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Mezzanine Finanzierung II - Deutsche Börse AG

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<strong>Mezzanine</strong> <strong>Finanzierung</strong> <strong>II</strong><br />

Zweite<br />

Kapitalmarktkonferenz<br />

Workshop 3<br />

Stille Beteiligungen und Nachrangdarlehen<br />

präsentiert von Dr. Ebner, Dr. Stolz & Partner und der HypoVereinsbank


Agenda<br />

Seite 2<br />

<strong>Finanzierung</strong>sumfeld mittelständischer Unternehmen<br />

Hybride <strong>Finanzierung</strong>sinstrumente<br />

zwischen Eigen- und Fremdkapital<br />

Typisch Stille Beteiligungen<br />

Atypisch Stille Beteiligungen<br />

Nachrangdarlehen


<strong>Deutsche</strong> Unternehmen sind im<br />

internationalen Vergleich unterkapitalisiert<br />

Seite 3<br />

A USA P<br />

45%<br />

Eigenkapital<br />

Fremdkapital<br />

A Deutschland P<br />

15%<br />

Eigenkapital<br />

Fremdkapital<br />

Ursachen<br />

� Steuerliche<br />

Anreizwirkungen in<br />

der Vergangenheit<br />

� HGB fördert die<br />

Legung stiller<br />

Reserven im Ggs. zu<br />

IAS/ US-GAAP<br />

� Konjunkturelle<br />

Schwächphase der<br />

letzten Jahre


Warum spielt die Eigenkapitalausstattung für Fremdkapitalgeber eine<br />

so wesentliche Rolle?<br />

� Eigenkapital steht dem Unternehmen langfristig zur Verfügung<br />

� Eigenkapital bietet einen Verlustpuffer für Krisenzeiten<br />

� Eigenkapital wird im Fall der Insolvenz nachrangig zur den Fremdkapitalgläubigern<br />

bedient<br />

Seite 4<br />

Die EK-Quote ist ein wesentlicher Treiber des RATINGS,<br />

welches die Bank für das Unternehmen ermittelt


Der deutsche Mittelstand ist überwiegend in<br />

mittleren und schwächeren Bonitäten angesiedelt<br />

Quelle:<br />

KfW<br />

Seite 5<br />

Entwicklungsziel<br />

Investment Grade Non Investment Grade<br />

Mittelstandskredite verursachen bei den Banken im Durchschnitt<br />

relativ hohe Risikokosten !


Agenda<br />

Seite 6<br />

<strong>Finanzierung</strong>sumfeld mittelständischer Unternehmen<br />

Hybride <strong>Finanzierung</strong>sinstrumente<br />

zwischen Eigen- und Fremdkapital<br />

Typisch Stille Beteiligungen<br />

Atypisch Stille Beteiligungen<br />

Nachrangdarlehen


In der Finanzwelt steht <strong>Mezzanine</strong> für „hybrides“<br />

Kapital mit Eigen- und Fremdkapitalcharakter<br />

Seite 7<br />

Aktiva Passiva<br />

Eigenkapital<br />

<strong>Mezzanine</strong><br />

Fremdkapital<br />

� Vorzugsaktie<br />

� Atypisch stille Beteiligung<br />

� Wandelschuldverschreibung<br />

� Genussrecht<br />

� Typisch stille Beteiligung<br />

� Nachrangdarlehen<br />

� Partiarisches Darlehen


Agenda<br />

Seite 8<br />

<strong>Finanzierung</strong>sumfeld mittelständischer Unternehmen<br />

Hybride <strong>Finanzierung</strong>sinstrumente<br />

zwischen Eigen- und Fremdkapital<br />

Typisch Stille Beteiligungen<br />

Atypisch Stille Beteiligungen<br />

Nachrangdarlehen


Stille Gesellschaft<br />

Begriffsabgrenzung (1)<br />

Stille Gesellschaft (§§ 230 ff. HGB)<br />

� Stiller Gesellschafter ist am Handelsgewerbe eines anderen mit einer<br />

Vermögenseinlage beteiligt, ohne Gesellschafter des Handelsgewerbes zu sein<br />

� handelsrechtliche Innengesellschaft (Personengesellschaft):<br />

Erreichen eines gemeinsamen Zwecks, Gewinnbeteiligung, § 705 BGB<br />

� Einlage geht in Vermögen des Hauptgesellschafters über (stille Gesellschaft: kein<br />

Gesamthandsvermögen); im Insolvenzfall ist der stille Gesellschafter Gläubiger des<br />

Hauptgesellschafters<br />

Seite 9<br />

Hauptgesellschafter<br />

Stille<br />

Gesellschaft<br />

Stiller<br />

Gesellschafter


Stille Gesellschaft<br />

Begriffsabgrenzung (2)<br />

� Als Entgelt für die Kapitalüberlassung ist die Beteiligung am Gewinn<br />

zwingend vorgesehen. An einem Verlust nimmt der „Stille“ maximal in<br />

Höhe der eingezahlten Einlage teil<br />

� 1. Komponente: fixer %-Satz bezogen auf den Nominalwert. Orientierung<br />

am Kapitalmarktzinsniveau<br />

� 2. Komponente: variabler %-Satz bezogen auf den Nominalwert. Ist nur zu<br />

leisten, wenn in dem betreffenden Jahr ein dafür ausreichend hohes<br />

Ergebnis erwirtschaftet wurde<br />

� Die variable Komponente ist als Risikoaufschlag ein Ausgleich dafür, dass<br />

keine Sicherheiten beansprucht werden und ein Nachrang gegenüber<br />

Dritten erklärt wird<br />

� 3. Komponente („equity kicker“): Kapitalgeber kann Anteile an der zu<br />

finanzierenden Gesellschaft zu Sonderkonditionen erwerben<br />

Seite 10


Stille Gesellschaft<br />

Vorteile<br />

� Zur Verbesserung der <strong>Finanzierung</strong>s-/ Bilanzstruktur<br />

� Besonders geeignet, um Mitarbeiter und nahe Angehörige am Erfolg eines<br />

Unternehmens zu beteiligen<br />

� Zivilrechtliche Vorteile der stillen Beteiligung<br />

� Tritt nach außen nicht in Erscheinung<br />

� In der Regel keine Unternehmensbewertung erforderlich<br />

� Hohe Flexibilität in der Ausgestaltung<br />

� Keine Haftung für Verbindlichkeiten des tätigen Teilhabers<br />

(§ 230 Abs. 2 HGB)<br />

� Unabhängig von der Rechtsform<br />

� Verlustbeteiligung kann ausgeschlossen werden (§ 231 Abs. 2 HGB)<br />

� Keine Eintragung im Handelsregister und kein not. Vertrag erforderlich<br />

Ausnahme: bei <strong>AG</strong> wegen Teilgewinnabführungsvertrag<br />

Seite 11


Stille Gesellschaft<br />

Abgrenzung typisch/ atypisch stille Beteiligung<br />

� Abgrenzung hat Bedeutung für die Bilanzierung<br />

Seite 12<br />

� Typisch stille Beteiligung in der Regel Fremdkapital<br />

� Atypisch stille Beteiligung regelmäßig mezzanines Eigenkapital (Equity<br />

<strong>Mezzanine</strong>)<br />

� Unterschiedliche steuerliche Behandlung (v.a. keine Mitunternehmerschaft bei<br />

typisch stiller Beteiligung)<br />

� Die typische stille Gesellschaft entspricht dem gesetzlichen „Normalbild“ des<br />

HGB (§§ 230 – 237)<br />

� Atypisch stille Beteiligung bei Abweichen von diesem „Normalbild"


Stille Gesellschaft<br />

Typisch stille Beteiligung (1)<br />

� Der stille Gesellschafter ist mit einem „angemessenen“ Anteil am Gewinn und Verlust<br />

des Handelsgeschäfts oder eines bestimmten Geschäftsbereichs beteiligt, wobei die<br />

Verlustbeteiligung auf den Betrag der Einlage begrenzt ist.<br />

� Die Verlustbeteiligung kann vertraglich ausgeschlossen werden, nicht hingegen die<br />

Gewinnbeteiligung.<br />

� Bei Ausschluss einer gewinnabhängigen Vergütung liegt keine stille Gesellschaft,<br />

sondern ein reiner Darlehensvertrag vor<br />

Seite 13


Stille Gesellschaft<br />

Typisch stille Beteiligung (2)<br />

� Eine Haftung für die Geschäftsaktivitäten des Geschäftsinhabers übernimmt<br />

der Stille nicht<br />

� Im Falle der Insolvenz des Geschäftsinhabers ist der Stille grundsätzlich<br />

Insolvenzgläubiger, d.h. er kann seine Einlageforderung geltend machen,<br />

soweit diese nicht durch etwaige Verlustanteile aufgezehrt ist<br />

� Keine Unternehmerinitiative, sondern nur Kontrollrechte durch jährliche<br />

Rechenschaftslegung und Einsichtnahme in Bücher (§ 233 HGB)<br />

Seite 14


Stille Gesellschaft<br />

Bilanzierung typisch stille Beteiligung<br />

� Bilanzierung in HB richtet sich nach der Abgrenzung EK/ FK<br />

� In StB wie HB (Maßgeblichkeit der HB für die StB, § 5 EStG)<br />

� Einlagekonto des Stillen ist selbst bei Verlustbeteiligung schuldrechtliche<br />

Forderung gegenüber Geschäftsinhaber (Fremdkapital)<br />

� Ausschüttungen sind in der GuV Aufwandsposten „Vergütungen für stilles<br />

Gesellschaftskapital“; Verlustbeteiligung mindert Verlust des Inhabers und wird<br />

wie Betriebseinnahme behandelt<br />

� Ausweis beim Stillen entweder im UV als „sonstiger Vermögensgegenstand“<br />

oder im AV als „sonstige Ausleihung“<br />

Seite 15


Stille Gesellschaft<br />

Besteuerung typisch stille Beteiligung (1)<br />

� Besteuerung auf Ebene des Hauptgesellschafters<br />

bzw. –beteiligten<br />

Seite 16<br />

� Einlage des stillen Gesellschafters als Verbindlichkeit mit dem<br />

Nennbetrag passivieren<br />

� Gewinnanteile des stillen Gesellschafters sind Betriebsausgaben<br />

� Verlustanteile des stillen Gesellschafters sind Betriebseinnahme<br />

� Besteuerungszeitpunkt im Feststellungszeitpunkt


Stille Gesellschaft<br />

Besteuerung typisch stille Beteiligung (2)<br />

� Besteuerung von Gewinnanteilen auf Ebene des Stillen<br />

Seite 17<br />

� Im Privatvermögen: Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG)<br />

und Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % des Gewinnanteils<br />

� Im Betriebsvermögen: Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 20 Abs. 3 EStG)<br />

� Besteuerung im Zuflusszeitpunkt (wirtschaftliche Verfügungsmacht)


Stille Gesellschaft<br />

Besteuerung typisch stille Beteiligung (3)<br />

� Verlustanteile<br />

Seite 18<br />

� Werbungskosten können bis zur Aufzehrung des Einlagebetrags<br />

geltend gemacht werden (§ 20 (1) Nr. 4 i.V.m. § 15a EStG)<br />

� Besteuerungszeitpunkt bei Abfluss (Verrechnung mit Einlage)<br />

� Eigene Aufwendungen<br />

� Werbungskosten, keine Beschränkung durch § 15a EStG<br />

� Verlust der Beteiligung durch Insolvenz des Hauptgesellschafters ist<br />

steuerlich ohne Auswirkungen, wenn stille Beteiligung im<br />

Privatvermögen gehalten wird


Stille Gesellschaft<br />

Gewerbesteuer typisch stille Beteiligung<br />

� Steuergegenstand<br />

Seite 19<br />

� Hauptgesellschafter<br />

� Stille Gesellschaft kein Gewerbebetrieb<br />

� Gewinnanteil<br />

� Typische stille Gesellschaft<br />

� 100%ige Hinzurechnung der Gewinnanteile des stillen Gesellschafters (§ 8 Nr. 3<br />

GewStG)<br />

� Ist der Stille selbst gewerbesteuerpflichtig, unterbleibt eine gewerbesteuerliche<br />

Hinzurechnung der Gewinnanteile<br />

� nur 50%ige Hinzurechnung beim partiarischen Darlehen (§ 8 Nr. 1 GewStG)


Agenda<br />

Seite 20<br />

<strong>Finanzierung</strong>sumfeld mittelständischer Unternehmen<br />

Hybride <strong>Finanzierung</strong>sinstrumente<br />

zwischen Eigen- und Fremdkapital<br />

Typisch Stille Beteiligungen<br />

Atypisch Stille Beteiligungen<br />

Nachrangdarlehen


Stille Gesellschaft<br />

Atypisch stille Beteiligung (1)<br />

� Ob abweichend von der gesetzlichen Prägung eine atypische stille Gesellschaft<br />

vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtbild der Vertragsgestaltung<br />

� Steuerrechtlich sind die Übernahme von Mitunternehmerrisiko und –initiative des<br />

Stillen maßgebende Kriterien für die Qualifikation<br />

� Mitunternehmerrisiko liegt vor, wenn der Stille neben der Beteiligung am Gewinn und<br />

Verlust des Unternehmens auch an den stillen Reserven partizipiert<br />

� Ein verstärkender, steuerrechtlich aber nicht notwendiger Aspekt, der die Übernahme<br />

von Mitunternehmerrisiko dokumentiert, ist die Vereinbarung der Nachrangigkeit des<br />

Rückzahlungsanspruchs des stillen Gesellschafters im Insolvenz- oder Liquidationsfall<br />

Seite 21


Stille Gesellschaft<br />

Atypisch stille Beteiligung (2)<br />

� In Kombination mit der Teilhabe an den stillen Reserven wird die stille<br />

Beteiligung der „echten“ Gesellschafterstellung dadurch wirtschaftlich nahezu<br />

gleichgestellt<br />

� Der Stille übernimmt Mitunternehmerinitiative, wenn er über seine „passiven“<br />

gesetzlichen Kontrollrechte hinaus auch aktiv auf Geschäftsführungsentscheidungen<br />

Einfluss nehmen kann (Zustimmungsvorbehalte)<br />

� Grenzlinie<br />

� Wenn die Rechte des stillen Gesellschafters sich denen eines Kommanditisten<br />

annähern (Prüfung des Jahresabschlusse, Vetorechte)<br />

Seite 22


Stille Gesellschaft<br />

Bilanzierung atypisch stille Beteiligung (1)<br />

� Eigenkapitalcharakter ist bei Erfüllung folgender kumulativer Voraussetzungen<br />

gegeben:<br />

Seite 23<br />

� Nachrang des Rückzahlungsanspruchs im Insolvenz- oder Liquidationsfall<br />

� Langfristige Kapitalüberlassung<br />

� Teilnahme am Gewinn und Verlust bis zur vollen Höhe der Einlage<br />

� Erfolgsabhängige Vergütung<br />

� Bilanzieller Ausweis nach h.M. als Untergliederungspunkt unter der Position<br />

„A. Eigenkapital“<br />

� Ausweis Verlust- bzw. Gewinnanteile des Stillen in GuV als Ertrag bzw.<br />

Aufwand aus „Teilgewinnabführungsvertrag“


Stille Gesellschaft<br />

Bilanzierung atypisch stille Beteiligung (2)<br />

� Ausweis beim Stillen entweder im UV als „sonstiger Vermögensgegenstand“<br />

oder im AV als „sonstige Ausleihung“<br />

� IAS Bilanzierungsregeln stellen für die Abgrenzung EK/ FK auf<br />

Kündigungsmöglichkeit ab; EK-Ausweis, wenn<br />

Seite 24<br />

� allein Inhaber stille Beteiligung kündigen oder in Gesellschaftsanteile<br />

umwandeln kann<br />

� Ausweis als FK in gesondertem Posten vor den Verbindlichkeiten<br />

� Zuordnung der stillen Beteiligung zum FK nach US-GAAP Rechnungslegung


Stille Gesellschaft<br />

Besteuerung atypisch stille Beteiligung<br />

� Der Stille wird steuerlich als Mitunternehmer i.S.d. § 15 EStG, d.h. wie der<br />

Gesellschafter einer Personengesellschaft behandelt<br />

� 1. Schritt: Zunächst wird einheitlich auf der Basis der Steuerbilanz des<br />

Geschäftsinhabers der Gesamtgewinn bzw. –verlust einschließlich der Gewinnund<br />

Verlustanteile des Stillen ermittelt<br />

� 2. Schritt: Die jeweiligen Gewinn- bzw. Verlustanteile werden dem<br />

Geschäftsinhaber und dem Stillen gesondert zugewiesen und als Einkünfte aus<br />

Gewerbebetrieb im Jahr des Enstehens jeweils der ESt bzw. KSt unterworfen<br />

� Beachte: Zur vollständigen Ermittlung der gewerblichen Einkünfte des Stillen sind<br />

u.U. die Ergebnisse aus dem Sonderbetriebsvermögen zu berücksichtigen<br />

Seite 25


Stille Gesellschaft<br />

Gewerbesteuer atypisch stille Beteiligung<br />

� Maßgebliche Besteuerungsgrundlage für die Ermittlung der<br />

Gewerbeertragsteuer ist der Gesamtgewinn bzw. –verlust einschließlich der<br />

Gewinn- bzw. Verlustanteile des Stillen<br />

� Die Gewerbeertragsteuer ist in vollem Umfang vom Geschäftsinhaber an<br />

das Finanzamt abzuführen<br />

� Der Stille kann seinen Gewinnanteil, sofern er die stille Beteiligung in einem<br />

Betriebsvermögen hält und gewerbesteuerpflichtig ist, in Höhe des<br />

Gewinnanteils kürzen (§ 9 Nr. 2 GewStG), da es ansonsten zu einer<br />

nochmaligen Gewerbebesteuerung des Ertrags käme.<br />

Seite 26


Stille Gesellschaft<br />

Verlustverrechung atypisch stille Beteiligung (1)<br />

� Verlustverrechnungsbeschränkungen (§ 15 Abs. 4 S. 6 EStG)<br />

Seite 27<br />

� Die Verluste aus einer stillen Gesellschaft, bei denen der Gesellschafter<br />

Mitunternehmer ist, sind nur beschränkt ausgleichsfähig, sofern die stille<br />

Gesellschaft an einer Kapitalgesellschaft besteht. Die Verluste dürfen im<br />

Entstehungsjahr weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch<br />

durch eine Verrechnung mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten<br />

ausgeglichen werden<br />

� Sie dürfen nur mit positiven Einkünften aus derselben stillen Gesellschaft<br />

berücksichtigt werden


Stille Gesellschaft<br />

Verlustverrechung atypisch stille Beteiligung (2)<br />

� Die vorgenannten Beschränkungen gelten nicht, soweit der Verlust auf eine<br />

natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligten Mitunternehmer<br />

entfällt. Insoweit sind die allgemeinen Regeln zum Verlustausgleich (§ 15a<br />

EStG) anzuwenden<br />

� Diese Regelung trifft damit v. a. die GmbH & atypisch Still<br />

Seite 28


Agenda<br />

Seite 29<br />

<strong>Finanzierung</strong>sumfeld mittelständischer Unternehmen<br />

Hybride <strong>Finanzierung</strong>sinstrumente<br />

zwischen Eigen- und Fremdkapital<br />

Typisch Stille Beteiligungen<br />

Atypisch Stille Beteiligungen<br />

Nachrangdarlehen


Nachrangdarlehen (1)<br />

� Begriff: Verbindlichkeiten die wegen strukturellem Nachrang oder<br />

einzelvertraglicher Regelungen im Falle der Insolvenz/ Liquidation im Rang hinter<br />

bestimmte andere Forderungen zurücktreten<br />

� Qualifizierte Rangrücktrittserklärung: Der Darlehensgeber tritt mit seinen<br />

Ansprüchen hinter<br />

Seite 30<br />

� alle gegenwärtigen oder auch hinter die zukünftigen Ansprüche<br />

� aller oder bestimmter vorrangiger Gläubiger<br />

im Falle der Insolvenz zurück und das Darlehen wird nur aus zukünftigen<br />

Gewinnen, einem Liquidationsüberschuss oder aus einem die sonstigen<br />

Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers übersteigenden Vermögen beglichen


Nachrangdarlehen (2)<br />

� Einfache Nachrangklausel (Besserungsabrede): Darlehensgeber verpflichtet<br />

sich im laufenden Insolvenz- oder Liquidationsverfahren seine Forderung nicht<br />

geltend zu machen<br />

� Struktureller Nachrang: v.a. in Konzernstrukturen, wonach<br />

Rückzahlungsforderung des Darlehensgebers gegenüber der Holding hinter die<br />

Forderungen der Gläubiger der Tochtergesellschaften tritt<br />

� Bilanzierung:<br />

Seite 31<br />

� beim Darlehensnehmer immer als Verbindlichkeit ausweisen (HGB, IAS, US-<br />

GAAP)<br />

� beim Darlehensgeber nach HGB Umlauf- oder Anlagevermögen; nach IAS/US-<br />

GAAP als „ausgereichte Kredite und Forderungen“


Nachrangdarlehen (3)<br />

� Steuerliche Behandlung:<br />

Seite 32<br />

� grundsätzlich keine gewinnerhöhende Auflösung der Verbindlichkeit in<br />

Steuerbilanz<br />

� kein Passivierungsverbot nach § 5 Abs. 2a EStG, wenn Rangrücktritt vorsieht,<br />

dass Verbindlichkeit u.a. auch aus anderem freien Vermögen getilgt wird (vgl.<br />

BMF-Schreiben vom 18.8.2004, BStBl I 2004, 850)<br />

� beim Darlehensnehmer sind Zinszahlungen Aufwand und damit voll<br />

abzugsfähig; gewerbesteuerlich hälftig hinzuzurechnen<br />

� beim Darlehensgeber Ansatz mit Anschaffungskosten/Teilwert; Zinsen<br />

gewerbliche Einkünfte oder bei Darlehen im Privatvermögen Kapitaleinkünfte


Nachrangdarlehen (4)<br />

� Überschuldungsstatus: zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen<br />

Überschuldung ist ein qualifizierter Rangrücktritt erforderlich; Folge: in<br />

Überschuldungsbilanz kein Ausweis als Verbindlichkeit mehr<br />

� Eine Besicherung erfolgt - wenn überhaupt - nur nachrangig zu anderen<br />

Sicherheitennehmern<br />

� Laufende fixe, endfällige oder kombinierte Verzinsung möglich<br />

� Durch den Rangrücktritt begünstigt das Nachrangdarlehen die Risikoposition der<br />

Vorranggläubiger und gewinnt so auch unter going-concern-Gesichtspunkten<br />

eigenkapitalähnliche Qualität<br />

Seite 33


Das <strong>Mezzanine</strong>-Darlehen der HVB ist ein<br />

klassisches standardisiertes Nachrangdarlehen<br />

� Form: Darlehen mit Nachrangvereinbarung, d.h. Rangrücktritt im Falle der<br />

Insolvenz hinter alle derzeitigen und zukünftigen Forderungen anderer<br />

Gläubiger des Unternehmens<br />

� Betrag: EUR 0,5 Mio bis EUR 3 Mio<br />

� Laufzeit: 5 - 6 Jahre<br />

� Tilgung: Endfällig<br />

� Sicherheiten: ohne Sicherheiten<br />

� Zinssatz: Festsatz, ratingabhängig (aktuell zwischen 8,0% und 12% p.a.)<br />

� Zinszahlung: Laufend<br />

� Rating Auch Non-Investmentgrade bis max. B1 / B+ (HVB: bis Ratingklasse 6)<br />

� Sonstiges: Keine Nachbesicherungs- oder Kündigungsrechte für die Bank bei<br />

Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens<br />

Seite 34


Das <strong>Mezzanine</strong>-Darlehen in der „Profilansicht“<br />

� Fixierte Rückzahlung<br />

� Keine Beteiligung am Unternehmenswert<br />

� Informationsrechte<br />

� Laufende Verzinsung<br />

� Zins steuerlich Betriebsausgabe<br />

� Vorrang vs. EK im Insolvenzfall<br />

� Kündigungsrechte<br />

� mit Sicherheiten<br />

� ratingschwächend<br />

Seite 35<br />

Typische Merkmale<br />

von Fremdkapital<br />

� Keine fixierte Rückzahlung<br />

� Beteiligung am Unternehmenswert<br />

� Kontrollrechte<br />

� „Zins“ gewinnabhängig<br />

� „Zins“ steuerlich Gewinn<br />

� Nachrang vs. FK im Insolvenzfall<br />

� Ausschluss von Kündigungsrechten<br />

� ohne Sicherheiten<br />

� ratingstärkend<br />

Typische Merkmale<br />

von Eigenkapital


Wie vergleicht sich die Eigenkapitalqualität<br />

zu anderen <strong>Mezzanine</strong>-Instrumenten ?<br />

„debt“<br />

Seite 36<br />

Atypisch stille Beteiligung<br />

Nachrangdarlehen<br />

Genussrecht<br />

Typisch stille Beteiligung<br />

Vorzugsaktie<br />

Wandelschuldverschreibung<br />

Die verschiedenen Instrumente werden häufig in „debt“- und<br />

„equity“-<strong>Mezzanine</strong> unterschieden<br />

„equity“


Die Eigenkapitalnähe wird dabei anhand der vom<br />

IDW festgelegten Kriterien festgemacht<br />

� Teilnahme am Verlust bis zur vollen Höhe<br />

� Erfolgsabhängige Vergütung<br />

� Nachrangigkeit<br />

� Langfristigkeit der Kapitalüberlassung<br />

Seite 37<br />

� Die Langfristigkeit kann allerdings nicht allein an der<br />

Ursprungslaufzeit festgemacht werden .....<br />

� Die Begrenzung der Kündigungsmöglichkeiten - insb. für den <strong>Mezzanine</strong>geber -<br />

ist ein entscheidendes Kriterium für den Haftungscharakter des Kapitals


Die <strong>Finanzierung</strong>sstabilität des <strong>Mezzanine</strong>s hängt<br />

maßgeblich von den Kündigungsmöglichkeiten<br />

des <strong>Mezzanine</strong>gebers ab<br />

Nachhaltigkeit<br />

des<br />

Kapitals<br />

Seite 38<br />

Nachrangdarlehen<br />

Vorzugsaktie<br />

Wandelschuldverschreibung<br />

Atypisch stille Beteiligung<br />

Genussrecht<br />

Typisch stille Beteiligung<br />

Nachrangdarlehen<br />

Die nachhaltige Verfügbarkeit des Kapitals ist aus<br />

Unternehmenssicht das entscheidende „equity“-Merkmal<br />

Flexibilität<br />

der Vergütung


Fallbeispiel <strong>Mezzanine</strong>-Darlehen<br />

� Mittelständischer Maschinenbauer (MBO Spinn-Off aus Großkonzern)<br />

Seite 39<br />

� EUR 50 Mio Jahresumsatz, ca. EUR 2,5 Mio EBITDA (moderates Wachstum geplant)<br />

� EUR 20 Mio Bilanzsumme, 15% EK-Quote; 50% Rückstellungen; 10% Bankverbindlichkeiten<br />

� Standortverlegung aus gemieteten Hallen in neu zu errichtendes Werk.<br />

� Investitionsvolumen: EUR 10 Mio<br />

� Angebot für langfristige Fremdfinanzierung über EUR 7,5 Mio liegt vor<br />

� Voraussetzung: 2,5 Mio Eigenkapital oder EK-ähnliche Mittel sind zu stellen<br />

� Nur EUR 1,0 Mio können über Gesellschafterdarlehen dargestellt werden<br />

<strong>Finanzierung</strong>slösung: EUR 1,5 Mio <strong>Mezzanine</strong>


Fallbeispiel Individuelle <strong>Mezzanine</strong>-Lösung<br />

� Finanzinvestor sucht EXIT<br />

Seite 40<br />

� Wert der Beteiligung: EUR 20 Mio<br />

� IPO, Trade Sale und LBO aufgrund<br />

aktueller Marktbedingungen<br />

unrealistisch<br />

� Darstellung über Rückkauf eigener<br />

Anteile möglich, aber ...<br />

� EK-Covenant der Schuldscheingläubiger<br />

verlangt mind. 30% EK-Quote<br />

<strong>Finanzierung</strong>slösung:<br />

� EUR 10 Mio <strong>Mezzanine</strong> mit möglicher<br />

EK-abhängiger Sondertilgung<br />

� EUR 10 Mio Senior Debt mit<br />

klassischer Regeltilgung<br />

Familienaktionäre<br />

Finanzinvestor<br />

80% 20%<br />

AZ <strong>AG</strong><br />

Bilanz vor Transaktion<br />

AV 50<br />

UV 50<br />

100<br />

EK 40<br />

FK 60<br />

Bilanz nach <strong>Finanzierung</strong><br />

AV 50<br />

UV 50<br />

100<br />

100<br />

EK 20<br />

<strong>Mezzanine</strong> 10<br />

FK 70<br />

100<br />

30%


Vielen Dank für Ihr Interesse !<br />

Referenten<br />

Stefan Zagel<br />

Rechtsanwalt / Steuerberater<br />

Kanzlei Dr. Ebner, Dr. Stolz & Partner<br />

Tel.: 089/549018-267<br />

Fax: 089/549018-241<br />

email: stefan.zagel@esp-muc.de<br />

Axel Netzer<br />

Leiter <strong>Mezzanine</strong>finanzierung<br />

HypoVereinsbank<br />

Tel.: 089/378-25226<br />

Fax: 089/378-25644<br />

email: axel.netzer@hvb.de<br />

Seite 41

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