S 113 Elektronische Archivierung - Project Consult ...

S 113 Elektronische Archivierung - Project Consult ... S 113 Elektronische Archivierung - Project Consult ...

project.consult.de
von project.consult.de Mehr von diesem Publisher
24.02.2013 Aufrufe

§ 292a ZPO PROJECT CONSULT Unternehmensberatung Dr. Ulrich Kampffmeyer GmbH S113 Elektronische Archivierung Dr. Ulrich Kampffmeyer [Ort], [Datum] Zivilprozessordnung ZPO © PROJECT CONSULT Unternehmensberatung Dr. Ulrich Kampffmeyer GmbH 2011 / Autorenrecht: Feb-13 / Quelle: PROJECT CONSULT 2 • Eine in elektronischer Form vorliegende Willenserklärung (entsprechend § 126a BGB) gilt als sogenannter Beweis des ersten Anscheins • Dies gilt nur dann nicht, wenn aufgrund von Tatsachen ernstliche Zweifel daran bestehen, dass die Erklärung mit dem Willen des Signaturschlüsselinhabers abgegeben wurde • Erweiterung der bisherigen Beweisgrundsätze: Beim Bestreiten der Echtheit einer Unterschrift muss ein voller Beweis erbracht werden Elektronische Archivierung Dr. Ulrich Kampffmeyer PROJECT CONSULT Seminar 113 171 § 286 ZPO Zivilprozessordnung ZPO © PROJECT CONSULT Unternehmensberatung Dr. Ulrich Kampffmeyer GmbH 2011 / Autorenrecht: Feb-13 / Quelle: PROJECT CONSULT 2 • Nach § 286 unterliegen elektronische Dokumente der freien Beweiswürdigung. • Das Prozessrisiko wird durch die elektronische Unterschrift reduziert ... • Und zusätzlich durch die Verwendung akkreditierter Signaturen als öffentliches Gütesiegel abgesichert • Keine Urkundenqualität • Objekt des Augenscheins Elektronische Archivierung Dr. Ulrich Kampffmeyer PROJECT CONSULT Seminar 113 172 Isestraße 63 20149 Hamburg www.PROJECT-CONSULT.com © PROJECT CONSULT 2013 86 18.06.2012

§ 130 ZPO PROJECT CONSULT Unternehmensberatung Dr. Ulrich Kampffmeyer GmbH S113 Elektronische Archivierung Dr. Ulrich Kampffmeyer [Ort], [Datum] © PROJECT CONSULT Unternehmensberatung Dr. Ulrich Kampffmeyer GmbH 2011 / Autorenrecht: Feb-13 / Quelle: PROJECT CONSULT 2 Inhalt der Schriftsätze Zivilprozessordnung ZPO Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: (1) Die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen (2) Die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt (3) Die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse Elektronische Archivierung Dr. Ulrich Kampffmeyer PROJECT CONSULT Seminar 113 173 § 130 ZPO © PROJECT CONSULT Unternehmensberatung Dr. Ulrich Kampffmeyer GmbH 2011 / Autorenrecht: Feb-13 / Quelle: PROJECT CONSULT 2 Inhalt der Schriftsätze Zivilprozessordnung ZPO Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: (4) Die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners (5) Die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel (6) Die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie Elektronische Archivierung Dr. Ulrich Kampffmeyer PROJECT CONSULT Seminar 113 174 Isestraße 63 20149 Hamburg www.PROJECT-CONSULT.com © PROJECT CONSULT 2013 87 18.06.2012

§ 292a ZPO<br />

PROJECT CONSULT Unternehmensberatung<br />

Dr. Ulrich Kampffmeyer GmbH<br />

S<strong>113</strong> <strong>Elektronische</strong> <strong>Archivierung</strong><br />

Dr. Ulrich Kampffmeyer<br />

[Ort], [Datum]<br />

Zivilprozessordnung ZPO<br />

© PROJECT CONSULT Unternehmensberatung Dr. Ulrich Kampffmeyer GmbH 2011 / Autorenrecht: Feb-13 / Quelle: PROJECT CONSULT 2<br />

• Eine in elektronischer Form vorliegende Willenserklärung<br />

(entsprechend § 126a BGB) gilt als sogenannter Beweis des<br />

ersten Anscheins<br />

• Dies gilt nur dann nicht, wenn aufgrund von Tatsachen<br />

ernstliche Zweifel daran bestehen, dass die Erklärung mit dem<br />

Willen des Signaturschlüsselinhabers abgegeben wurde<br />

• Erweiterung der bisherigen Beweisgrundsätze: Beim<br />

Bestreiten der Echtheit einer Unterschrift muss ein voller<br />

Beweis erbracht werden<br />

<strong>Elektronische</strong> <strong>Archivierung</strong> Dr. Ulrich Kampffmeyer PROJECT CONSULT Seminar <strong>113</strong><br />

171<br />

§ 286 ZPO<br />

Zivilprozessordnung ZPO<br />

© PROJECT CONSULT Unternehmensberatung Dr. Ulrich Kampffmeyer GmbH 2011 / Autorenrecht: Feb-13 / Quelle: PROJECT CONSULT 2<br />

• Nach § 286 unterliegen elektronische Dokumente der freien<br />

Beweiswürdigung.<br />

• Das Prozessrisiko wird durch die elektronische Unterschrift<br />

reduziert ...<br />

• Und zusätzlich durch die Verwendung akkreditierter<br />

Signaturen als öffentliches Gütesiegel abgesichert<br />

• Keine Urkundenqualität<br />

• Objekt des Augenscheins<br />

<strong>Elektronische</strong> <strong>Archivierung</strong> Dr. Ulrich Kampffmeyer PROJECT CONSULT Seminar <strong>113</strong><br />

172<br />

Isestraße 63<br />

20149 Hamburg<br />

www.PROJECT-CONSULT.com<br />

© PROJECT CONSULT 2013<br />

86<br />

18.06.2012

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!