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Ausgabe 4 – Juni 2010<br />

In dieser Ausgabe<br />

Business Meldungen<br />

Verschmelzungen und<br />

Spaltungen von<br />

Unternehmen erleichtert<br />

���<br />

Business Meldungen<br />

Änderung des Umwandlungsrechts geplant<br />

Anwaltsgeheimnis gilt nicht für Unternehmensjuristen<br />

Kölner Messe: Kommission fordert Umsetzung von EuGH-Urteil<br />

Deutschland wegen Diskriminierung ausländischer Pensionsfonds verklagt<br />

Bessere EU-Aufsicht über Rating-Agenturen<br />

Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />

Kapitalertragsteuerpflicht bei Einlösung von Zinsscheinen über ein ausländisches<br />

Kreditinstitut<br />

Bilanzsteuerrecht: Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs auf dem Prüfstand<br />

Geänderte Rechtsprechung in Wegverlegungsfällen<br />

Aufwendungen für gemischt veranlasste Fortbildungsveranstaltungen<br />

Mitteilungspflicht des Finanzamts über das Prüfungsergebnis<br />

Gesamtumstände bei Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht maßgebend<br />

Tarifbegünstigung bei nicht vollständiger Aufdeckung stiller Reserven<br />

Gewinnrealisierung bei Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen<br />

Schwesternpersonengesellschaften<br />

Gewinne aus der Auflösung negativer Kapitalkonten bei Wechsel der<br />

Mitunternehmerstellung<br />

Aufteilung der Fortbildungskosten bei beruflicher und privater Veranlassung<br />

Wertaufholung bei vorausgegangenen Teilwertabschreibungen verfassungemäß<br />

Verschmelzung im Rahmen einer doppelstöckigen Personengesellschaft<br />

Hinzurechnung der über ein Wertpapier-Sondervermögen bezogenen steuerfreien<br />

Dividenden<br />

Veräußerung von Gegenständen des Unternehmensvermögens steuerpflichtig<br />

Keine Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten aufgrund fehlender<br />

Buchführungspflicht<br />

Steuerfreie GmbH als Organträgerin einer gewerbesteuerlichen Organschaft<br />

Betriebsveranstaltung als unentgeltliche Arbeitnehmerzuwendung<br />

Aufwendungen für Delegationsreisen mit Politikern betrieblich veranlasst<br />

Keine Steuerbefreiung für Zinserträge einer US-Partnership mit deutschen<br />

Gesellschaftern<br />

Erträge aus der Anlage von Mieteinnahmen keine Einkünfte aus unbeweglichem<br />

Vermögen<br />

Keine atypisch stille Gesellschaft bei fehlender Verlustbeteiligung<br />

Veräußerungsgewinne einer gewerblich geprägten US-amerikanischen<br />

Personengesellschaft<br />

Betriebsaufspaltung: Auslegung der Organschaftsvoraussetzungen<br />

EU-Report<br />

Steuerbefreiung für Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz<br />

<strong>PwC</strong>-Service<br />

Veranstaltung: Internationale Mobilität<br />

Änderung des Umwandlungsrechts geplant<br />

Die Bundesregierung hat einen Referentenentwurf zum "Dritten Gesetz zur<br />

Änderung des Umwandlungsgesetzes" vorgelegt. Mit dem Gesetz sollen<br />

insbesondere Verschmelzungen und Spaltungen von Unternehmen erleichtert<br />

werden. So sieht der Entwurf etwa vor, dass die Unterlagen, in die Aktionäre im


e:pwc Aktuelles aus Steuern & Recht<br />

Schutz der<br />

Kommunikation<br />

Zwangsgeld angedroht<br />

Seite 2<br />

Rahmen derartiger Transaktionen Einsicht nehmen dürfen, nicht nur in<br />

Abschrift, sondern mit deren Einwilligung auch in elektronischer Form übersandt<br />

werden können. Auch müssen Gesellschaften im Rahmen solcher<br />

Transaktionen keine Zwischenbilanz mehr aufstellen, wenn sie seit dem letzten<br />

Jahresabschluss einen Halbjahresfinanzbericht gemäß § 37w des<br />

Wertpapierhandelsgesetzes veröffentlicht haben. Für Verschmelzungen und<br />

Spaltungen im Konzernverbund sind weitere Erleichterungen vorgesehen.<br />

Darüber hinaus soll im Rahmen von Verschmelzungen von Aktiengesellschaften<br />

auf eine Gesellschaft, die Hauptaktionär ist, ein Beschluss über das<br />

Herausdrängen von Minderheitsaktionären gegen Barabfindung (so genannter<br />

Squeeze-Out) bereits dann möglich sein, wenn dem Hauptaktionär 90 Prozent<br />

des Grundkapitals gehören. Bisher ist dafür das allgemeine Quorum von 95<br />

Prozent des § 327a Aktiengesetz notwendig. Die Absenkung der Schwelle für<br />

den Squeeze-Out wurde bereits vom Deutschen Richterbund in seiner<br />

Stellungnahme 20/10 kritisiert. Der Bundestag soll noch vor der Sommerpause<br />

über den Gestzesentwurf, der im Wesentlichen der Umsetzung der EU Richtlinie<br />

2009/109/EG dient, beschließen.<br />

Autor und Ansprechpartner: Arne Vogel, arne.vogel@de.pwc.com<br />

Anwaltsgeheimnis gilt nicht für Unternehmensjuristen<br />

In Kartellverfahren der europäischen Kommission gilt das Anwaltsgeheimnis<br />

nicht für Syndikusanwälte, führte Generalanwältin Juliane Kokott im Rahmen<br />

ihres Schlussantrags im Verfahren C 550/07 P vor dem Gerichtshof der<br />

Europäischen Union aus. Die unternehmensinterne Kommunikation mit<br />

hauseigenen Juristen, auch wenn diese als Rechtsanwälte zugelassen sind,<br />

genieße nicht den auf Unionsebene grundrechtlich garantierten Schutz der<br />

Kommunikation zwischen einem Rechtsanwalt und seinen Mandanten. Nach<br />

Ansicht von Generalanwältin Kokott diene das unionsrechtliche<br />

Anwaltsgeheimnis allein dem Schutz der Kommunikation eines Mandanten mit<br />

einem von ihm unabhängigen Rechtsanwalt. Es solle nicht nur die<br />

Verteidigungsrechte des Mandanten sichern, sondern erkläre sich auch aus der<br />

spezifischen Funktion des Anwalts als "Organ der Rechtspflege", der dem<br />

Mandanten in voller Unabhängigkeit und im vorrangigen Interesse der<br />

Rechtspflege rechtliche Unterstützung zu gewähren habe. Ein angestellter<br />

Unternehmensjurist genieße trotz seiner etwaigen Zulassung als Rechtsanwalt<br />

nicht denselben Grad an Unabhängigkeit von seinem Arbeitgeber wie der in<br />

einer externen Anwaltskanzlei tätige Rechtsanwalt gegenüber seinen<br />

Mandanten. Eine Gleichbehandlung zwischen beiden Berufsgruppen im Hinblick<br />

auf das Anwaltsgeheimnis sei deshalb rechtlich nicht geboten, so die<br />

Generalanwältin. Es bestehe die strukturelle Gefahr, dass der Syndikusanwalt in<br />

einen Interessenkonflikt zwischen seinen Berufspflichten und den Zielen und<br />

Wünschen seines Unternehmens gerät, von dem er wirtschaftlich in größerem<br />

Maße abhängig sei und mit dem er sich in der Regel stärker identifiziere als ein<br />

externer Rechtsanwalt.<br />

Autor und Ansprechpartner: Arne Vogel, arne.vogel@de.pwc.com<br />

Kölner Messe: Kommission fordert Umsetzung von EuGH-Urteil<br />

Das Verfahren wegen der illegalen Vergabe des Messehallenbaus in Köln geht<br />

in die nächste Runde: Die Europäische Kommission hat Deutschland nunmehr<br />

aufgefordert, ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) innerhalb der<br />

kommenden zwei Monate umzusetzen. Andernfalls könnte die Kommission<br />

beim EuGH ein Zwangsgeld oder einen Pauschalbetrag beantragen.


e:pwc Aktuelles aus Steuern & Recht<br />

Ungleiche Besteuerung<br />

von Pensionseinrichtungen<br />

Neue europäische<br />

Aufsichtsbehörde<br />

Seite 3<br />

Am 29. Oktober 2009 (Rechtssache C-536/07) hat der Europäische Gerichtshof<br />

festgestellt, dass die Vergabe eines Auftrags über insgesamt 600 Millionen Euro<br />

zum Bau von vier Kölner Messehallen auf rechtswidrige Weise vergeben wurde.<br />

Nach Auffassung der Kommission sind die deutschen Behörden verpflichtet,<br />

den Vertrag zwischen der Stadt Köln und der Investmentgesellschaft über den<br />

Bau und die 30-jährige Miete der Hallen schnellstmöglich zu beenden. Der<br />

Vertrag war ohne Wettbewerbsverfahren vergeben worden.<br />

Deutschland wegen Diskriminierung ausländischer Pensionsfonds<br />

verklagt<br />

Wegen ungleicher Besteuerung von in- und ausländischen<br />

Pensionseinrichtungen hat die EU-Kommission Deutschland beim Europäischen<br />

Gerichtshof verklagt. Dividendenzahlungen deutscher Unternehmen an<br />

deutsche Pensionskassen unterliegen in Deutschland einer ermäßigten<br />

Quellensteuer, teilweise wird die Quellensteuer den Pensionskassen<br />

rückerstattet. Anderen vergleichbaren Einrichtungen mit Sitz in der EU oder im<br />

Europäischen Wirtschaftsraum werden jedoch diese ermäßigten Sätze oder<br />

Erstattungen nicht gewährt. Bei einer anderen Form von Pensionseinrichtungen<br />

in Deutschland, den Pensionsfonds, werden die erhaltenen Dividenden bei der<br />

jährlichen Steuerveranlagung berücksichtigt. Sie werden daher auf Nettobasis<br />

zu dem allgemeinen Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent besteuert. Auf<br />

Dividenden, die von Deutschland aus an ähnliche ausländische Einrichtungen<br />

gezahlt werden, wird dagegen eine Quellensteuer zum Satz von 25 Prozent auf<br />

die Bruttodividende erhoben, ohne dass irgendwelche Kosten abgezogen<br />

werden können.Werden Dividenden- oder Zinszahlungen an ausländische<br />

Pensionsfonds in einem Mitgliedstaat höher besteuert, so kann dies diese<br />

Fonds davon abhalten, in Unternehmen dieses Staates zu investieren. Die<br />

höhere Besteuerung ausländischer Pensionsfonds kann so eine Beschränkung<br />

des freien Kapitalverkehrs darstellen. Für diese Beschränkungen sieht die<br />

Kommission keine Rechtfertigung.<br />

Bessere EU-Aufsicht über Rating-Agenturen<br />

Mit einer zentralen europäischen Aufsicht über Rating-Agenturen will die<br />

Europäische Kommission das Finanzsystem stärken und weiteren Krisen<br />

vorbeugen. Künftig soll danach die neue europäische Aufsichtsbehörde ESMA<br />

(Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) die alleinige Aufsicht über in der EU<br />

registrierte Rating-Agenturen haben. Darunter fallen auch die europäischen<br />

Filialen der bekannten weltweiten Agenturen wie Fitch, Moody's und Standard &<br />

Poor's. Darüber hinaus geplant: Kreditinstitute, Banken, Investmenthäuser und<br />

andere Herausgeber strukturierter Finanzinstrumente stellen Daten über ihre<br />

Produkte nicht nur der von ihnen beauftragten Agentur bereit, sondern auch<br />

deren Konkurrenten. Das beabsichtigte Ziel: Sicherung unabhängiger<br />

Bewertungen und eine Belebung des Wettbewerbs unter den Agenturen. Das<br />

weitere Vorgehen: Die Vorschläge werden derzeit vom Ministerrat der EU-<br />

Mitgliedstaaten und vom Europäischen Parlament beraten und könnten 2011 in<br />

Kraft treten. Sie sind Teil eines Pakets, zu dem auch Vorschläge für die<br />

Unternehmensführung von Finanzinstituten und Vorschläge für die<br />

Finanzregulierung gehören.


e:pwc Aktuelles aus Steuern & Recht<br />

Rechtsprechung des<br />

Bundesfinanzhofs<br />

(BFH)<br />

Kapitalertragsteuer bei<br />

Zinsgutschriften<br />

Seite 4<br />

Kapitalertragsteuerpflicht bei Einlösung von Zinsscheinen über ein<br />

ausländisches Kreditinstitut<br />

Grundsätzlich liegt kein Missbrauch vor, wenn eine inländische Bank ihre<br />

Kunden veranlasst, Zinsscheine von Inhaberschuldverschreibungen (so<br />

genannte Tafelpapiere) über ein ausländisches Kreditinstitut einzulösen, um<br />

Abzugssteuern einzusparen. Laut BFH-Urteil muss die inländische Bank die<br />

Steuer allerdings einbehalten, wenn das ausländische Kreditinstitut als reine<br />

Auszahlungsstelle fungiert. Im Streitfall der Jahre 1999 bis 2002 ging es um die<br />

Frage des Einbehalts von Kapitalertragsteuer bei Zinsgutschriften aus<br />

Teilschuldverschreibungen. Der Steuerabzug war in diesen Fällen jeweils von<br />

der auszahlenden Stelle vorzunehmen. Auszahlende Stelle ist das inländische<br />

Kreditinstitut, welches die Kapitalerträge gegen Aushändigung der Zinsscheine<br />

einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut auszahlt oder gutschreibt.<br />

Der vom Bundesfinanzhof entschiedene Fall betraf eine Sparkasse, die ihre<br />

Kunden auf die Möglichkeit der Einlösung von Zinsscheinen bei ausländischen<br />

Banken und damit einer Vermeidung der Abzugssteuer hingewiesen hatte. Dazu<br />

hatte sie mit der ausländischen Bank eine Vereinbarung dahingehend getroffen,<br />

dass diese ihr vorgelegte Zinsscheine von Inhaberschuldverschreibungen der<br />

Sparkasse nicht über die Landeszentralbank oder eine andere Clearingstelle,<br />

sondern unmittelbar über die Sparkasse einlöste. Das Finanzamt hatte hierin<br />

eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung gesehen und die Kapitalertragsteuer<br />

nachgefordert. Das Finanzgericht hatte der Klage zunächst stattgegeben, da die<br />

Vorlage von Zinsscheinen zu Auszahlungszwecken bei einem ausländischen<br />

Kreditinstitut eine Steuerabzugsverpflichtung grundsätzlich nicht auslöse, ein<br />

ausländisches Kreditinstitut könne nicht als auszahlende Stelle angesehen<br />

werden. Der BFH hob das Urteil auf und wies den Fall zur genauen Berechnung<br />

des Umfangs der Nachforderung an das Finanzgericht zurück.<br />

Laut BFH-Urteil hätte die Sparkasse in dem zu beurteilenden Fall den<br />

Steuerabzug vornehmen müssen. Zwar sei es nicht missbräuchlich, wenn eine<br />

inländische Bank ihre Kunden veranlasse, Tafelpapiere über ein ausländisches<br />

Kreditinstitut einzulösen. Die Steuer muss allerdings einbehalten werden, wenn<br />

der Gegenwert der Zinsscheine zwar ausländischen Banken gutgeschrieben<br />

wird, diese aber unter Abwägung der Umstände als bloße Auszahlungsstelle<br />

des inländischen Kreditinstituts fungieren. Die Sparkasse hatte mit zumindest<br />

einem ausländischen Kreditinstitut eine Vereinbarung dahingehend getroffen, ihr<br />

von diesem Kreditinstitut vorgelegte Zinsscheine nicht über die<br />

Landeszentralbank oder eine andere Clearingstelle sondern unmittelbar selbst<br />

einzulösen. Soweit eine solche Vereinbarung bestand, hat die Sparkasse nur<br />

formal die Kapitalerträge dem ausländischen Kreditinstitut ausgezahlt<br />

beziehungsweise gutgeschrieben. In der Sache hat sie das ausländische<br />

Kreditinstitut durch die Vereinbarung und deren tatsächlichen Vollzug in<br />

Einzelfällen beispielsweise durch ein "Avisieren" der Kunden von einem<br />

Einlösungsrisiko befreit und eine Möglichkeit für eine direkte und anonyme<br />

Weiterleitung der Papiere an sich selbst sichergestellt. Die Funktion des<br />

ausländischen Kreditinstituts bestand so gesehen ausschließlich darin, die<br />

Zinsscheine der inländischen Kunden der Klägerin in Empfang zu nehmen und<br />

in bar (DM-Devisen) auszugleichen sowie die Zinsscheine an die Sparkasse<br />

weiterzuleiten. Die Funktion des Auszahlens war in diesem Fall nach Meinung<br />

des BFH quasi fremdgesteuert aufgrund arbeitsteiliger Absprachen erfolgt und<br />

die anschließende Wertpapierabrechnung wurde losgelöst von den üblichen<br />

Usancen direkt zwischen den beiden Instituten abgewickelt.<br />

BFH-Urteil vom 17. Februar 2010 (I R 85/08)


e:pwc Aktuelles aus Steuern & Recht<br />

Bilanzrechtliche<br />

Zweifelsfragen<br />

Doppelte<br />

Haushaltsführung<br />

Seite 5<br />

Bilanzsteuerrecht: Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs auf<br />

dem Prüfstand<br />

Der I. Senat des Bundesfinanzhofes zweifelt daran, dass bei ungeklärten<br />

bilanziellen Rechtsfragen zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung die vom<br />

Steuerpflichtigen eingereichte Bilanz für das Finanzamt bindend ist und später<br />

nicht mehr geändert werden darf. Jetzt muss der Große Senat diese Frage<br />

abschließend klären. Von der beim Finanzamt eingereichten (Steuer-)Bilanz<br />

darf die Behörde nur dann abweichen, wenn und soweit sie den Grundsätzen<br />

ordnungsmäßiger Buchführung oder den zwingenden bilanzrechtlichen<br />

Vorgaben des Einkommensteuergesetzes nicht entspricht und deshalb<br />

fehlerhaft ist. Bislang ging die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes davon<br />

aus, dass ein Bilanzansatz nur dann fehlerhaft ist, wenn der Steuerpflichtige den<br />

objektiv gegebenen Rechtsverstoß nach den Erkenntnismöglichkeiten eines<br />

ordentlichen Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung erkennen konnte.<br />

Dieser so genannte subjektive Fehlerbegriff gilt nach bisheriger Rechtsprechung<br />

nicht nur für Tatsachenkenntnisse, sondern auch für die Beurteilung rechtlicher<br />

Verhältnisse. Das hat bei ungeklärten bilanzrechtlichen Zweifelsfragen zur<br />

Folge, dass die eingereichte Bilanz bindend ist, selbst wenn sich später<br />

aufgrund einer Entscheidung des BFH etwas anderes herausstellt. Diese Praxis<br />

hat der I. Senat des BFH nun zur Überprüfung durch den Großen Senat gestellt.<br />

In dem zugrunde liegenden Fall geht es darum, ob ein Mobilfunkunternehmen<br />

für Vermögensminderungen durch die verbilligte Abgabe von Mobiltelefonen<br />

beim Neuabschluss eines Mobilfunkvertrages einen aktiven<br />

Rechnungsabgrenzungsposten in seiner Bilanz hätte bilden müssen. Der I.<br />

Senat bejahte dies grundsätzlich. Da die Streitfrage aber zum<br />

Bilanzierungszeitpunkt in Literatur und Rechtsprechung noch ungeklärt war,<br />

läge hierin zunächst kein Verstoß gegen die kaufmännische Sorgfaltspflicht. Der<br />

Frage einer Bindungswirkung bei ungeklärter Rechtslage zum Zeitpunkt der<br />

Aufstellung der Bilanz kommt angesichts der zunehmenden gesetzlichen<br />

Neuregelungen eine wesentliche Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund hielt<br />

der I. Senat eine Vorlage an den Großen Senat für geboten, machte aber<br />

zugleich seine eigene Rechtsauffassung deutlich, den subjektiven Fehlerbegriff<br />

abweichend von der bisherigen Rechtsprechung nicht auf die Beurteilung<br />

bilanzrechtlicher Rechtsfragen zu erstrecken. Diese sollte die Finanzverwaltung<br />

vielmehr allein auf der Grundlage des objektiven geltenden Rechts beurteilen<br />

müssen, auch wenn sie zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung noch nicht geklärt<br />

waren. Danach wäre die Behörde nicht mehr an die Auffassung gebunden, die<br />

der vom Steuerpflichtigen eingereichten Bilanz zugrunde liegt.<br />

BFH-Entscheidung vom 7. April 2010 (I R 77/08)<br />

Geänderte Rechtsprechung in Wegverlegungsfällen<br />

Eine Wegverlegung des Familienwohnsitzes aus privaten Gründen schließt laut<br />

BFH-Urteil eine doppelte Haushaltsführung nicht automatisch aus. Eine aus<br />

beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann<br />

vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer seinen Haupthausstand aus privaten Gründen<br />

vom Beschäftigungsort wegverlegt und er daraufhin in einer Wohnung am<br />

Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner<br />

bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können. Dies hatte der<br />

Bundesfinanzhof in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung zu diesem<br />

Thema bereits im Jahr 2009 entschieden. Dagegen war das Finanzgericht jetzt<br />

in einem Fall aus 2004 noch von den früheren BFH-Grundsätzen ausgegangen.<br />

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb<br />

des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und


e:pwc Aktuelles aus Steuern & Recht<br />

Gemischte<br />

Aufwendungen<br />

Steuerliche<br />

Außenprüfung<br />

Seite 6<br />

auch am Beschäftigungsort wohnt. Die Errichtung des zweiten Haushalts am<br />

Beschäftigungsort begründet diese doppelte Haushaltsführung. Der erste<br />

Haushalt (eigener Hausstand) ist dessen Grundlage. Der vom Arbeitnehmer<br />

unterhaltene eigene Hausstand ist schon vorhanden und wird insoweit auch<br />

tatbestandlich vorausgesetzt. Dies gilt auch bei einer Wegverlegung des<br />

eigenen Hausstands (Haupthaushalt). Denn auch in diesem Fall wird dieser<br />

Haushalt nicht neu begründet, sondern nur an einen anderen Ort verlegt.<br />

Deshalb entsteht auch in diesen Fällen eine doppelte Haushaltsführung erst<br />

dann, wenn zum vorhandenen Haupthaushalt ein zweiter am Beschäftigungsort<br />

hinzukommt. Ist die Errichtung dieses Zweithaushalts beruflich veranlasst, ist<br />

damit zugleich die doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass<br />

begründet. Es kommt nach Meinung der höchsten Richter nicht mehr darauf an,<br />

ob ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des<br />

Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des<br />

zweiten Haushalts am Beschäftigungsort besteht.<br />

BFH-Urteil vom 10. März 2010 (VI R 47/09),<br />

BFH-Urteile vom 5. März 2009 (VI R 23/07 und VI R 58/06)<br />

Aufwendungen für gemischt veranlasste Fortbildungsveranstaltung<br />

Die Kosten eines Arztes für einen Fortbildungskurs zur Erlangung der<br />

Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" können laut BFH-Urteil teilweise als<br />

Werbungskosten anerkannt werden, auch wenn während des Lehrgangs in<br />

nicht unerheblichem Umfang Gelegenheit zur Ausübung verschiedener<br />

Sportarten besteht. Der Kläger war als angestellter Unfallarzt in einem<br />

Krankenhaus tätig. Um die Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" zu erlangen,<br />

nahm er unter anderem an einem einwöchigen Fortbildungskurs am Gardasee<br />

teil. Das Programm des Kurses sah frühmorgens und am späten Nachmittag<br />

Vorträge vor, während die Zeit dazwischen der Theorie und Praxis<br />

verschiedener Sportarten wie Surfen, Biken, Tennis und Bergsteigen<br />

vorbehalten war. Während das Finanzamt die geltend gemachten<br />

Aufwendungen für die Kursteilnahme nicht als Werbungskostenabzug zuließ,<br />

erkannte das Finanzgericht die auf sportmedizinische Veranstaltungen<br />

entfallenden Aufwendungen an.<br />

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hatte mit Beschluss vom 21.<br />

September 2009 (GrS 1/06) die bisherige Rechtsprechung bei so genannten<br />

gemischten Aufwendungen aufgegeben. Danach besteht kein in Paragraf 12<br />

Nummer 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz normiertes allgemeines Aufteilungs-<br />

und Abzugsverbot mehr. Nach der bisherigen Rechtsprechung setzte ein Abzug<br />

nämlich voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der<br />

beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Insofern stand der Aufteilung der<br />

Reisekosten des Unfallarztes, die leicht abgrenzbare berufliche und private<br />

Anteile enthielten, nichts im Weg. Der BFH erachtete insoweit die vom<br />

Finanzgericht vorgenommene Aufteilung nach beruflichen und privaten<br />

Zeitanteilen für sachgerecht. Die sportpraktischen Veranstaltungen waren<br />

hingegen der privaten Lebensführung zuzuordnen.<br />

BFH-Urteil vom 21. April 2010 (VI R 66/04)<br />

Mitteilungspflicht des Finanzamts über das Prüfungsergebnis<br />

Führt eine Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen,<br />

muss dies seitens des Finanzamts ausdrücklich formuliert sein, um das Ende<br />

der Ablaufhemmung herbeizuführen. Wenn eine steuerliche Außenprüfung zu<br />

keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt, genügt es, wenn dies dem


e:pwc Aktuelles aus Steuern & Recht<br />

Vorweggenommene<br />

Werbungskosten<br />

Seite 7<br />

Steuerpflichtigen von der Behörde schriftlich mitgeteilt wird. In diesem Fall endet<br />

die durch die Außenprüfung zunächst gehemmte Feststellungsfrist, nachdem<br />

drei Monate seit Bekanntgabe dieser Mitteilung verstrichen sind. Auf diese<br />

Regelung berief sich ein Steuerpflichtiger und machte geltend, dass hinsichtlich<br />

des bei ihm erlassenen Gewinnfeststellungsbescheides bereits Verjährung<br />

eingetreten sei. Die Feststellungen der Prüfer hatten zu keinem Mehrergebnis<br />

im Streitjahr geführt, für den betreffenden Gewinnfeststellungsbescheid wurde<br />

der Vorbehalt der Nachprüfung somit aufgehoben. Im Textteil des<br />

Prüfungsberichts wurden dazu keine weiteren Aussagen getroffen. In der<br />

Anlage zum Prüfungsbericht wurde für das betreffende Jahr kein Mehrergebnis<br />

bei den Prüfungsergebnissen vermerkt. Der Steuerpflichtige sah darin eine<br />

Mitteilung nach Paragraf 202 Absatz 1 Satz 3 Abgabenordnung (AO) und<br />

machte daher Festsetzungsverjährung geltend, da zum Zeitpunkt des Erlasses<br />

des Gewinnfeststellungsbescheides die Dreimonatsfrist bereits abgelaufen war.<br />

Der Bundesfinanzhof sah dies anders: Der übersandte Prüfungsbericht kann<br />

nicht als schriftliche Mitteilung gewertet werden, die das Ende der<br />

Ablaufhemmung bewirkt. Eine solche kann nur in Form eines gesonderten<br />

Schreibens erfolgen oder auch als ausdrücklicher Hinweis im Prüfungsbericht.<br />

Dort und auch in der Anlage zum Bericht fand sich jedoch kein expliziter<br />

Hinweis, dass die Außenprüfung zu keiner Änderung des<br />

Gewinnfeststellungsbescheids geführt hat. Das Gebot einer ausdrücklichen<br />

schriftlichen Mitteilung folgt aber bereits aus dem Wortlaut der einschlägigen<br />

Vorschriften; es wird auch vom Regelungszweck bestätigt. Die Mitteilung nach<br />

Paragraf 202 Absatz 1 Satz 3 AO hat ebenso wie der Prüfungsbericht<br />

Dokumentations- und Protokollfunktion. Dieser Funktion kann aus Gründen der<br />

Klarheit nur eine ausdrückliche Mitteilung gerecht werden. Die Vermutung oder<br />

Unterstellung eines sachlichen Prüfungsumfangs und die Annahme einer<br />

entsprechenden (konkludenten) Prüfungsmitteilung sind nach Meinung des BFH<br />

grundsätzlich ungeeignet, die Rechtssicherheit zu fördern.<br />

BFH-Urteil vom 19. Januar 2010 (X R 30/09)<br />

Gesamtumstände bei Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht<br />

maßgebend<br />

Bei der Finanzierung eines kündbaren Rentenversicherungsvertrags muss laut<br />

BFH-Urteil ein Veranlassungszusammenhang zu den künftigen Einnahmen<br />

bestehen, damit die entsprechenden Zinsaufwendungen als vorweggenommene<br />

Werbungskosten abgezogen werden können. Dabei kommt es auf die zum<br />

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erkennbaren Verhältnisse an.<br />

Ein Steuerpflichtiger schloss mit einer Lebensversicherungsgesellschaft einen<br />

bis zum Ablauf von sechs Jahren kündbaren Vertrag über eine<br />

Mehrertragsrente gegen Einmalbeitrag mit ausgeschlossenem Kapitalwahlrecht<br />

ab. Diese finanzierte er zum fast ausschließlichen Teil über ein ebenfalls bei der<br />

Lebensversicherung aufgenommenes Darlehen mit einem jährlichen Festzins<br />

von 7,75 Prozent. Die Darlehenszinsen machte er als Werbungskosten bei den<br />

sonstigen Einkünften (Leibrente) geltend. Die Bescheide waren hinsichtlich der<br />

finanzierten Leibrente vorläufig ergangen, da erst nach Ende des vorzeitigen<br />

Kündigungsrechts entschieden werden könne, ob ein Totalüberschuss erzielt<br />

werde. Nachdem der Steuerpflichtige wegen gesunkener Renditeerwartungen<br />

den Versicherungsvertrag vorzeitig gekündigt hatte, berücksichtigte das<br />

Finanzamt die geltend gemachten Werbungskosten nicht mehr. Das<br />

Finanzgericht hatte die Klage unter Hinweis auf das bestehende<br />

Kündigungsrecht abgelehnt, weil damit keine endgültige Festlegung auf den<br />

Bezug von Rentenzahlungen vorlag und damit ein hinreichend enger


e:pwc Aktuelles aus Steuern & Recht<br />

Aufdeckung stiller<br />

Reserven<br />

Seite 8<br />

wirtschaftlicher Zusammenhang der Schuldzinszahlungen mit den<br />

Renteneinkünften fehle.<br />

Der Bundesfinanzhof vertrat eine andere Auffassung und gab dem Kläger<br />

Recht. Der Abzug von Werbungskosten setze auch im Rahmen der sonstigen<br />

Einkünfte nach Paragraf 22 Einkommensteuergesetz eine auf Erzielung eines<br />

Totalüberschusses gerichtete Einkünfteerzielungsabsicht voraus. Maßgebend<br />

sei das im Wege einer Prognose zu ermittelnde Gesamtergebnis der<br />

voraussichtlichen Vermögensnutzung angesichts der im Zeitpunkt des<br />

Vertragsschlusses erkennbaren Verhältnisse. Dabei sei nicht maßgebend, ob<br />

und in welcher Höhe eine bestimmte Betätigung bei einer Gesamtschau der<br />

Aufwendungen und der Erträge eine Steuerersparnis bewirkt. Die<br />

Einkünfteerzielungsabsicht lasse sich nicht allein auf Grund des dem<br />

Steuerpflichtigen eingeräumten Kündigungsrechts während der ersten sechs<br />

Jahre verneinen. Die Existenz eines Kündigungsrechts, gleich, ob es sich um<br />

ein gesetzliches, nicht abdingbares Kündigungsrecht handele oder ob es<br />

vertraglich eingeräumt wurde, sei allein kein Indiz für die Absicht eines<br />

Vertragspartners, dieses Kündigungsrecht auch auszuüben. Ob eine solche<br />

Absicht bestand, sei anhand der Gesamtumstände zu beurteilen. Das<br />

Finanzgericht hatte dazu allerdings keine Feststellungen getroffen und muss<br />

diese jetzt noch nachholen. Der BFH gestand dem Steuerpflichtigen allerdings<br />

zu, dass er die Aufwendungen getätigt habe, um einen Anspruch auf eine<br />

lebenslange Rente zu erlangen. Zwar konnte bei vorzeitiger Kündigung ein<br />

Überschuss nicht erzielt werden. Es sei aber nicht davon auszugehen, dass ein<br />

solcher unwirtschaftlicher Verlauf den ursprünglichen Absichten des<br />

Steuerpflichtigen entsprach. Ob der Steuerpflichtige bei Abschluss des<br />

Vertrages mit der erforderlichen Einkünfteerzielungsabsicht tätig wurde, konnte<br />

der BFH jedoch auf der Grundlage ihm vorliegender Feststellungen nicht<br />

abschließend beurteilen. Der BFH hielt es jedenfalls für wahrscheinlich, dass<br />

der Steuerpflichtige bei Vertragsabschluss nicht beabsichtigte, den Vertrag<br />

vorzeitig zu kündigen, sondern vielmehr das Ziel hatte, einen Anspruch auf<br />

lebenslange Rente zu erlangen. Der Fall wurde zunächst zur Nachholung<br />

weiterer Ermittlungen an das Finanzgericht zurück verwiesen.<br />

BFH-Urteil vom 19. Januar 2010 (X R 2/07)<br />

Tarifbegünstigung bei nicht vollständiger Aufdeckung der stillen<br />

Reserven<br />

Die Inanspruchnahme der Tarifbegünstigung ist zweifelhaft, wenn im Zuge der<br />

Veräußerung eines Mitunternehmeranteils im Gesamthandsvermögen der<br />

Personengesellschaft befindliche Grundstücke zu Buchwerten und damit ohne<br />

Aufdeckung stiller Reserven in eine andere Personengesellschaft übertragen<br />

werden. Die Kläger waren Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG).<br />

Sie veräußerten ihre Gesellschaftsanteile an eine andere KG. Den dadurch<br />

erzielten Veräußerungsgewinn wollten sie tarifbegünstigt besteuern (Paragrafen<br />

16, 34 Einkommensteuergesetz). Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang<br />

damit wurden auch Anteile der KG an anderen Personen- und<br />

Kapitalgesellschaften sowie Grundstücke zum Buchwert in eine neu gegründete<br />

und beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft übertragen. Es<br />

stellte sich die Frage, ob die Tarifbegünstigung greift, obwohl nicht alle stille<br />

Reserven aufgedeckt worden sind. Das Finanzgericht hatte die Klage<br />

abgewiesen, dabei jedoch lediglich auf die Buchwertübertragung des Anteils an<br />

einer bestimmten KG abgestellt, die erhebliche stille Reserven beinhaltete.<br />

Dieser Beurteilung vermochte der Bundesfinanzhof (BFH) nicht zu folgen. Die<br />

Tarifbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung eines


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Übertragung von<br />

Wirtschaftsgütern<br />

Seite 9<br />

Mitunternehmeranteils scheitert nicht, wenn zeitgleich Beteiligungen der KG<br />

zum Buchwert übertragen werden und der Veräußerungsgewinn auf der<br />

Realisierung der stillen Reserven in sämtlichen der eigenen Geschäftstätigkeit<br />

der KG dienenden wesentlichen Wirtschaftsgütern beruht. Im Lichte des so<br />

genannten Transparenzprinzips ist, so der BFH, die Beteiligung an einer<br />

Gesellschaft kein Wirtschaftsgut, vielmehr werden dadurch nur die Anteile an<br />

den Wirtschaftsgütern im Gesamthandsvermögen abgebildet. Für die<br />

ertragsteuerliche Beurteilung macht es keinen Unterschied, ob die Gesellschaft<br />

einen Teilbetrieb veräußert oder die Gesellschafter ihre Gesellschaftsanteile.<br />

Ausgehend von Paragraf 16 Absatz 1 Einkommensteuergesetz, der nicht nur<br />

die Veräußerung eines ganzen Betriebs begünstigt, sondern auch den Gewinn,<br />

der aus der Veräußerung oder der Aufgabe eines einzelnen Teilbetriebs, einer<br />

das gesamte Nennkapital umfassenden Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft<br />

(fingierter Teilbetrieb) oder eines einzelnen Mitunternehmeranteils erzielt wird,<br />

ordnete der BFH die Veräußerungsvorgänge so den einzelnen Teilbetrieben zu.<br />

Entsprechend stellt sich die Frage der Aufdeckung aller stillen Reserven jeweils<br />

nur auf Ebene dieser Teilbetriebe.<br />

Die Tarifbegünstigung wird dann nicht gewährt, wenn wesentliche<br />

Betriebsgrundlagen zu Buchwerten und damit ohne Aufdeckung sämtlicher<br />

stiller Reserven in ein anderes Betriebsvermögen der Mitunternehmer<br />

übertragen werden. Im Streitfall könnte die Tarifbegünstigung daran scheitern,<br />

dass neben den isoliert zu betrachtenden Mitunternehmeranteilen auch<br />

Grundstücke zum Buchwert ausgelagert worden sind, die möglicherweise für die<br />

Geschäftstätigkeit der Gesellschaft wesentlich waren. Der BFH hat den Fall<br />

insofern an das Finanzgericht zurück verwiesen, das nun überprüfen muss, ob<br />

sie funktional oder mit Rücksicht auf die Höhe der stillen Reserven zu den<br />

wesentlichen Betriebsgrundlagen der Gesellschaft gehörten.<br />

BFH-Urteil vom 25. Februar 2010 (IV R 49/08)<br />

Gewinnrealisierung bei Übertragung eines Wirtschaftsguts<br />

zwischen Schwesterpersonengesellschaften<br />

Entgegen der bisherigen Rechtsprechung äußert der IV. Senat des<br />

Bundesfinanzhofs ernstliche Zweifel, ob die Übertragung von Wirtschaftsgütern<br />

des Gesamthandsvermögens einer Personengesellschaft auf eine<br />

beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft zur Aufdeckung der<br />

stillen Reserven führt.<br />

Das Verfahren betraf einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Eine GmbH<br />

& Co. KG übertrug zu ihrem Gesamthandsvermögen gehörende Grundstücke<br />

zu Buchwerten auf eine übernehmende Schwesterpersonengesellschaft. Das<br />

Finanzamt war der Auffassung, dass die Übertragung der Grundstücke zum<br />

Teilwert erfolgen müsse und stützte sich auf die in Paragraf 6 Absatz 5<br />

Einkommensteuergesetz zur Bewertung bei der Übertragung von<br />

Wirtschaftsgütern getroffene abschließende Aufzählung, die den Streitfall nicht<br />

erfasse und sprach sich gegen eine erweiterte Auslegung dieser Vorschrift aus.<br />

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung<br />

des strittigen Bescheids in Höhe des Entnahmegewinns statt.<br />

Im Gegensatz zu einem Urteil des I. Senats vom 25. November 2009 (I R 72/08)<br />

neigt der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) dazu, die Übertragung<br />

einzelner Wirtschaftsgüter zwischen Gesamthandsvermögen<br />

beteiligungsidentischer Personengesellschaften gegen Minderung und<br />

Gewährung von Gesellschaftsrechten zwingend zum Buchwert stattfinden zu<br />

lassen. Obwohl Paragraf 6 Absatz 5 Einkommensteuergesetz bei wortgetreuer<br />

Auslegung die Übertragung zwischen den Gesamthandsvermögen von


e:pwc Aktuelles aus Steuern & Recht<br />

Auflösung des<br />

negativen Kapitalkontos<br />

Seite 10<br />

Schwestergesellschaften nicht regelt, geht der BFH in Übereinstimmung mit den<br />

Besteuerungsgrundsätzen des Großen Senats zur ertragsteuerrechtlichen<br />

Rechtsstellung der Gesellschafter von Personengesellschaften (Beschluss vom<br />

3. Juli 1995, GrS 1/93) davon aus, dass sich der Gesetzgeber für eine<br />

transparente Besteuerung von Personengesellschaften entschieden hat und der<br />

Gesellschafter folglich Subjekt der Einkünfteerzielung ist. Daraus folgt, dass<br />

jedem Gesellschafter auch sein Anteil an den stillen Reserven der<br />

Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens zuzuordnen ist.<br />

Der BFH erachtet es deshalb als folgerichtig, wenn der Gesellschafter die ihm<br />

zuzuordnenden stillen Reserven ungeachtet dessen beibehalten kann, in<br />

welchem Betriebsvermögen sich das betreffende Wirtschaftsgut befindet. Er<br />

stellt dabei auf die Grundnorm des Paragrafen 6 Absatz 5 Satz 1<br />

Einkommensteuergesetz ab, worin der Ansatz des Buchwerts bei der<br />

Überführung zwischen zwei Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen<br />

angeordnet ist. Es ist für den BFH keine Rechtfertigung ersichtlich, warum in<br />

den Fällen anders verfahren werden soll, in denen ein Steuerpflichtiger<br />

Wirtschaftsgüter zwischen zwei ihm zuzurechnenden Betriebsvermögen<br />

verschiebt.<br />

In der Sache musste der BFH allerdings nicht entscheiden. Eine Anfrage an den<br />

I. Senat, ob er an seiner Auffassung festhält, was in der Folge zu einer Anrufung<br />

des Großen Senats in dieser Angelegenheit führt, kam nicht in Betracht, da in<br />

einem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung die Rechtsfrage nicht<br />

endgültig zu beantworten ist, sondern bereits ernstliche Zweifel an der<br />

Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ausreichen.<br />

BFH-Beschluss vom 15. April 2010 (IV B 105/09)<br />

Gewinne aus der Auflösung negativer Kapitalkonten bei Wechsel<br />

der Mitunternehmerstellung<br />

Das Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters mit negativem<br />

Kapitalkonto aus einer Mitunternehmerschaft führt nur dann zu einem<br />

Veräußerungs- oder Aufgabegewinn, wenn der Ausscheidende ein Entgelt<br />

erhält oder von der Haftung für Gesellschaftsschulden freigestellt wird.<br />

Hintergrund: In einem Fall zur Aussetzung der Vollziehung ging es um die Frage<br />

eines Veräußerungsgewinnes aus der Aufdeckung des negativen Kapitalkontos<br />

für persönlich haftende Gesellschafter. Die Steuerpflichtige war zunächst<br />

Komplementärin einer KGaA. Nachdem später eine GmbH als Komplementärin<br />

eintrat, übernahmen alle bisherigen Komplementäre nun atypisch stille<br />

Beteiligungen an der KGaA. Das negative Kapitalkonto führte die KGaA seither<br />

zu Lasten der Steuerpflichtigen fort. Das Finanzamt berücksichtigte den Gewinn<br />

aus der Auflösung des negativen Kapitalkontos als Veräußerungsgewinn. Der<br />

Bundesfinanzhof (BFH) bejahte das Bestehen ernstlicher Zweifel an dieser<br />

Auffassung und an dem angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid, soweit er<br />

sich auf das Ausscheiden als Komplementärin der KGaA bezog.<br />

Das Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters mit negativem<br />

Kapitalkonto aus einer Mitunternehmerschaft führt grundsätzlich nur dann zu<br />

einem Veräußerungs- oder Aufgabegewinn, wenn der Ausscheidende ein<br />

Entgelt erhält oder von der Haftung für Gesellschaftsschulden freigestellt wird.<br />

Fehlt es an einer Freistellung und muss der ausgeschiedene Gesellschafter<br />

auch im Innenverhältnis weiter für Gesellschaftsschulden einstehen, entsteht<br />

durch das Ausscheiden kein Gewinn. Diese Grundsätze sind auch auf den<br />

persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA zu übertragen. Zwar ist er nach<br />

dem Wortlaut des Paragrafen 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz<br />

kein Mitunternehmer, er wird aber wie ein Mitunternehmer behandelt. Sofern die


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Aufteilungsmaßstab bei<br />

Fortbildungskosten<br />

Seite 11<br />

Steuerpflichtige mit ihrem Ausscheiden den Veräußerungstatbestand durch<br />

Veräußerung oder Aufgabe des Anteils als persönlich haftende Gesellschafterin<br />

verwirklicht hat, wäre ein Gewinn dadurch nicht entstanden. Denn weder hatte<br />

sie ein Entgelt erhalten noch ist sie im Innenverhältnis von ihrer Haftung für<br />

Schulden der KGaA freigestellt worden. Im Gegenteil zeigte die Übernahme des<br />

negativen Kapitalkontos in die atypisch stille Beteiligung, dass die<br />

Steuerpflichtige weiter in Höhe des negativen Kapitalkontos für<br />

Gesellschaftsschulden einzustehen hatte.<br />

Der BFH schloss auch nicht aus, dass bei summarischer Prüfung ein Wechsel<br />

von der Komplementär-Stellung zur Stellung eines atypischen stillen<br />

Gesellschafters an der KGaA als steuerneutrale Umwandlung zu behandeln<br />

sein könnte. Wird eine Mitunternehmerschaft in eine Mitunternehmerschaft<br />

anderer Rechtsform "umgewandelt", führt dieser Vorgang nach ständiger<br />

Rechtsprechung des BFH nämlich nicht zu einer Aufdeckung von stillen<br />

Reserven. Dies gelte, so der BFH, auch bei "Umwandlungen" von<br />

Außengesellschaften in Innengesellschaften, insbesondere atypisch stille<br />

Gesellschaften. Den Wechsel aus der mitunternehmerähnlichen Stellung in eine<br />

echte Mitunternehmerstellung entsprechend der Umwandlung von einer<br />

Mitunternehmerschaft in eine andere Mitunternehmerschaft zu behandeln, dafür<br />

sprach im vorliegenden Fall auch die Tatsache, dass die unbeschränkte Haftung<br />

als Komplementärin nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag<br />

ausdrücklich fortbestehen sollte.<br />

BFH-Beschluss vom 16. April 2010 (IV B 94/09)<br />

Aufteilung der Fortbildungskosten bei beruflicher und privater<br />

Veranlassung<br />

Waren nicht nur berufliche Erwägungen für eine Auslandsreise maßgebend, ist<br />

für Zwecke einer Aufteilung zu prüfen, ob die beruflichen und privaten Anteile<br />

voneinander abgrenzbar sind. Der Aufteilungsmaßstab könnte sich dann vor<br />

allem an den jeweiligen Zeitanteilen orientieren. Hintergrund: Eine<br />

Gymnasiallehrerin für Englisch und Religion machte die ihr anlässlich einer<br />

achttägigen Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Dublin entstandenen<br />

Aufwendungen als Werbungskosten geltend. Die Reise, die von der<br />

Englischlehrervereinigung angeboten und durchgeführt wurde und für die die<br />

Lehrerin Dienstbefreiung erhalten hatte, lief nach einem festen Programm ab,<br />

das kulturelle Vortragsveranstaltungen und Besichtigungstermine, sowie einen<br />

Tagesausflug nach Belfast umfasste. Finanzamt und Finanzgericht lehnten den<br />

Abzug der Kosten ab, da die Sprachreise nicht ausschließlich beruflich<br />

veranlasst und in nicht unerheblichem Umfang auch von privaten Motiven<br />

beeinflusst gewesen sei.<br />

Der Bundesfinanzhof sah dies anders und verwies die Sache zur anderweitigen<br />

Verhandlung und Entscheidung zurück an das Finanzgericht. Aufwendungen für<br />

der beruflichen Fortbildung dienende Reisen sind dann als Werbungskosten<br />

abziehbar, wenn sie durch den Beruf beziehungsweise durch den Betrieb<br />

veranlasst sind. Ob dies zutrifft, ist nach Würdigung aller Umstände des<br />

Einzelfalls zu beurteilen. Das Finanzgericht muss jetzt die Gründe feststellen,<br />

welche die Lehrerin bewogen haben, die Reise zu unternehmen. Für eine<br />

berufliche Veranlassung ist daher neben einer fachlichen Organisation vor allem<br />

maßgebend, dass das Programm auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse<br />

der Teilnehmer zugeschnitten und der Teilnehmerkreis im Wesentlichen<br />

gleichartig (homogen) ist. Der BFH stützt sich dabei auf die Entscheidung des<br />

Großen Senats vom 21. September 2009 (GrS 1/06), wonach der beruflich<br />

veranlasste Teil dann abzugsfähig ist, wenn die Reise selbst abgrenzbare


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Einführung des<br />

Wertaufholungsgebots<br />

Seite 12<br />

berufliche und private Veranlassungsteile enthält. Sollten nicht nur berufliche,<br />

sondern auch beachtliche private Gründe ausschlagend gewesen sein, an der<br />

Reise teilzunehmen und die Reisekosten zu tragen, ist zu prüfen, ob die<br />

beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge nach objektiven Kriterien<br />

abgrenzbar sind. Bei einer gemischt veranlassten Reise, sofern es sich nicht um<br />

eine Pauschalreise handelt, müssen zunächst die Kostenbestandteile der Reise<br />

getrennt werden, die sich leicht und eindeutig dem beruflichen und privaten<br />

Bereich zuordnen lassen. Für die Aufwendungen, die sowohl den beruflichen als<br />

auch den privaten Reiseteil betreffen, kann als sachgerechter<br />

Aufteilungsmaßstab das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten<br />

Zeitanteile herangezogen werden. Bei der Bemessung dieser Zeitanteile ist der<br />

An- und/oder Abreisetag nur zu berücksichtigen, wenn diese Tage zumindest<br />

teilweise für touristische beziehungsweise berufliche Unternehmungen zur<br />

Verfügung standen.<br />

BFH-Urteil vom 21. April 2010 (VI R 5/07)<br />

Wertaufholung bei vorausgegangenenTeilwertabschreibungen<br />

verfassungsgemäß<br />

Das durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeführte<br />

Wertaufholungsgebot erachtet der Bundesfinanzhof auch dann als<br />

verfassungsgemäß, als davon Teilwertabschreibungen erfasst werden, die mehr<br />

als zehn Jahre vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung vorgenommen worden<br />

waren. Ausgangssituation: Der Kläger hatte ein in 1986 erworbenes Grundstück<br />

zunächst mit den Anschaffungskosten angesetzt und darauf in den folgenden<br />

Wirtschaftsjahren Teilwertabschreibungen vorgenommen. Da der Teilwert des<br />

Grundstücks später wieder angestiegen war, nahm er in der Bilanz zum 30.Juni<br />

1999 eine Wertaufholung vor und bildete in Höhe von vier Fünfteln dieser<br />

Wertaufholung eine den Gewinn mindernde Rücklage. Das Finanzamt erhöhte<br />

diesen Wert im Rahmen einer Außenprüfung erneut und setzte das Grundstück<br />

mit den ursprünglichen Anschaffungskosten an.<br />

Grund und Boden war grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten anzusetzen, sofern nicht der niedrigere Teilwert zum Zuge<br />

kam. Die Voraussetzungen für den Ansatz des niedrigeren Teilwerts wurden<br />

durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 geändert. Für alle nach<br />

dem 31. Dezember 1998 endende Wirtschaftsjahre setzt der Ansatz des<br />

niedrigeren Teilwerts eine dauernde Wertminderung voraus. Das<br />

Wertbeibehaltungswahlrecht wurde durch ein striktes Wertaufholungsgebot<br />

ersetzt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die verfassungsrechtlichen Einwände<br />

gegen diese Wertaufholung für unbegründet, für eine Vorlage an das<br />

Bundesverfassungsgericht sah er keine Notwendigkeit. Die Einführung des<br />

Wertaufholungsgebots anstelle des bis dahin bestehenden<br />

Bewertungswahlrechts sei weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht<br />

willkürlich, und zwar auch insoweit nicht, als davon Wertzuwächse aus der Zeit<br />

vor der Gesetzesänderung erfasst werden. Ziel der Gesetzesänderung war es,<br />

die Möglichkeit bilanzierender Unternehmer zur Bildung stiller Reserven im<br />

Interesse einer Angleichung an die Maßstäbe für diejenigen Steuerpflichtigen<br />

einzuschränken, die nach den Grundsätzen von Zufluss und Abfluss besteuert<br />

werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der strengen<br />

Gleichbehandlung aller Wertaufholungen im Zusammenhang mit früheren<br />

Teilwertabschreibungen - deren Belastungswirkung durch die Möglichkeit zur<br />

Bildung einer Rücklage auf fünf Jahre verteilt werden kann - seinen weiten<br />

Gestaltungsspielraum überschritten hätte, sind für den BFH nicht ersichtlich.<br />

Auch ein Verstoß gegen das aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz zu


e:pwc Aktuelles aus Steuern & Recht<br />

Unternehmer- und<br />

Unternehmensidentität<br />

entscheidend<br />

Seite 13<br />

entnehmende Gebot gleichheitskonformen Normenvollzugs, wie vom Kläger<br />

geltend gemacht, liegt insoweit nicht vor, als davon auch<br />

Teilwertabschreibungen erfasst werden, die mehr als zehn Jahre zurückliegen.<br />

Die Vorschrift der Wertaufholung regelt die Bewertung des Anlagevermögens an<br />

Bilanzstichtagen, die nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung liegen. Dass<br />

damit auch frühere Wertaufholungen erfasst werden, ergibt sich aus dem<br />

formellen Bilanzzusammenhang.<br />

BFH-Urteil vom 25. Februar 2010 (IV R 37/07)<br />

Verschmelzung im Rahmen einer doppelstöckigen<br />

Personengesellschaft<br />

Mit dem Ausscheiden des Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft geht<br />

der Verlustvortrag anteilig verloren, da es an der erforderlichen<br />

Unternehmeridentität fehlt. Die Inanspruchnahme des Verlustabzugs setzt<br />

neben der Unternehmensidentität auch die Unternehmeridentität voraus.<br />

Letzteres bedeutet, dass der Steuerpflichtige, der den Verlustabzug in Anspruch<br />

nimmt, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben muss. Bei<br />

einer Personengesellschaft sind die Gesellschafter, die unternehmerisches<br />

Risiko tragen und unternehmerische Initiative ausüben können, die (Mit-<br />

)Unternehmer des Betriebs. Dementsprechend geht beim Ausscheiden von<br />

Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft der Verlustabzug gemäß<br />

Paragraf 10a Gewerbesteuergesetz verloren, soweit der Fehlbetrag anteilig auf<br />

die ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt. Unerheblich hierfür ist nicht nur, ob<br />

das Ausscheiden auf einem Austritt des Gesellschafters mit der Folge der<br />

Anwachsung oder auf einer Anteilsübertragung beruht. Im Streitfall waren an<br />

einer Kommanditgesellschaft (C-KG) zu jeweils 50 Prozent die A-GmbH und K<br />

als Kommanditisten und die B-GmbH als Komplementärin beteiligt. Die C-KG<br />

hielt ihrerseits 40 Prozent der Anteile an einer weiteren Kommanditgesellschaft<br />

(D-KG). Im Zuge einer Umwandlung wurde die A-GmbH auf die B-GmbH<br />

verschmolzen. Den vortragsfähigen Verlust stellte das Finanzamt durch<br />

Ausscheiden der C-KG als Gesellschafterin anteilig niedriger fest, da insoweit<br />

die erforderliche Unternehmeridentität entfallen sei. Im Ergebnis gab der<br />

Bundesfinanzhof (BFH) dem Finanzamt Recht.<br />

Im Falle so genannter doppelstöckiger Personengesellschaften<br />

(Oberpersonengesellschaft hält Anteil an Unterpersonengesellschaft; hier: C-KG<br />

an D-KG) ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung zu beachten, dass die<br />

Oberpersonengesellschaft nicht nur Gesellschafterin, sondern unter der<br />

Voraussetzung auch Mitunternehmerin der Unterpersonengesellschaft und<br />

damit Trägerin des Verlustabzugs ist und dass sie an letzterer Gesellschaft<br />

mitunternehmerisch beteiligt ist, das heißt selbst die allgemeinen Merkmale des<br />

Mitunternehmerbegriffs erfüllt. Dies bedingt zum einen, dass ein Wechsel im<br />

Kreis der Gesellschafter der Oberpersonengesellschaft die Unternehmeridentität<br />

bezüglich der Unterpersonengesellschaft unberührt lässt. Andererseits ergibt<br />

sich hieraus aber, dass der Verlustabzug selbst dann (anteilig) entfällt, wenn der<br />

aus einer Personengesellschaft ausscheidende Gesellschafter über eine andere<br />

Gesellschaft (Oberpersonengesellschaft) weiterhin mittelbar an der<br />

Unterpersonengesellschaft beteiligt bleibt.<br />

Der Übergang des Mitunternehmeranteils an der D-KG aus dem Vermögen der<br />

C-KG (Oberpersonengesellschaft) in die Rechtszuständigkeit der Gesellschafter<br />

der C-KG führt zu einem Unternehmerwechsel und damit zu einer (anteiligen)<br />

Kürzung des vortragsfähigen Verlustes. Die B-GmbH war mit Ablauf des<br />

steuerlichen Übertragungsstichtags in die Mitunternehmerstellung der C-KG<br />

eingerückt. Der BFH geht davon aus, dass die Anteilsvereinigung auf der Stufe


e:pwc Aktuelles aus Steuern & Recht<br />

Gewerbesteuerliche<br />

Hinzurechung<br />

Seite 14<br />

der Gesellschafter der C-KG deren rückwirkendes Erlöschen zur Folge hat und<br />

das Gesamthandsvermögen dann dem eigenen Vermögenskreis des<br />

Alleinunternehmers zugewiesen wird.<br />

BFH-Urteil vom 3. Februar 2010 (IV R 59/07)<br />

Hinzurechnung der über ein Wertpapier-Sondervermögen<br />

bezogenen steuerfreien Dividenden<br />

Anteilsscheininhaber an einem Wertpapier-Sondervermögen sind im Hinblick<br />

auf das Transparenzprinzip steuerlich wie Direktanleger zu behandeln.<br />

Streubesitzdividenden, die nach Paragraf 8 b Absatz 1 Köperschaftsteuergesetz<br />

oder anderen Vorschriften steuerfrei bleiben, müssen dem gewerbesteuerlichen<br />

Gewinn wieder hinzugerechnet werden. Sachverhalt: Eine GmbH hielt im<br />

Streitjahr 2003 Anteilsscheine an zwei Wertpapier-Sondervermögen, wobei die<br />

Beteiligungsquote an den einzelnen Sondervermögen unter 10 Prozent lag. Die<br />

erzielten Erträge entfielen sowohl auf inländische als auch auf ausländische<br />

Dividenden. Die GmbH kürzte ihren steuerlichen Gewinn nach Paragraf 40<br />

Absatz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in Verbindung mit<br />

Paragraf 8 b Absatz 1 Körperschaftsteuergesetz um diese Dividendenbeträge.<br />

Bei der Festsetzung des Gewerbeertrages rechnete das Finanzamt jedoch<br />

diese Dividenden nach Paragraf 8 Nummer 5 Gewerbesteuergesetz dem<br />

Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzu. Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte in<br />

seinem Urteil der Verwaltungspraxis.<br />

Der BFH stellte klar, dass die Hinzurechnung auch insoweit vorzunehmen ist,<br />

als die Erträge aus Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen<br />

steuerbefreit sind. Unstreitig war in dem Fall, dass ausgeschüttete und nicht zur<br />

Kostendeckung verwendete inländische und ausländische Einnahmen des<br />

Wertpapier-Sondervermögens bei der Ermittlung des Einkommens einer<br />

Kapitalgesellschaft außer Ansatz bleiben. Ob diese steuerfreien Dividenden zur<br />

Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn aus Gewerbebetrieb<br />

hinzuzurechnen sind, war bislang allerdings umstritten. Zwar handelt es sich bei<br />

den Erträgen aus den Anteilsscheinen nicht um Gewinnanteile im Sinne von<br />

Paragraf 8 Nummer 5 Gewerbesteuergesetz, denn das Sondervermögen bildet<br />

zivilrechtlich eine nichtrechtsfähige Vermögensmasse und den Erträgen liegt<br />

damit kein Gesellschaftsverhältnis zugrunde. Sie zählen allerdings zu den<br />

Bezügen und erhaltenen Leistungen an einer Vermögensmasse, die den<br />

Gewinnanteilen gleichgestellt sind. Das Zweckvermögen ist steuerlich als<br />

Vermögensmasse anzusehen, an der die Anteilsscheininhaber beteiligt sind.<br />

Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen,<br />

dass es sich bei den betreffenden Erträgen nicht um die in Paragraf 8 b Absatz<br />

1 Körperschaftsteuergesetz explizit genannten Bezüge handelt. Der Umfang der<br />

Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer ergibt sich aus einem eigenständigen<br />

Tatbestand und es wird nicht danach unterschieden, auf welche Weise die<br />

Bezüge den Anlegern zugerechnet werden: Investmentanleger und<br />

Direktanleger werden vielmehr gleichbehandelt. Für die gewerbesteuerliche<br />

Hinzurechnung bedarf es somit laut Auffassung des BFH keiner Fiktion der in<br />

Paragraf 8 b Absatz 1 Körperschaftsteuergesetz genannten Bezüge.<br />

BFH-Urteil vom 3. März 2010 (I R 109/08)


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Verwertung von<br />

Unternehmensvermögen<br />

Voraussetzung für<br />

Steuerberechnung nach<br />

vereinnahmten<br />

Entgelten<br />

Seite 15<br />

Veräußerungen von Gegenständen des Unternehmensvermögens<br />

steuerpflichtig<br />

Die Veräußerung eines zum Unternehmensvermögen des Erblassers<br />

gehörenden Gegenstandes durch den Gesamtrechtsnachfolger ist eine<br />

steuerbare und steuerpflichtige Leistung. Im Streitfall war der Erblasser<br />

Gesellschafter einer GbR-Rechtsanwaltssozietät. Die Erben verkauften einen<br />

PKW, der sich im Sonderbetriebsvermögen des Verstorbenen befunden hatte,<br />

ohne Ausweis von Umsatzsteuer. Der Erblasser hatte den PKW an die GbR<br />

vermietet sowie anschließend selbst für berufliche und private Zwecke genutzt.<br />

Finanzamt und Finanzgericht sahen darin den Eigenverbrauchstatbestand<br />

verwirklicht und forderten von der Erbengemeinschaft die Zahlung der darauf<br />

entfallenden Umsatzsteuer. Diese war der Auffassung, der Verkauf unterliege<br />

nicht der Umsatzsteuer, weil sie selbst nicht Unternehmer sei und diese<br />

Eigenschaft auch quasi nicht "ererbt" habe.<br />

Der Bundesfinanzhof sah in der Veräußerung zwar keinen<br />

Eigenverbrauchstatbestand, die Erbengemeinschaft hat jedoch als<br />

Gesamtrechtsnachfolgerin mit der Verwertung des Unternehmensvermögens<br />

und damit auch mit der Veräußerung des zum Unternehmensvermögen des<br />

Erblassers gehörenden PKW eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung<br />

erbracht. Mit dem Tod des Unternehmers endet dessen<br />

Unternehmereigenschaft. Der Gesamtrechtsnachfolger wird zwar nicht<br />

Unternehmer, tritt jedoch in die umsatzsteuerlich noch nicht abgewickelten<br />

unternehmerischen Rechtsverhältnisse seines Rechtsvorgängers ein.<br />

Ausgenommen sind nur höchstpersönliche Umstände, soweit diese nach<br />

Maßgabe der betreffenden umsatzsteuerrechtlichen Vorschrift unlösbar mit der<br />

Person des Rechtsvorgängers verknüpft sind und die in der Person des<br />

Rechtsnachfolgers selbst verwirklicht sein müssen. Unternehmen und<br />

Unternehmereigenschaft erlöschen erst, wenn der Unternehmer alle<br />

Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem aufgegebenen Betrieb<br />

zusammenhängen. Dem Gesamtrechtsnachfolger obliegt die Abgabe von<br />

Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen; dies gilt auch für etwaige<br />

Berichtigungen. Der Erbe schuldet nach ständiger Rechtsprechung auch -<br />

unbeschadet des Entstehungszeitpunkts der Umsatzsteuer - die auf einer<br />

unternehmerischen Tätigkeit des Erblassers beruhende Umsatzsteuer.<br />

BFH-Urteil vom 13. Januar 2010 (V R 24/07)<br />

Keine Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten aufgrund<br />

fehlender Buchführungspflicht<br />

Eine Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten kommt nur bei<br />

besonderen Härten in Betracht, nicht aber allgemein aufgrund einer fehlenden<br />

Buchführungspflicht. Zu diesem Ergebnis gelangt der Bundesfinanzhof in seiner<br />

Entscheidung vom 11. März 2010. Die Steuerberechnung nach vereinnahmten<br />

Entgelten kommt danach nur bei besonderen Härten wie zum Beispiel dem<br />

Überschreiten der nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz<br />

bestehenden Umsatzgrenze von 250.000 Euro aufgrund außergewöhnlicher<br />

und einmaliger Geschäftsvorfälle, nicht aber allgemein aufgrund einer fehlenden<br />

Buchführungsverpflichtung in Betracht.<br />

BFH-Urteil vom 11. Februar 2010 (V R 38/08)


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Gewerbesteuerliche<br />

Befreiung einer<br />

Kapitalgesellschaft<br />

Unentgeltliche<br />

Zuwendungen<br />

Betriebsausgabenabzug<br />

bei offiziellen<br />

Reisen<br />

Seite 16<br />

Steuerbefreite GmbH als Organträgerin einer gewerbesteuerlichen<br />

Organschaft<br />

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 10. März 2010 entschieden, dass sich<br />

die gewerbesteuerliche Befreiung einer Kapitalgesellschaft für den Betrieb eines<br />

Senioren- und Pflegeheims nicht auf Gewinnabführungen einer<br />

Tochtergesellschaft erstreckt, die ausschließlich Dienstleistungen für den<br />

Heimbetrieb erbringt. Streitig war in dem vom BFH entschiedenen Fall, ob die<br />

Klägerin trotz Befreiung von der Gewerbesteuerpflicht im Hinblick auf den von<br />

einer Tochtergeselllschaft an sie abgeführten Gewinn gewerbesteuerpflichtig ist.<br />

Hintergrund: Die Klägerin, eine GmbH (Organträgerin), die ein von der<br />

Gewerbeteuer befreites Senioren- und Pflegeheim betrieb, gründete mit einer<br />

Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) eine gewerbesteuerliche Organschaft.<br />

Die Tochtergesellschaft bereitete im Auftrag der Muttergesellschaft gegen<br />

Entgelt Speisen und Getränke für die Heimbewohner zu und übernahm die<br />

Reinigung des Heims. Nach Auffassung der obersten Finanzrichter muss die<br />

Muttergesellschaft den an sie abgeführten Gewinn der Tochtergesellschaft trotz<br />

der Gewerbesteuerbefreiung des Heimbetriebs versteuern. Der von der<br />

Tochtergesellschaft erzielte Gewerbeertrag, der für sich genommen keinem<br />

Steuerbefreiungstatbestand unterfällt, wird nicht von der Steuerbefreiung der<br />

Muttergesellschaft umfasst.<br />

BFH-Urteil vom 10. März 2010 (I R 41/09)<br />

Betriebsveranstaltung als unentgeltliche Arbeitnehmerzuwendung<br />

Aufwendungen eines Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung<br />

erlangen bei Überschreiten der Freigrenze ein derartiges Eigengewicht, dass sie<br />

in vollem Umfang steuerpflichtig sind. Streitig war die umsatzsteuerliche<br />

Behandlung von unentgeltlichen Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine<br />

Arbeitnehmer im Rahmen eines zweitätigen Betriebsausflugs zum Besuch eines<br />

Musicals mit Kosten von (damals) 249 DM sowie von zwei<br />

Geschenkgutscheinen im Wert von (damals) je 100 DM. In Bestätigung seiner<br />

bisherigen Rechtsprechung bejahte der Bundesfinanzhof die<br />

Umsatzsteuerpflicht der unentgeltlich an die Arbeitnehmer erbrachten<br />

Leistungen. Im Hinblick auf die in den Umsatzsteuerrichtlinien typisierte<br />

Üblichkeitsgrenze von (damals) 200 DM (jetzt: 110 Euro) stellten die Leistungen<br />

keine bloßen Aufmerksamkeiten mehr dar. Eine Aufteilung der bezüglich der<br />

entstandenen Kosten kam in dem entschiedenen Fall ebenfalls nicht in Betracht,<br />

weil keine Verbindung mit ausschließlich betrieblichen, abgrenzbaren<br />

Programmteilen vorlag.<br />

BFH-Beschluss vom 31. März 2010 (V B 112/09), nicht zur amtlichen<br />

Veröffentlichung bestimmt<br />

Aufwendungen für Delegationsreisen mit Politikern betrieblich<br />

veranlasst<br />

Die Kosten der Teilnahme eines Unternehmers an offiziellen Reisen von<br />

Regierungsmitgliedern und am Weltwirtschaftsforum sind als Betriebsausgaben<br />

abzugsfähig, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Unternehmer die<br />

gewonnenen Informationen und Kontakte für seine unternehmerischen Ziele<br />

nutzen kann. Die Kläger (Eheleute) waren Alleingesellschafter und zugleich<br />

Geschäftsführer beziehungsweise Vorstandsmitglieder einer später in eine<br />

Aktiengesellschaft umgewandelten GmbH. In den Anstellungsverträgen war<br />

vereinbart, dass ihnen die bei Geschäftsreisen entstehenden Aufwendungen


e:pwc Aktuelles aus Steuern & Recht<br />

Seite 17<br />

durch die Gesellschaft ersetzt werden sollten und zwar auch, soweit die<br />

Zahlungen steuerlich nicht als Betriebsausgaben anerkannt würden. Der<br />

Ehemann begleitete als Mitglied der Wirtschaftsdelegation einen<br />

Ministerpräsidenten auf dessen Auslandsreisen. Ferner nahm er als Vertreter<br />

der Wirtschaft an Auslandsreisen des Wirtschaftsministers eines Bundeslandes<br />

teil. Das Programm und der Teilnehmerkreis dieser Reisen wurden jeweils<br />

durch das Staatsministerium oder das Wirtschaftsministerium festgelegt.<br />

Darüber hinaus besuchten die Kläger gemeinsam die Jahrestagung des<br />

Weltwirtschaftsforums in Davos. Die Kosten für sämtliche Reisen trug die<br />

Gesellschaft. Das Finanzamt behandelte die Zahlungen als geldwerte Vorteile.<br />

Nach Auffassung des Finanzgerichts lag kein Arbeitslohn vor, es wertete die<br />

Übernahme der Reisekosten durch die Gesellschaft jedoch als verdeckte<br />

Gewinnausschüttung. Der Bundesfinanzhof hat das Urteil des Finanzgerichts<br />

aufgehoben und die Sache zur Ermittlung der tatsächlichen Umstände an<br />

dieses zurück verwiesen. Das Finanzgericht hatte die betriebliche Zielsetzung<br />

der Aufwendungen für die Auslandsreisen verneint, ohne die bei jeder einzelnen<br />

Reise für und gegen die betriebliche Veranlassung sprechenden Umstände in<br />

nachvollziehbarer Weise gegeneinander abzuwägen. Hintergrund: Eine<br />

verdeckte Gewinnausschüttung kann vorliegen, wenn eine Kapitalgesellschaft<br />

die Kosten für eine (Auslands-)Reise ihres Gesellschafter-Geschäftsführers<br />

trägt, die in nicht nur untergeordnetem Umfang dessen private Interessen<br />

berührt. Auslandsreisen, denen offensichtlich ein unmittelbarer betrieblicher<br />

(beruflicher) Anlass zugrunde liegt (wie z. B. das Aufsuchen eines<br />

Geschäftsfreundes, das Halten eines Fachvortrages auf einem Fachkongress<br />

oder die Durchführung eines Forschungsauftrages), sind anders zu beurteilen,<br />

als Auslandsreisen, denen ein solch konkreter Bezug zur betrieblichen<br />

(beruflichen) Tätigkeit fehlt und bei denen häufig auch private Interessen eine<br />

Rolle spielen. Der BFH machte deutlich, die einzelnen Indizien dürften nicht<br />

schematisch geprüft und wie rechtliche Tatbestandsmerkmale verselbständigt<br />

werden.<br />

Bei der Prüfung der betrieblichen Veranlassung muss das Finanzgericht nach<br />

den Vorgaben der BFH-Richter davon ausgehen, dass die Reisen des<br />

Ministerpräsidenten und des Wirtschaftsministers ersichtlich so geplant waren,<br />

dass eine private Veranlassung zur Teilnahme aufgrund des Programmablaufs<br />

grundsätzlich ausgeschlossen sein sollte. Dafür spricht auch, dass die<br />

Teilnehmer keinen Einfluss nehmen konnten auf ihre eigene Einladung, auf die<br />

Zusammensetzung der Reisegruppe und den Programmablauf. Aufgrund der<br />

Auswahl der Reiseteilnehmer durch das zuständige Ministerium ist die in<br />

Aussicht genommene Anbahnung von Geschäftskontakten als hinreichendes<br />

betriebliches Interesse anzuerkennen. Nach den vorliegenden<br />

Reiseprogrammen war nicht davon auszugehen, dass im Streitfall eine<br />

Aufteilung der Kosten für abtrennbare privat veranlasste Reiseteile in Betracht<br />

kommt. Die BFH-Richter stellen in ihrer Urteilsbegründung fest: Die Anbahnung<br />

von Kontakten zu Politikern und Unternehmern in den besuchten Ländern reiche<br />

zumindest dann über ein "Interesse an allgemeinen politischen oder wirtschafts-<br />

oder gesellschaftspolitischen Informationen" hinaus, wenn nicht auszuschließen<br />

sei, dass der Teilnehmer die erwarteten Informationen und Kontakte für seine<br />

unternehmerischen Ziele nutzen könne. Ein solcher Nutzen sei nicht nur<br />

gegeben, wenn der Reiseteilnehmer aufgrund der Besuchskontakte<br />

geschäftliche Beziehungen tatsächlich aufnehme; er könne die auf einer<br />

solchen Reise gewonnenen Informationen geschäftlich auch in der Weise<br />

nutzen, dass er von entsprechenden Aktivitäten absehe. Entsprechendes gelte<br />

auch für die Tagungen des Weltwirtschaftsforums in Davos, wobei die<br />

Vorinstanz insofern ergänzend beachten müsse, dass die Teilnahme der


e:pwc Aktuelles aus Steuern & Recht<br />

Abkommensrechtliche<br />

Qualifikation von Zinsen<br />

Seite 18<br />

Ehefrau bei einem solchen internationalen Treffen auf höchster Ebene den<br />

protokollarischen Erfordernissen entsprechen dürfte. Mit der Folge, dass<br />

deshalb eine private Mitveranlassung auch in den Jahren nicht anzunehmen sei,<br />

in denen die Klägerin dem Vorstand der AG noch nicht angehörte.<br />

BFH-Urteil vom 9. März 2010 (VIII R 32/07)<br />

Keine Steuerbefreiung für Zinserträge einer US-Partnership mit<br />

deutschen Gesellschaftern<br />

Zinserträge einer gewerblich geprägten, aber vermögensverwaltend tätigen US-<br />

Partnership mit inländischen Gesellschaftern unterliegen grundsätzlich als<br />

Zinseinnahmen der deutschen und nicht als gewerbliche Gewinne der USamerikanischen<br />

Besteuerung. Der Bundesfinanzhof hatte über die<br />

abkommensrechtliche Qualifikation von Zinsen einer US-Partnership zu<br />

entscheiden. Die US-Partnership erzielte Einkünfte aus der Vermietung und<br />

Verpachtung von in den USA belegenen gewerblich genutzten Immobilien. Die<br />

dabei entstandenen Einnahmeüberschüsse legte sie verzinslich an. Einen<br />

Gewerbebetrieb hatte sie somit nicht, sie war aber aufgrund des<br />

Typenvergleichs als gewerblich geprägte Personengesellschaft nach Paragraf<br />

15 Absatz 3 Nummer 2 Einkommensteuergesetz zu qualifizieren. Die an ihr<br />

beteiligte deutsche Kommanditgesellschaft (KG), an der wiederum deutsche<br />

Gesellschafter beteiligt waren, erklärte ihren Anteil an den Zinserträgen als in<br />

Deutschland steuerbefreite Einkünfte. Diesem Vorgehen folgte das Finanzamt<br />

nicht und unterwarf die Zinseinkünfte der deutschen Steuer. Der BFH bestätigte<br />

die Steuerpflicht der Zinsen in Deutschland und hat insoweit - im Ergebnis<br />

entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - abkommensrechtlich der<br />

gewerblichen Prägung keine Bedeutung beigemessen. Zudem hat er die<br />

Anrechnung der in USA erhobenen Steuer auf die deutsche Steuer verneint.<br />

Begründung: Die Zinseinkünfte stellen abkommensrechtlich Einkünfte aus<br />

Forderungen jeder Art dar, wobei dieser Begriff nach deutschem Recht<br />

qualifiziert werden muss. Bei den Zinszahlungen handelte es sich um<br />

Zahlungen, die von in den USA ansässigen Kreditinstituten als Zinsschuldner<br />

geleistet worden sind. Insofern sind sie als Erträge aus Kapitalforderungen<br />

einkommensteuerrechtlich Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bei<br />

Personengesellschaften als Gesellschafter ist sowohl hinsichtlich der<br />

Einkunftserzielung als auch im Hinblick auf die Frage der Ansässigkeit auf die<br />

jeweiligen Gesellschafter abzustellen. Eine Behandlung der Einkünfte als<br />

gewerbliche Gewinne und damit eine alleinige Besteuerung in den USA kommt<br />

dann in Betracht, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine gewerbliche<br />

Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Zinsen für eine<br />

Forderung gezahlt werden, die Betriebsvermögen dieser Betriebstätte ist<br />

(Ausnahmeregelung Artikel 11 Absatz 3 DBA-USA). Dieser Fall lag nach<br />

Meinung des BFH hier nicht vor. Aufgrund der Tätigkeitsformen der US-<br />

Partnership und der Tatsache, dass einzige persönlich haftende<br />

Gesellschafterin eine amerikanische Kapitalgesellschaft war, handelt es sich<br />

zwar nach deutschem Steuerrecht um eine gewerblich geprägte<br />

Personengesellschaft. Diese innerstaatliche Fiktion der Gewerblichkeit schlägt<br />

aber nicht auf das Abkommensrecht durch. Dieses fordert eine von nationalem<br />

Recht losgelöste Einordnung. Die abkommensrechtliche Aufteilung der<br />

Besteuerungshoheit richtet sich in erster Linie nach der Art der<br />

Einkunftserzielung und weist der systematischen Einordnung der Einkünfte im<br />

nationalen Recht insoweit nur eine Hilfsfunktion zu. Der abkommensrechtliche<br />

Begriff "gewerbliche Gewinne eines Unternehmens" erfasst deshalb nach<br />

Auffassung des BFH nicht Einkünfte aus einer Tätigkeit, die - wie hier - inhaltlich


e:pwc Aktuelles aus Steuern & Recht<br />

Zinserträge aus der<br />

Anlage von<br />

Mieteinnahmen<br />

Seite 19<br />

zum Bereich der Vermögensverwaltung gehört und im innerstaatlichen Recht<br />

nur im Wege einer Fiktion dem Bereich der Gewerblichkeit zugewiesen wird.<br />

Hinsichtlich der Zinseinkünfte weist das DBA das ausschließliche<br />

Besteuerungsrecht Deutschland zu, so dass die USA kein Recht gehabt hätten,<br />

eine Steuer zu erheben. Der Kläger hatte beantragt, die in den USA dennoch<br />

gezahlten Steuern bei der deutschen Steuer anzurechnen. Eine Anrechnung<br />

war nach dem damals geltenden Wortlaut des Paragrafen 34 c Absatz 6<br />

Einkommensteuergesetz unter anderem nur dann möglich, wenn die<br />

Doppelbesteuerung nach den Vorschriften des DBA nicht beseitigt werden<br />

kann. Dies wäre der Fall, wenn Einkünfte in den Vertragsstaaten<br />

unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet und somit doppelt<br />

besteuert werden und sich dieser Konflikt auch nicht durch ein<br />

Verständigungsverfahren regeln lässt. Dafür müssen aber konkrete<br />

Anhaltspunkte erkennbar sein. Dies setze, laut BFH, zumindest voraus, dass<br />

sich die Aussichtslosigkeit eines Verständigungsverfahrens in einer förmlichen<br />

Ablehnungsentscheidung der dafür zuständigen Behörde niederschlägt. Die im<br />

Streitfall geltend gemachte telefonische Auskunft seitens des ohnehin nicht<br />

zuständigen Bundesministeriums für Finanzen, dass ein Verzicht der USA auf<br />

ein dort wahrgenommenes Besteuerungsrecht ausgeschlossen sei, war dem<br />

BFH zu unverbindlich.<br />

BFH-Urteil vom 28. April 2010 (I R 81/09)<br />

Erträge aus der Anlage von Mieteinnahmen keine Einkünfte aus<br />

unbeweglichem Vermögen<br />

Zinserträge aus der Anlage von Mieteinnahmen von in den USA belegenen<br />

Immobilien können nicht als Einkünfte aus der Nutzung unbeweglichen<br />

Vermögens qualifiziert werden. Eine vermögensverwaltend tätige US-<br />

Partnership erzielte Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von in den<br />

USA belegenen gewerblich genutzten Immobilien. Die bei der Vermietung<br />

entstandenen Einnahmeüberschüsse legte sie verzinslich an. An der<br />

Partnership waren eine deutsche Kommanditgesellschaft und folgend auch<br />

deutsche Gesellschafter beteiligt. Der Bundesfinanzhof entschied, dass es sich<br />

bei diesen Erträgen um Zinseinnahmen im Sinne des Artikels 11 des<br />

Doppelbesteuerungsabkommens mit den USA (DBA) handelt. Dabei machte er<br />

deutlich, dass eine Zuordnung zu den Einkünften aus unbeweglichem<br />

Vermögen, die in den USA besteuert werden können, nicht in Frage kam. Dies<br />

gelte nur für Einkünfte aus einer unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder<br />

Verpachtung oder jeder anderen Art der Nutzung des unbeweglichen<br />

Vermögens. Die in Rede stehenden Zinsen beruhten zwar auf der Anlage von<br />

Kapital, das aus Überschüssen aus der Vermietung in den USA belegenen<br />

Grundvermögens stammte und im weiteren Verlauf zur Deckung von<br />

Mietausfällen sowie zu Maßnahmen an den Mietobjekten verwendet worden ist.<br />

Sie hängen deshalb mit der Vermietung der Objekte zusammen. Dieser<br />

Zusammenhang ist aber nur ein mittelbarer. Der unmittelbar zu den<br />

Zinseinkünften führende Vorgang ist die Überlassung des Kapitals an die<br />

Zinsschuldner. Dieser Vorgang führt aus abkommensrechtlicher Sicht zu Zinsen<br />

im Sinne des Artikels 11 DBA. Diese Vorschrift war unter den Gegebenheiten im<br />

Streitfall einer Beurteilung als Mieteinnahmen vorrangig.<br />

BFH-Urteil vom 28. April 2010 (I R 81/09)


e:pwc Aktuelles aus Steuern & Recht<br />

Atypische stille<br />

Beteiligung<br />

Aussetzung der<br />

Vollziehung<br />

Seite 20<br />

Keine atypisch stille Gesellschaft bei fehlender Verlustbeteiligung<br />

Ein Verlustausschluss und eine fehlende Beteiligung an den stillen Reserven<br />

sprechen regelmäßig gegen die Annahme einer atypischen stillen Beteiligung.<br />

Der Bundesfinanzhof hatte hierzu in einem Beschluss zur Klärung von<br />

Verfahrensfehlern seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Hintergrund: Ob<br />

eine stille Gesellschaft als Mitunternehmerschaft und damit als atypische stille<br />

Gesellschaft zu betrachten ist, richtet sich danach, inwieweit der stille<br />

Gesellschafter ein Mitunternehmerrisiko trägt und eine Mitunternehmerinitiative<br />

entfalten kann. Damit kommt der vermögensrechtlichen Stellung des stillen<br />

Gesellschafters besondere Bedeutung zu. Um Mitunternehmer zu sein, muss<br />

ein stiller Gesellschafter einen Anspruch auf Beteiligung am tatsächlichen<br />

Zuwachs des Gesellschaftsvermögens unter Einschluss der stillen Reserven<br />

und eines Geschäftswerts haben. Ohne eine Beteiligung an den stillen<br />

Reserven kann ein stiller Gesellschafter Mitunternehmer sein, wenn ihm<br />

abweichend von der handelsrechtlichen Regelung ermöglicht wird, wie ein<br />

Unternehmer auf das Schicksal der Gesellschaft einzuwirken. Vor dem<br />

Bundesfinanzhof ging es um die Frage, inwieweit eine Gesellschaft bürgerlichen<br />

Rechts (GbR) atypisch still an einer GmbH beteiligt war. Die GbR hatte mit der<br />

GmbH einen zeitlich auf fünf Jahre befristeten Vertrag über eine so bezeichnete<br />

atypisch stille Beteiligung geschlossen. Hinsichtlich der Ergebnisverwendung<br />

wurde eine Beteiligung am Verlust ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso war<br />

eine Beteiligung an den stillen Reserven nicht vorgesehen. Der Umstand des<br />

infolge fehlender Beteiligung an den stillen Reserven und des<br />

Verlustauschlusses schwach ausgeprägten Mitunternehmerrisikos rechtfertigte<br />

es nach Meinung des BFH, an die Mitunternehmerinitiative erhöhte<br />

Anforderungen zu stellen. Diese konnten im Streitfall aber ebenfalls nicht erfüllt<br />

werden, denn der Geschäftsführer der GbR war als leitender Angestellter zwar<br />

Leiter des Geschäftsbereichs der GmbH, ihm standen jedoch keine rechtlich<br />

abgesicherten Geschäftsführungsbefugnisse oder anderweitige Direktionsrechte<br />

zu.<br />

BFH-Beschluss vom 21. Januar 2010 (IV B 128/08), nicht zur amtlichen<br />

Veröffentlichung bestimmt<br />

Veräußerungsgewinne einer gewerblich geprägten USamerikanischen<br />

Personengesellschaft<br />

Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, die von einer<br />

vermögensverwaltend tätigen, jedoch gewerblich geprägten spanischen<br />

Personengesellschaft erzielt werden, an der in Deutschland unbeschränkt<br />

steuerpflichtige Personen beteiligt sind, unterliegen nach Auffassung der<br />

obersten Finanzrichter der deutschen Besteuerung. Handelt es sich um eine<br />

gewerblich tätige Personengesellschaft, ist es indes ernstlich zweifelhaft, ob die<br />

Besteuerung des in Deutschland ansässigen Gesellschafters nach Maßgabe<br />

des DBA-Spanien auf der Grundlage des deutschen oder aber des spanischen<br />

Steuerrechts vorzunehmen ist und ob danach Deutschland oder aber Spanien<br />

das Besteuerungsrecht für den Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an<br />

einer solchen Personengesellschaft gebührt. Die in einem Verfahren des<br />

einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung betraf die Frage,<br />

inwieweit Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer spanischen<br />

Personengesellschaft nach dem DBA-Spanien in Deutschland besteuert werden<br />

dürfen. Die Antragsteller, Eheleute, waren im Streitjahr 2003 an einer<br />

spanischen KG (X), ferner an einer Sociedad Anónima (Y), die mit einer<br />

deutschen AG vergleichbar ist, beteiligt. Das Gesellschaftsvermögen der X<br />

bestand im Wesentlichen aus einem Hotelbetrieb in Spanien, der aufgrund


e:pwc Aktuelles aus Steuern & Recht<br />

Umsatzsteuerliche<br />

Organschaft<br />

Seite 21<br />

eines von Y eingeräumten Erbbaurechts errichtet worden und ganz<br />

überwiegend verpachtet war. X selbst betrieb in der Hotelanlage eine Boutique.<br />

Zudem überwachte sie mit der Bewirtschaftung, Unterhaltung und<br />

Instandsetzung des Hotelgebäudes beschäftigte Personen. Ob die<br />

Geschäftsleitung der Gesellschaften im Inland oder in der Hotelanlage ausgeübt<br />

wurde, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Antragsteller veräußerten im<br />

Streitjahr ihre Anteile an X und Y. Das Finanzamt war der Auffassung, die dabei<br />

erzielten Gewinne seien im Inland steuerpflichtig. Gegen die Erfassung dieses<br />

Gewinns durch das Finanzamt richtete sich der bislang noch nicht entschiedene<br />

Einspruch der Eheleute. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV)<br />

lehnten Finanzverwaltung und Finanzgericht ab. Der BFH gab der Beschwerde<br />

indes statt und gewährte die AdV. Die obersten Finanzrichter äußerten<br />

ernstliche rechtliche Zweifel daran, dass die Veräußerungsgewinne nach dem<br />

DBA-Spanien in Deutschland besteuert werden können. Sofern die<br />

Personengesellschaft gewerblich tätig war, könne die Veräußerung<br />

abkommensrechtlich dem Besteuerungsrecht Spaniens unterliegen.<br />

Unbeschadet dessen komme aber eine abkommensrechtliche Qualifizierung als<br />

Betriebsstätte nicht schon deshalb in Betracht, weil die Personengesellschaft<br />

nach deutschem Recht gewerblich geprägt war. Aufgrund fehlender<br />

Sachverhaltsangaben konnte der BFH dies aber nicht abschließend<br />

entscheiden. Die BFH-Richter gingen in ihrer Beschluss-Begründung jedoch<br />

noch einen Schritt weiter. Denn für den Fall, dass Spanien zwar nach dem DBA<br />

ein Besteuerungsrecht hat, tatsächlich aber nicht besteuert, ordnet § 50d Abs. 9<br />

Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) den Rückfall des Besteuerungsrechts<br />

nach Deutschland an. Die Regelung gilt nach § 52 Abs. 59a Satz 6 EStG auch<br />

rückwirkend und damit für den Streitfall. Nach Auffassung der BFH-Richter ist es<br />

jedoch „ernstlich zweifelhaft“, ob § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 sowie § 52 Abs. 59a<br />

Satz 6 EStG 2002 i. d. F. des JStG 2007 mit dem Grundgesetz vereinbar sind.<br />

Mangels Vorrangs des öffentlichen Interesses am Vollzug des Gesetzes sei<br />

dem Steuerpflichtigen infolgedessen jedenfalls für Steuerbescheide, die für<br />

Veranlagungszeiträume vor Einfügung jener Vorschriften in das Gesetz<br />

ergangen sind, vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren.<br />

Beschluss vom 19. Mai 2010 (I B 191/09)<br />

Betriebsaufspaltung: Auslegung der<br />

Organschaftsvoraussetzungen<br />

Mit Urteil vom 22. April 2010 hat der BFH seine Rechtsprechung zur<br />

umsatzsteuerrechtlichen Organschaft (Konzernbesteuerung) geändert. Das<br />

Urteil betrifft die in der Praxis häufig anzutreffende Fallkonstellation der<br />

Betriebsaufspaltung zwischen Schwestergesellschaften, die nach dem jetzigen<br />

Urteil keine Organschaft bilden. Bei der Klägerin handelte es sich um eine<br />

Kommanditgesellschaft (KG), die eine Reihe von entgeltlichen Leistungen an<br />

ihre Schwestergesellschaft, eine GmbH, erbrachte. Die GmbH betrieb Alten-<br />

und Pflegeheime und führte dabei steuerfreie Leistungen aus, so dass für sie<br />

keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug bestand. An der KG und der GmbH<br />

waren drei Gesellschafter zu jeweils 1/3 beteiligt. Die KG ging davon aus, dass<br />

zwischen ihr als herrschender Organträger und der GmbH als beherrschte<br />

Organgesellschaft eine so genannte Organschaft bestand und stützte dies<br />

darauf, dass sie die GmbH mittelbar über die gemeinsamen Gesellschafter<br />

beherrschen könne. Da alle Unternehmensteile einer derartigen Organschaft als<br />

einheitliches Unternehmen zu behandeln sind, und Leistungen zwischen diesen<br />

Unternehmensteilen nicht der Besteuerung unterliegen, war die KG weiter der<br />

Auffassung, dass sie ihre gegenüber der GmbH erbrachten Leistungen nicht zu


e:pwc Aktuelles aus Steuern & Recht<br />

EU-Report<br />

Steuern auf Umsätze<br />

von gewerblichen<br />

Geldspielgeräte<br />

<strong>PwC</strong>-Service<br />

Seite 22<br />

versteuern habe. Für die GmbH wäre damit das Entstehen nichtabzugsfähiger<br />

Vorsteuerbeträge vermieden worden. Dem folgten die obersten Finanzrichter<br />

unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung nicht. Nach dem Urteil des BFH<br />

kann eine GmbH nicht mittelbar über mehrere gemeinsame Gesellschafter in<br />

eine Schwester-KG eingegliedert sein. Das Gericht stützt dies insbesondere<br />

darauf, dass die Organschaft ein klares Über- und Unterordnungsverhältnis<br />

voraussetzt, an dem es zwischen Schwestergesellschaften zumindest für die<br />

jetzt entschiedene Fallkonstellation fehlt.<br />

Urteil vom 22. April 2010 (V R 9/09)<br />

Steuerbefreiung für Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele<br />

mit Geldeinsatz<br />

In der Rechtssache Leo-Libera GmbH (Rechtssache C-58/09) gegen das<br />

Finanzamt Buchholz in der Nordheide hat der Europäische Gerichtshof nunmehr<br />

sein Urteil gefällt. Im Ergebnis befinden die Luxemburger Richter, dass das<br />

deutsche Umsatzsteuerrecht auf Umsätze von gewerblichen Geldspielgeräten<br />

und Spielbanken mit der Sechsten EU-Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar ist.<br />

Danach sei bestehendes EU-Recht dahin auszulegen, dass es den<br />

Mitgliedstaaten gestattet ist, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von<br />

der Mehrwertsteuer zu befreien. Im entschiedenen Fall betrieb die Leo-Libera<br />

eine Spielhalle mit Geldspielautomaten. In ihrer Umsatzsteuer‑Voranmeldung<br />

für den Monat Januar 2007 erklärte sie ihre daraus erzielten Umsätze. Gegen<br />

die Festsetzung ihrer Umsatzsteuervorauszahlung durch das Finanzamt legte<br />

sie Einspruch ein und machte geltend, diese Umsätze seien von der<br />

Umsatzsteuer befreit. Ihrer Ansicht nach verstößt § 4 Nr. 9 Buchst. b<br />

Umsatzsteuergesetz (2005) gegen das Gemeinschaftsrecht. Begründung: Nach<br />

dieser Vorschrift seien ausschließlich Umsätze befreit, die unter das<br />

RennwLottG (Rennwett- und Lotteriegesetz) fielen. Dazu gehörten die Umsätze<br />

mit Geldspielautomaten nicht. Ferner erlaube Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der<br />

Richtlinie 2006/112 den Mitgliedstaaten, Ausnahmen von der Steuerbefreiung<br />

zuzulassen. Zur Begründung ihrer Revision vor dem Bundesfinanzhof führte<br />

Leo‑Libera aus, dass nach der einschlägigen EU-Richtlinie ein Mitgliedstaat<br />

nicht ausschließlich Wetten und Lotterien von der Umsatzsteuer befreien dürfe.<br />

Er müsse vielmehr auch „sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz“ von der Steuer<br />

befreien. Zwar könnten die nationalen Gesetzgeber diese Befreiung unter<br />

Bedingungen und Beschränkungen stellen. Sie seien jedoch daran gehindert,<br />

das „sonstige Glücksspiel mit Geldeinsatz“ generell zu besteuern. Da aber nach<br />

deutschem Recht etwa 63 Prozent der gesamten in Deutschland erzielten<br />

Glücksspielumsätze umsatzsteuerpflichtig seien, komme die in der Richtlinie<br />

2006/112 vorgesehene Steuerbefreiung nur noch dem geringeren Teil der<br />

Umsätze zugute. Die nationalen Rechtsvorschriften seien daher nicht mit dem<br />

Gemeinschaftsrecht vereinbar. Zudem verstoße diese Regelung gegen den<br />

Grundsatz der steuerlichen Neutralität, da sie die Automatenaufsteller<br />

gegenüber den öffentlichen Spielbanken benachteilige, denn Letztere könnten<br />

die Umsatzsteuer auf die Spielgäste abwälzen. Auch der Bundesfinanzhof hegte<br />

Zweifel bezüglich der Übereinstimmung von § 4 Nr. 9 Buchst. b<br />

Umsatzsteuergesetz mit dem Gemeinschaftsrecht und legte den Fall dem<br />

Europäischen Gerichtshof zu Vorabentscheidung vor.<br />

EuGH-Urteil vom 10. Juni 2010, Rechtssache C-58/09<br />

Veranstaltung: Internationale Mobilität


e:pwc Aktuelles aus Steuern & Recht<br />

Termin<br />

23. und 24. November 2010<br />

Veranstaltungsort<br />

Eurostars Grand Central<br />

Arnulfstraße 35<br />

80636 München<br />

Seite 23<br />

Zielgruppe<br />

Die Veranstaltung richtet sich im Besonderen an Mitarbeiter, die neu im<br />

operativen Management internationaler Personaleinsätze tätig sind und in<br />

effizienter Weise einen fachlichen Überblick benötigen. Sie richtet sich auch an<br />

Personalleiter, Leiter Compensation & Benefits bzw. Leiter Internationale<br />

Entsendungen, die ihr Wissen aktualisieren und vertiefen wollen.<br />

Programm<br />

Agenda, 23. November 2010<br />

Arbeitsrechtliche Aspekte des internationalen Mitarbeitereinsatzes<br />

• arbeitsvertragliche Gestaltung als Entsendung, Versetzung oder<br />

Begründung mehrerer Arbeitsverhältnisse im Konzern<br />

• anwendbares Recht<br />

• zwingend zu beachtende Bestimmungen / Mindestlöhne<br />

• wesentliche Regelungen für die vertragliche Gestaltung<br />

• anwendbare tarifliche Vorschriften und Mitbestimmung des Betriebsrats,<br />

Konsequenzen für die betriebliche Altersversorgung<br />

Steuerliche Aspekte beim internationalen Mitarbeitereinsatz<br />

• unbeschränkte / beschränkte Steuerpflicht<br />

• Vermeidung von Doppelbesteuerungen<br />

• Steuererhebung / Lohnsteuerabzug<br />

• Besonderheiten bei Vergütungsformen<br />

• Steuerausgleich<br />

• Nachweispflicht bei Steuerfreistellung<br />

Sozialversicherung beim internationalen Mitarbeitereinsatz<br />

• das „Beschäftigungsortprinzip“ in der deutschen Sozialversicherung<br />

• Personaltransfers in einem Staat ohne Abkommen über Soziale<br />

Sicherheit – Unter welchen Voraussetzungen ist ein Arbeitnehmer<br />

versichert?<br />

• internationale Mitarbeitereinsätze innerhalb des Europäischen<br />

Wirtschaftsraumes – Rechtliche Rahmenbedingungen und<br />

Planungsideen, zusätzlicher Vorsorgebedarf<br />

• Personaltransfers in Staaten, mit denen Abkommen über Soziale<br />

Sicherheit bestehen – Rechtliche Rahmenbedingungen, zusätzlicher<br />

Vorsorgebedarf<br />

Visa & Immigration – Das ausländerrechtliche Verfahren zur Beantragung der<br />

erforderlichen Genehmigungen<br />

• Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur<br />

Beschäftigung in Deutschland<br />

• Darstellung der rechtlichen Grundlagen des Verfahrens sowie


e:pwc Aktuelles aus Steuern & Recht<br />

Erfahrungsaustausch<br />

• besondere Verfahren für Mitarbeiter im internationalen<br />

Personalaustausch, kurzfristige Entsendungen, IT-Spezialisten und<br />

Führungskräfte<br />

• Niederlassungserlaubnis<br />

• Mitarbeiter aus den neuen EU-Beitrittsländern<br />

• Einsätze deutscher Mitarbeiter im Ausland<br />

Agenda, 24. November 2010<br />

Vergütung beim internationalen Mitarbeitereinsatz einschließlich Trends<br />

• internationale Mobilität im Kontext von Unternehmens- und HR-Strategie<br />

• Modelle zur Expatriate-Vergütung<br />

• entsendungsbezogene Zulagen<br />

• variable Vergütung<br />

• Benefits<br />

• Indizes zur Festsetzung von entsendungsbezogenen Zulagen<br />

• aktuelle Trends bei der Gestaltung von Entsendungsrichtlinie<br />

Praxisbericht Unternehmensvertreter<br />

Diskussion<br />

Seite 24<br />

Arbeitsgruppen<br />

(Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Steuern oder Einrichtung und Führung eines<br />

Programms von kurzzeitigen Auslandsentsendungen)<br />

In zwei Durchgängen haben die Teilnehmer die Möglichkeit, in jeweils einem<br />

von vier Themen ihr Wissen praktisch zu vertiefen.<br />

Arbeitsrecht<br />

• Checkliste für Vertragsklauseln<br />

• Entsendungsvertrag<br />

• Zusatzvereinbarung mit der Inlandsgesellschaft und / oder lokaler Vertrag<br />

mit der Auslandsgesellschaft<br />

• Split Employment<br />

• Sonderprobleme: Vorzeitiger Rückruf, Beendigung des<br />

Arbeitsverhältnisses, rechtliche Gestaltung der Vergütung<br />

Sozialversicherung<br />

• Vertiefung und Diskussion zum Vortrag<br />

• Gewöhnliche Beschäftigung in mehreren Staaten<br />

• Problemfall: Kindergeld bei Beschäftigung im Ausland?<br />

• Ausgewählte Fragen zum Leistungsrecht<br />

Steuern<br />

• Vertiefung und Diskussion zum Vortrag<br />

• Fallbeispiele<br />

• Mitarbeiterbeteiligungen<br />

• Kurzfristige Entsendungen<br />

• Dienstreisen<br />

• Gestaltung separater Arbeitsverträge bei Arbeitstätigkeit in mehreren<br />

Ländern


e:pwc Aktuelles aus Steuern & Recht<br />

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Geschäftsreisende und Kurzzeitentsendungen im Fokus<br />

• Welche Risiken sind mit diesen Populationen verbunden?<br />

• Wie können Sie diese Populationen erfassen?<br />

• Was sind wichtige Indikatoren einer Entsendung?<br />

• Sind Ihre Geschäftsreisenden bereits heute auf einer Entsendung?<br />

• Welche Lösungen bieten sich an?<br />

Fachliche Ansprechpartner<br />

Maximilian Liedke<br />

PricewaterhouseCoopers AG<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Lise-Meitner-Straße 1<br />

10589 Berlin<br />

Tel.: +49 30 2636-5393<br />

Fax: +49 30 2636-5592<br />

E-Mail: maximilian.liedke@de.pwc.com<br />

Organisatorische Ansprechpartnerin<br />

Petra Wiese<br />

PricewaterhouseCoopers AG<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Event Services<br />

Elsenheimerstraße 31 - 33<br />

80687 München<br />

Tel.: +49 89 5790-5178<br />

Fax: +49 69 / 9585-962569<br />

E-Mail: petra.wiese@de.pwc.com<br />

Dann sprechen Sie bitte Ihren <strong>PwC</strong>-Berater an oder senden Sie eine Mail<br />

pwc-mandanteninformation@de.pwc.com<br />

Seite 25<br />

Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung<br />

einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die<br />

Unterstützung unserer für Sie tätigen Büros zurück. Teile dieser<br />

Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher<br />

Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden.<br />

Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder.<br />

Bitte senden Sie eine E-Mail an pwc-mandanteninformation@de.pwc.com<br />

oder an manfred.haas@de.pwc.com mit der Betreffzeile bestellen.<br />

Bitte senden Sie eine E-Mail an pwc-mandanteninformation@de.pwc.com mit<br />

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e:pwc Aktuelles aus Steuern & Recht<br />

Redaktion<br />

© 2010<br />

Gabriele Stein<br />

PricewaterhouseCoopers AG WPG<br />

Marie-Curie-Straße 24-28<br />

60439 Frankfurt am Main<br />

Tel.: (0 69) 95 85-5680<br />

gabriele.stein@de.pwc.com<br />

Seite 26<br />

PricewaterhouseCoopers bezeichnet die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die anderen selbstständigen und rechtlich<br />

unabhängigen Mitgliedsfirmen der PricewaterhouseCoopers International Limited.

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