Mezzanine Finanzierung II - Deutsche Börse AG
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<strong>Mezzanine</strong> <strong>Finanzierung</strong> <strong>II</strong><br />
Zweite<br />
Kapitalmarktkonferenz<br />
Workshop 3<br />
Stille Beteiligungen und Nachrangdarlehen<br />
präsentiert von Dr. Ebner, Dr. Stolz & Partner und der HypoVereinsbank
Agenda<br />
Seite 2<br />
<strong>Finanzierung</strong>sumfeld mittelständischer Unternehmen<br />
Hybride <strong>Finanzierung</strong>sinstrumente<br />
zwischen Eigen- und Fremdkapital<br />
Typisch Stille Beteiligungen<br />
Atypisch Stille Beteiligungen<br />
Nachrangdarlehen
<strong>Deutsche</strong> Unternehmen sind im<br />
internationalen Vergleich unterkapitalisiert<br />
Seite 3<br />
A USA P<br />
45%<br />
Eigenkapital<br />
Fremdkapital<br />
A Deutschland P<br />
15%<br />
Eigenkapital<br />
Fremdkapital<br />
Ursachen<br />
� Steuerliche<br />
Anreizwirkungen in<br />
der Vergangenheit<br />
� HGB fördert die<br />
Legung stiller<br />
Reserven im Ggs. zu<br />
IAS/ US-GAAP<br />
� Konjunkturelle<br />
Schwächphase der<br />
letzten Jahre
Warum spielt die Eigenkapitalausstattung für Fremdkapitalgeber eine<br />
so wesentliche Rolle?<br />
� Eigenkapital steht dem Unternehmen langfristig zur Verfügung<br />
� Eigenkapital bietet einen Verlustpuffer für Krisenzeiten<br />
� Eigenkapital wird im Fall der Insolvenz nachrangig zur den Fremdkapitalgläubigern<br />
bedient<br />
Seite 4<br />
Die EK-Quote ist ein wesentlicher Treiber des RATINGS,<br />
welches die Bank für das Unternehmen ermittelt
Der deutsche Mittelstand ist überwiegend in<br />
mittleren und schwächeren Bonitäten angesiedelt<br />
Quelle:<br />
KfW<br />
Seite 5<br />
Entwicklungsziel<br />
Investment Grade Non Investment Grade<br />
Mittelstandskredite verursachen bei den Banken im Durchschnitt<br />
relativ hohe Risikokosten !
Agenda<br />
Seite 6<br />
<strong>Finanzierung</strong>sumfeld mittelständischer Unternehmen<br />
Hybride <strong>Finanzierung</strong>sinstrumente<br />
zwischen Eigen- und Fremdkapital<br />
Typisch Stille Beteiligungen<br />
Atypisch Stille Beteiligungen<br />
Nachrangdarlehen
In der Finanzwelt steht <strong>Mezzanine</strong> für „hybrides“<br />
Kapital mit Eigen- und Fremdkapitalcharakter<br />
Seite 7<br />
Aktiva Passiva<br />
Eigenkapital<br />
<strong>Mezzanine</strong><br />
Fremdkapital<br />
� Vorzugsaktie<br />
� Atypisch stille Beteiligung<br />
� Wandelschuldverschreibung<br />
� Genussrecht<br />
� Typisch stille Beteiligung<br />
� Nachrangdarlehen<br />
� Partiarisches Darlehen
Agenda<br />
Seite 8<br />
<strong>Finanzierung</strong>sumfeld mittelständischer Unternehmen<br />
Hybride <strong>Finanzierung</strong>sinstrumente<br />
zwischen Eigen- und Fremdkapital<br />
Typisch Stille Beteiligungen<br />
Atypisch Stille Beteiligungen<br />
Nachrangdarlehen
Stille Gesellschaft<br />
Begriffsabgrenzung (1)<br />
Stille Gesellschaft (§§ 230 ff. HGB)<br />
� Stiller Gesellschafter ist am Handelsgewerbe eines anderen mit einer<br />
Vermögenseinlage beteiligt, ohne Gesellschafter des Handelsgewerbes zu sein<br />
� handelsrechtliche Innengesellschaft (Personengesellschaft):<br />
Erreichen eines gemeinsamen Zwecks, Gewinnbeteiligung, § 705 BGB<br />
� Einlage geht in Vermögen des Hauptgesellschafters über (stille Gesellschaft: kein<br />
Gesamthandsvermögen); im Insolvenzfall ist der stille Gesellschafter Gläubiger des<br />
Hauptgesellschafters<br />
Seite 9<br />
Hauptgesellschafter<br />
Stille<br />
Gesellschaft<br />
Stiller<br />
Gesellschafter
Stille Gesellschaft<br />
Begriffsabgrenzung (2)<br />
� Als Entgelt für die Kapitalüberlassung ist die Beteiligung am Gewinn<br />
zwingend vorgesehen. An einem Verlust nimmt der „Stille“ maximal in<br />
Höhe der eingezahlten Einlage teil<br />
� 1. Komponente: fixer %-Satz bezogen auf den Nominalwert. Orientierung<br />
am Kapitalmarktzinsniveau<br />
� 2. Komponente: variabler %-Satz bezogen auf den Nominalwert. Ist nur zu<br />
leisten, wenn in dem betreffenden Jahr ein dafür ausreichend hohes<br />
Ergebnis erwirtschaftet wurde<br />
� Die variable Komponente ist als Risikoaufschlag ein Ausgleich dafür, dass<br />
keine Sicherheiten beansprucht werden und ein Nachrang gegenüber<br />
Dritten erklärt wird<br />
� 3. Komponente („equity kicker“): Kapitalgeber kann Anteile an der zu<br />
finanzierenden Gesellschaft zu Sonderkonditionen erwerben<br />
Seite 10
Stille Gesellschaft<br />
Vorteile<br />
� Zur Verbesserung der <strong>Finanzierung</strong>s-/ Bilanzstruktur<br />
� Besonders geeignet, um Mitarbeiter und nahe Angehörige am Erfolg eines<br />
Unternehmens zu beteiligen<br />
� Zivilrechtliche Vorteile der stillen Beteiligung<br />
� Tritt nach außen nicht in Erscheinung<br />
� In der Regel keine Unternehmensbewertung erforderlich<br />
� Hohe Flexibilität in der Ausgestaltung<br />
� Keine Haftung für Verbindlichkeiten des tätigen Teilhabers<br />
(§ 230 Abs. 2 HGB)<br />
� Unabhängig von der Rechtsform<br />
� Verlustbeteiligung kann ausgeschlossen werden (§ 231 Abs. 2 HGB)<br />
� Keine Eintragung im Handelsregister und kein not. Vertrag erforderlich<br />
Ausnahme: bei <strong>AG</strong> wegen Teilgewinnabführungsvertrag<br />
Seite 11
Stille Gesellschaft<br />
Abgrenzung typisch/ atypisch stille Beteiligung<br />
� Abgrenzung hat Bedeutung für die Bilanzierung<br />
Seite 12<br />
� Typisch stille Beteiligung in der Regel Fremdkapital<br />
� Atypisch stille Beteiligung regelmäßig mezzanines Eigenkapital (Equity<br />
<strong>Mezzanine</strong>)<br />
� Unterschiedliche steuerliche Behandlung (v.a. keine Mitunternehmerschaft bei<br />
typisch stiller Beteiligung)<br />
� Die typische stille Gesellschaft entspricht dem gesetzlichen „Normalbild“ des<br />
HGB (§§ 230 – 237)<br />
� Atypisch stille Beteiligung bei Abweichen von diesem „Normalbild"
Stille Gesellschaft<br />
Typisch stille Beteiligung (1)<br />
� Der stille Gesellschafter ist mit einem „angemessenen“ Anteil am Gewinn und Verlust<br />
des Handelsgeschäfts oder eines bestimmten Geschäftsbereichs beteiligt, wobei die<br />
Verlustbeteiligung auf den Betrag der Einlage begrenzt ist.<br />
� Die Verlustbeteiligung kann vertraglich ausgeschlossen werden, nicht hingegen die<br />
Gewinnbeteiligung.<br />
� Bei Ausschluss einer gewinnabhängigen Vergütung liegt keine stille Gesellschaft,<br />
sondern ein reiner Darlehensvertrag vor<br />
Seite 13
Stille Gesellschaft<br />
Typisch stille Beteiligung (2)<br />
� Eine Haftung für die Geschäftsaktivitäten des Geschäftsinhabers übernimmt<br />
der Stille nicht<br />
� Im Falle der Insolvenz des Geschäftsinhabers ist der Stille grundsätzlich<br />
Insolvenzgläubiger, d.h. er kann seine Einlageforderung geltend machen,<br />
soweit diese nicht durch etwaige Verlustanteile aufgezehrt ist<br />
� Keine Unternehmerinitiative, sondern nur Kontrollrechte durch jährliche<br />
Rechenschaftslegung und Einsichtnahme in Bücher (§ 233 HGB)<br />
Seite 14
Stille Gesellschaft<br />
Bilanzierung typisch stille Beteiligung<br />
� Bilanzierung in HB richtet sich nach der Abgrenzung EK/ FK<br />
� In StB wie HB (Maßgeblichkeit der HB für die StB, § 5 EStG)<br />
� Einlagekonto des Stillen ist selbst bei Verlustbeteiligung schuldrechtliche<br />
Forderung gegenüber Geschäftsinhaber (Fremdkapital)<br />
� Ausschüttungen sind in der GuV Aufwandsposten „Vergütungen für stilles<br />
Gesellschaftskapital“; Verlustbeteiligung mindert Verlust des Inhabers und wird<br />
wie Betriebseinnahme behandelt<br />
� Ausweis beim Stillen entweder im UV als „sonstiger Vermögensgegenstand“<br />
oder im AV als „sonstige Ausleihung“<br />
Seite 15
Stille Gesellschaft<br />
Besteuerung typisch stille Beteiligung (1)<br />
� Besteuerung auf Ebene des Hauptgesellschafters<br />
bzw. –beteiligten<br />
Seite 16<br />
� Einlage des stillen Gesellschafters als Verbindlichkeit mit dem<br />
Nennbetrag passivieren<br />
� Gewinnanteile des stillen Gesellschafters sind Betriebsausgaben<br />
� Verlustanteile des stillen Gesellschafters sind Betriebseinnahme<br />
� Besteuerungszeitpunkt im Feststellungszeitpunkt
Stille Gesellschaft<br />
Besteuerung typisch stille Beteiligung (2)<br />
� Besteuerung von Gewinnanteilen auf Ebene des Stillen<br />
Seite 17<br />
� Im Privatvermögen: Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG)<br />
und Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % des Gewinnanteils<br />
� Im Betriebsvermögen: Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 20 Abs. 3 EStG)<br />
� Besteuerung im Zuflusszeitpunkt (wirtschaftliche Verfügungsmacht)
Stille Gesellschaft<br />
Besteuerung typisch stille Beteiligung (3)<br />
� Verlustanteile<br />
Seite 18<br />
� Werbungskosten können bis zur Aufzehrung des Einlagebetrags<br />
geltend gemacht werden (§ 20 (1) Nr. 4 i.V.m. § 15a EStG)<br />
� Besteuerungszeitpunkt bei Abfluss (Verrechnung mit Einlage)<br />
� Eigene Aufwendungen<br />
� Werbungskosten, keine Beschränkung durch § 15a EStG<br />
� Verlust der Beteiligung durch Insolvenz des Hauptgesellschafters ist<br />
steuerlich ohne Auswirkungen, wenn stille Beteiligung im<br />
Privatvermögen gehalten wird
Stille Gesellschaft<br />
Gewerbesteuer typisch stille Beteiligung<br />
� Steuergegenstand<br />
Seite 19<br />
� Hauptgesellschafter<br />
� Stille Gesellschaft kein Gewerbebetrieb<br />
� Gewinnanteil<br />
� Typische stille Gesellschaft<br />
� 100%ige Hinzurechnung der Gewinnanteile des stillen Gesellschafters (§ 8 Nr. 3<br />
GewStG)<br />
� Ist der Stille selbst gewerbesteuerpflichtig, unterbleibt eine gewerbesteuerliche<br />
Hinzurechnung der Gewinnanteile<br />
� nur 50%ige Hinzurechnung beim partiarischen Darlehen (§ 8 Nr. 1 GewStG)
Agenda<br />
Seite 20<br />
<strong>Finanzierung</strong>sumfeld mittelständischer Unternehmen<br />
Hybride <strong>Finanzierung</strong>sinstrumente<br />
zwischen Eigen- und Fremdkapital<br />
Typisch Stille Beteiligungen<br />
Atypisch Stille Beteiligungen<br />
Nachrangdarlehen
Stille Gesellschaft<br />
Atypisch stille Beteiligung (1)<br />
� Ob abweichend von der gesetzlichen Prägung eine atypische stille Gesellschaft<br />
vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtbild der Vertragsgestaltung<br />
� Steuerrechtlich sind die Übernahme von Mitunternehmerrisiko und –initiative des<br />
Stillen maßgebende Kriterien für die Qualifikation<br />
� Mitunternehmerrisiko liegt vor, wenn der Stille neben der Beteiligung am Gewinn und<br />
Verlust des Unternehmens auch an den stillen Reserven partizipiert<br />
� Ein verstärkender, steuerrechtlich aber nicht notwendiger Aspekt, der die Übernahme<br />
von Mitunternehmerrisiko dokumentiert, ist die Vereinbarung der Nachrangigkeit des<br />
Rückzahlungsanspruchs des stillen Gesellschafters im Insolvenz- oder Liquidationsfall<br />
Seite 21
Stille Gesellschaft<br />
Atypisch stille Beteiligung (2)<br />
� In Kombination mit der Teilhabe an den stillen Reserven wird die stille<br />
Beteiligung der „echten“ Gesellschafterstellung dadurch wirtschaftlich nahezu<br />
gleichgestellt<br />
� Der Stille übernimmt Mitunternehmerinitiative, wenn er über seine „passiven“<br />
gesetzlichen Kontrollrechte hinaus auch aktiv auf Geschäftsführungsentscheidungen<br />
Einfluss nehmen kann (Zustimmungsvorbehalte)<br />
� Grenzlinie<br />
� Wenn die Rechte des stillen Gesellschafters sich denen eines Kommanditisten<br />
annähern (Prüfung des Jahresabschlusse, Vetorechte)<br />
Seite 22
Stille Gesellschaft<br />
Bilanzierung atypisch stille Beteiligung (1)<br />
� Eigenkapitalcharakter ist bei Erfüllung folgender kumulativer Voraussetzungen<br />
gegeben:<br />
Seite 23<br />
� Nachrang des Rückzahlungsanspruchs im Insolvenz- oder Liquidationsfall<br />
� Langfristige Kapitalüberlassung<br />
� Teilnahme am Gewinn und Verlust bis zur vollen Höhe der Einlage<br />
� Erfolgsabhängige Vergütung<br />
� Bilanzieller Ausweis nach h.M. als Untergliederungspunkt unter der Position<br />
„A. Eigenkapital“<br />
� Ausweis Verlust- bzw. Gewinnanteile des Stillen in GuV als Ertrag bzw.<br />
Aufwand aus „Teilgewinnabführungsvertrag“
Stille Gesellschaft<br />
Bilanzierung atypisch stille Beteiligung (2)<br />
� Ausweis beim Stillen entweder im UV als „sonstiger Vermögensgegenstand“<br />
oder im AV als „sonstige Ausleihung“<br />
� IAS Bilanzierungsregeln stellen für die Abgrenzung EK/ FK auf<br />
Kündigungsmöglichkeit ab; EK-Ausweis, wenn<br />
Seite 24<br />
� allein Inhaber stille Beteiligung kündigen oder in Gesellschaftsanteile<br />
umwandeln kann<br />
� Ausweis als FK in gesondertem Posten vor den Verbindlichkeiten<br />
� Zuordnung der stillen Beteiligung zum FK nach US-GAAP Rechnungslegung
Stille Gesellschaft<br />
Besteuerung atypisch stille Beteiligung<br />
� Der Stille wird steuerlich als Mitunternehmer i.S.d. § 15 EStG, d.h. wie der<br />
Gesellschafter einer Personengesellschaft behandelt<br />
� 1. Schritt: Zunächst wird einheitlich auf der Basis der Steuerbilanz des<br />
Geschäftsinhabers der Gesamtgewinn bzw. –verlust einschließlich der Gewinnund<br />
Verlustanteile des Stillen ermittelt<br />
� 2. Schritt: Die jeweiligen Gewinn- bzw. Verlustanteile werden dem<br />
Geschäftsinhaber und dem Stillen gesondert zugewiesen und als Einkünfte aus<br />
Gewerbebetrieb im Jahr des Enstehens jeweils der ESt bzw. KSt unterworfen<br />
� Beachte: Zur vollständigen Ermittlung der gewerblichen Einkünfte des Stillen sind<br />
u.U. die Ergebnisse aus dem Sonderbetriebsvermögen zu berücksichtigen<br />
Seite 25
Stille Gesellschaft<br />
Gewerbesteuer atypisch stille Beteiligung<br />
� Maßgebliche Besteuerungsgrundlage für die Ermittlung der<br />
Gewerbeertragsteuer ist der Gesamtgewinn bzw. –verlust einschließlich der<br />
Gewinn- bzw. Verlustanteile des Stillen<br />
� Die Gewerbeertragsteuer ist in vollem Umfang vom Geschäftsinhaber an<br />
das Finanzamt abzuführen<br />
� Der Stille kann seinen Gewinnanteil, sofern er die stille Beteiligung in einem<br />
Betriebsvermögen hält und gewerbesteuerpflichtig ist, in Höhe des<br />
Gewinnanteils kürzen (§ 9 Nr. 2 GewStG), da es ansonsten zu einer<br />
nochmaligen Gewerbebesteuerung des Ertrags käme.<br />
Seite 26
Stille Gesellschaft<br />
Verlustverrechung atypisch stille Beteiligung (1)<br />
� Verlustverrechnungsbeschränkungen (§ 15 Abs. 4 S. 6 EStG)<br />
Seite 27<br />
� Die Verluste aus einer stillen Gesellschaft, bei denen der Gesellschafter<br />
Mitunternehmer ist, sind nur beschränkt ausgleichsfähig, sofern die stille<br />
Gesellschaft an einer Kapitalgesellschaft besteht. Die Verluste dürfen im<br />
Entstehungsjahr weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch<br />
durch eine Verrechnung mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten<br />
ausgeglichen werden<br />
� Sie dürfen nur mit positiven Einkünften aus derselben stillen Gesellschaft<br />
berücksichtigt werden
Stille Gesellschaft<br />
Verlustverrechung atypisch stille Beteiligung (2)<br />
� Die vorgenannten Beschränkungen gelten nicht, soweit der Verlust auf eine<br />
natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligten Mitunternehmer<br />
entfällt. Insoweit sind die allgemeinen Regeln zum Verlustausgleich (§ 15a<br />
EStG) anzuwenden<br />
� Diese Regelung trifft damit v. a. die GmbH & atypisch Still<br />
Seite 28
Agenda<br />
Seite 29<br />
<strong>Finanzierung</strong>sumfeld mittelständischer Unternehmen<br />
Hybride <strong>Finanzierung</strong>sinstrumente<br />
zwischen Eigen- und Fremdkapital<br />
Typisch Stille Beteiligungen<br />
Atypisch Stille Beteiligungen<br />
Nachrangdarlehen
Nachrangdarlehen (1)<br />
� Begriff: Verbindlichkeiten die wegen strukturellem Nachrang oder<br />
einzelvertraglicher Regelungen im Falle der Insolvenz/ Liquidation im Rang hinter<br />
bestimmte andere Forderungen zurücktreten<br />
� Qualifizierte Rangrücktrittserklärung: Der Darlehensgeber tritt mit seinen<br />
Ansprüchen hinter<br />
Seite 30<br />
� alle gegenwärtigen oder auch hinter die zukünftigen Ansprüche<br />
� aller oder bestimmter vorrangiger Gläubiger<br />
im Falle der Insolvenz zurück und das Darlehen wird nur aus zukünftigen<br />
Gewinnen, einem Liquidationsüberschuss oder aus einem die sonstigen<br />
Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers übersteigenden Vermögen beglichen
Nachrangdarlehen (2)<br />
� Einfache Nachrangklausel (Besserungsabrede): Darlehensgeber verpflichtet<br />
sich im laufenden Insolvenz- oder Liquidationsverfahren seine Forderung nicht<br />
geltend zu machen<br />
� Struktureller Nachrang: v.a. in Konzernstrukturen, wonach<br />
Rückzahlungsforderung des Darlehensgebers gegenüber der Holding hinter die<br />
Forderungen der Gläubiger der Tochtergesellschaften tritt<br />
� Bilanzierung:<br />
Seite 31<br />
� beim Darlehensnehmer immer als Verbindlichkeit ausweisen (HGB, IAS, US-<br />
GAAP)<br />
� beim Darlehensgeber nach HGB Umlauf- oder Anlagevermögen; nach IAS/US-<br />
GAAP als „ausgereichte Kredite und Forderungen“
Nachrangdarlehen (3)<br />
� Steuerliche Behandlung:<br />
Seite 32<br />
� grundsätzlich keine gewinnerhöhende Auflösung der Verbindlichkeit in<br />
Steuerbilanz<br />
� kein Passivierungsverbot nach § 5 Abs. 2a EStG, wenn Rangrücktritt vorsieht,<br />
dass Verbindlichkeit u.a. auch aus anderem freien Vermögen getilgt wird (vgl.<br />
BMF-Schreiben vom 18.8.2004, BStBl I 2004, 850)<br />
� beim Darlehensnehmer sind Zinszahlungen Aufwand und damit voll<br />
abzugsfähig; gewerbesteuerlich hälftig hinzuzurechnen<br />
� beim Darlehensgeber Ansatz mit Anschaffungskosten/Teilwert; Zinsen<br />
gewerbliche Einkünfte oder bei Darlehen im Privatvermögen Kapitaleinkünfte
Nachrangdarlehen (4)<br />
� Überschuldungsstatus: zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen<br />
Überschuldung ist ein qualifizierter Rangrücktritt erforderlich; Folge: in<br />
Überschuldungsbilanz kein Ausweis als Verbindlichkeit mehr<br />
� Eine Besicherung erfolgt - wenn überhaupt - nur nachrangig zu anderen<br />
Sicherheitennehmern<br />
� Laufende fixe, endfällige oder kombinierte Verzinsung möglich<br />
� Durch den Rangrücktritt begünstigt das Nachrangdarlehen die Risikoposition der<br />
Vorranggläubiger und gewinnt so auch unter going-concern-Gesichtspunkten<br />
eigenkapitalähnliche Qualität<br />
Seite 33
Das <strong>Mezzanine</strong>-Darlehen der HVB ist ein<br />
klassisches standardisiertes Nachrangdarlehen<br />
� Form: Darlehen mit Nachrangvereinbarung, d.h. Rangrücktritt im Falle der<br />
Insolvenz hinter alle derzeitigen und zukünftigen Forderungen anderer<br />
Gläubiger des Unternehmens<br />
� Betrag: EUR 0,5 Mio bis EUR 3 Mio<br />
� Laufzeit: 5 - 6 Jahre<br />
� Tilgung: Endfällig<br />
� Sicherheiten: ohne Sicherheiten<br />
� Zinssatz: Festsatz, ratingabhängig (aktuell zwischen 8,0% und 12% p.a.)<br />
� Zinszahlung: Laufend<br />
� Rating Auch Non-Investmentgrade bis max. B1 / B+ (HVB: bis Ratingklasse 6)<br />
� Sonstiges: Keine Nachbesicherungs- oder Kündigungsrechte für die Bank bei<br />
Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens<br />
Seite 34
Das <strong>Mezzanine</strong>-Darlehen in der „Profilansicht“<br />
� Fixierte Rückzahlung<br />
� Keine Beteiligung am Unternehmenswert<br />
� Informationsrechte<br />
� Laufende Verzinsung<br />
� Zins steuerlich Betriebsausgabe<br />
� Vorrang vs. EK im Insolvenzfall<br />
� Kündigungsrechte<br />
� mit Sicherheiten<br />
� ratingschwächend<br />
Seite 35<br />
Typische Merkmale<br />
von Fremdkapital<br />
� Keine fixierte Rückzahlung<br />
� Beteiligung am Unternehmenswert<br />
� Kontrollrechte<br />
� „Zins“ gewinnabhängig<br />
� „Zins“ steuerlich Gewinn<br />
� Nachrang vs. FK im Insolvenzfall<br />
� Ausschluss von Kündigungsrechten<br />
� ohne Sicherheiten<br />
� ratingstärkend<br />
Typische Merkmale<br />
von Eigenkapital
Wie vergleicht sich die Eigenkapitalqualität<br />
zu anderen <strong>Mezzanine</strong>-Instrumenten ?<br />
„debt“<br />
Seite 36<br />
Atypisch stille Beteiligung<br />
Nachrangdarlehen<br />
Genussrecht<br />
Typisch stille Beteiligung<br />
Vorzugsaktie<br />
Wandelschuldverschreibung<br />
Die verschiedenen Instrumente werden häufig in „debt“- und<br />
„equity“-<strong>Mezzanine</strong> unterschieden<br />
„equity“
Die Eigenkapitalnähe wird dabei anhand der vom<br />
IDW festgelegten Kriterien festgemacht<br />
� Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe<br />
� Erfolgsabhängige Vergütung<br />
� Nachrangigkeit<br />
� Langfristigkeit der Kapitalüberlassung<br />
Seite 37<br />
� Die Langfristigkeit kann allerdings nicht allein an der<br />
Ursprungslaufzeit festgemacht werden .....<br />
� Die Begrenzung der Kündigungsmöglichkeiten - insb. für den <strong>Mezzanine</strong>geber -<br />
ist ein entscheidendes Kriterium für den Haftungscharakter des Kapitals
Die <strong>Finanzierung</strong>sstabilität des <strong>Mezzanine</strong>s hängt<br />
maßgeblich von den Kündigungsmöglichkeiten<br />
des <strong>Mezzanine</strong>gebers ab<br />
Nachhaltigkeit<br />
des<br />
Kapitals<br />
Seite 38<br />
Nachrangdarlehen<br />
Vorzugsaktie<br />
Wandelschuldverschreibung<br />
Atypisch stille Beteiligung<br />
Genussrecht<br />
Typisch stille Beteiligung<br />
Nachrangdarlehen<br />
Die nachhaltige Verfügbarkeit des Kapitals ist aus<br />
Unternehmenssicht das entscheidende „equity“-Merkmal<br />
Flexibilität<br />
der Vergütung
Fallbeispiel <strong>Mezzanine</strong>-Darlehen<br />
� Mittelständischer Maschinenbauer (MBO Spinn-Off aus Großkonzern)<br />
Seite 39<br />
� EUR 50 Mio Jahresumsatz, ca. EUR 2,5 Mio EBITDA (moderates Wachstum geplant)<br />
� EUR 20 Mio Bilanzsumme, 15% EK-Quote; 50% Rückstellungen; 10% Bankverbindlichkeiten<br />
� Standortverlegung aus gemieteten Hallen in neu zu errichtendes Werk.<br />
� Investitionsvolumen: EUR 10 Mio<br />
� Angebot für langfristige Fremdfinanzierung über EUR 7,5 Mio liegt vor<br />
� Voraussetzung: 2,5 Mio Eigenkapital oder EK-ähnliche Mittel sind zu stellen<br />
� Nur EUR 1,0 Mio können über Gesellschafterdarlehen dargestellt werden<br />
<strong>Finanzierung</strong>slösung: EUR 1,5 Mio <strong>Mezzanine</strong>
Fallbeispiel Individuelle <strong>Mezzanine</strong>-Lösung<br />
� Finanzinvestor sucht EXIT<br />
Seite 40<br />
� Wert der Beteiligung: EUR 20 Mio<br />
� IPO, Trade Sale und LBO aufgrund<br />
aktueller Marktbedingungen<br />
unrealistisch<br />
� Darstellung über Rückkauf eigener<br />
Anteile möglich, aber ...<br />
� EK-Covenant der Schuldscheingläubiger<br />
verlangt mind. 30% EK-Quote<br />
<strong>Finanzierung</strong>slösung:<br />
� EUR 10 Mio <strong>Mezzanine</strong> mit möglicher<br />
EK-abhängiger Sondertilgung<br />
� EUR 10 Mio Senior Debt mit<br />
klassischer Regeltilgung<br />
Familienaktionäre<br />
Finanzinvestor<br />
80% 20%<br />
AZ <strong>AG</strong><br />
Bilanz vor Transaktion<br />
AV 50<br />
UV 50<br />
100<br />
EK 40<br />
FK 60<br />
Bilanz nach <strong>Finanzierung</strong><br />
AV 50<br />
UV 50<br />
100<br />
100<br />
EK 20<br />
<strong>Mezzanine</strong> 10<br />
FK 70<br />
100<br />
30%
Vielen Dank für Ihr Interesse !<br />
Referenten<br />
Stefan Zagel<br />
Rechtsanwalt / Steuerberater<br />
Kanzlei Dr. Ebner, Dr. Stolz & Partner<br />
Tel.: 089/549018-267<br />
Fax: 089/549018-241<br />
email: stefan.zagel@esp-muc.de<br />
Axel Netzer<br />
Leiter <strong>Mezzanine</strong>finanzierung<br />
HypoVereinsbank<br />
Tel.: 089/378-25226<br />
Fax: 089/378-25644<br />
email: axel.netzer@hvb.de<br />
Seite 41