<br />
Brandschutz<br />
Technische Gebäudeausrüstung<br />
Eisenbahnbautechnik<br />
Eisenbahnbetrieb<br />
Oberleitung<br />
Sicherungstechnik und Energieversorgung 50 Hz<br />
Geotechnik und Erschütterungen<br />
Wasserbautechnik<br />
Maschinenbautechnik<br />
Verkehr (Straße)<br />
Die aufgezählten Fachgebiete umfassen nach Aussage der Gutachter alle projektrelevanten Aspekte.<br />
Zusammenfassend wurde im Gutachten ausgeführt, dass der gegenständliche Bauentwurf dem<br />
Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebs der Eisenbahn,<br />
des Betriebs von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn<br />
einschließlich der Anforderungen an den Arbeitnehmerschutz entspricht.<br />
Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entsprechend<br />
der AVO Verkehr (BGBl. II Nr. 422/2006 idF BGBl. II Nr. 302/2011) unter Berücksichtigung<br />
des Schwerpunktkonzeptes aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes R 10 für Eisenbahnanlagen begutachtet<br />
wurden und die Erfüllung aller Erfordernisse festgestellt wurde.<br />
Anzumerken ist hier, dass mit 24. Jänner 2012 die AVO Verkehr 2011 in Kraft getreten ist und die<br />
AVO Verkehr wie oben zitiert (aus dem Jahr 2006) außer Kraft getreten ist. Die hier anzuwendenden<br />
§§ 5 und 11 wurden jedoch unverändert in die neue Norm übernommen und liegt mit dem nun<br />
vorliegenden 31a Gutachten auch der Nachweis einer der AVO 2011 entsprechenden Prüfung vor.<br />
Seitens der Gutachter gemäß § 31a EisbG besteht gegen die Erteilung der eisenbahnrechtlichen<br />
Baugenehmigung gemäß § 31 ff. EisbG kein Einwand.<br />
Für das Gutachten gemäß § 31a EisbG gilt die widerlegbare Vermutung der Richtigkeit.<br />
Seitens der Behörde erscheint das § 31a EisbG Gutachten schlüssig, vollständig und nachvollziehbar.<br />
Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die die inhaltliche Richtigkeit des<br />
39
Gutachtens in Zweifel gezogen hätten. Es ist somit von der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens<br />
auszugehen.<br />
Abschließend ist zu den Sachverständigen bzw. zu dem von ihnen erstatteten Gutachten festzustellen,<br />
dass sich daraus für das gegenständliche Bauvorhaben ergibt, dass es jedenfalls unter<br />
Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebs der Eisenbahn, des Betriebs von<br />
Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn unter Einhaltung der<br />
Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes dem Stand der Technik entspricht.<br />
2. Berührte Interessen von Gebietskörperschaften<br />
Hinsichtlich der Einwendungen bzw. Stellungnahmen der Gebietskörperschaften, insbesondere<br />
der Gemeinden wird in fachlicher Hinsicht auf das Umweltverträglichkeitsgutachten bzw. die Verhandlungsschrift<br />
vom 22. und 23. November 2011 verwiesen. Zu den einzelnen Stellungnahmen<br />
der Gebietskörperschaften, insbesondere der Standortgemeinden, wird auf den Punkt unten „Auseinandersetzung<br />
mit Einwendungen und Stellungnahmen“ hingewiesen.<br />
Ebenso wird hinsichtlich des Überwiegens des Öffentlichen Interesses auf die Ausführungen hiezu<br />
weiter unten verwiesen.<br />
3. Eingewendete subjektiv öffentliche Rechte<br />
Stellungnahmen und Einwendungen von Parteien erfolgten im Zuge des gesamten UVP-<br />
Verfahrens. Auf die fachliche Replik zu den Einwendungen und Stellungnahmen im Zuge der öffentlichen<br />
Auflage des Antrags und der Projektsunterlagen im Umweltverträglichkeitsgutachten<br />
wird hingewiesen. Auf diese sowie auf die Parteien- und Beteiligtenvorbringen im weiteren Verfahren<br />
wird unten unter dem Punkt „Stellungnahmen und Einwendungen“ im Einzelnen näher eingegangen.<br />
Wie dem Spruchpunkt IV zu entnehmen ist, waren sämtliche Einwendungen; soweit es sich überhaupt<br />
um Einwendungen im Rechtssinne gehandelt hat, ab- bzw. zurückzuweisen.<br />
Zum Überwiegen des Öffentlichen Interesses siehe unten.<br />
4. Einhaltung der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes - ArbeitnehmerInnenschutzgesetz<br />
Genehmigungen gemäß § 24 Abs 1 UVP-G 2000 dürfen, wenn dabei eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften<br />
berührt sind, nur erteilt werden, wenn Arbeitnehmerschutzvorschriften der Genehmigung<br />
nicht entgegenstehen und zu erwarten ist, dass Gefährdungen für die Sicherheit und<br />
Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden.<br />
Gemäß § 11 Abs 2 der Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr (AVO Verkehr 2011), BGBl. II Nr.<br />
17/2012 iVm § 5 Abs 2 Z 1 bis Z 6 leg. cit, ist im Rahmen von Gutachten gemäß § 31a Abs 1<br />
EisbG jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen<br />
40
und nachzuweisen und haben die Gutachten hiezu insbesondere die in Abs 2 der zitierten Bestimmung<br />
angeführten Prüfungen zu enthalten.<br />
Diese wurden durch die Gutachter überprüft. Hiezu ist nochmals darauf hinzuweisen, da durch die<br />
Gutachter die Prüfung nach der mittlerweile aufgehobenen AVO Verkehr (2006) erfolgt ist. Da gegenüber<br />
der AVO Verkehr (2006) in der AVO Verkehr 2011 nur eine Änderung der Promulgationsklausel<br />
erfolgt ist, ergab sich diesbezüglich aber kein weiterer Ermittlungsbedarf.<br />
Seitens der Sachverständigen wurde festgehalten, dass Arbeitnehmerschutzbestimmungen gemäß<br />
der AVO-Verkehr (2006) unter Berücksichtigung der relevanten Punkte der Richtlinie R10 des<br />
Verkehrs-Arbeitsinspektorates (Schwerpunktkonzept aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes) herausgegeben<br />
von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau eingehalten wurden.<br />
Auch dem Umweltverträglichkeitsgutachten ist hiezu zu entnehmen, dass das Bauvorhaben unter<br />
Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und den diesbezüglichen technischen Regelungen<br />
erstellt wurde und die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes berücksichtigt wurden. Die fachlichen<br />
Vorgaben der AVO Verkehr wurden bei der Prüfung miteinbezogen.<br />
Dem Gutachten gemäß § 31 a EisbG ist zu entnehmen, dass die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes<br />
entsprechend der AVO Verkehr (2006) unter Berücksichtigung des Schwerpunktkonzeptes<br />
aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes R 10 für Eisenbahnanlagen begutachtet und die Erfüllung<br />
aller Erfordernisse festgestellt wurde.<br />
Das Ermittlungsverfahren hat keine Anhaltspunkte ergeben, dass durch das Vorhaben gegen<br />
zwingende Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes verstoßen würde. Unter Berücksichtigung<br />
des vorliegenden Gutachtens ist vielmehr davon auszugehen, dass das Vorhaben den Bestimmungen<br />
des Arbeitnehmerschutzes entspricht und die Genehmigungsvoraussetzungen nach dem<br />
ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes eingehalten werden.<br />
Öffentliches Interesse<br />
Durch die Verwirklichung des intermodalen Umschlagknotens (Schiene / Straße) Terminal Wien<br />
Inzersdorf im Bereich einer Hauptbahn beabsichtigt die Projetwerberin eine wesentliche Serviceverbesserung<br />
im Schienengüterverkehr bzw. im Intermodalverkehr sowohl für Österreich als auch<br />
europaweit. Die Maßnahmen dienen daher der Bereitstellung einer bedarfsgerechten Schieneninfrastruktur<br />
zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Sektor des Öffentlichen Verkehrs.<br />
Der Terminal Wien Inzersdorf ist somit eine wesentliche Infrastrukturanlage um verstärkt Güterverkehr<br />
von der Straße auf die Schiene verlagern zu können.<br />
Der Terminal Inzersdorf als nunmehr verfahrensgegenständliches Teilstück der Pottendorfer Linie<br />
wurde mit Verordnung der Bundesregierung über die Erklärung von Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken<br />
(1. Hochleistungsstrecken-Verordnung) BGBl. Nr. 370/1989 idF BGBl. II Nr.<br />
397/1998 zur Hochleistungsstrecke erklärt. Dadurch wird gemäß § 1 Abs 1 HlG das öffentliche<br />
Interesse durch die besondere Bedeutung welche der gegenständlichen Eisenbahnstrecke bzw<br />
41
explizit dem gegenständlichen Vorhaben für einen leistungsfähigen Verkehr mit internationalen<br />
Verbindungen oder für den Nahverkehr zukommt dokumentiert.<br />
Die gegenständliche Eisenbahnstrecke Wien Matzleinsdorf (Meidling) – Wiener Neustadt ist, wie<br />
bereits oben ausgeführt, Teil des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß<br />
den Beschluss Nr. 661/2010/EU vom 7. Juli 2010 des Europäischen Parlaments und des Rates.<br />
Der gegenständliche Güterterminal als auch die mit gesonderten Projekt damit zu verknüpfende<br />
Bundesstraße S1 stellen somit jeweils einen Bestandteil des Transeuropäischen Verkehrsnetzes<br />
gem Art 170 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar. Art 4 lit e<br />
des obzitierten Beschlusses legt fest, dass durch die TEN-Leilinien auch ein effizientes Funktionieren<br />
der Intermodalität durch die optimale Kombination der Verkehrsträger, auch durch Schaffung<br />
von Knotenpunkten, die hinsichtlich der Fracht möglichst außerhalb der Stadtzentren gelegen sein<br />
müssten, erfolgen soll.<br />
Aufgrund der getätigten Darlegungen ist das öffentliche Interesse an der Errichtung des Güterterminals<br />
Inzersdorf gegenüber allfälligen öffentlichen Interessen der Gebietskörperschaften bzw. mit<br />
der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte verbundenen Nachteilen von Parteien als überwiegend<br />
anzusehen. Schon alleine um den Erfordernissen des transeuropäischen Hochgeschwindigkeits-Eisenbahnnetzes<br />
bzw. der gemeinschaftsrechtlich gebotenen intermodalen Verknüpfung des<br />
TEN-V Netzes zu entsprechen ist davon auszugehen, dass wie bereits im Zusammenhang mit der<br />
Mitanwendung der Bestimmungen der § 31 ff festgestellt wurde, dass der durch die Ausführung<br />
und die Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als<br />
der Nachteil, der aus der Verletzung von vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden<br />
wahrzunehmenden Interessen für die Öffentlichkeit durch die Ausführung und Inbetriebnahme des<br />
Bauvorhabens entsteht, als auch dass der durch die Ausführung und die Inbetriebnahme des Bauvorhabens<br />
entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der den Parteien<br />
durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht.<br />
Bei der erfolgten Interessensabwägung nach § 31f Z 2 EisbG war davon auszugehen, dass der<br />
durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer<br />
ist als der Nachteil, der den Parteien durch die Genehmigung des Vorhabens erwächst (Siehe dazu<br />
auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 2006, Zl. 2004/03/0053,<br />
zu § 35 Abs 3 EisbG aF).<br />
Aufgrund der ausgeführten Punkte ist daher zur Frage des öffentlichen Interesses am gegenständlichen<br />
Projekt zu bemerken, dass aufgrund des gesamten Verfahrensergebnisses jedenfalls davon<br />
auszugehen ist, dass die Interessen der Allgemeinheit am gegenständlichen Projekt die subjektiven<br />
Interessen Einzelner überwiegen. Somit ist jedenfalls das öffentliche Interesse am vorliegenden<br />
Projekt gegeben.<br />
Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems<br />
Da die gegenständliche Hochgeschwindigkeitsstrecke ist im gegenständlichen Abschnitt<br />
Hennersdorf - Münchendorf Teil des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems ist<br />
42
edeutet dies, dass auch die materiellrechtlichen Bestimmungen des 8. Teils des EisbG (§§ 86 ff)<br />
anzuwenden sind.<br />
Hinsichtlich der Interoperabilität wurde durch die Benannte Stelle SCHIGmbH eine Evaluierung der<br />
Teilsysteme Infrastruktur und Energie auf Basis der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität<br />
des konventionellen Eisenbahnsystems, welche für Güterterminals auch an Hochgeschwindigkeitsstrecken<br />
anzuwenden ist, durchgeführt und entsprechende IOP Zwischenberichte<br />
für die Teilsysteme Infrastruktur (INS) und Energie (ENE) vorgelegt.<br />
Zweck der oben angeführten Bestimmungen ist die Sicherstellung der Interoperabilität des konventionellen<br />
österreichischen Eisenbahnsystems mit dem übrigen transeuropäischen konventionellen<br />
Eisenbahnsystem.<br />
Die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen richtet sich nach § 101 EisbG.<br />
Gemäß § 101 EisbG müssen die Teilsysteme nach § 100 leg. cit. den grundlegenden Anforderungen<br />
entsprechen. Sofern eine einschlägige anzuwendende Technische Spezifikation für die Interoperabilität<br />
(TSI) im Sinne des § 89 leg. cit. vorliegt, ist die Interoperabilität eines Teilsystems im<br />
Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anhand dieser festzustellen.<br />
Genehmigungsvoraussetzungen nach dem Wasserrechtsgesetz<br />
Gemäß § 24 Abs 1 UVP-G 2000 ist im gegenständlichen Verfahren auch die Zuständigkeitsbestimmung<br />
des § 127 Abs 1 lit b WRG anzuwenden, wonach die Eisenbahnbehörde im eisenbahnrechtlichen<br />
Baugenehmigungsverfahren, sofern die Bauten nicht mit einer Wasserentnahme aus<br />
oder einer Einleitung in ein öffentliches Gewässer oder obertägige Privatgewässer oder dadurch<br />
die Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers vorgesehen ist, die materiellrechtlichen Bestimmungen<br />
des WRG anzuwenden sind. (Konzentration der mit anzuwendenden wasserrechtlichen<br />
Bestimmungen im eisenbahnrechtlichen Verfahren).<br />
Jedoch bedürfen Eisenbahnbauten und Bauten auf Bahngrund gemäß § 127 Abs 1 lit. a WRG<br />
1959, die nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften einer eisenbahnbaubehördlichen Bewilligung<br />
bedürfen und durch die öffentliche Gewässer oder obertägige Privatgewässer berührt werden,<br />
unter der Voraussetzung, dass diese Bauten mit einer Wasserentnahme aus einem derartigen<br />
Gewässer oder mit einer Einleitung in ein solches verbunden oder sie die Ausnutzung der motorischen<br />
Kraft des Wassers bezwecken, neben der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung auch<br />
einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung. Dem Verfahren ist ein Vertreter der Wasserrechtsbehörde<br />
als Kommissionsmitglied beizuziehen.<br />
Konkret wurde im Sinne des § 127 Abs 1 lit b WRG die Mitbehandlung der materiellrechtlichen<br />
Bestimmungen des § 38 Abs 1 hinsichtlich der Errichtung bzw Verbreiterung der Brücke über den<br />
Liesingbach samt zugehöriger Verbreiterung der Widerlager und Pfeiler beantragt .<br />
43
Nicht Gegenstand der Genehmigung gemäß § 24 Abs 1 UVP-G 2000 iVm §127 Abs 1 lit b sind<br />
die Maßnahmen für die Einleitung der Wässer der Oberflächenentwässerung in entsprechende<br />
Gerinne (Liesing, Petersbach) bzw. deren Versickerung. Diese Maßnahmen waren nur hinsichtlich<br />
ihrer Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 Abs 1 Z1 UVP-G 2000 zu beschreiben und zu bewerten<br />
und hinsichtlich der Erfüllung der zusätzlichen Voraussetzungen gem § 24f Abs 1 zu prüfen<br />
und sind, soferne überhaupt nach dem WRG genehmigungspflichtig, im teilkonzentrierten Verfahren<br />
gemäß § 24 Abs 3 UVP-G 2000 durch den Landeshauptmann zu behandeln. Hier ist auch<br />
auf bereits vorhandene wasserrechtliche <strong>Bescheid</strong>e (Konsens über jeweilige Einleitmengen) hinzuweisen.<br />
Hinzuweisen ist jedoch auch darauf, dass die bezughabenden Entwässerungsanlagen<br />
entweder Eisenbahnanlagen oder Teile von Eisenbahnanlagen bzw. Zugehör zu Eisenbahnanlagen<br />
darstellen und somit aus der Sicht der mitanzuwendenden materiellen Genehmigungsbestimmungen<br />
des EisbG auch einen Bestandteil der Genehmigung gem. § 24 Abs 1 UVP-G iVm § 31f<br />
EisbG darstellen<br />
Dem Umweltverträglickeitsgutachten ist aus hydrogeologischer Sicht zu entnehmen, dass bei Einbau<br />
einer retardierend wirkenden Schicht im Gleisbereich im Fall der Freisetzung grundwassergefährdender<br />
Stoffe eine Verunreinigung des Grundwassers mit möglicherweise gesundheitlichen<br />
Folgen ausgeschlossen werden f kann. Eine entsprechende zwingende Maßnahme wurde im Nebenbestimmungspunkt<br />
III.4.46 vorgeschrieben.<br />
Weiters wird im Umweltverträglichkeitsgutachten aus wasserbautechnischer Sicht ausgeführt, dass<br />
die Hochwassersituation bei der Liesingquerung nicht verschärft wird, der Retentionsraum nicht<br />
eingeschränkt wird, und die Einleitung von Niederschlagswässern der Bahntrasse in Oberflächengewässer<br />
durch die Retentionsmaßnahmen stark gedrosselt wird. Gesundheitsschädliche Folgen<br />
zufolge der Bahnentwässerung sind auszuschließen, da eine Reinigung nach Stand der Technik<br />
der von vorneherein gering belasteten Niederschlagswässer durch eine Absetzmöglichkeit vor der<br />
Einleitung in Oberflächengewässer erfolgt und für den Störfall vorgesorgt wird.<br />
Auch aus humanmedizinischer Sicht ist eine Beeinträchtigung oder eine Gefährdung der öffentlichen<br />
Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen von Trinkwasserverunreinigungen nicht zu<br />
befürchten, wenn das Vorhaben projektsgemäß ausgeführt wird.<br />
Das Vorhaben ist somit aus der Sicht der berührten, von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation<br />
und Technologie gem § 24 Abs 1 UVP-G 2000 zu behandelnden wasserrechtlichen Gesichtspunkte<br />
bewilligungsfähig. Was die auf Grund des § 105 WRG gebotene Berücksichtigung eines<br />
weiten Katalogs öffentlicher Interessen betrifft, genügt im vorliegenden Fall der Verweis auf das<br />
Umweltverträglichkeitsgutachten. Dieses belegt auch, dass sämtliche der im konkreten Fall in Betracht<br />
kommenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 105 Abs 1 WRG gewahrt sind.<br />
Es handelt sich weiters nicht um ein Vorhaben im Sinne des § 104a Abs 1 WRG (Vorhaben, bei<br />
denen mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes<br />
oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder mit einer Verschlechterung<br />
des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist, bzw. bei de<br />
44
nen durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten<br />
Zustand eines Oberflächenwasserkörpers zu rechnen ist). Die besonderen Abwägungsgründe des<br />
§ 104a Abs 2 WRG waren daher nicht zu berücksichtigen. Hiezu wird auch auf die entsprechenden<br />
Aussagen im Umweltverträglichkeitsgutachten hingewiesen.<br />
Das Bauvorhaben liegt auch innerhalb des Grundwasserschongebietes zum Schutz der<br />
Thermalschwefelquelle Oberlaa (Verordnung des Landeshauptmannes von Wien zum Schutze<br />
der "Thermalschwefelquelle Oberlaa" Schongebietes „Heilquellen Oberlaa“, LGBl. 6950/24-0 vom<br />
14. 05. 1982.). Gemäß dieser Verordnung sind das Abteufen von Tiefbohrungen über 200 m Tiefe<br />
ab anstehendem Gelände für Zwecke aller Art sowie jede Änderung solcher Anlagen und das Einbringen<br />
oder Lagern von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen aller Art in Tiefbohrungen,<br />
oder in mit diesen in Verbindung stehenden, künstlich geschaffenen oder natürlichen Hohlräumen<br />
sowie die Lagerung von künstlichen oder angereicherten natürlichen Radioisotopen an den oben<br />
bezeichneten Orten durch die Wasserrechtsbehörde wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Da nach<br />
Aussage der Gutachter gem § 31a EisbG die gegenständlichen Baumaßnahmen nur eine Maximaltiefe<br />
von wenigen Metern erreichen ist diesbezüglich von keiner Genehmigungspflicht auszugehen.<br />
Im Umweltverträglichkeitsgutachten wird ausgeführt, dass bei projektgemäßer Durchführung<br />
der Quellmechanismus der Thermalschwefelquelle weder quantitativ noch qualitativ beeinflusst<br />
wird. Allfällige Tiefsonden zur Nutzung der Erdwärme, deren Endteufe 200 m überschreitet,<br />
wären jedoch gesondert einer wasserrechtlichen Bewilligung zu unterziehen.<br />
Die Genehmigung gemäß § 24 Abs 1 UVP-G wurde unter Anwendung der materiellen Bestimmungen<br />
des Wasserrechtsgesetzes im Sinne des § 127 Abs 1 lit b WRG iVm § 38 Abs 1 WRG<br />
geprüft. Weitere wasserrechtliche Genehmigungen, welche nicht in die Zuständigkeit der Bundesministerin<br />
für Verkehr, Innovation und Technologie fallen sind allenfalls durch den Landeshauptmann<br />
von Niederösterreich im Verfahren gemäß § 24 Abs 3 UVP-G zu erteilen.<br />
Genehmigungsvoraussetzungen nach dem Forstgesetz<br />
Im Genehmigungsantrag wurde auch um die Mitbehandlung der dauernden und befristeten Rodung<br />
im Sinne der §§ 17 ff iVm § 185 Abs 6 ForstG angesucht. Für die Errichtung des gegenständlichen<br />
Vorhabens wurde die Bewilligung zur Rodung im Gesamtausmaß von 11.200 m² sowie 400<br />
m² vorübergehend somit insgesamt 11.600 m² beantragt.<br />
Die Antraglegitimation der ÖBB-Infrastrukturbau AG im Rodungsverfahren ist gem. § 19 Abs 1 Z 3<br />
ForstG gegeben.<br />
Hinsichtlich der vorhabensgemäß vorgesehenen Rodungsflächen im Ausmaß von 11.600m²<br />
wurde im Rodungsgutachten vom 7. September 2011ausgeführt, dass die betroffenen Waldbereiche<br />
als Funktionszahl des Waldentwicklungsplans 1-3-2 haben. Die Leitfunktion ist die Wohlfahrtsfunktion.<br />
Die Schutzwirkung der Waldflächen im gegenständlichen Projektbereich liegt insbesondere<br />
in der Windbremsung und im daraus resultierenden Schutz des Waldbodens selbst und angrenzender<br />
Ackerböden vor Winderosion. Die Bedeutung der Wohlfahrtswirkung ist im Lärmschutz,<br />
in der Staubauskämmung aus der Luft (Filterwirkung) und in der ausgleichenden Wirkung<br />
45
auf das Lokalklima der in der Nähe gelegenen Ortschaften oder angrenzender landwirtschaftlicher<br />
Flächen zu sehen.<br />
An die Rodungsfläche grenzen keine weiteren Waldflächen an. Daher sind durch die Vornahme<br />
der geplanten Rodungen keine negativen Auswirkungen auf benachbarte Waldungen gegeben<br />
und eine weitere Prüfung des Deckungsschutz gem. §14 (2) ForstG 1975 idgF kann entfallen.<br />
Als Ersatzleistungen für den Verlust an Waldflächen In Summe stehen 11.200 m² an dauerhaften<br />
Rodungen Aufforstungen von 11.200 m² gegenüber.<br />
Aus diesen Ausführungen des forsttechnischen Sachverständigen im Umweltverträglichkeitsgutachten<br />
ergeben sich daher rechtlich folgende Schlussfolgerungen:<br />
Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ist jedenfalls davon auszugehen, dass die beantragten Rodungen<br />
für die Errichtung der gegenständlichen Eisenbahnanlagen erforderlich bzw. unumgänglich<br />
sind.<br />
Die in Anspruch genommenen Waldflächen verbieten die Annahme, dass kein besonderes öffentliches<br />
Interesse an deren Erhaltung als Wald bestehe. Die Erteilung einer Rodungsbewilligung gemäß<br />
§ 17 Abs 2 ForstG kommt daher nicht in Betracht.<br />
Es ist vielmehr hinsichtlich der Rodungen eine Abwägungsentscheidung nach § 17 Abs 3 ForstG<br />
zu treffen. Bei dieser ist von einem bestehenden öffentlichen Interesse an der Walderhaltung auszugehen,<br />
sodass die Rodungsbewilligung ein gegenläufiges, überwiegendes Rodungsinteresse<br />
erfordert, wobei zu diesem insbesondere auch Vorhaben des Eisenbahnverkehrs zählen (§ 17 Abs<br />
4 ForstG).<br />
Im Hinblick auf die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung ist festzuhalten, dass sowohl im §<br />
31a EisbG – Gutachten als auch im Umweltverträglichkeitsgutachten ein entsprechender Bedarf<br />
am gegenständlichen Streckenausbau festgestellt wurde.<br />
Das öffentliche Interesse an der Schaffung der gegenständlichen Eisenbahnahnanlage, ist gegenüber<br />
dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der zur Rodung vorgesehenen Flächen als<br />
Wald als überwiegend anzusehen. Insbesondere hat die gegenständliche Strecke bzw. der Terminal<br />
den Erfordernissen des interoperablen transeuropäischen Eisenbahnnetzes zu entsprechen.<br />
Im Speziellen ist darauf zu verweisen, dass bereits im Zusammenhang mit der Mitanwendung der<br />
Bestimmungen der § 31 ff EisbG festgestellt wurde, dass aufgrund des Ermittlungsverfahrens sowohl<br />
davon auszugehen ist, dass der durch die Ausführung und die Inbetriebnahme des Bauvorhabens<br />
entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der aus der Verletzung<br />
von vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden wahrzunehmenden Interessen für die<br />
Öffentlichkeit durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht, als auch<br />
dass der durch die Ausführung und die Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für<br />
46
die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der den Parteien durch die Ausführung und Inbetriebnahme<br />
des Bauvorhabens entsteht.<br />
Hinsichtlich der erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistenden Waldausstattung (§ 17<br />
Abs 5 ForstG) ist auf die im Gutachten angeführten Ersatz- bzw. Ausgleichsmaßnahmen für den<br />
Verlust von Waldflächen bzgl. dauernder Rodung im Ausmaß von 11.200 m² hinzuweisen.<br />
Hinsichtlich der zur befristeten Rodung vorgesehenen 400 m² in der KG Rothneusiedl wird auf die<br />
vorgesehene Wiederaufforstung hingewiesen und sind aus der Sicht des forstfachlichen Sachverständigen<br />
diesbezüglich keine messbaren Wirkungen zu erwarten.<br />
Weiters war bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass trotz der im Waldentwicklungsplan angeführten<br />
Funktionen der betroffenen Waldflächen in der Umweltverträglickeitsgutachten die Auswirkungen<br />
der Rodung für die relevanten Kriterien „Luftschadstoffe“ mit gering, für „Veränderungen im<br />
Wasserhaushalt“ mit gering, für die „Waldflächenbeanspruchung“ mit „gering“ beurteilt, da aufgrund<br />
bis zum Wirksamwerden und vollen Erfüllung/Entfaltung der erforderlichen Waldfunktionen<br />
ein gewisser Zeitraum vergehen wird („Überlappungseffekt“) sowie für die „Trennwirkung mit „mittel“<br />
beurteilt, da diese ja dauerhaft bestehen bleibt. ausgegangen wird.<br />
Die im Projekt vorgesehene Inanspruchnahme von Waldboden zu forstfremden Zwecken war somit<br />
in Mitanwendung des ForstG zu bewilligen.<br />
Die wirtschaftliche Beeinträchtigung der Waldeigentümer und deren Entschädigung ist nicht Gegenstand<br />
des Genehmigungsverfahrens gemäß § 24 Abs 1 UVP-G 2000, sondern im Rahmen<br />
zivilrechtlicher Übereinkommen oder allfälliger Zwangsrechts und Entschädigungsverfahren zu<br />
klären.<br />
Da die Inbetriebnahme des Terminals modular in einzelnen Schritten erfolgen wird und diesbezüglich<br />
eine Bauausführungsfrist von 10 Jahren festgelegt wurde, wurde auch die Frist in der die Rodung<br />
zu erfolgen hat entsprechend länger als vom Sachverständigen vorgeschlagen festgelegt.<br />
zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen des § 24f Abs 1 UVP-G<br />
§ 24f Abs 1 bis 5 UVP-G 2000 legt die im UVP- Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-G<br />
2000 anzuwendenden zusätzlichen Genehmigungskriterien fest. Diese Genehmigungskriterien<br />
gelten sowohl für die teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren gemäß § 24 Abs 1 und Abs 3<br />
UVP-G 2000 als auch für alle übrigen nach den Verwaltungsvorschriften durchzuführenden Genehmigungsverfahren<br />
gemäß § 24 Abs 4 leg. cit.<br />
Die Prüfung, ob das Vorhaben den zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach § 24f<br />
Abs 1 und 2 UVP-G 2000 entspricht, ist jeweils zusammen mit der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen<br />
der einzelnen materiellen Genehmigungsbestimmungen erfolgt. Überdies ist die<br />
Einhaltung dieser Genehmigungsvoraussetzungen aus fachlicher Sicht jeweils durch die Sachverständigen<br />
im Umweltverträglichkeitsgutachten überprüft worden. Hiebei konnten keine Widersprü<br />
47
che zu den besonderen Genehmigungsvoraussetzungen nach dem UVP- 2000 festgestellt werden.<br />
Im Einzelnen wird im Umweltverträglichkeitsgutachten die Erfüllung bzw. Einhaltung der zusätzlichen<br />
Genehmigungskriterien des § 24f Abs 1-5 bestätigt.<br />
Demnach werden Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik begrenzt und wird<br />
die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering gehalten.<br />
Hinsichtlich der Geringhaltung der Immissionsbelastungen zu schützender Güter und Vermeidung<br />
von Immissionen ist auf die Auseinandersetzung mit den hierauf gerichteten Stellungnahmen zu<br />
verweisen. Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die bei konsensgemäßer Durchführung<br />
zu einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen durch Immissionen führen<br />
würden. Auch eine Gefährdung von Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechte der Nachbarn/<br />
Nachbarinnen durch Immissionen sind beim gegenständlichen Vorhaben nicht gegeben.<br />
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass keine wesentlichen zusätzliche Umweltbeeinträchtigungen<br />
aus dem Bau und Betrieb des Terminals unter Berücksichtigung der Art der Nutzung des<br />
benachbarten Geländes zu erwarten sind. Dem Gutachten ist weiters zu entnehmen, dass beim<br />
vorliegenden Projekt Immissionen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen<br />
verursachen oder solche, die geeignet sind, den Tierbestand bleibend zu schädigen,<br />
jedenfalls vermieden werden.<br />
Durch die vorgesehenen Maßnahmen werden jedenfalls unzumutbare Belästigungen der Nachbarn/Nachbarinnen<br />
durch Immissionen im Sinn des § 77 Abs 2 der Gewerbeordnung 1994 hintangehalten.<br />
Hinsichtlich des Schienenlärms werden diesbezüglich die Vorgaben der Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung,<br />
BGBl. Nr. 415/1993, eingehalten.<br />
Dem Gutachten ist weiters zu entnehmen, dass Abfälle nach dem Stand der Technik vermieden<br />
oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden.<br />
Das Ermittlungsverfahren hat sohin ergeben, dass bei konsensgemäßer Durchführung und Einhaltung<br />
der Nebenbestimmungen die zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach dem<br />
UVP-G 2000 eingehalten werden und daher die Genehmigungen unter diesem Gesichtspunkt<br />
nicht versagt werden können.<br />
Inbetriebnahme<br />
Die Fertigstellung des Vorhabens bzw. der einzelnen für sich betriebswirksamen Module ist gemäß<br />
§ 24h Abs 1 UVP-G 2000 der Behörde vom Projektwerber anzuzeigen. Gemäß § 24h Abs 2 UVP<br />
G 2000 kann die Behörde nach Einlangen der Fertigstellungsanzeige das Vorhaben darauf überprüfen,<br />
ob es der Genehmigung entspricht oder in Anwendung des § 24g Abs 1 geringfügige Änderungen<br />
genehmigen.<br />
48
Weiters ist jedenfalls die materiellrechtliche Genehmigungsbestimmung der §§ 34 ff im Zuge der<br />
zitierten Inbetriebnahmegenehmigung anzuwenden.<br />
Hinsichtlich der Inbetriebnahmegenehmigung für das Gesamtvorhaben bzw die einzelnen Betriebswirksamen<br />
Module ist darauf hinzuweisen, dass wegen des Umfanges und der Komplexität<br />
des gesamten Vorhabens die Betriebsbewilligung nicht im Sinne des § 34a EisbG mit der Baugenehmigung<br />
mitverbunden werden könnte.<br />
Änderungen der erteilten Genehmigung gemäß § 24 Abs 1 UVP-G 2000 noch vor Errichtung und<br />
Inbetriebnahme des Vorhabens sind im Sinne des § 24g UVP-G 2000 noch durch die teilkonzentriert<br />
zuständige Behörde zu behandeln. Der Zuständigkeitsübergang an die nach den Materiegesetzen<br />
zuständigen Behörden erfolgt erst mit Verkehrsfreigabe des Vorhabens.<br />
Somit wird die Fertigstellung vor Inbetriebnahme von der ÖBB-Infrastruktur AG eine entsprechende<br />
Fertigstellungsanzeige unter Beilage der erforderlichen Unterlagen (u. a. Prüfbescheinigung<br />
gem. § 34b EisbG oder eine dieser entsprechende § 40 Erklärung) erforderlich.<br />
Nebenbestimmungen<br />
Allgemeines<br />
Soweit von den Parteien und Beteiligten und insbesondere den Sachverständigen die Aufnahme<br />
von Nebenbestimmungen (Vorschreibungen, Bedingungen und Auflagen) in den Genehmigungsbescheid<br />
gefordert wurde, ist darauf hinzuweisen, dass durch den Antrag der ÖBB-Infrastruktur<br />
Bau AG vom 24. März 2011 und dem nachgereichten Änderungen 2011 auch der Gegenstand<br />
des Verwaltungsverfahrens klar und eindeutig vorgegeben wird.<br />
Nebenbestimmungen können von der Behörde nur dann vorgeschrieben werden, wenn sie sich<br />
auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben beziehen.<br />
Überdies müssen Nebenbestimmungen hinreichend bestimmt sein. Vorschreibungen haben darüber<br />
hinaus eine rechtliche Bedingung oder ein Sollen zum Ausdruck zu bringen.<br />
Zuletzt ist festzuhalten, dass das Umweltverträglichkeitsgutachten und die Verhandlungsschrift<br />
integrative Bestandteile des gegenständlichen <strong>Bescheid</strong>es sind. Allfällige dort enthaltene Erläuterungen<br />
und Begründungen sind somit insbesondere bei der Auslegung des Spruches heranzuziehen.<br />
Gutachten gemäß § 31a<br />
Hinsichtlich des Aspekts der Einhaltung des Standes der Technik unter Berücksichtigung des Betriebes<br />
der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs<br />
auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes im Sinne<br />
49
des § 31a EisbG ist die Aufnahme von Nebenbestimmungen grundsätzlich nicht möglich, da aufgrund<br />
des vorliegenden Gutachtens gemäß § 31a EisbG, welchem im Zuge des Verfahrens nicht<br />
entgegengetreten wurde und an dessen Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit<br />
seitens der Behörde keine Bedenken bestehen, jedenfalls von der Einhaltung der angeführten Kriterien<br />
auszugehen ist.<br />
Umweltverträglichkeitsgutachten<br />
Hinsichtlich des Umweltverträglichkeitsgutachtens ist grundsätzlich auf die bereits oben getätigte<br />
Aussage hinzuweisen, dass diesem Gutachten eindeutig zu entnehmen ist, dass das Bauvorhaben<br />
bei Einhaltung der zur Erreichung der Schutzziele zusätzlich als zwingend erforderlich erachteten<br />
Maßnahmen auch den zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach dem UVP-G 2000 entsprechen.<br />
Zwingende Maßnahmen werden aus Sicht der Sachverständigen als Voraussetzung für die Bestätigung<br />
der Umweltverträglichkeit gefordert. Diese werden von den UVP-Sachverständigen im<br />
Sinne des § 24c Abs. 5 Z. 1 UVP-G 2000 vorgeschlagen („die zur Beurteilung der Auswirkungen<br />
des Vorhabens vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom Projektwerber/<br />
von der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen sind nach dem Stand der Technik und dem<br />
Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und integrativen<br />
Gesamtschau und unter Berücksichtigung des Genehmigungskriterien des § 24f UVP-G 2000 aus<br />
fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen“)<br />
Empfohlene Maßnahmen sind jene, deren Umsetzung aus der Sicht der Sachverständigen sinnvoll<br />
wäre und zu einer Verbesserung der Umwelt- und Vorhabenssituation über das unbedingt erforderliche<br />
Ausmaß hinaus – führen würde. Rechtsgrundlage für diese Maßnahmen ist § 24c<br />
Abs. 5 Z. 3 UVP-G 2000, wonach die Sachverständigen im Umweltverträglichkeitsgutachten Vorschläge<br />
für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 UVP-G 2000 zu machen haben (Die Sachverständigen<br />
haben „Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen<br />
des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des<br />
Vorhabens vergrößert werden“).<br />
Hinsichtlich der empfohlenen Maßnahmen wird auf das Umweltverträglichkeitsgutachten und auf<br />
die Verhandlungsschrift vom 22. und 23. November 2011 sowie auf entsprechende Ausführungen<br />
in der Begründung dieses <strong>Bescheid</strong>es verwiesen.<br />
Im Allgemeinen ist darauf hinzuweisen, dass bei Maßnahmen, zu denen bereits das Gesetz unmittelbar<br />
verpflichtet, es keiner <strong>Bescheid</strong>auflage bedarf (siehe die Erkenntnisse des VwGH vom<br />
26. März 1980, Zl. 1571/77, VwSlg. 10078 A/1980, und vom 3. Juni 1997, Zl. 97/06/0055). Die<br />
bloße Wiederholung von Vorschreibungen (Rechtsfolgen), die bereits durch das Gesetz festgelegt<br />
sind, kann nicht als solche Nebenbestimmung angesehen werden.<br />
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche <strong>Bescheid</strong>voraussetzungen durch die<br />
50
Projektwerberin einzuhalten sind. Diese stellen neben den in den Spruch des <strong>Bescheid</strong>es übernommenen<br />
Vorschreibungen der Sachverständigen vor allem auch sämtliche in der Umweltverträglichkeitserklärung,<br />
dem Bauentwurf, dem Umweltverträglichkeitsgutachten sowie der Verhandlungsschrift<br />
und sonstigen Unterlagen enthaltenen Bedingungen hinsichtlich Bau- und Betrieb des<br />
gegenständlichen Vorhabens dar, soferne diese in diesem <strong>Bescheid</strong> nicht ausdrücklich ausgeschlossen<br />
oder abgeändert werden.<br />
Die Aufnahme von Auflagenvorschlägen, die bereits im Projekt enthalten und somit<br />
Projektsbestandteil sind ist daher ebenfalls entbehrlich.<br />
Unter Berücksichtigung der Erklärungen der Antragstellerin sowie der Sachverständigen ist zu den<br />
in den Spruch aufgenommenen Nebenbestimmungen festzuhalten:<br />
1. Allgemeine Vorschreibung:<br />
Gemäß § 24f Abs. 5 UVP-G 2000 idgF können in der Genehmigung angemessene Fristen für die<br />
Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten<br />
festgesetzt werden. Gemäß der materiellrechtlichen Genehmigungsbestimmung des § 31g EisbG<br />
ist eine angemessene Frist festzusetzen, in der das Bauvorhaben auszuführen und der Betrieb zu<br />
eröffnen ist. Die Behörde kann die Fristen gemäß § 24f Abs 5. UVP-G 2000 aus wichtigen Gründen<br />
verlängern, wenn die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf<br />
der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes<br />
oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im<br />
Rahmen eines Verfahrens gemäß § 24g UVP-G 2000 können die Fristen von Amts wegen geändert<br />
werden.<br />
Die Frist von 10 Jahren für die Realisierung eines Projektes dieser Größenordnung, welches modular<br />
errichtet und in Betrieb genommen wird, wird seitens der Behörde als angemessen erachtet.<br />
Seitens des Sachverständigen für Verkehr wurde als zwingende Maßnahme formuliert, dass die<br />
Projektwerberin sicherzustellen hat, dass ein Anschluss an die S1 (durch die ASFINAG) rechtzeitig<br />
vor Inbetriebnahme des Terminals fertig gestellt ist und dem Verkehr freigegeben ist. Durch die<br />
Errichtung des Terminal Wien Inzersdorf kommt es an sich zu positiven Verkehrsentwicklungen<br />
und aus der Sicht des Fachgebiets Verkehr gibt es keine Einwände gegen das Projekt. Das Vorhaben<br />
ist jedoch in der projektsgegenständlichen Ausführung (Anschluss an die S1 provisorisch<br />
und endgültig) umweltverträglich und kann daher erst nach Verkehrsfreigabe dieser in Betrieb genommen<br />
werden. Eine LKW-Zufahrt der Bahnkunden über den Anschluss an die Rosiwalgasse ist<br />
rechtlich nicht möglich. Da die Anschlussstelle an dieS1 durch einen anderen Projektwerberin in<br />
einem anderen Verfahren zu genehmigen ist, und im gegenständlichen UVP Verfahren nicht mitbehandelt<br />
werden konnte, war der diesbezügliche Auflagenvorschlag des Sachverständigen für<br />
Verkehr entsprechen als Bedingung umzuformulieren. Eine Koordination der Verfahren, wie es das<br />
UVP-G 2000 in § 24 Abs 11 ermöglicht, war aufgrund der verschiedenen Planungsstadien beider<br />
Projekte nicht möglich, wobei hinsichtlich der Errichtung der Anschlussstellen auch noch nicht klar<br />
ist, ob dies eine UVP-pflichtige Maßnahme darstellt. Entsprechende Gespräche zwischen ÖBB<br />
51
Infrastruktur AG und ASFINAG Baumanagement GmbH stattgefunden haben, ebenso wurde die<br />
Bundesstraßenbehörde in das gegenständliche UVP-Verfahren eingebunden.<br />
2. Vorschreibungen nach dem Forstgesetz:<br />
Diesbezüglich wird auf die weiter oben erfolgten Ausführungen hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen<br />
nach dem Forstgesetz verwiesen. Es wurden nur die gemäß § 18 Abs 1 Z1 und 2<br />
erforderlichen Nebenbestimmungen in den Spruch übernommen.<br />
3. Vorschreibungen aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes:<br />
Seitens des Sachverständigen für Elektromagnetische Felder wurde die in der Vorschreibung formulierte<br />
Kontrollmessung der Exposition unter der 110 kV Hochspannungsleitung im Bereich der<br />
Krananlage vorgeschlagen und in den <strong>Bescheid</strong> übernommen. Die Vorschreibungen des lärm- und<br />
erschütterungstechnischen Sachverständigen, nachdem bei allfälligen Überschreitungen der<br />
Grenzwerte der VOLV Kontrollen und Vorschreibungen des Verkehrs-Arbeitsinspektorrates erfolgen<br />
sollten, waren entbehrlich, da die Aufsichts- und Kontrolltätigkeit der Arbeitsaufsichtsbehörde<br />
in den einschlägigen Arbeitnehmerschutzbestimmungen geregelt sind. Vielmehr wird die Einhaltung<br />
der Bestimmungen der VOLV jedenfalls durch den jeweiligen Arbeitgeber zu beachten sein.<br />
Die Auflagenvorschläge des Sachverständigen hinsichtlich der Einhaltung der Verordnung über<br />
den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung<br />
Lärm und Vibrationen – VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006 idF BGBl. II Nr. 302/2009 des lärm-und erschütterungstechnischen<br />
Sachverständigen waren, da sich die Pflicht des Arbeitgebers zur Einhaltung<br />
der entsprechenden Grenzwerte der zitierten Verordnung ergibt, nicht in den <strong>Bescheid</strong> aufzunehmen.<br />
Der Arbeitgeber hat jedenfalls dafür zu sorgen, dass die entsprechenden Grenzwerte<br />
eingehalten werden. Allfällige durch die Arbeitsaufsichtsbehörde zu tätigende Konsequenzen sind<br />
gesetzlich geregelt und waren nicht als Nebenbestimmung in den <strong>Bescheid</strong> zu übernehmen,<br />
4. Vorschreibungen nach dem UVP-G 2000:<br />
Hinsichtlich der weiteren, im Umweltverträglichkeitsgutachten angeführten zwingenden Maßnahmen<br />
wird darauf hingewiesen, dass diesebzüglich keine Einwendungen seitens der Projektwerberin<br />
erfolgt sind diese daher offensichtlich akzeptiert worden sind. Diese wurde daher, teilweise modifiziert<br />
und unter Zusammenfassung mehrfacher Auflagenvorschläge als Nebenbestimmungen in<br />
den <strong>Bescheid</strong> übernommen.<br />
Der Auflagenpunkt III.4.1 wurde gegenüber dem Vorschlag im Maßnahmenkatalog des Umweltverträglichkeitsgutachtens<br />
dahingehend abgeändert, dass die „behördlich genehmigten Bauarbeiten“<br />
aus dem Text gestrichen wurden, da das gesamte Vorhaben mit diesem <strong>Bescheid</strong> behördlich genehmigt<br />
wurde. Für weiter diesbezügliche gesonderte Genehmigung besteht keine Rechtsgrundlage.<br />
Die Verständigung von Anrainern und Gemeinden ist auch im VorschreibungspuntII.4.3 des<br />
lärm- und erschütterungstechnischen Sachverständigen formuliert und konnte somit hier entfallen.<br />
Im Spruchpunkt III.4.3 des lärm- und erschütterungstechnischen Sachverständigen wurde darüber<br />
hinaus die Protokollierung von außerhalb der Baustellenarbeitszeiten erfolgten Arbeiten vorgese<br />
52
hen. Diese sind unter Einbeziehung der Bau-Kontaktperson (Bauombudsmann oder<br />
Bauombudsfrau, Bauführer) zu Protokollierung und der UVP-Behörde auf Verlangen vorzulegen.<br />
Der Spruchpunkt III.4.4 wurde insoweit ergänzt, als dass die Daten der Kontaktperson auch der<br />
UVP-Behörde bekannt zu geben sind.<br />
Zu den Spruchpunkten III.4.8 und III.4.9 ist anzumerken, dass eine Bau-Kontaktperson allgemein<br />
bereits unter Spruchpunkt III.4.4 vorgeschrieben wurde und somit die Übernahme von Punkt 2.des<br />
Sachverständigen hinsichtlich Erschütterungsschutzes in der Bauphase nicht erforderlich war.<br />
Zum Vorschreibungspunkt III.4.14 und II.4.21 wird seitens der Behörde angenommen, dass in der<br />
Bauphase die jeweils projektgemäß bzw.in den Nebenbestimmungen festgelegten Grenzwerte<br />
jedenfalls eingehalten werden und diese Maßnahme allenfalls nur in wenigen auftretenden Ausnahmefällen<br />
erforderlich ist.<br />
Da die Inbetriebnahme der Module des Güterterminals mehrere Möglichkeiten zur Teilinbetriebnahme<br />
des Vorhabens beinhaltet war die Nebenbestimmung III.4.18 des lärm- und erschütterungstechnischen<br />
Sachverständigen nicht nur auf die Ausbaustufe 1 sondern auf sämtliche Teilinbetriebnahmen<br />
auszuweiten.<br />
Die Nebenbestimmungen III.4.3, III.4.5, III.4.7, III.4.10, III,4,14, III,4,15, III.4.19, II.4.21 III.4.22,<br />
II,4,22a, III.4.23, III.4.23a, III.4.27, III.4.34, III.4.40, III.4.42, III.4.51, III.4.76 und wurden insofern<br />
modifiziert, dass die entsprechenden Unterlagen im Sinne der Verfahrensökonomie der UVP-<br />
Behörde nur auf Verlangen vorzulegen sind.<br />
Der Spruchpunkt III.4.25 wurde insoweit ergänzt, dass die Kontaktdaten der ökologischen Bauaufsicht<br />
neben den Naturschutzbehörden auch der UVP-Behörde bekannt zu geben sind.<br />
Der Spruchpunkt III.4.43 wurde nach Maßgabe der Stellungnahme der Sachverständigen für Abfallwirtschaft<br />
und Bodenchemie in der mündlichen Verhandlung ergänzt.<br />
Auseinandersetzung mit Einwendungen und Stellungnahmen<br />
Allgemeines<br />
Gemäß § 23c Abs 5 Z 2 UVP-G 2000 hat das Umweltverträglichkeitsgutachten sich mit den gemäß<br />
§ 9 Abs 5, § 10 und § 24a UVP-G 2000 vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu setzen,<br />
wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen zusammen<br />
behandelt werden können. Nicht im Umweltverträglichkeitsgutachten wurden Fragestellungen<br />
behandelt, die einer fachlichen Auseinandersetzung nicht zugänglich sind, wie z.B. Fragen<br />
zur Finanzierung, Forderungen auf zivilrechtliche Vereinbarungen oder Übernahme sonstiger Kosten<br />
sowie sonstige reine Rechtsfragen.<br />
53
Hinsichtlich der vorgebrachten Einwendungen und Stellungnahmen zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung<br />
bzw. der öffentlichen Auflage ist auf das vorliegende, einen integrativen Bestandteil dieses<br />
<strong>Bescheid</strong>es bildenden Umweltverträglichkeitsgutachten und die darin enthaltenen gutachtlichen<br />
Äußerungen der Sachverständigen aus fachlicher Sicht zu verweisen. Die Auseinandersetzung<br />
mit den im Rahmen der öffentlichen Auflage eingelangten Stellungnahmen erfolgt im vorliegenden<br />
Umweltverträglichkeitsgutachten auf den Seiten 306 bis 339 (Fragebereich 4). Auf die so<br />
behandelten Stellungnahmen und Einwendungen wird an dieser Stelle daher nur insoweit eingegangen,<br />
als zu den Ausführungen im Umweltverträglichkeitsgutachten aus rechtlicher Sicht oder in<br />
Folge des weiteren Ermittlungsverfahrens unmittelbarer Ergänzungsbedarf besteht. In gleicher<br />
Weise wird bei im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebrachten Stellungnahmen<br />
und Einwendungen auf die dementsprechenden Ausführungen der Sachverständigen verwiesen,<br />
die in der einen integrierenden Bestandteil dieses <strong>Bescheid</strong>es bildenden Verhandlungsschrift<br />
über die öffentliche mündliche Verhandlung am 22. und 23. November 2011 festgehalten sind.<br />
Bei dieser Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen werden jeweils die von den Sachverständigen<br />
als zwingend angesehenen Maßnahmen als gegeben vorausgesetzt. Ebenso ist zu berücksichtigen,<br />
dass zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage in den Stellungnahmen und Einwendungen<br />
Kritik an Inhalt der Antragsunterlagen geübt wurde, die von den Sachverständigen in weiterer Folge<br />
grundsätzlich geteilt bzw. als nachvollziehbar angesehen wurde, diese Kritik aber durch die<br />
Forderungen oder Darstellung der Sachverständigen im Umweltverträglichkeitsgutachten (vgl. §<br />
24c Abs 5 Z 1 UVP-G 2000: „aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen“) oder<br />
durch ergänzende Angaben oder die Zusicherung der Umsetzung von zusätzlichen Maßnahmen<br />
durch die Antragstellerin als überholt anzusehen ist. Die Auseinandersetzung mit den im Rahmen<br />
der öffentlichen Auflage oder der öffentlichen mündlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahmen<br />
muss daher bei solchen Stellungnahmen, die zum Zeitpunkt der Einbringung derselben<br />
nachvollziehbare und berechtigte Kritik am Vorhaben äußerten, die Kritikpunkte aber in der Folge<br />
durch Anpassungen ausgeräumt wurden, zum Ergebnis, dass die Kritikpunkte aus der Sicht zum<br />
Zeitpunkt der Entscheidung entweder gar nicht mehr oder nicht im vorgebrachten Ausmaß zutreffen.<br />
Soweit sich aus dem Ermittlungsverfahren (Umweltverträglichkeitsgutachten oder sonstigen Ausführungen<br />
der Sachverständigen unter Berücksichtigung der zwingenden Maßnahmen) ergibt,<br />
dass trotzdem Restbelastungen verbleiben werden, so wird dies im Anschluss an die Auseinandersetzung<br />
mit den Stellungnahmen und den Sachverständigengutachten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung<br />
entsprechend berücksichtigt.<br />
Parteien<br />
Im gegenständlichen Verfahren haben gemäß § 19 Abs 1 UVP-G neben der Projektwerberin<br />
Nachbarn, die nach den geltenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien soferne ihnen<br />
nicht schon als Nachbarn Parteistellung zukommt, die Umweltanwaltschaft, das wasserwirtschaftliche<br />
Planungsorgan, die Standortgemeinden sowie die an diese angrenzenden Gemeinden soferne<br />
diese von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt berührt sein können, Bürgerinitiativen<br />
und Umweltorganisationen Parteistellung.<br />
54
Im gegenständlichen Großverfahren haben die Parteien grundsätzlich gemäß § 44b ihre Parteistellung<br />
verloren, soweit sie nicht innerhalb der Auflagefrist bei der Behörde schriftliche Einwendungen<br />
erhoben haben.<br />
Bürgerinitiativen erlangen erst nach entsprechender Konstituierung gemäß § 19 Abs 4 UVP-G<br />
2000 während der öffentlichen Auflage Parteistellung als Formalpartei. Im gegenständlichen Verfahren<br />
haben zwei Personenmehrheiten die Parteistellung als Bürgerinitiativen behauptet.<br />
Eine mit <strong>Bescheid</strong> des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft<br />
anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 erlangt im UVP-Verfahren<br />
Parteistellung, soweit sie während der Auflagefrist schriftliche Einwendungen erhebt.<br />
Im Zuge der Auflagefrist erfolgten keine Einwendungen anerkannter Umweltorganisationen.<br />
Als geltende Verwaltungsvorschriften waren die materiellrechtlichen Genehmigungsbestimmungen<br />
des HlG, des EisbG, des WRG und des ForstG anzuwenden.<br />
Beim Verfahren gemäß § 4 HlG handelt es sich um ein Anhörungs- und Stellungnahmerecht, welches<br />
jedoch nur der Antragstellerin Parteistellung verleiht. Gemäß § 31e EisbG sind im eisenbahnrechtlichen<br />
Baugenehmigungsverfahren neben der Antragstellerin, die Eigentümer der betroffenen<br />
Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten<br />
und die Eigentümer der in den Bauverbotsbereich kommenden Liegenschaften Parteien.<br />
Weiters ist auf die Parteistellung von weiteren Formalparteien, z.B. dem Verkehrs-<br />
Arbeitsinspektorat hinzuweisen. Die Parteien im Rodungsverfahren werden in § 19 Abs 1 ForstG<br />
angeführt, dies sind im Wesentlichen der Waldeigentümer, der an der zur Rodung beantragten<br />
Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes.<br />
Dem Bauentwurf für das gegenständliche Vorhaben sind jeweils gemäß § 31b Abs 1 Z 4 EisbG<br />
Unterlagen hinsichtlich der betroffenen Liegenschaften sowie die Eigentümer dieser Liegenschaften<br />
zu entnehmen, ebenso den Rodungsunterlagen im Sinne des ForstG.<br />
Einwendung<br />
Im Allgemeinen ist darauf hinzuweisen, dass durch die Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages<br />
Einwendungen gemäß § 59 Abs 1 AVG als mit erledigt gelten. Diese Bestimmung trägt den<br />
Umstand Rechnung, dass sich aus der Erteilung einer Bewilligung mittelbar die Abweisung der<br />
gegen diese Bewilligungserteilung gerichteten Einwendungen ergibt. Es ist daher rechtlich bedeutungslos,<br />
wenn im Spruch des Bewilligungsbescheides nicht förmlich über alle Einwendungen abgesprochen<br />
wird. Die im Zuge des Verfahrens vorgebrachten Einwendungen sind somit im Rahmen<br />
der gegenständlichen Genehmigung abschließend behandelt.<br />
Dem Begriff Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung mit Bezug auf ein bestimmtes<br />
Recht immanent. Eine Einwendung ist sohin, allgemein formuliert, ihrer begrifflichen Bestimmung<br />
55
nach ein Vorbringen einer Partei des Verfahrens, welches seinem Inhalt nach behauptet, das Vorhaben<br />
des Bauwerbers entspricht entweder zur Gänze oder hinsichtlich eines Teiles nicht den Bestimmungen<br />
der Rechtsordnung (VwGH v. 09.12.1986; Zl. 86/05/0126). Das verletzte Recht ist<br />
durch die Partei hinreichend zu konkretisieren, eine Begründung ist hingegen nicht erforderlich.<br />
Eine Einwendung im Rechtssinne liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes<br />
nur dann vor, wenn das Vorbringen der Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes<br />
durch das den Gegenstand des Verfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Ist eine Rechtsverletzung<br />
aus dem Vorbringen nicht erkennbar, liegt keine Einwendung im Rechtssinne vor. (vgl.<br />
Heuer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 4, 1990, S 277 f).<br />
Nicht als die Parteistellung wahrende Einwendung sind daher Vorbringen anzusehen, mit denen<br />
gegen den Antrag unspezifisch „Einspruch“ erhoben wird oder mit denen lediglich erklärt wird, mit<br />
dem Vorhaben nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen (z.B. Vorliegen einer rechtsgültigen<br />
Vereinbarung) einverstanden zu sein. Bloß allgemeine, nicht auf die konkreten Verhältnisse abgestellte<br />
Vorbringen stellen ebenso wenig tauglichen Einwendungen dar, wie eine allgemein gehaltene<br />
Aufzählung von Beeinträchtigungsmöglichkeiten, welche sich aus dem Bauvorhaben ergeben<br />
könnten. Auch die Aufforderung an die Behörde bestimmte bzw. alle notwendigen Maßnahmen<br />
festzusetzen oder die bloße Aufzählung von gesetzlichen Bestimmungen vermag die Präklusionswirkung<br />
nicht zu verhindern.<br />
Grundeinlöse<br />
Generell ist zur Grundeinlösung folgendes festzuhalten:<br />
Die Erteilung der Genehmigung durch die Behörde erfolgt unter der Voraussetzung des Erwerbes<br />
der erforderlichen Grundstücke und Rechte.<br />
Im gegenständlichen Genehmigungsbescheid liegt aber gem § 24f Abs 1 a UVP-G 2000 iVm § 2<br />
HlG auch die Feststellung, dass das öffentliche Interesse an der dem <strong>Bescheid</strong> entsprechenden<br />
Durchführung des Bauvorhabens die entgegenstehenden Interessen überwiegt. Darin eingeschlossen<br />
ist die Feststellung, dass die Inanspruchnahme der für die Realisierung des Bauvorhabens<br />
erforderlichen Grundstücke im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.<br />
Enteignung<br />
Fragen der Grundeinlösung, der Einräumung von Servituten, etc. sind grundsätzlich nicht Gegen-<br />
stand des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens. Sofern keine einvernehmliche Lösung erzielt<br />
werden kann, hat die Konsenswerberin als Eisenbahnunternehmen die Möglichkeit, die Enteignung<br />
auf Grund der Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsentschädigungsgesetzes zu<br />
beantragen.<br />
Anzumerken ist noch, dass für die Verwirklichung des Bauvorhabens neben der erforderlichen<br />
Genehmigung auch noch die Erlangung der Verfügungsberechtigung über die vom gegenständlichen<br />
Bauvorhaben betroffenen Grundstücke erforderlich ist. Dies kommt im Spruch des <strong>Bescheid</strong>es<br />
auch entsprechend zum Ausdruck. Dem Antrag ist zu entnehmen, dass zum Teil Fremdgrund<br />
56
eansprucht wird. Die ÖBB-Infrastruktur AG erwartet für den Erwerb der benötigten Grundflächen<br />
eine vertragliche Einigung.<br />
Enteignungen wurden von der Antragstellerin nicht beantragt. Die ÖBB-Infrastruktur AG hat als<br />
Eisenbahnunternehmen jedoch das Recht, im Bedarfsfall auch die Enteignung von für das Vorhaben<br />
erforderlichen Grundstücken zu beantragen. Enteignungen sind somit im Sinne der Bestimmungen<br />
des Eisenbahn- Enteignungsentschädigungsgesetzes, des HlG und des UVP-G 2000 in<br />
allfällig gesondert zu führenden Verfahren zu behandeln. Durch die Erteilung der gegenständlichen<br />
Genehmigung werden erforderliche privatrechtliche Einigungen nicht ersetzt. Sofern jedoch die<br />
ernsthaften Bemühungen des Eisenbahnunternehmens auf privatrechtliche Einigung zum Erwerb<br />
der erforderlichen Grundstücke und Rechte scheitern sollten, müsste das Eisenbahnunternehmen<br />
somit zusätzlich zur erteilten Genehmigung noch die Enteignung beantragen, um die erforderlichen<br />
Rechte zu erlangen. Da mit der Erteilung der Genehmigung das Überwiegen des öffentlichen Interesses<br />
über die widerstreitenden privaten Interessen nachgewiesen wurde, ist es einem Eigentümer<br />
verwehrt, sich in einem allfälligen nachfolgenden Enteignungsverfahren gegen die Enteignung<br />
mit dem Argument zu wehren, die Enteignung läge nicht im öffentlichen Interesse.<br />
Nach § 4 EisbEG ist das Eisenbahnunternehmen verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die<br />
Enteignung verbundenen Nachteile gemäß § 365 ABGB schadlos zu halten. Zur Ermittlung der<br />
Enteignungsentschädigung sind in Enteignungsverfahren Sachverständige zu bestellen.<br />
Vor Einleitung des Enteignungsverfahrens ist das Eisenbahnunternehmen überdies verpflichtet,<br />
mit dem Eigentümer entsprechende Verhandlungen über eine privatrechtliche Einigung zu führen.<br />
Ohne ernsthafte Bemühungen um eine privatrechtliche Einigung kann eine Enteignung nicht ausgesprochen<br />
werden. Diese Pflicht zur Führung von ernsthaften Bemühungen um eine privatrechtliche<br />
Einigung für die Grundeinlöse vor der Antragstellung gilt freilich nur für das Enteignungsverfahren,<br />
nicht aber für das gegenständliche UVP- und teilkonzentrierte Genehmigungsverfahren.<br />
Genehmigungsverfahren können eingeleitet und die Genehmigung erteilt werden, auch wenn mit<br />
den Grundeigentümern noch keine Einlöseverhandlungen geführt wurden bzw. noch keine Einigung<br />
erzielt wurde. Dies gilt gemäß § 24a Abs 1 dritter Satz UVP-G 2000 im Hinblick auf das eingeräumte<br />
Enteignungsrecht insbesondere auch bei solchen Genehmigungsverfahren, bei denen<br />
sonst die Nachweise über Berechtigungen bereits bei Antragstellung erforderlich wären.<br />
Abschließend ist darauf zu verweisen, dass im Hinblick auf allfällige spätere Enteignungsanträge<br />
der Eigentümer sein sämtliches Vorbringen zu den Projekten im gegenständlichen teilkonzentrierten<br />
Genehmigungsverfahren anzubringen hat. Eine diesbezügliche Rechtsbelehrung durch den<br />
Verhandlungsleiter erfolgte ausdrücklich im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung.<br />
Privatrechtliche Einwendungen<br />
Keine Einwendungen im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts sind grundsätzlich Einwendungen,<br />
mit denen bloß die Geltendmachung privatrechtlicher oder zivilrechtlicher Ansprüche erfolgt<br />
(Hengstschläger/Leeb, AVG § 42 Rz 32).<br />
57
Soweit von Einwendern daher in den Stellungnahmen auf nicht bestehende, aber erforderliche<br />
privatrechtliche Übereinkommen zwischen Antragstellerin und Einwendern Bezug genommen wird,<br />
wird dies im Rahmen der Würdigung des Vorbringens im Sinne der Einwender so ausgelegt, als<br />
wäre damit allgemein eingewendet worden, dass die Nachteile, die der Partei aus der Realisierung<br />
des Vorhabens erwachsen, die öffentlichen Interessen an der Errichtung des Vorhabens überwiegten.<br />
Bei dieser Auslegung ist aber zu berücksichtigen, dass eine Einwendung in dieser Form<br />
der allgemein geltenden Konkretisierungspflicht nicht genügt. Es reicht nicht aus, bloß auf „offensichtliche“<br />
Nachteile bzw. auf bestehende Vertragsverhältnisse mit Dritten zu verweisen. In derartigen<br />
Fällen kann die Behörde bei der Beurteilung der Nachteile der Fremdgrundinanspruchnahme<br />
nur jene Nachteile zu Grunde legen, die mit einer Fremdgrundinanspruchnahme grundsätzlich verbunden<br />
sind.<br />
Beachtlich wäre für die Behörde im Genehmigungsverfahren insbesondere auch, wenn von<br />
Einwendern darauf hingewiesen wird, dass das beantragte Vorhaben auch auf andere Weise, vor<br />
allem ohne die vorgesehene oder mit weniger umfangreichen Eingriff in die Rechte der Einwender<br />
verwirklicht werden hätte können.<br />
Hiebei wäre aber zu beachten, dass sich dieser Einwand auf eine Abweichung des eingereichten<br />
Projektes und nicht auf ein anderes Projekt beziehen müsste. Die Forderung, überhaupt die Trasse<br />
oder einen Standorte von notwendigen Anlagen zu verlegen, betrifft in der Regel ein anderes<br />
Vorhaben und damit einen anderen Genehmigungsgegenstand.<br />
Schadenersatzforderungen von Beteiligten für Schäden und Beeinträchtigungen, deren Eintritt<br />
vom Genehmigungsantrag nicht umfasst werden, die aber trotzdem nicht gänzlich ausgeschlossen<br />
werden können, sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht zu behandeln. Sollte der<br />
befürchtete Schaden entgegen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens später doch eintreten,<br />
so wären zur Entscheidung über die Schadenersatzforderungen grundsätzlich die ordentlichen<br />
Gerichte berufen. Dies umfasst z.B. auch die Entscheidung über allfällige gerichtliche Verfahrenskosten.<br />
Immissionen<br />
Emissionen von Schadstoffen sind gemäß § 24 f Abs 1 Z 1. nach dem Stand der Technik zu begrenzen.<br />
Dies bedeutet, dass dort, wo die Projektwerberin keinen Einfluss auf den Fuhrpark der<br />
BenutzerInnen des jeweiligen Vorhabens hat, die baulichen Anlagen so gestaltet sein müssen,<br />
dass Emissionen aus der Anlage selbst und in der Bauphase (Staub, Abgase) nach dem Stand der<br />
Technik zu beschränken sind.<br />
Die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten (§ 24f Abs 1 Z 2<br />
UVP-G 2000). Bei Eisenbahnvorhaben ist die Zumutbarkeit einer Belästigung nach den bestehenden,<br />
besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen. Für die Begrenzung der Schallimmissionen<br />
auf Grund des Schienenverkehrs ist für den Neubau und den wesentlichen Umbau von<br />
Strecken(teilen) die Schieneverkehrs-Immissionschutzverordnung (SchIV) anzuwenden. Diese<br />
Verordnung enthält einen aus Sicht des Nachbarschutzes tragfähigen Kompromiss zwischen dem<br />
58
Schutz der Nachbarn vor Belästigungen durch Bahnlärm und den Interessen der Öffentlichkeit an<br />
der Verwirklichung des Bahnvorhabens. Diese Verordnung wurde vom (damaligen) Bundesminister<br />
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auf Grund eingehender medizinischer und lärmtechnischer<br />
Studien erlassen. Deren Anwendung ist daher für den Bereich des Lärmschutzes vor dem<br />
Schienenlärm an Eisenbahnstrecken auch im Verfahren gemäß UVP-G 2000 geboten.<br />
Zum gemäß § 31b Abs. 1 Z. 2 EisbG vorzulegenden Bau- und Betriebsprogramm ist anzumerken,<br />
dass dieses den Bau und Betrieb als „Programm“ bzw. „Prognose“ insoweit beschreibt, als<br />
dies insbesondere für die Verkehrseinschätzung erforderlich ist. So erfolgt die Dimensionierung<br />
der erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Immissionsschutzkriterien für Lärm, Erschütterungen<br />
und Sekundärschall auf Basis der dem Projekt zugrundeliegenden Ausgangsdaten zum<br />
Verkehrsaufkommen.<br />
Das vorgelegte Bau- und Betriebsprogramm und die darin enthaltenen Zugzahlen selbst sind somit<br />
kein Bestandteil der Genehmigung, wogegen die im Projekt festgelegten (bzw allenfalls im <strong>Bescheid</strong><br />
vorgeschriebenen) konkreten Immissionsschutzgrenzwerte einen Bestandteil der eisenbahnrechtlichen<br />
Baugenehmigung darstellen.<br />
Somit hat die Projektwerberin unbeschadet des tatsächlichen gefahrenen Betriebsprogramms die<br />
im Projekt festgelegten Immissionsschutzgrenzwerte jedenfalls einzuhalten. Mögliche Kapazitätsausweitungen,<br />
mit denen die der gegenständlichen Genehmigung zugrunde liegenden Emissions-<br />
und Immissionsgrenzwerte überschritten werden, lösen erst eine rechtliche Verpflichtung der Eisenbahnunternehmung<br />
im späteren Betrieb aus, entsprechende zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen.<br />
Zu den einzelnen Stellungnahmen und Einwendungen wird ausgeführt:<br />
Zur schriftlichen Stellungnahme des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,<br />
Umwelt und Wasserwirtschaft, Sektion V, Allgemeine Umweltpolitik, Referat Umweltbewertung<br />
vom 06.06.2011 zu der übermittelten Umweltverträglichkeitserklärung<br />
Hinsichtlich dieser Stellungnahme wird auf die in dem einen integrierenden Bestandteil dieses <strong>Bescheid</strong>es<br />
bildenden Umweltverträglichkeitsgutachten (Seiten 307 bis 316) festgehaltenen Aussagen<br />
der Sachverständigen verwiesen.<br />
Hinsichtlich der zum Stellungnahmezeitpunkt aus der Sicht des BMLFUW noch ergänzungsbedürftigen<br />
Darstellungen zum Ist-Zustand und den Auswirkungen in einigen Bereichen ist im Allgemeinen<br />
auf die Ausführungen unter „Allgemeines“ oben und im Konkreten auf die im Zuge des Verfahrens<br />
erfolgten Aussagen der Sachverständigen im Umweltverträglichkeitsgutachten zu verweisen.<br />
Hinsichtlich des Verweises auf die nicht geprüften Varianten ist auf die Stellungnahmen der Sachverständigen<br />
im Umweltverträglichkeitsgutachten sowie auf die Tatsache, dass sich von den in der<br />
Endausbauphase benötigten 58 ha des Standortes bereits 51 ha im Eigentum der ÖBB-<br />
Infrastruktur AG befinden und sich neben den von den Sachverständigen angeführten Vorteilen<br />
59
nur ein relativ geringer Fremdgrundbedarf gegeben ist. Darüber hinaus wurde der Standort<br />
Inzersdorf bereits in der 1. Hochleistungsstrecken-Verordnung festgelegt.<br />
Zur schriftlichen Stellungnahme der Niederösterreichischen Umweltanwaltschaft vom<br />
14.06.2011<br />
Auf die fachliche Beantwortung der Fragen durch die Sachverständigen im UVP-Gutachten wird<br />
hingewiesen. (Punkt 5.2 B 2.01 bis 02.2 auf der Seite 317 des Gutachtens).<br />
Zur Frage des Anschlusses an die Bundesstraße S1 ist aus rechtlicher Sicht darauf hinzuweisen,<br />
dass die Anbindung des Terminals im Osten an die S1 einen wesentlichen Projektteil darstellt,<br />
auch wenn die Anschlussstelle selbst Gegenstand eines eigenen Verfahrens ist. Eine konkret andere<br />
Anbindung des Terminals als im Osten an die S1 wäre daher eine wesentliche Projektänderung,<br />
für die erneut um Genehmigung anzusuchen wäre.<br />
Zur angeführten Lärmproblematik ist aus rechtlicher Sicht anzuweisen, dass gemäß § 24f Abs 2<br />
UVP-G 2000 die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. C UVP-G 2000 nach<br />
bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen. Die Verordnung des Bundesministers<br />
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Lärmschutzmaßnahmen bei Haupt-, Neben-<br />
und Straßenbahnen (Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung - SchIV), BGBl. Nr.<br />
415/1993 stellt eine solche besonderen Immissionsschutzvorschrift dar. § 2 Abs 4 der SchIV legt<br />
für die Beurteilung des Schienenverkehrslärms als maßgebliche Beurteilungspegel L tief r ist der<br />
um fünf dB verminderte A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel L tief A,eq fest. Die Berücksichtigung<br />
von Spitzenpegel ist in der SchiV nicht vorgesehen. Da die SchIV aber nur hinsichtlich<br />
der Schallimmissionen auf Grund des Schienenverkehrs (Zugverkehrs - Steckenlärm) gilt ist<br />
bei der Errichtung von z.B. Verschiebebahnhöfen, Verschubgleisen und Verladegleisen bzw. Verladeeinrichtungen<br />
im Einzelfall in sinngemäßer Anwendung des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung<br />
1994 zu entscheiden ist, welche Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen sind. In diesem Sinne wurden<br />
in der vorliegenden UVE daher für die Betriebsgeräusche auch die Spitzenpegel von Geräuschereignissen<br />
angeführt, u.a. auch die prognostizierten Spitzenpegel der Containerverladung<br />
dargestellt und die angegebenen Immissionen bei den Wohnnachbarn berechnet. Nach Aussage<br />
des humanmedizinischen Sachverständigen sind, da die Pegelspitzen die in der ÖAL Richtlinie 3/1<br />
genanntem Richtwerte nicht übersteigen, weder Aufwachreaktionen noch Schlafstörungen zu erwarten.<br />
Zur schriftlichen Stellungnahme der Wiener Umweltanwaltschaft vom 15.06.2011<br />
Auf die fachliche Beantwortung der Fragen durch die Sachverständigen im UVP-Gutachten wird<br />
hingewiesen. (Punkt 5.3 B 3.1 bis 1 bis B 3.5 auf den Seite 318 bis 319 des Gutachtens).<br />
Zum Vorbringen über die unterschiedlichen Flächenangaben in den Einreichunterlagen wird seitens<br />
der Antragstellerin auf die technischen Ausführungen der Fachplaner in Beilage ./1verwiesen.<br />
Seitens der Projektwerberin wird festgehalten, dass es sich bei beiden Flächenangaben um Vergleichszahlen<br />
handelt, wobei sich die Angabe von 115 ha jedoch lediglich auf die in Beilage ./1<br />
60
ezeichnete Flächen bezieht, die jedenfalls nicht Projetbestandteil sind. Die tatsächlich durch das<br />
Projekt beanspruchte Fläche ist aus den Projektunterlagen jedenfalls eindeutige ersichtlich.<br />
Zur Schriftlichen Stellungnahme der Gemeinde Hennersdorf Achauerstraße 2, 2332<br />
Hennersdorf vom 01.07.2011 vertreten durch Dr. Marina Breitenecker, Dr. Christine<br />
Kolbitsch, Dr. Heinrich Vana Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt, Taborstraße 10/2, 1020<br />
Wien und der ergänzenden Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2011<br />
vertreten durch Herrn gf. Gemeinderat Dipl.-Ing. Klaus Steininger:<br />
Auf die fachliche Beantwortung der Fragen durch die Sachverständigen im UVP-Gutachten wird<br />
hingewiesen. (Punkt 5.3 B 3.1 bis 1 bis B 3.5 auf den Seite 320 bis 324 des Gutachtens).<br />
Die Frage ob die Auflassung des Personenhalts im Bahnhof Inzersdorf Ort vom weiten<br />
Vorhabensbegriff des § 2 Abs 2 UVP-G 2000 umfasst ist stellt sich in dem von der Gemeinde<br />
Hennersdorf gestellt Zusammenhang gar nicht, da die Frage, ob Schüler allenfalls die Schule nur<br />
über den Umweg eines etwas längeren Schulweges erreichen können, anders als durch die Gemeinde<br />
Hennersdorf ausgeführt, kein nach dem UVP-G zu berücksichtigendes Umweltinteresse<br />
oder ein nach einer sonstigen Rechtsnorm gewährtes subjektiv-öffentliches Recht darstellt.<br />
Trotzdem wird hiezu ausgeführt, dass die Auflassung des Personenhalts Inzersdorf Ort zwar in<br />
einem gewissen räumlichen, jedoch in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen<br />
Vorhaben stellt. Die Errichtung des Terminal Inzersdorf stellt ein Vorhaben im Zusammenhang<br />
mit dem Güterverkehr dar, in dem der Personenverkehr nur hinsichtlich der allfälligen Zubringerfunktion<br />
der Arbeitnehmer des Terminals behandelt wird. Diese Maßnahme ist weiters eine<br />
rein betriebliche (fahrplantechnische) Maßnahme, da sie offensichtlich ohne bauliche Änderungen<br />
erfolgt. Irgendein Hinweis, dass durch die Errichtung und Betrieb des Terminal Inzersdorf der Personenverkehr<br />
und insbesondere der bestehende Verkehr zwischen der Haltestelle Hennersdorf<br />
und dem Bahnhof Inzersdorf Ort beeinträchtigt wird, ist weder den Projektunterlagen noch den<br />
Aussagen der Sachverständigen zu entnehmen.<br />
Hinsichtlich dem in der von der Gemeinde angeführten Unterlage der Einlagezahl 01.02/3 „Betriebskonzept“<br />
ist nur zu entnehmen, dass der organisatorische Schritt der Auflassung des Personenhalts<br />
Hennersdorf allenfalls als Projektsbestandteil des Terminals Wien Inzersdorf abzuwickeln<br />
ist, nicht jedoch die Auflassung des Personenhalts Inzersdorf Ort. Zur erwähnten Auflassung des<br />
Personenhaltes Hennersdorf ist aus Sicht der Behörde anzumerken, dass diese als organisatorische<br />
bzw, betriebliche Maßnahme ebenfalls nicht Gegenstand des Vorhabens Terminal Inzersdorf<br />
sein kann und hier von einem Irrtum in den Unterlagen auszugehen ist. Dies ergibt sich einerseits<br />
aus den übrigen Projektsunterlagen und andererseits daraus, dass dies eine Maßnahme des<br />
Nachbarprojektes 2gl. Ausbau der Pottendorfer Linie im Abschnitt Hennersdorf-Münchendorf darstellt.<br />
Es wird auf die ausführlicher Darstellung gegenüber der gleichen Frage der Bürgerinitiative unten<br />
verwiesen.<br />
61
Wie von Sachverständigen für Forsttechnik, Agrarnutzung und bejagdbare Tiere ausgeführt, ist die<br />
Wildleitsruktur Teil des Vorhabens und daher auch umzusetzen. Auf die als Nebenbestimmung<br />
Spruchpunkte III.4.35 und III.4.36 in den <strong>Bescheid</strong> aufgenommenen Auflagenvorschläge des<br />
Sachverständigen wird hingewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass dies eine Maßnahme aus<br />
wildökologischer Sicht (Schutzgut Tiere und deren Lebensräume) darstellt. Jagdwirtschaftliche<br />
Interessen sind im Verfahren gemäß § 24 Abs 1 UVP-G 2000 noch nach den hier<br />
mitanzuwendenden materenrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen und wären demgemäß<br />
auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Näheres siehe unten zur Stellungnahme der Jagdgesellschaften<br />
Hennersdorf und Vösendorf.<br />
Aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten ergibt sich, dass das Vorhaben trotz des auch vorgesehenen<br />
Umschlags Straße/Straße umweltverträglich ist. Auf die Aussage der Projektwerberin dass<br />
dies aber keineswegs der Intention des Güterterminals und auch nicht den zugrunde liegenden<br />
Verkehrskonzepten widerspricht, da der Umschlag Straße/Straße nicht der Hauptzweck des Vorhabens<br />
ist wird hingewiesen..<br />
Bodenaushubdeponien sind im gegenständlichen Vorhaben nicht vorgesehen. Eine rechtliche<br />
Möglichkeit zur Verhinderung von Bodenaushubdeponien im Nahbereich des gegenständlichen<br />
Vorhabens gibt es nicht und ist auch anzunehmen, dass bei Lagerung in Vorhabensnähe durch<br />
geringere Transportwege sich günstiger Umweltauswirkungen ergeben.<br />
Zur Baustraßennutzung wird auf die Stellungnahme der Projektwerberin sowie der Sachverständigen<br />
in der mündlichen Verhandlung verwiesen.<br />
Eine Betriebsaufnahme des Terminals ist nur unter der Bedingung der Fertigstellung und Verkehrsfreigabe<br />
der in einemgesonderten Verfahren zu genehmigenden Anschlussstelle an die Bundesstraße<br />
S1 möglich.<br />
Zur Schriftlichen Stellungnahme des Amtes der NÖ Landesregierung Abteilung Wasserwirtschaft<br />
Landhausplatz 1 3109 St Pölten als wasserwirtschaftliches Planungsorgan für<br />
Niederösterreich:<br />
Es wird auf die Ausführungen zum Wasserrecht allgemein und zur Schongebietsverordnung zur<br />
Thermalquelle Oberlaa (oben, Seite 44) verwiesen.<br />
Zur Schriftlichen Stellungnahme von Herrn Dr. Fritz Wagner und Frau Hannelore Wagner,<br />
Kästenbaumgasse 1, 1100 Wien, vom 27.05.2011 sowie zu den ergänzenden Stellungnahmen<br />
von Herrn Dr. Fritz Wagner in der mündlichen Verhandlung am 22. und 23.11.2011:<br />
Grundsätzlich wird auf die fachliche Beantwortung der Fragen durch die Sachverständigen im<br />
UVP-Gutachten. (Punkt 5.6 D 2.1 bis 1 bis D 2.3 auf den Seite 324 und 325 des Gutachtens) sowie<br />
auf die Stellungnahmen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung welche auf den<br />
Seiten 24 bis 26 der Verhandlungsschrift festgehalten sind hingewiesen.<br />
62
Die Einwendungen, welche sich im Wesentlichen auf die befürchteten Lärm- und Erschütterungsimmissionen<br />
stützen waren mangels Parteistellung zurückzuweisen. Zwar befindet sich der<br />
Wohnort des Einschreiters in Wien, der gegenständliche Güterterminal wird jedoch ca. 2,2 km von<br />
der Kästenbaumgasse entfernt errichtet und ist der Einschreiter nicht durch direkte Lärm- oder<br />
Erschütterungsimmissionen aus dem Bestand des Vorhabens betroffen, was vom Einschreiter<br />
auch gar nicht behauptet wird. Hinsichtlich der behaupteten indirekten Beeinträchtigung durch den<br />
vermehrten Zugverkehr aus dem Betrieb des Terminals wird auf die Aussage des Sachverständigen<br />
für Lärm und Erschütterungstechnik verwiesen, wonach im Prognosezeitraum bis 2025 zwar<br />
täglich 124 Zügen mehr als 2009 auf der Donauländebahn verkehren werden, davon aber nur 30<br />
Güterzüge und 13 Dienstzüge auf den Güterterminal Inzersdorf entfallen. Durch die letztgenannten,<br />
durch den Güterterminal indizierten Züge wird die kausale Einflussgröße des TWIN mit ca.<br />
15% beziffert und der schalltechnische Einfluss des TWIN mit ca. 1 dB als sehr gering beurteilt.<br />
Eine Zunahme um 1 dB ist aus medizinischer Sicht (UVE Fachbeitrag Humanmedizin, Seite 38 –<br />
auf diesen verweist auch der humanmedizinische Sachverständige) nicht wahrnehmbar bzw. allenfalls<br />
nur von sehr geübten Personen gerade wahrnehmbar.<br />
Hinsichtlich der Erschütterungen sind durch den Betrieb des Terminals aus der Sicht des Sachverständigen<br />
keine anderen oder höheren Immissionen als durch die sonstige Benützung der<br />
Donauländebahn abzuleiten.<br />
Der Bereich der Liegenschaft des Einschreiters zählt daher nicht mehr zu der vom Vorhaben erheblich<br />
beeinträchtigte Umwelt und wurde der Untersuchungsraum durch die Projektwerberin hinsichtlich<br />
der Wirkfaktoren Lärm und Erschütterungen auf das Schutzgut Mensch richtig abgegrenzt.<br />
Somit ist gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 oder 2 UVP-G 2000 keine Parteistellung gegeben.<br />
Inhaltlich ist zu den Einwendungen auszuführen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des §<br />
17 Abs 1 UVP-G 2000 in einem Verfahren nach dem dritten Abschnitt dieses Bundesgesetzes<br />
nicht anzuwenden sind. Im dritten Abschnitt legt § 24f Abs 1 UVP-G 2000 im Wesentlichen identischen<br />
Genehmigungsbestimmungen fest. Dies jedoch mit der in § 24f Abs 2 zweiter Satz für Eisenbahnverfahren<br />
normierten Ausnahme, dass die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des §<br />
24f Abs 1 Z 2 lit. c nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen ist.<br />
Als besondere Immissionsvorschrift ist diesbezüglich die bereits erwähnte Schienenverkehrslärm-<br />
Immissionsschutzverordnung – SchIV heranzuziehen, welche Lärmschutzmaßnahmen aber nur für<br />
den Neubau und für den wesentlichen Umbau von Strecken (-teilen) im Zuge von Haupt-, Neben-<br />
und Straßenbahnen gemäß §§ 4 und 5 des Eisenbahngesetzes 1957 vorsieht, wobei bauliche<br />
Maßnahmen nur dann als wesentlicher Umbau gelten, wenn zumindest ein zusätzliches durchgehendes<br />
Gleis (Streckengleis) errichtet wird oder durch die Änderung der örtlichen Lage der durchgehenden<br />
Gleise (Streckengleise) in den maßgebenden Immissionspunkten eine Erhöhung des<br />
Beurteilungspegels um mehr als zwei dB (Dezibel) eintritt. Da im Bereich der Liegenschaft des<br />
Einschreiters keine derartigen Baumaßnahmen erfolgen und durch das Vorhaben des Terminal<br />
Inzersdorf sich die Lärmbelastung nur um ein Dezibel steigen wird ist die SchIV hier jedenfalls<br />
nicht anzuwenden.<br />
63
In diesem Zusammenhang wird jedoch auf die Aussage des Projektwerberin hingewiesen, wonach<br />
im Zuge des Programmes zur Bestandslärmsanierung hinsichtlich der Donauländebahn laufende<br />
Gespräche zwischen der ÖBB Infrastruktur AG, der Stadt Wien und dem bmvit anhängig<br />
sind.<br />
Zur Schriftlichen Stellungnahme der ASFINAG Baumanagement GmbH, Modecenterstraße<br />
16/3, 1030 Wien vom 14.06.2011<br />
Grundsätzlich wird auf die fachliche Beantwortung der Fragen durch die Sachverständigen im<br />
UVP-Gutachten. (Punkt 5.7 D 3.1 bis 1 bis D 3.7 auf den Seite 325 und 326 des Gutachtens) hingewiesen.<br />
Das Vorbringen der ASFINAG Baumanagement GmbH beinhaltet keine Einwendungen zum gegenständlichen<br />
Vorhaben. Die Projektwerberin wird die gesetzlichen Vorgaben und rechtlichen<br />
Pflichten, u. a. die Einholung der Genehmigungen nach dem Bundesstraßengesetz erfüllen müssen.<br />
Hinsichtlich der angesprochenen Genehmigungen gemäß § 4 Bundesstraßengesetz und allenfalls<br />
auch gemäß § 23a Abs 2 Z 3 UVP-G 2000 ist auszuführen, dass hinsichtlich dieser Genehmigung<br />
nur die ASFINAG als Bundesstraßenverwaltung antragslegitimiert ist und diese Maßnahme somit<br />
nicht von der Projektwerberin beantragt werden konnten. Hinsichtlich der Überplattung der S1 wird<br />
darauf hingewiesen, dass diese eine Eisenbahnanlage (im Projekt als „Eisenbahnbrücke S1 bezeichnet)<br />
darstellt und diese somit jedenfalls eisenbahnrechtlich von der gegenständlichen Genehmigung<br />
mitumfasst ist. Die im Projekt vorgesehene Anschlussstelle des Terminals an die Bundesstraße<br />
S1 ist jedoch ein gesondertes Projekt. Diesbezüglich wird auf die fachlichen Aussagen<br />
im Umweltverträglichkeitsgutachten sowie auf die entsprechende Bedingung (Spruchpunkt III.1.2)<br />
verwiesen.<br />
Zur schriftlichen Stellungnahme von Herrn Prof. Univ.- Doz. Dr. iur. Dr. rer. soc. oec. Bernd<br />
H. Kortschak, Chimanistraße 19, 1190 Wien vom 26. Juni 2011<br />
Der Einschreiter ist keine Partei im Sinne des § 19 UVP-G 2000 und wurde dies von ihm auch gar<br />
nicht behauptet. Es liegt somit diesbezüglich eine allgemeine Stellungnahme gemäß § 9 Abs 5<br />
UVP-G 2000 vor. Inhaltlich wird auf die fachliche Beantwortung der Fragen durch die Sachverständigen<br />
im UVP-Gutachten. (Punkt 5.8 D 4.1 bis 1 bis D 3.7 auf den Seite 326 bis 328 des<br />
Gutachtens) hingewiesen.<br />
Angemerkt wird auch, dass nicht das nach dem UVP-G umweltverträglichste Projekt zu genehmigen<br />
ist, sondern nur zu prüfen ist, ob das eingereichte Projekt umweltverträglich ist. Die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
ist auch keine Sozialverträglichkeits- und Wirtschaftlichkeitsprüfung. Gemäß<br />
dem vorliegenden UVP-Gutachten entspricht das Vorhaben aber jedenfalls den Erfordernissen<br />
einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn gemäß § 3 Abs 1 HlG.<br />
Zur schriftlichen Stellungnahme der Robert Metzger & CO Nfg GmbH Magaretenstraße 96/3<br />
1050 Wien vom 27.06.2011<br />
64
Bei diesem Vorbringen, im Wesentlichen die Anregung das Vorhaben auch westlich der<br />
Pottendorfer Linie auszudehnen, handelt es sich um Einwendungen im Rechtssinn. Gegenstand<br />
des Vorhabens ist nur das beantragte Vorhaben.<br />
Zur schriftlichen Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und<br />
Technologie, Abteilung IV/ST1, Stubenring 1, 1010 Wien vom 30.06.2011<br />
Hinsichtlich der erforderlichen funktional erforderlichen Anbindung des Terminals an die Bundesstraße<br />
S1, welche nicht Gegenstand dieses UVP-Genehmigungsverfahrens ist und dem Hinweis,<br />
dass geplante Anschlussstelle gemäß § 26 Abs 1 BStG. 1971 idgF eine Verbindung zum übrigen<br />
öffentlichen Straßennetz aufweisen muss und die ASFINAG dafür beim bmvit/Abt ST1 eine Genehmigung<br />
einzuholen hat wird auf Punkt III.1.2. der Nebenbestimmungen verwiesen. Allfällige<br />
sonstige Genehmigungen nach dem BStG sind aus der Sicht der Antragsteller derzeit nicht erforderlich.<br />
Genehmigungen bei denen nur die Bundesstraßenverwaltung antragslegitimiert ist können<br />
nur von der ASFINAG in einem gesonderten Verfahren bei der Bundesstraßenbehörde bzw. bei<br />
der Behörde gemäß §23a UVP-G 2000 beantragt werden.<br />
Zur gemeinsamen schriftliche Stellungnahmen der Jagdgesellschaften Hennersdorf, Bachgasse<br />
25 2332 Hennersdorf und Vösendorf, Ortsstraße 271 2331 Vösendorf<br />
Eine Jagdgesellschaft liegt gemäß § 27 Abs 1 NÖ Jagdgesetz (idF LGBl 6500-27) dann vor, wenn<br />
zwei oder mehrere physische Personen beabsichtigen, ein bestimmtes Jagdgebiet gemeinsam zu<br />
pachten und schriftlich einen Gesellschaftsvertrag abzuschließen. Da auf fremdem Grund nur obligatorische<br />
Jagdausübungsrechte möglich sind (Hofmann in Rummel 3 , § 477 [Rz 1] Stand: 2000)<br />
liegt kein dingliches Recht und somit keine Parteistellung der Jagdgesellschaften gemäß § 19 Abs<br />
1 UVP-G vor und war der Antrag mangels Parteistellung zurückzuweisen. Auch das Eisenbahngesetz<br />
und die sonst hier mitanzuwendenden Materiegesetze sehen keine Parteistellung der Jagdausübungsberechtigten<br />
vor und liegt somit auch keine Parteistellung gemäß § 19 Abs 2 UVP-G<br />
2000 vor.<br />
Jagdgesellschaften haben im UVP-Verfahren nach dem 2. Abschnitt, in dem allenfalls das Jagdrecht<br />
mitkonzentriert wird) nur insoweit Parteistellung, als ihnen nach den Jagdgesetzen Rechte<br />
zugewiesen wurden (Umweltsenat 8. 3. 2007, US 9 B/2005/8-431, 380-kV-Steiermarkleitung Teil<br />
Stmk).<br />
Inhaltlich ist anzumerken, dass die Berücksichtigung von vermehrtem Anfall von Fallwild und somit<br />
ökonomischer Aspekte in der Umweltverträglichkeitserklärung ist nur soweit geboten ist, als es<br />
sich dabei um Sach- und Kulturgüter handelt. Nicht zu berücksichtigen ist die Beeinträchtigung von<br />
Land-, Jagd-, Fischerei- und Forstwirtschaft jedenfalls im Zuge der Prüfung der Genehmigungskriterien<br />
nach § 24 f Abs 3 und 4. Vereinzelt werden derartige Beeinträchtigungen aufgrund der Mindestkriterien<br />
nach § 17 Abs 1, § 24 f Abs 1 UVP-G oder von Sonderbestimmungen in<br />
mitanzuwendenden Materiengesetzen zu prüfen sein. Ist auch dies nicht geboten, verbleibt den<br />
Beeinträchtigten nur der Zivilrechtsweg. (Lindner/Sladek, Fischer, Jäger, Forst- und Landwirte in<br />
der UVP , RdU-UT 2010/18 (43))<br />
65
Auch nach§ 20a EisbG sind Einfriedungen oder Schutzbauten nur dann herzustellen, zu erhalten<br />
und zu erneuern, soweit dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Kollisionen mit Wild beeinträchtigen<br />
nicht die Sicherheit der Eisenbahn und sind auch aus diesem Grund hier nicht erforderlich.<br />
Somit wäre das Begehren auch bei anzunehmender Parteistellung zurückzuweisen und auf den<br />
Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen.<br />
Inhaltlich wird auf die fachliche Beantwortung der Fragen durch die Sachverständigen im UVP-<br />
Gutachten. (Punkt 5.11 D7 auf den Seite 329 des Gutachtens) hingewiesen, wobei der Sachverständige<br />
für bejagte Tiere die inhaltlichen Aspekte der Stellungnahme teilt und die von ihm diesbezüglich<br />
vorgeschlagenen zwingen Maßnahmen als Nebenbestimmungen unter den Spruchpunkten<br />
III.4.35 und III.4.36 in den <strong>Bescheid</strong> übernommen wurden.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass die Übernahme dieser Nebenbestimmungen in den Spruch aus<br />
wildökologischer Sicht aus der Beeinträchtigung des Schutzgutes Tiere und deren Lebensräume<br />
erfolgt ist. Seitens der Antragswerberin wurde im Verfahren keine negative Stellungnahme hinsichtlich<br />
dieses im Umweltverträglichkeitsgutachten angeführten Auflagenvorschlags abgegeben.<br />
Zur schriftlichen Stellungnahme von Herrn Herber und Frau Renate Hofer, Rotneusiedlerstraße<br />
31, 2332 Hennersdorf vom 01.07.2011<br />
Grundsätzlich wird auf die fachliche Beantwortung der Fragen durch die Sachverständigen im<br />
UVP-Gutachten. (Punkt 5.12 D 8.1 bis D 8.3 auf den Seite 320 und 331 des Gutachtens) hingewiesen.<br />
Nach den Aussagen der Sachverständigen wird sich die Lärmschutzsituation durch das 5. Gleis<br />
nicht unzumutbar verändern.<br />
Die in der Stellungnahme aufgezeigte Mangelhaftigkeit der mangelhaften Verkehrslärmprognosen<br />
ist aus der Sicht der Sachverständigen nicht zu bestätigen. Aus rechtlicher Sicht wird nochmals<br />
darauf hingewiesen, dass der Anschluß an die Bundesstraße S1 einem gesonderten Verfahren<br />
zuzuführen ist. Allfällige Belastungen bzw. Belästigungen durch Lärm aus dieser Quelle werden in<br />
diesem Verfahren zu behandeln sein.<br />
Aus der Sicht des Sachverständigen für Luftschadstoffe wurde die Grundbelastung erhoben und<br />
da die Zusatzbelastung bei den entsprechenden Luftschadstoffen (NO2, PM10) bei Bau- und Betriebsphase<br />
für den Rechenpunkt Hennersdorf – Rothneusiedlerstraße irrelevant gering sind, waren<br />
diesbezüglich keine weiteren Berechnungen und Erhebungen erforderlich. Aus rechtlicher<br />
Sicht ist dies zu bestätigen, da gemäß § 24 f Abs 1 Z 2 lit b nur erhebliche Belastungen der Umwelt<br />
durch nachhaltige Immissionseinwirkungen zu prüfen sind.<br />
66
Zur schriftlichen Stellungnahme der „Bürgerinitiative gegen Bahnlärm Wohngebiet Ober-,<br />
Unterlaa und Kledering“, vertreten durch Sprecher Norbert Greilinger, Oberlaaerstraße 45,<br />
1100 Wien und der ergänzenden Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vom<br />
22.11.2011 sowie der nachträglichen schriftlichen Stellungnahme vom 12. Dezember 2012<br />
Eine mindestens 200 Personen umfassende Gruppe physischer Personen, die eine Stellungnahme<br />
gemäß § 9 Abs 5 UVP-G durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützen besitzt<br />
Parteistellung im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren. Die gesetzlichen Anforderungen an<br />
eine Bürgerinitiative gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 sind nach der ständigen Rechtsprechung des<br />
Verfassungsgerichtshofes streng auszulegen. Eine Bürgerinitiative erlangt nur Parteistellung durch<br />
Unterstützung einer Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Auflage gem. § 9 Abs. 5, wenn der<br />
Stellungnahme eine Unterschriftenliste mit mindestens 200 Unterstützungserklärungen beiliegt.<br />
Die inhaltlichen Erfordernisse der Unterschriftenliste enthält § 19 Abs 4, erster Satz, nämlich die<br />
Angabe von Namen, Anschrift und Geburtsdatum, und die datierte Unterschrift.<br />
Seitens der Bürgerinitiative wurde am 1. Juli 2011ein Schreiben „Anmeldung der Parteistellung<br />
gemäß § 24 Abs 8 iVm 19 UVP-G 2000“ unter Beilage von 145 Unterstützungserklärungen mit 224<br />
Unterschriften vorgelegt. Diese Unterstützungserklärungen dieselben Stellungnahmen und Einwendungen<br />
wie das beiliegende Schreiben. Auf diesen Unterstützungserklärungen ist jeweils unten<br />
die Eintragung von Name, Anschrift und Geburtsdatum sowie Unterschrift vorgesehen. Die<br />
vorgelegten Unterstützungserklärungen sind somit meist von zwei Personen ausgefüllt und unterschrieben,<br />
auf einigen Unterstützungserklärungen sind auch Handschriftlich zugefügte Eintragungen<br />
von Namen, Anschrift und Geburtsdatum enthalten.<br />
Mit Schreiben vom 17.07.2011 von Herrn Norbert Greilinger wurden vier weitere Unterstützungserklärungen<br />
nachgereicht und somit das Vorliegen von 228 Unterschriften behauptet. Da die Unterstützungserklärungen<br />
erst nach Ende der Auflagenfrist vorgelegt wurden waren sie im Verfahren<br />
nicht mehr zu berücksichtigen.<br />
Die Prüfung der Unterschriftenlisten durch die Wahlbehörden hat ergeben dass in Wien 26 Personen<br />
und in Schwechat 2 Personen nicht in die Wählerlisten eingetragen waren. Unter Berücksichtigung<br />
der 10 gültigen Unterschriften aus Schwechat war von 16 nicht gültigen Unterschriften und<br />
somit von 208 von in den Wählerlisten der Standortgemeinden oder der unmittelbar angrenzenden<br />
Gemeinden unterschriebenen Unterstützungserklärungen auszugehen.<br />
Mit der UVP-G-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 87/2009 ist nunmehr die Vorlage datierter Unterschriften<br />
erforderlich. Dies soll nach den Gesetzesmaterialien zur leichteren Feststellung, ob die unterstützende<br />
Person gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 zum Zeitpunkt der Unterstützung für Gemeinderatswahlen<br />
wahlberechtigt war dienen.<br />
Von den vorgelegten Unterstützungserklärungen enthalten zumindest 37 keine ordnungsgemäße<br />
Datierung (entweder fehlt diese Überhaupt oder ist bei zwei Unterschriften nur eine Datierung vorhanden)<br />
bzw. wurden die Unterstützungserklärungen von einer Person doppelt unterschrieben<br />
oder wurden juristische Personen als Unterstützer angeführt.<br />
67
Anzumerken ist, dass einige Datierungen den Anschein erwecken, als wären sie nachträglich hinzugefügt<br />
wurden (anderer Stift mit anderer Farbe oder anderes Schriftbild) und somit von noch<br />
allenfalls noch mehr nicht dem § 19 Abs 4 UVP-G 2000 entsprechenden Unterschriften auszugehen<br />
ist.<br />
Es liegen somit liegen maximal nur 171 gültige Unterschriften vor. Die „Bürgerinitiative“ hat sich<br />
somit nicht ordnungsgemäß gebildet und deshalb keine Parteistellung erlangt und war das Begehren<br />
somit mangels Parteistellung zurückzuweisen.<br />
Das Nichtzustandekommen einer Bürgerinitiative bedeutet aber nicht, dass die Einwendungen im<br />
Verfahren unbeachtlich sind, vielmehr sind die Einwendungen als solche von Einzelpersonen zu<br />
beurteilen.<br />
Wie dem “Anmeldungsschreiben“ und den einzelnen Stellungnahmen zu entnehmen ist, haben die<br />
Unterzeichner ihren Wohnsitz im Bereich Ober- und Unterlaa sowie Kledering und fordern eine<br />
begleitenden Schallschutz auf der Donauländebahn für die Wohngebiete in diesem Bereich. Insbesondere<br />
wird die Verlängerung der bereits bestehenden Lärmschutzwand ab Ende<br />
Hämmerlegasse bis bis Kledering sowie die Garantie für die Einschränkung von Nachtfahrten auf<br />
unbedingte Notwendigkeit auf der gesamten Strecke, Verzicht auf unnötige Signalabgabe nächtens,<br />
sowie die Einhaltung der vorgeschriebenen Tempolimits für Züge im Bereich Oberlaa gefordert.<br />
Diesbezüglich wird inhaltlich auf die fachliche Beantwortung der Fragen durch die Sachverständigen<br />
im UVP-Gutachten. (Punkt 5.13 E 2 bis E 1.3 auf den Seite 332 und 333 des Gutachtens) hingewiesen.<br />
Hinsichtlich der behaupteten Lärmbeeinträchtigung durch die Donauländebahn im Bereich Ober-,<br />
Unterlaa und Kledering durch den vermehrten Zugverkehr aus dem Betrieb des Terminals wird auf<br />
die Aussage des Sachverständigen für Lärmschutz verwiesen, wonach im Prognosezeitraum bis<br />
2025 zwar täglich 124 Zügen mehr als 2009 auf der Donauländebahn verkehren werden, davon<br />
aber nur 30 Güterzüge und 13 Dienstzüge auf den Güterterminal Inzersdorf entfallen. Durch die<br />
letztgenannten, durch den Güterterminal indizierten Züge wird die kausale Einflussgröße des<br />
TWIN mit ca. 15% beziffert und der schalltechnische Einfluss des TWIN mit ca. 1 dB als sehr gering<br />
beurteilt. Eine Zunahme um 1 dB ist aus medizinischer Sicht (UVE Fachbeitrag Humanmedizin,<br />
Seite 38 – auf diesen verweist auch der humanmedizinische Sachverständige) nicht wahrnehmbar<br />
bzw. allenfalls nur von sehr geübten Personen gerade wahrnehmbar.<br />
Der bezughabende Bereich zählt daher nicht mehr zu der vom Vorhaben erheblich beeinträchtigte<br />
Umwelt und wurde der Untersuchungsraum durch die Projektwerberin hinsichtlich der Wirkfaktoren<br />
Lärm und Erschütterungen auf das Schutzgut Mensch richtig abgegrenzt. Somit ist gemäß § 19<br />
Abs. 1 Z 1 oder 2 UVP-G 2000 hinsichtlich der einzelnen Unterzeichner keine Parteistellung gegeben<br />
und war der Antrag zurückzuweisen.<br />
68
Zu der in der Verhandlung vorgebrachten Forderung unter „Annahme der rechtlichen Richtigkeit<br />
des Ausschlusses des Parteiverlangens im UVP-Verfahren“, solle das Bundesministerium als Aufsichtsbehörde<br />
den Bauwerber (ÖBB) zur Einleitung eines Verfahrens zur Bestandsstreckensanierung<br />
im angeführten Bereich, zwecks Evaluierung der Belastungen als auch des prognostizierten<br />
Zugaufkommens (siehe Punkt B6 Statistik Zugaufkommen im Gutachten § 31a) verpflichten ist<br />
auszuführen, dass die Koordination und Steuerung der Planung, Durchführung und Abwicklung<br />
der in den einzelnen Ländern vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen dem für das jeweilige Land<br />
eingerichteten Lenkungsausschuss obliegt, welchem Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr,<br />
Innovation und Technologie, des jeweiligen Landes und der ÖBB-Infrastruktur AG angehören.<br />
Auf Grundlage der Beschlüsse der Lenkungsausschüsse werden projektbezogene Einzelverträge<br />
für jene Bereiche (in der Regel Gemeinden) abgeschlossen, in denen Lärmschutzmaßnahmen<br />
jeweils geplant und/oder durchgeführt werden sollen. Die konkrete Auftragsvergabe für die<br />
Planung der Lärmschutzmaßnahmen und die Koordinierung der Planungstätigkeiten erfolgen federführend<br />
durch die ÖBB-Infrastruktur AG nach Abstimmung in der aus Vertretern des jeweiligen<br />
Landes, der beteiligten Gemeinde und der ÖBB-Infrastruktur AG bestehenden projektbegleitenden<br />
Arbeitsgruppe. Nach Aussage des Projektleiters ist im bezughabenden Bereich der<br />
Donauländebahn offensichtlich bereits eine Planungsvereinbarung mit der Stadt Wien hinsichtlich<br />
der Errichtung von Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen der Bestandstreckensanierung vorliegt.<br />
Der Bestandstreckenlärmschutz erfolgt somit auf Basis einer Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium<br />
für Verkehr, Innovation und Technologie und des Landes und der Gemeinde Wien.<br />
Ein entsprechender Auftrag durch die zuständige Eisenbahnbaubehörde ist daher weder möglich<br />
noch hier verfahrensgegenständlich.<br />
Seitens der Obersten Eisenbahnbaubehörde als Aufsichtsbehörde wird auch von einem derzeit<br />
konsensgemäßen Betrieb auf der (nicht verfahrensgegenständlichen) Donauländebahn ausgegangen<br />
und sind somit aktuell keine Vorkehrungen anzuordnen.<br />
Zur Forderung im Schreiben vom 12. Dezember 2012 eine rechtlich verbindliche Beurteilung zur<br />
Behandlung zum Bürgerbegehren abzugeben ist abschließend festzuhalten, dass dies hiermit<br />
durch den gegenständlichen Genehmigungsbescheid erfolgt ist. Eine Mitteilung über die rechtliche<br />
Beurteilung der Parteienbegehren vor Abschluss des Verfahrens wäre als Vorwegnahme der Entscheidung<br />
rechtswidrig.<br />
Zur schriftlichen Stellungnahme der Bürgerinitiative „Schiene statt Straße“, BI für einen<br />
sicheren Schulweg mit der Bahn“, vertreten von Herrn Ing. Andreas Griebaum, Hauptstraße<br />
29/10, 2332 Hennersdorf, vom 30. Juni 2011, sowie zur ergänzenden Stellungnahme in der<br />
mündlichen Verhandlung vom 22.11.2011<br />
Seitens der Bürgerinitiative wurde am 1. Juli 2011ein Schreiben vom 30. Juni 2011 „Einwendung<br />
zum Vorhaben „Errichtung des Güterterminals Inzersdorf – Gründung einer Bürgerinitiative gemäß<br />
§19 UVP-G 2000“ unter Beilage einer detaillierten Stellungnahme sowie von<br />
69
Unterschriftenlistendie die Stellungnahme jeweils zusammenfassend in Kurzform enthalten welche<br />
von 629 Personen gezeichnet wurden, vorgelegt.<br />
Die Vorlage der Stellungnahme und der Unterschriftenliste erfolgte während des Zeitraums der<br />
öffentlichen Auflage (25.12.2011-22.11.2011) gemäß § 9 Abs 1 UVP-G 2000 und somit innerhalb<br />
offener Frist.<br />
Die aus bestehenden Unterschriftenlisten umfassen Seiten, die allesamt den Formvoraussetzungen<br />
des § § 19 Abs 4 UVP-G wie Angabe von Namen, Anschrift und Geburtsdatum, und die datierte<br />
Unterschrift entsprechen. Sämtliche Unterschriften wurden während des Auflagezeitraumes geleistet<br />
Im Zuge einer Prüfung durch die Standortgemeinden Wien, Hennersdorf und Vösendorf als Wahlbehörde<br />
konnte ermittelt werden, dass 156 Personen in der Standortgemeinde Wien Wahlberechtigt<br />
sind und in den Gemeinden Hennersdorf 1 Person und in der Marktgemeinde Vösendorf 2 Personen<br />
nicht wahlberechtigt sind.<br />
Somit haben sich deutlich über 200 Personen die für den Gemeinderat der Standortgemeinden<br />
wahlberechtigt sind in die vorgelegten Unterschriftenlisten eingetragen.<br />
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie geht daher davon aus, dass sich,<br />
betreffend des gegenständlichen Vorhabens eine Bürgerinitiative konstituiert hat und diese an den<br />
Verfahren gemäß § 24 Abs 1, 3 und 4 UVP-G 2000 als Partei, mit dem Recht die Einhaltung von<br />
Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht in den Verfahren geltend zu machen, teilnehmen<br />
kann.<br />
Die Frage ob die Auflassung des Personenhalts im Bahnhof Inzersdorf Ort vom weiten Vorhabensbegriff<br />
des § 2 Abs 2 UVP-G 2000 umfasst ist stellt sich in dem von der Bürgerinitiative gestellten<br />
Zusammenhang gar nicht, da die Frage, ob Schüler allenfalls die Schule nur über den<br />
Umweg eines etwas längeren Schulweges erreichen können, anders als durch die Bürgerinitiative<br />
ausgeführt, jedenfalls keinen erheblichen Umwelteingriff und demgemäß auch kein nach dem<br />
UVP-G 2000 zu berücksichtigendes Umweltinteresse oder ein nach einer sonstigen Rechtsnorm<br />
gewährtes subjektiv-öffentliches Recht darstellt.<br />
Seitens der Bürgerinitiative wird weiters ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen<br />
der Maßnahme der Auflassung der Personenhalts Inzersdorf Ort und der verfahrensgegenständlichen<br />
Errichtung des Terminals im Sinne des weiten Vorhabensbegriffes des § 2 Abs 2 UVP-G<br />
2000 angenommen.<br />
Es ist unbestritten, dass der Ausbau Neubau des Terminal Inzersdorf den Ausbau eines in der 1.<br />
Hochleistungsstrecken Verordnung der Bundesregierung vom 4. Juli 1989, BGBl. Nr 370/1989 idF<br />
BGBl II Nr. 397/1998ausdrücklich angeführten Teilabschnittes der HL-Strecke (Pottendorfer Linie<br />
darstellt.<br />
70
Die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass alleine dadurch die Hst. Inzersdorf Ort im Allgemeinen<br />
und der Betrieb der Hst. Inzersdorf Ort im Besonderen in einem räumlichen und sachlichen<br />
Zusammenhang steht ist jedoch falsch.<br />
Ein räumlicher Zusammenhang mehrerer Eingriffe ist dann anzunehmen, wenn durch die verschiedenen<br />
Eingriffe Überlagerungen von Umweltauswirkungen (im Sinne kumulativer und additiver<br />
Effekte) zu erwarten sind (US 27. 11. 2008, 4A/2008/11-59 Klagenfurt Seeparkhotel; Bergthaler<br />
in Bergthaler/Weber/Wimmer Kap III Rz 23; Ennöckl/Raschauer, UVP-G 2 § 2 Rz 10; Baumgartner,<br />
RdU 2009, 46, Schmelz/Schwarzer UVP-G-ON 1.00 § 2 Rz 30 (www.rdb.at) Stand: Juli 2011<br />
).Alleine die örtliche Nähe ist somit nicht ausreichend für einen räumlichen Zusammenhang.<br />
Welche kumulativen und additiven Umweltauswirkungen die Auflassung des Personenhalts<br />
Inzersdorf Ort, welche räumlich eindeutig außerhalb des Projektsgebietes situiert ist, mit dem gegenständlichen<br />
Terminalprojekt beinhaltet, wurde seitens der Bürgerinitiative nicht ausgeführt.<br />
Für einen sachlichen Zusammenhang sprechen insbesondere ein einheitlicher Betriebszweck und<br />
ein Gesamtkonzept. Dabei ist die deklarierte Absicht des Projektwerbers (der Projektwerber) maßgeblich.<br />
Indizien für die Absicht eines einheitlichen Betriebszwecks sind zB gemeinsam genutzte<br />
Anlagenteile, gemeinsame Dispositionsbefugnisse, gemeinsame Verkehrskonzepte, gemeinsame<br />
Planung, eine gemeinsame Vermarktung, der einheitliche optische Eindruck usw). Maßgeblich ist<br />
eine Gesamtbetrachtung; die Indizienlage muss entsprechend verdichtet sein, um ein einheitliches<br />
Vorhaben annehmen zu können; das bloße Vorliegen sinnvoller Abstimmungen zwischen verschiedenen<br />
Vorhaben (und Projektwerbern) führt noch nicht zur Annahme eines einheitlichen Vorhabens.<br />
(Schmelz/Schwarzer UVP-G-ON 1.00 § 2 Rz 30 (www.rdb.at) Stand: Juli 2011 )<br />
Die Maßnahme der Auflassung des Personenhaltes ist nicht in den Projektunterlagen enthalten.<br />
Der Terminal Wien Inzersdorf ist eine Infrastrukturanlage für den Güterverkehr und wird östlich der<br />
Pottendorfer Linie (l.d.B.) auf Höhe des Bf. Blumenthal von km 5,644 – km 8,915 errichtet. Die Haltestelle<br />
Inzersdorf Ort ist eine Personenverkehrsanlage. Somit ist hier, über ein auf einer Eisenbahnstrecke<br />
jedenfalls erforderliches gemeinsame Verkehrs- bzw. Betriebskonzept hinaus, ein<br />
Gesamtkonzept und ein einheitliches Betriebskonzept nicht erkennbar.<br />
Auch der von der Bürgerinitiative vorgelegten Fahrgastinformation der ÖBB-Infrastruktur AG ist<br />
kein Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Terminal zu entnehmen. Es erfolgt nur<br />
der Hinweis, dass mit der Eröffnung des neuen Hst. Blumental der Personenhalt Inzersdorf Ort<br />
aufgelassen werden wird. Angemerkt wird auch, dass die Hst Blumental mit Herbst 2011 aufgelassen<br />
wurde, seitens des Terminals aber jetzt erst das Genehmigungsverfahren läuft und so allenfalls<br />
frühestens im 2. Halbjahr 2012 mit den ersten Bauarbeiten begonnen werden könnte. Es fehlt<br />
somit jedweder Anhaltspunkt, dass die Errichtung des Terminals für die Auflassung des Personenhalts<br />
Inzersdorf in irgendeiner Form kausal wäre.<br />
71
Der von der Bürgerinitiative argumentierte räumliche sachliche Zusammenhang ist somit nicht gegeben<br />
und wäre die Einwendung selbst bei Annahme dass ein längerer Schulweg im Rahmen der<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung zu bewerten wäre, abzuweisen gewesen.<br />
Zur Frage warum die Errichtung der Hst. Blumental in einem UVP-Verfahren genehmigt wurde, die<br />
Auflassung des Personenhalts Inzersdorf Ort jedoch keiner UVP bedarf ist der Aussage der Projetwerberin<br />
in der Ortsverhandlung zuzustimmen, dass dies für das gegenständliche Verfahren<br />
irrelevant ist. Es wird aber angemerkt, dass das UVP-G 2000 keinen diesbezüglichen Tatbestand<br />
vorsieht. Die Hst. Blumental wird im bezughabenden UVP-Genehmigungsbescheid vom 7. April<br />
2010, GZ. BMVIT-820.301/0003-IV/SCH2/2010 nur als Projektsbeginn erwähnt und war, wie vom<br />
Sachverständigen für Raumplanung bereits im Umweltverträglichkeitsgutachten und dann nochmals<br />
in der Verhandlung ausgeführt nicht Gegenstand des UVP-Projektes.<br />
Seitens der Behörde wird hier ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht sämtliche in den Projektunterlagen<br />
erwähnte Angaben Projektsbestandteile darstellen, sondern darüber hinaus u.a.<br />
auch Angaben zur Projektsabgrenzung, zu den betrieblichen Auswirkungen, die sich meist auf die<br />
gesamte Eisenbahnstrecke auswirken und zur Abgrenzung des Untersuchungsraums erforderlich<br />
sind.<br />
Fragen des Schülergelegenheitsverkehrs sowie des sicheren Schulwegs von der Pottendorfer Linie<br />
zum Gymnasium Draschestraße sind nicht hier nicht verfahrensgegenständlich.<br />
Zur Stellungnahme der Vertreter der Kleingärtner, vertreten durch Herrn Obmann Helmut<br />
Zinzenheim und Frau Christa Wisthaler vom 22.11.2011:<br />
Die Einwendungen waren wegen mangelnder Parteistellung zurückzuweisen, da sie verspätet erfolgt<br />
sind.<br />
Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies gemäß § 44b AVG zur Folge, dass Personen<br />
ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen<br />
erheben. Da seitens der Einschreiter während der Einwendungsfrist keine schriftlichen<br />
Einwendungen erhoben wurden, haben sie eine allfällig gegeben Parteistellung verloren.<br />
Inhaltlich wird auf die der Verhandlungsschrift zu entnehmenden Stellungnahmen der Projektwerberin<br />
und der Sachverständigen verwiesen.<br />
Zur schriftlichen Stellungnahme der Marktgemeinde Biedermannsdorf, vom 10.11.2011<br />
Unmittelbar an die Standortgemeinden angrenzende Gemeinden haben gemäß § 19 Abs 3 UVP-G<br />
2000 jedenfalls Parteistellung, wenn sie von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens betroffen<br />
sein können (Formalpartei). Von der Verfahrenseinleitung direkt zu verständigen sind nur die mitwirkenden<br />
Behörden, der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und der BMLFUW, Ansonsten erfolgt<br />
die Kundmachung mittels Edikt. Die sonstigen Formalparteien des § 19 (zB unmittelbar angrenzende<br />
Gemeinden) sind nach Gesetzeswortlaut und -systematik davon nicht erfasst.<br />
72
Inhaltlich wird auf die der Verhandlungsschrift zu entnehmenden Stellungnahmen der Projektwerberin<br />
und der Sachverständigen verwiesen.<br />
Zu der von der Projektwerberin angeregten Überprüfung der Parteistellung ist auf die diesbezügliche<br />
Divergenz in der Literatur hinzuweisen. ein Teil der Literatur vertritt die Meinung, dass der<br />
Umweltanwalt und die Gemeinden im UVP-Genehmigungsverfahren verpflichtet seien, Einwendungen<br />
zu erheben, um eine Präklusion zu vermeiden (B. Raschauer, UVP-G § 19 Rz 11; Köhler/Schwarzer,<br />
UVP-G § 19 Rz 115 ff; Thallinger, ZfV 2004, 607; Aichlreiter, ZfV 2005, 490; 2.<br />
Durchführungsschreiben des BKA zur Verwaltungsverfahrensnovelle 1998 vom 30. 05. 1999;<br />
Madner in Holoubek/Potacs, Öffentliches Wirtschaftsrecht II2, 881; Baumgartner, ecolex 2005, 277<br />
Fn 13; das Ergebnis offen haltend Baumgartner/Petek, UVP-G 204 f,).<br />
Zu einer Standortgemeinde hat der VfGH ausgesprochen, dass sie im Fall nicht erhobener Einwendungen<br />
nur mehr als Formalpartei auftreten könne (VfGH 12. 12. 2008, B 909/08). Dieser Beschluss<br />
könnte nahelegen, dass nach Auffassung des VfGH Formalparteien hinsichtlich ihrer in §<br />
19 Abs 3 formal eingeräumten „subjektiven“ Rechte nicht präkludiert werden können; allerdings<br />
handelt es sich dabei lediglich um ein obiter dictum. (Schmelz/Schwarzer UVP-G-ON 1.00 § 19 Rz<br />
38 (www.rdb.at).<br />
Seitens der Behörde wird daher im Zweifel von der weiteren Parteistellung der Gemeinde Biedermannsdorf<br />
als Formalpartei nach dem UVP-G 2000 ausgegangen, wobei aber von keinen wesentliche<br />
Auswirkungen des Vorhabens auf die Gemeinde Biedermannsdorf auszugehen ist.<br />
Kosten<br />
Kommissionsgebühren<br />
Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren, welche durch die Teilnahme der einzelnen dem<br />
Verfahren hinzugezogenen Amtsorganen an der Ortsverhandlung angefallen sind, stützt sich auf<br />
die im Spruch zitierten gesetzlichen Bestimmungen.<br />
Hinweis:<br />
Auf Grund der abgabenrechtlichen Begünstigung des § 50 Bundesbahngesetz, BGBl. I 825/1992<br />
idgF, sind von der ÖBB-Infrastruktur Bau AG weder Bundesverwaltungsabgaben noch Gebühren<br />
nach dem Gebührengesetz zu entrichten, soweit sich diese Abgaben aus der Erfüllung ihrer Aufgaben<br />
gemäß dem Bundesbahngesetz ergeben.<br />
Zusammenfassung<br />
Beteiligung der Öffentlichkeit:<br />
Begleitend zur Einreichplanung wurde das antragsgegenständliche Vorhaben insbesondere den<br />
Vertreter der Stadt Wien, den Bezirksvertretern von Favoriten und Liesing, den Dienststellen des<br />
Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung , der Bezirkshauptmannschaft Mödling und<br />
den Gemeinden Hennersdorf und Vösendorf sowie im Zuge von Informationsveranstaltungen auch<br />
der breiten Öffentlichkeit vorgestellt.<br />
73
Das Vorhaben wurde dabei von der Projektwerberin 2010 und auch noch bis Mitte 2011 den verschiedenen<br />
Bürgerversammlungen („Runder Tisch“) in den Wiener Bezirken Favoriten und Liesing,<br />
sowie in den Gemeinden Hennersdorf und Vösendorf vorgestellt und ausführlich diskutiert. Die<br />
dabei vorgebrachten, aus Sicht der Projektwerberin vertretbaren Änderungswünsche wurden in<br />
das Projekt nachträglich eingearbeitet, beispielsweise zusätzlicher Lärmschutz, Grüninseln, Windschutzpflanzungen,<br />
gestaltete und bepflanzte Geländehügel oder niedrigere Beleuchtungsmasten.<br />
Den Anrainern wurde der Betrieb eines Container – Terminals in der Freudenau und eines modernen<br />
ÖBB – Logistik – Zentrums in Linz demonstriert und so auch manchmal unbegründete Befürchtungen<br />
und Ängste abgebaut.<br />
Seitens der Behörde wurde der Öffentlichkeit in den im Folgenden angeführten Verfahrensschritten<br />
die Möglichkeit zur Information (Einsichtnahme) und Stellungnahme gegeben:<br />
17.Mai. - 1. Juli .2011, öffentliche Auflage und Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme<br />
des Antrags und der Projektunterlagen (Umweltverträglichkeitserklärung,<br />
Trassengenehmigungspläne, Bauentwurf und Gutachten gem. §31a EisbG) gem. § 24 Abs<br />
8 UVP-G 2000 iVm § 9 leg. cit. und §§ 44a und 44b AVG<br />
25. Oktober bis 22. November 2011, öffentliche Auflage des Umweltverträglichkeitsgutachtens<br />
(Sämtliche Projektunterlagen wurden ebenfalls in aktueller Form mit aufgelegt)<br />
gem. § 24e Abs 2 UVP-G 2000<br />
22.November 2011 öffentliche Erörterung gem § 24 c AVG<br />
22. Und 23.November 2011 öffentliche mündliche Verhandlung gem. § 24 Abs 7 iVm<br />
§ 16 Abs 1 UVPG 2000, §§ 44d, 44e AVG<br />
Umweltverträglichkeit<br />
Die Beschreibung der zahlreichen und umfangreichen Maßnahmen ist der Umweltverträglichkeitserklärung<br />
und dem schlüssigen und nachvollziehbaren Umweltverträglichkeitsgutachten sowie den<br />
Aussagen der Sachverständigen in der Verhandlungsschrift zu entnehmen bzw. ist auf diese zu<br />
verweisen. Bei Einhaltung der in der Umweltverträglichkeitserklärung angeführten und der im<br />
Umweltverträglichkeiitsgutachten und der Verhandlungsschrift angeführten zwingenden Maßnahmen<br />
bzw. Maßnahmen zur Beweissicherungen, welche von der Behörde als Nebenbestimmungen<br />
in den <strong>Bescheid</strong> übernommen wurden ist jedenfalls von der Umweltverträglichkeit des gegenständlichen<br />
Vorhabens auszugehen.<br />
Die Antragstellerin wird ausdrücklich auf die im Umweltverträglichkeitsgutachten angeführten empfohlenen<br />
Maßnahmen hingewiesen, welche zu einer Verbesserung der Umwelt- und<br />
Vorhabenssituation über das unbedingt erforderliche Ausmaß hinaus – führen würden.<br />
Zusammenfassung der Entscheidungsgründe<br />
Abschließend kann zusammenfassend festgehalten werden, dass im Ergebnis dem gegenständlichen<br />
Projekt unter Zugrundelegung der vorgelegten Unterlagen (Umweltverträglichkeitserklärung<br />
samt Unterlagen, Trassenverordnungspläne, Bauentwurf), des vorgelegten Gutachtens gemäß §<br />
31a EisbG, dem Umweltverträglichkeitsgutachten sowie den seitens der Parteien und Beteiligten<br />
74
erstatteten Vorbringen im Verfahren, insbesondere während der öffentlichen Auflage und in der<br />
öffentlichen mündlichen Verhandlung die im Spruch angeführte Genehmigung unter<br />
Mitanwendung der im Spruch angeführten materiellen Genehmigungsbestimmungen erteilt werden<br />
konnten. Hiebei ist auch zu berücksichtigen, dass die im Zuge des Verfahrens durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
die Umweltverträglichkeit des Vorhabens ergeben hat und unter Einhaltung<br />
der im Umweltverträglichkeitsgutachten enthaltenen zwingenden Maßnahmen die zusätzlichen<br />
Genehmigungsvoraussetzungen des § 24 f Abs 1 UVP-G 2000 erfüllt werden. Die vorgelegte<br />
Trasse entspricht den Erfordernissen einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn gemäß<br />
§ 3 HlG und standen die Ergebnisse der Anhörung der Erteilung der Genehmigung nicht entgegen.<br />
Hinsichtlich der Mitanwendung der materiellrechtlichen Genehmigungsbestimmungen des<br />
Eisenbahngesetzes ergibt sich aus dem Gutachten gemäß § 31a EisbG, dass die<br />
Projektserstellung dem Stand der Technik zum Antragszeitpunkt unter Berücksichtigung der Sicherheit<br />
und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenbahnen auf Eisenbahnen<br />
und des Verkehrs auf Eisenbahnen unter Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes<br />
entspricht. Hiebei wurde auf die im Spruch zitierten gesetzlichen Bestimmungen<br />
abgestellt und sind die solcher Art beschriebenen gesetzlichen Anforderungen bei der Erlassung<br />
des <strong>Bescheid</strong>es erfüllt worden. Dies ergibt sich jedenfalls aus dem im Rahmen dieses <strong>Bescheid</strong>es<br />
festzustellenden Sachverhaltes samt den zugrunde liegenden Projektunterlagen, insbesondere<br />
dem Umweltverträglichkeitsgutachten, dem Gutachten gemäß § 31a EisbG sowie den sonstigen<br />
Vorbringen im Zuge des Verfahrens.<br />
Die Plausibilität, Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit des Umwelverträglichkeitsgutachtens ist<br />
im Verfahren nicht widerlegt worden. Ebenso ist die gesetzlich vermutete inhaltliche Richtigkeit des<br />
Gutachtens gemäß § 31a EisbG im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht widerlegt worden.<br />
Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der vorliegenden<br />
Gutachten sowie aufgrund der erfolgten Beweiswürdigung konnte das Vorliegen der Umweltverträglichkeit<br />
und der Genehmigungsvoraussetzungen der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen<br />
festgestellt werden und das gegenständliche Vorhaben in dem im Spruch zitierten<br />
Umfang genehmigt werden.<br />
Rechtsmittelbelehrung<br />
Gegen diesen <strong>Bescheid</strong> ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.<br />
H i n w e i s<br />
Gegen diesen <strong>Bescheid</strong> kann innerhalb von sechs Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde an<br />
den Verwaltungsgerichtshof und ebenso an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie<br />
muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein, sofern sie nicht von einem in § 24 Abs 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz<br />
1985 oder in § 17 Abs 2 in Verbindung mit § 24 Abs 1 Verfassungsgerichtshofgesetz<br />
1953 genannten Beschwerdeführer eingebracht wird. Bei der Einbringung einer<br />
solchen Beschwerde ist eine Gebühr von € 220,-- zu entrichten.<br />
75
Dieser <strong>Bescheid</strong> wird durch Edikt zugestellt. Ein solcher <strong>Bescheid</strong> gilt mit Ablauf von zwei Wochen<br />
nach der Verlautbarung gemäß § 44f Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
1991 (insbesondere Verlautbarung im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter<br />
Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“) als zugestellt.<br />
Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt (zB telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax,<br />
im Wege automationsunterstützter Datenübertragung, durch Edikt), so ist gemäß § 6 des Zustellgesetzes<br />
die erste Zustellung maßgebend.<br />
Beilagen:<br />
Umweltverträglichkeitsgutachten vom18.10.2011<br />
Verhandlungsschrift vom 22. und 23.11.2011<br />
Für die Bundesministerin: Ihr(e) Sachbearbeiter(in):<br />
Mag. Michael Andresek Mag. Michael Andresek<br />
Tel.Nr.: +43 (1) 71162 65 2219<br />
E-Mail: michael.andresek@bmvit.gv.at<br />
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Datum 2012-02-07T09:55:02+01:00<br />
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Signaturwert<br />
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Prüfinformation<br />
Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter:<br />
https://www.signaturpruefung.gv.at/<br />
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