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Ausgabe 4 – Juni 2010<br />
In dieser Ausgabe<br />
Business Meldungen<br />
Verschmelzungen und<br />
Spaltungen von<br />
Unternehmen erleichtert<br />
���<br />
Business Meldungen<br />
Änderung des Umwandlungsrechts geplant<br />
Anwaltsgeheimnis gilt nicht für Unternehmensjuristen<br />
Kölner Messe: Kommission fordert Umsetzung von EuGH-Urteil<br />
Deutschland wegen Diskriminierung ausländischer Pensionsfonds verklagt<br />
Bessere EU-Aufsicht über Rating-Agenturen<br />
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />
Kapitalertragsteuerpflicht bei Einlösung von Zinsscheinen über ein ausländisches<br />
Kreditinstitut<br />
Bilanzsteuerrecht: Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs auf dem Prüfstand<br />
Geänderte Rechtsprechung in Wegverlegungsfällen<br />
Aufwendungen für gemischt veranlasste Fortbildungsveranstaltungen<br />
Mitteilungspflicht des Finanzamts über das Prüfungsergebnis<br />
Gesamtumstände bei Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht maßgebend<br />
Tarifbegünstigung bei nicht vollständiger Aufdeckung stiller Reserven<br />
Gewinnrealisierung bei Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen<br />
Schwesternpersonengesellschaften<br />
Gewinne aus der Auflösung negativer Kapitalkonten bei Wechsel der<br />
Mitunternehmerstellung<br />
Aufteilung der Fortbildungskosten bei beruflicher und privater Veranlassung<br />
Wertaufholung bei vorausgegangenen Teilwertabschreibungen verfassungemäß<br />
Verschmelzung im Rahmen einer doppelstöckigen Personengesellschaft<br />
Hinzurechnung der über ein Wertpapier-Sondervermögen bezogenen steuerfreien<br />
Dividenden<br />
Veräußerung von Gegenständen des Unternehmensvermögens steuerpflichtig<br />
Keine Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten aufgrund fehlender<br />
Buchführungspflicht<br />
Steuerfreie GmbH als Organträgerin einer gewerbesteuerlichen Organschaft<br />
Betriebsveranstaltung als unentgeltliche Arbeitnehmerzuwendung<br />
Aufwendungen für Delegationsreisen mit Politikern betrieblich veranlasst<br />
Keine Steuerbefreiung für Zinserträge einer US-Partnership mit deutschen<br />
Gesellschaftern<br />
Erträge aus der Anlage von Mieteinnahmen keine Einkünfte aus unbeweglichem<br />
Vermögen<br />
Keine atypisch stille Gesellschaft bei fehlender Verlustbeteiligung<br />
Veräußerungsgewinne einer gewerblich geprägten US-amerikanischen<br />
Personengesellschaft<br />
Betriebsaufspaltung: Auslegung der Organschaftsvoraussetzungen<br />
EU-Report<br />
Steuerbefreiung für Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz<br />
<strong>PwC</strong>-Service<br />
Veranstaltung: Internationale Mobilität<br />
Änderung des Umwandlungsrechts geplant<br />
Die Bundesregierung hat einen Referentenentwurf zum "Dritten Gesetz zur<br />
Änderung des Umwandlungsgesetzes" vorgelegt. Mit dem Gesetz sollen<br />
insbesondere Verschmelzungen und Spaltungen von Unternehmen erleichtert<br />
werden. So sieht der Entwurf etwa vor, dass die Unterlagen, in die Aktionäre im
e:pwc Aktuelles aus Steuern & Recht<br />
Schutz der<br />
Kommunikation<br />
Zwangsgeld angedroht<br />
Seite 2<br />
Rahmen derartiger Transaktionen Einsicht nehmen dürfen, nicht nur in<br />
Abschrift, sondern mit deren Einwilligung auch in elektronischer Form übersandt<br />
werden können. Auch müssen Gesellschaften im Rahmen solcher<br />
Transaktionen keine Zwischenbilanz mehr aufstellen, wenn sie seit dem letzten<br />
Jahresabschluss einen Halbjahresfinanzbericht gemäß § 37w des<br />
Wertpapierhandelsgesetzes veröffentlicht haben. Für Verschmelzungen und<br />
Spaltungen im Konzernverbund sind weitere Erleichterungen vorgesehen.<br />
Darüber hinaus soll im Rahmen von Verschmelzungen von Aktiengesellschaften<br />
auf eine Gesellschaft, die Hauptaktionär ist, ein Beschluss über das<br />
Herausdrängen von Minderheitsaktionären gegen Barabfindung (so genannter<br />
Squeeze-Out) bereits dann möglich sein, wenn dem Hauptaktionär 90 Prozent<br />
des Grundkapitals gehören. Bisher ist dafür das allgemeine Quorum von 95<br />
Prozent des § 327a Aktiengesetz notwendig. Die Absenkung der Schwelle für<br />
den Squeeze-Out wurde bereits vom Deutschen Richterbund in seiner<br />
Stellungnahme 20/10 kritisiert. Der Bundestag soll noch vor der Sommerpause<br />
über den Gestzesentwurf, der im Wesentlichen der Umsetzung der EU Richtlinie<br />
2009/109/EG dient, beschließen.<br />
Autor und Ansprechpartner: Arne Vogel, arne.vogel@de.pwc.com<br />
Anwaltsgeheimnis gilt nicht für Unternehmensjuristen<br />
In Kartellverfahren der europäischen Kommission gilt das Anwaltsgeheimnis<br />
nicht für Syndikusanwälte, führte Generalanwältin Juliane Kokott im Rahmen<br />
ihres Schlussantrags im Verfahren C 550/07 P vor dem Gerichtshof der<br />
Europäischen Union aus. Die unternehmensinterne Kommunikation mit<br />
hauseigenen Juristen, auch wenn diese als Rechtsanwälte zugelassen sind,<br />
genieße nicht den auf Unionsebene grundrechtlich garantierten Schutz der<br />
Kommunikation zwischen einem Rechtsanwalt und seinen Mandanten. Nach<br />
Ansicht von Generalanwältin Kokott diene das unionsrechtliche<br />
Anwaltsgeheimnis allein dem Schutz der Kommunikation eines Mandanten mit<br />
einem von ihm unabhängigen Rechtsanwalt. Es solle nicht nur die<br />
Verteidigungsrechte des Mandanten sichern, sondern erkläre sich auch aus der<br />
spezifischen Funktion des Anwalts als "Organ der Rechtspflege", der dem<br />
Mandanten in voller Unabhängigkeit und im vorrangigen Interesse der<br />
Rechtspflege rechtliche Unterstützung zu gewähren habe. Ein angestellter<br />
Unternehmensjurist genieße trotz seiner etwaigen Zulassung als Rechtsanwalt<br />
nicht denselben Grad an Unabhängigkeit von seinem Arbeitgeber wie der in<br />
einer externen Anwaltskanzlei tätige Rechtsanwalt gegenüber seinen<br />
Mandanten. Eine Gleichbehandlung zwischen beiden Berufsgruppen im Hinblick<br />
auf das Anwaltsgeheimnis sei deshalb rechtlich nicht geboten, so die<br />
Generalanwältin. Es bestehe die strukturelle Gefahr, dass der Syndikusanwalt in<br />
einen Interessenkonflikt zwischen seinen Berufspflichten und den Zielen und<br />
Wünschen seines Unternehmens gerät, von dem er wirtschaftlich in größerem<br />
Maße abhängig sei und mit dem er sich in der Regel stärker identifiziere als ein<br />
externer Rechtsanwalt.<br />
Autor und Ansprechpartner: Arne Vogel, arne.vogel@de.pwc.com<br />
Kölner Messe: Kommission fordert Umsetzung von EuGH-Urteil<br />
Das Verfahren wegen der illegalen Vergabe des Messehallenbaus in Köln geht<br />
in die nächste Runde: Die Europäische Kommission hat Deutschland nunmehr<br />
aufgefordert, ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) innerhalb der<br />
kommenden zwei Monate umzusetzen. Andernfalls könnte die Kommission<br />
beim EuGH ein Zwangsgeld oder einen Pauschalbetrag beantragen.
e:pwc Aktuelles aus Steuern & Recht<br />
Ungleiche Besteuerung<br />
von Pensionseinrichtungen<br />
Neue europäische<br />
Aufsichtsbehörde<br />
Seite 3<br />
Am 29. Oktober 2009 (Rechtssache C-536/07) hat der Europäische Gerichtshof<br />
festgestellt, dass die Vergabe eines Auftrags über insgesamt 600 Millionen Euro<br />
zum Bau von vier Kölner Messehallen auf rechtswidrige Weise vergeben wurde.<br />
Nach Auffassung der Kommission sind die deutschen Behörden verpflichtet,<br />
den Vertrag zwischen der Stadt Köln und der Investmentgesellschaft über den<br />
Bau und die 30-jährige Miete der Hallen schnellstmöglich zu beenden. Der<br />
Vertrag war ohne Wettbewerbsverfahren vergeben worden.<br />
Deutschland wegen Diskriminierung ausländischer Pensionsfonds<br />
verklagt<br />
Wegen ungleicher Besteuerung von in- und ausländischen<br />
Pensionseinrichtungen hat die EU-Kommission Deutschland beim Europäischen<br />
Gerichtshof verklagt. Dividendenzahlungen deutscher Unternehmen an<br />
deutsche Pensionskassen unterliegen in Deutschland einer ermäßigten<br />
Quellensteuer, teilweise wird die Quellensteuer den Pensionskassen<br />
rückerstattet. Anderen vergleichbaren Einrichtungen mit Sitz in der EU oder im<br />
Europäischen Wirtschaftsraum werden jedoch diese ermäßigten Sätze oder<br />
Erstattungen nicht gewährt. Bei einer anderen Form von Pensionseinrichtungen<br />
in Deutschland, den Pensionsfonds, werden die erhaltenen Dividenden bei der<br />
jährlichen Steuerveranlagung berücksichtigt. Sie werden daher auf Nettobasis<br />
zu dem allgemeinen Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent besteuert. Auf<br />
Dividenden, die von Deutschland aus an ähnliche ausländische Einrichtungen<br />
gezahlt werden, wird dagegen eine Quellensteuer zum Satz von 25 Prozent auf<br />
die Bruttodividende erhoben, ohne dass irgendwelche Kosten abgezogen<br />
werden können.Werden Dividenden- oder Zinszahlungen an ausländische<br />
Pensionsfonds in einem Mitgliedstaat höher besteuert, so kann dies diese<br />
Fonds davon abhalten, in Unternehmen dieses Staates zu investieren. Die<br />
höhere Besteuerung ausländischer Pensionsfonds kann so eine Beschränkung<br />
des freien Kapitalverkehrs darstellen. Für diese Beschränkungen sieht die<br />
Kommission keine Rechtfertigung.<br />
Bessere EU-Aufsicht über Rating-Agenturen<br />
Mit einer zentralen europäischen Aufsicht über Rating-Agenturen will die<br />
Europäische Kommission das Finanzsystem stärken und weiteren Krisen<br />
vorbeugen. Künftig soll danach die neue europäische Aufsichtsbehörde ESMA<br />
(Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde) die alleinige Aufsicht über in der EU<br />
registrierte Rating-Agenturen haben. Darunter fallen auch die europäischen<br />
Filialen der bekannten weltweiten Agenturen wie Fitch, Moody's und Standard &<br />
Poor's. Darüber hinaus geplant: Kreditinstitute, Banken, Investmenthäuser und<br />
andere Herausgeber strukturierter Finanzinstrumente stellen Daten über ihre<br />
Produkte nicht nur der von ihnen beauftragten Agentur bereit, sondern auch<br />
deren Konkurrenten. Das beabsichtigte Ziel: Sicherung unabhängiger<br />
Bewertungen und eine Belebung des Wettbewerbs unter den Agenturen. Das<br />
weitere Vorgehen: Die Vorschläge werden derzeit vom Ministerrat der EU-<br />
Mitgliedstaaten und vom Europäischen Parlament beraten und könnten 2011 in<br />
Kraft treten. Sie sind Teil eines Pakets, zu dem auch Vorschläge für die<br />
Unternehmensführung von Finanzinstituten und Vorschläge für die<br />
Finanzregulierung gehören.
e:pwc Aktuelles aus Steuern & Recht<br />
Rechtsprechung des<br />
Bundesfinanzhofs<br />
(BFH)<br />
Kapitalertragsteuer bei<br />
Zinsgutschriften<br />
Seite 4<br />
Kapitalertragsteuerpflicht bei Einlösung von Zinsscheinen über ein<br />
ausländisches Kreditinstitut<br />
Grundsätzlich liegt kein Missbrauch vor, wenn eine inländische Bank ihre<br />
Kunden veranlasst, Zinsscheine von Inhaberschuldverschreibungen (so<br />
genannte Tafelpapiere) über ein ausländisches Kreditinstitut einzulösen, um<br />
Abzugssteuern einzusparen. Laut BFH-Urteil muss die inländische Bank die<br />
Steuer allerdings einbehalten, wenn das ausländische Kreditinstitut als reine<br />
Auszahlungsstelle fungiert. Im Streitfall der Jahre 1999 bis 2002 ging es um die<br />
Frage des Einbehalts von Kapitalertragsteuer bei Zinsgutschriften aus<br />
Teilschuldverschreibungen. Der Steuerabzug war in diesen Fällen jeweils von<br />
der auszahlenden Stelle vorzunehmen. Auszahlende Stelle ist das inländische<br />
Kreditinstitut, welches die Kapitalerträge gegen Aushändigung der Zinsscheine<br />
einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut auszahlt oder gutschreibt.<br />
Der vom Bundesfinanzhof entschiedene Fall betraf eine Sparkasse, die ihre<br />
Kunden auf die Möglichkeit der Einlösung von Zinsscheinen bei ausländischen<br />
Banken und damit einer Vermeidung der Abzugssteuer hingewiesen hatte. Dazu<br />
hatte sie mit der ausländischen Bank eine Vereinbarung dahingehend getroffen,<br />
dass diese ihr vorgelegte Zinsscheine von Inhaberschuldverschreibungen der<br />
Sparkasse nicht über die Landeszentralbank oder eine andere Clearingstelle,<br />
sondern unmittelbar über die Sparkasse einlöste. Das Finanzamt hatte hierin<br />
eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung gesehen und die Kapitalertragsteuer<br />
nachgefordert. Das Finanzgericht hatte der Klage zunächst stattgegeben, da die<br />
Vorlage von Zinsscheinen zu Auszahlungszwecken bei einem ausländischen<br />
Kreditinstitut eine Steuerabzugsverpflichtung grundsätzlich nicht auslöse, ein<br />
ausländisches Kreditinstitut könne nicht als auszahlende Stelle angesehen<br />
werden. Der BFH hob das Urteil auf und wies den Fall zur genauen Berechnung<br />
des Umfangs der Nachforderung an das Finanzgericht zurück.<br />
Laut BFH-Urteil hätte die Sparkasse in dem zu beurteilenden Fall den<br />
Steuerabzug vornehmen müssen. Zwar sei es nicht missbräuchlich, wenn eine<br />
inländische Bank ihre Kunden veranlasse, Tafelpapiere über ein ausländisches<br />
Kreditinstitut einzulösen. Die Steuer muss allerdings einbehalten werden, wenn<br />
der Gegenwert der Zinsscheine zwar ausländischen Banken gutgeschrieben<br />
wird, diese aber unter Abwägung der Umstände als bloße Auszahlungsstelle<br />
des inländischen Kreditinstituts fungieren. Die Sparkasse hatte mit zumindest<br />
einem ausländischen Kreditinstitut eine Vereinbarung dahingehend getroffen, ihr<br />
von diesem Kreditinstitut vorgelegte Zinsscheine nicht über die<br />
Landeszentralbank oder eine andere Clearingstelle sondern unmittelbar selbst<br />
einzulösen. Soweit eine solche Vereinbarung bestand, hat die Sparkasse nur<br />
formal die Kapitalerträge dem ausländischen Kreditinstitut ausgezahlt<br />
beziehungsweise gutgeschrieben. In der Sache hat sie das ausländische<br />
Kreditinstitut durch die Vereinbarung und deren tatsächlichen Vollzug in<br />
Einzelfällen beispielsweise durch ein "Avisieren" der Kunden von einem<br />
Einlösungsrisiko befreit und eine Möglichkeit für eine direkte und anonyme<br />
Weiterleitung der Papiere an sich selbst sichergestellt. Die Funktion des<br />
ausländischen Kreditinstituts bestand so gesehen ausschließlich darin, die<br />
Zinsscheine der inländischen Kunden der Klägerin in Empfang zu nehmen und<br />
in bar (DM-Devisen) auszugleichen sowie die Zinsscheine an die Sparkasse<br />
weiterzuleiten. Die Funktion des Auszahlens war in diesem Fall nach Meinung<br />
des BFH quasi fremdgesteuert aufgrund arbeitsteiliger Absprachen erfolgt und<br />
die anschließende Wertpapierabrechnung wurde losgelöst von den üblichen<br />
Usancen direkt zwischen den beiden Instituten abgewickelt.<br />
BFH-Urteil vom 17. Februar 2010 (I R 85/08)
e:pwc Aktuelles aus Steuern & Recht<br />
Bilanzrechtliche<br />
Zweifelsfragen<br />
Doppelte<br />
Haushaltsführung<br />
Seite 5<br />
Bilanzsteuerrecht: Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs auf<br />
dem Prüfstand<br />
Der I. Senat des Bundesfinanzhofes zweifelt daran, dass bei ungeklärten<br />
bilanziellen Rechtsfragen zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung die vom<br />
Steuerpflichtigen eingereichte Bilanz für das Finanzamt bindend ist und später<br />
nicht mehr geändert werden darf. Jetzt muss der Große Senat diese Frage<br />
abschließend klären. Von der beim Finanzamt eingereichten (Steuer-)Bilanz<br />
darf die Behörde nur dann abweichen, wenn und soweit sie den Grundsätzen<br />
ordnungsmäßiger Buchführung oder den zwingenden bilanzrechtlichen<br />
Vorgaben des Einkommensteuergesetzes nicht entspricht und deshalb<br />
fehlerhaft ist. Bislang ging die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes davon<br />
aus, dass ein Bilanzansatz nur dann fehlerhaft ist, wenn der Steuerpflichtige den<br />
objektiv gegebenen Rechtsverstoß nach den Erkenntnismöglichkeiten eines<br />
ordentlichen Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung erkennen konnte.<br />
Dieser so genannte subjektive Fehlerbegriff gilt nach bisheriger Rechtsprechung<br />
nicht nur für Tatsachenkenntnisse, sondern auch für die Beurteilung rechtlicher<br />
Verhältnisse. Das hat bei ungeklärten bilanzrechtlichen Zweifelsfragen zur<br />
Folge, dass die eingereichte Bilanz bindend ist, selbst wenn sich später<br />
aufgrund einer Entscheidung des BFH etwas anderes herausstellt. Diese Praxis<br />
hat der I. Senat des BFH nun zur Überprüfung durch den Großen Senat gestellt.<br />
In dem zugrunde liegenden Fall geht es darum, ob ein Mobilfunkunternehmen<br />
für Vermögensminderungen durch die verbilligte Abgabe von Mobiltelefonen<br />
beim Neuabschluss eines Mobilfunkvertrages einen aktiven<br />
Rechnungsabgrenzungsposten in seiner Bilanz hätte bilden müssen. Der I.<br />
Senat bejahte dies grundsätzlich. Da die Streitfrage aber zum<br />
Bilanzierungszeitpunkt in Literatur und Rechtsprechung noch ungeklärt war,<br />
läge hierin zunächst kein Verstoß gegen die kaufmännische Sorgfaltspflicht. Der<br />
Frage einer Bindungswirkung bei ungeklärter Rechtslage zum Zeitpunkt der<br />
Aufstellung der Bilanz kommt angesichts der zunehmenden gesetzlichen<br />
Neuregelungen eine wesentliche Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund hielt<br />
der I. Senat eine Vorlage an den Großen Senat für geboten, machte aber<br />
zugleich seine eigene Rechtsauffassung deutlich, den subjektiven Fehlerbegriff<br />
abweichend von der bisherigen Rechtsprechung nicht auf die Beurteilung<br />
bilanzrechtlicher Rechtsfragen zu erstrecken. Diese sollte die Finanzverwaltung<br />
vielmehr allein auf der Grundlage des objektiven geltenden Rechts beurteilen<br />
müssen, auch wenn sie zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung noch nicht geklärt<br />
waren. Danach wäre die Behörde nicht mehr an die Auffassung gebunden, die<br />
der vom Steuerpflichtigen eingereichten Bilanz zugrunde liegt.<br />
BFH-Entscheidung vom 7. April 2010 (I R 77/08)<br />
Geänderte Rechtsprechung in Wegverlegungsfällen<br />
Eine Wegverlegung des Familienwohnsitzes aus privaten Gründen schließt laut<br />
BFH-Urteil eine doppelte Haushaltsführung nicht automatisch aus. Eine aus<br />
beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann<br />
vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer seinen Haupthausstand aus privaten Gründen<br />
vom Beschäftigungsort wegverlegt und er daraufhin in einer Wohnung am<br />
Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner<br />
bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können. Dies hatte der<br />
Bundesfinanzhof in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung zu diesem<br />
Thema bereits im Jahr 2009 entschieden. Dagegen war das Finanzgericht jetzt<br />
in einem Fall aus 2004 noch von den früheren BFH-Grundsätzen ausgegangen.<br />
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb<br />
des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und
e:pwc Aktuelles aus Steuern & Recht<br />
Gemischte<br />
Aufwendungen<br />
Steuerliche<br />
Außenprüfung<br />
Seite 6<br />
auch am Beschäftigungsort wohnt. Die Errichtung des zweiten Haushalts am<br />
Beschäftigungsort begründet diese doppelte Haushaltsführung. Der erste<br />
Haushalt (eigener Hausstand) ist dessen Grundlage. Der vom Arbeitnehmer<br />
unterhaltene eigene Hausstand ist schon vorhanden und wird insoweit auch<br />
tatbestandlich vorausgesetzt. Dies gilt auch bei einer Wegverlegung des<br />
eigenen Hausstands (Haupthaushalt). Denn auch in diesem Fall wird dieser<br />
Haushalt nicht neu begründet, sondern nur an einen anderen Ort verlegt.<br />
Deshalb entsteht auch in diesen Fällen eine doppelte Haushaltsführung erst<br />
dann, wenn zum vorhandenen Haupthaushalt ein zweiter am Beschäftigungsort<br />
hinzukommt. Ist die Errichtung dieses Zweithaushalts beruflich veranlasst, ist<br />
damit zugleich die doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass<br />
begründet. Es kommt nach Meinung der höchsten Richter nicht mehr darauf an,<br />
ob ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des<br />
Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des<br />
zweiten Haushalts am Beschäftigungsort besteht.<br />
BFH-Urteil vom 10. März 2010 (VI R 47/09),<br />
BFH-Urteile vom 5. März 2009 (VI R 23/07 und VI R 58/06)<br />
Aufwendungen für gemischt veranlasste Fortbildungsveranstaltung<br />
Die Kosten eines Arztes für einen Fortbildungskurs zur Erlangung der<br />
Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" können laut BFH-Urteil teilweise als<br />
Werbungskosten anerkannt werden, auch wenn während des Lehrgangs in<br />
nicht unerheblichem Umfang Gelegenheit zur Ausübung verschiedener<br />
Sportarten besteht. Der Kläger war als angestellter Unfallarzt in einem<br />
Krankenhaus tätig. Um die Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" zu erlangen,<br />
nahm er unter anderem an einem einwöchigen Fortbildungskurs am Gardasee<br />
teil. Das Programm des Kurses sah frühmorgens und am späten Nachmittag<br />
Vorträge vor, während die Zeit dazwischen der Theorie und Praxis<br />
verschiedener Sportarten wie Surfen, Biken, Tennis und Bergsteigen<br />
vorbehalten war. Während das Finanzamt die geltend gemachten<br />
Aufwendungen für die Kursteilnahme nicht als Werbungskostenabzug zuließ,<br />
erkannte das Finanzgericht die auf sportmedizinische Veranstaltungen<br />
entfallenden Aufwendungen an.<br />
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hatte mit Beschluss vom 21.<br />
September 2009 (GrS 1/06) die bisherige Rechtsprechung bei so genannten<br />
gemischten Aufwendungen aufgegeben. Danach besteht kein in Paragraf 12<br />
Nummer 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz normiertes allgemeines Aufteilungs-<br />
und Abzugsverbot mehr. Nach der bisherigen Rechtsprechung setzte ein Abzug<br />
nämlich voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der<br />
beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Insofern stand der Aufteilung der<br />
Reisekosten des Unfallarztes, die leicht abgrenzbare berufliche und private<br />
Anteile enthielten, nichts im Weg. Der BFH erachtete insoweit die vom<br />
Finanzgericht vorgenommene Aufteilung nach beruflichen und privaten<br />
Zeitanteilen für sachgerecht. Die sportpraktischen Veranstaltungen waren<br />
hingegen der privaten Lebensführung zuzuordnen.<br />
BFH-Urteil vom 21. April 2010 (VI R 66/04)<br />
Mitteilungspflicht des Finanzamts über das Prüfungsergebnis<br />
Führt eine Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen,<br />
muss dies seitens des Finanzamts ausdrücklich formuliert sein, um das Ende<br />
der Ablaufhemmung herbeizuführen. Wenn eine steuerliche Außenprüfung zu<br />
keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt, genügt es, wenn dies dem
e:pwc Aktuelles aus Steuern & Recht<br />
Vorweggenommene<br />
Werbungskosten<br />
Seite 7<br />
Steuerpflichtigen von der Behörde schriftlich mitgeteilt wird. In diesem Fall endet<br />
die durch die Außenprüfung zunächst gehemmte Feststellungsfrist, nachdem<br />
drei Monate seit Bekanntgabe dieser Mitteilung verstrichen sind. Auf diese<br />
Regelung berief sich ein Steuerpflichtiger und machte geltend, dass hinsichtlich<br />
des bei ihm erlassenen Gewinnfeststellungsbescheides bereits Verjährung<br />
eingetreten sei. Die Feststellungen der Prüfer hatten zu keinem Mehrergebnis<br />
im Streitjahr geführt, für den betreffenden Gewinnfeststellungsbescheid wurde<br />
der Vorbehalt der Nachprüfung somit aufgehoben. Im Textteil des<br />
Prüfungsberichts wurden dazu keine weiteren Aussagen getroffen. In der<br />
Anlage zum Prüfungsbericht wurde für das betreffende Jahr kein Mehrergebnis<br />
bei den Prüfungsergebnissen vermerkt. Der Steuerpflichtige sah darin eine<br />
Mitteilung nach Paragraf 202 Absatz 1 Satz 3 Abgabenordnung (AO) und<br />
machte daher Festsetzungsverjährung geltend, da zum Zeitpunkt des Erlasses<br />
des Gewinnfeststellungsbescheides die Dreimonatsfrist bereits abgelaufen war.<br />
Der Bundesfinanzhof sah dies anders: Der übersandte Prüfungsbericht kann<br />
nicht als schriftliche Mitteilung gewertet werden, die das Ende der<br />
Ablaufhemmung bewirkt. Eine solche kann nur in Form eines gesonderten<br />
Schreibens erfolgen oder auch als ausdrücklicher Hinweis im Prüfungsbericht.<br />
Dort und auch in der Anlage zum Bericht fand sich jedoch kein expliziter<br />
Hinweis, dass die Außenprüfung zu keiner Änderung des<br />
Gewinnfeststellungsbescheids geführt hat. Das Gebot einer ausdrücklichen<br />
schriftlichen Mitteilung folgt aber bereits aus dem Wortlaut der einschlägigen<br />
Vorschriften; es wird auch vom Regelungszweck bestätigt. Die Mitteilung nach<br />
Paragraf 202 Absatz 1 Satz 3 AO hat ebenso wie der Prüfungsbericht<br />
Dokumentations- und Protokollfunktion. Dieser Funktion kann aus Gründen der<br />
Klarheit nur eine ausdrückliche Mitteilung gerecht werden. Die Vermutung oder<br />
Unterstellung eines sachlichen Prüfungsumfangs und die Annahme einer<br />
entsprechenden (konkludenten) Prüfungsmitteilung sind nach Meinung des BFH<br />
grundsätzlich ungeeignet, die Rechtssicherheit zu fördern.<br />
BFH-Urteil vom 19. Januar 2010 (X R 30/09)<br />
Gesamtumstände bei Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht<br />
maßgebend<br />
Bei der Finanzierung eines kündbaren Rentenversicherungsvertrags muss laut<br />
BFH-Urteil ein Veranlassungszusammenhang zu den künftigen Einnahmen<br />
bestehen, damit die entsprechenden Zinsaufwendungen als vorweggenommene<br />
Werbungskosten abgezogen werden können. Dabei kommt es auf die zum<br />
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erkennbaren Verhältnisse an.<br />
Ein Steuerpflichtiger schloss mit einer Lebensversicherungsgesellschaft einen<br />
bis zum Ablauf von sechs Jahren kündbaren Vertrag über eine<br />
Mehrertragsrente gegen Einmalbeitrag mit ausgeschlossenem Kapitalwahlrecht<br />
ab. Diese finanzierte er zum fast ausschließlichen Teil über ein ebenfalls bei der<br />
Lebensversicherung aufgenommenes Darlehen mit einem jährlichen Festzins<br />
von 7,75 Prozent. Die Darlehenszinsen machte er als Werbungskosten bei den<br />
sonstigen Einkünften (Leibrente) geltend. Die Bescheide waren hinsichtlich der<br />
finanzierten Leibrente vorläufig ergangen, da erst nach Ende des vorzeitigen<br />
Kündigungsrechts entschieden werden könne, ob ein Totalüberschuss erzielt<br />
werde. Nachdem der Steuerpflichtige wegen gesunkener Renditeerwartungen<br />
den Versicherungsvertrag vorzeitig gekündigt hatte, berücksichtigte das<br />
Finanzamt die geltend gemachten Werbungskosten nicht mehr. Das<br />
Finanzgericht hatte die Klage unter Hinweis auf das bestehende<br />
Kündigungsrecht abgelehnt, weil damit keine endgültige Festlegung auf den<br />
Bezug von Rentenzahlungen vorlag und damit ein hinreichend enger
e:pwc Aktuelles aus Steuern & Recht<br />
Aufdeckung stiller<br />
Reserven<br />
Seite 8<br />
wirtschaftlicher Zusammenhang der Schuldzinszahlungen mit den<br />
Renteneinkünften fehle.<br />
Der Bundesfinanzhof vertrat eine andere Auffassung und gab dem Kläger<br />
Recht. Der Abzug von Werbungskosten setze auch im Rahmen der sonstigen<br />
Einkünfte nach Paragraf 22 Einkommensteuergesetz eine auf Erzielung eines<br />
Totalüberschusses gerichtete Einkünfteerzielungsabsicht voraus. Maßgebend<br />
sei das im Wege einer Prognose zu ermittelnde Gesamtergebnis der<br />
voraussichtlichen Vermögensnutzung angesichts der im Zeitpunkt des<br />
Vertragsschlusses erkennbaren Verhältnisse. Dabei sei nicht maßgebend, ob<br />
und in welcher Höhe eine bestimmte Betätigung bei einer Gesamtschau der<br />
Aufwendungen und der Erträge eine Steuerersparnis bewirkt. Die<br />
Einkünfteerzielungsabsicht lasse sich nicht allein auf Grund des dem<br />
Steuerpflichtigen eingeräumten Kündigungsrechts während der ersten sechs<br />
Jahre verneinen. Die Existenz eines Kündigungsrechts, gleich, ob es sich um<br />
ein gesetzliches, nicht abdingbares Kündigungsrecht handele oder ob es<br />
vertraglich eingeräumt wurde, sei allein kein Indiz für die Absicht eines<br />
Vertragspartners, dieses Kündigungsrecht auch auszuüben. Ob eine solche<br />
Absicht bestand, sei anhand der Gesamtumstände zu beurteilen. Das<br />
Finanzgericht hatte dazu allerdings keine Feststellungen getroffen und muss<br />
diese jetzt noch nachholen. Der BFH gestand dem Steuerpflichtigen allerdings<br />
zu, dass er die Aufwendungen getätigt habe, um einen Anspruch auf eine<br />
lebenslange Rente zu erlangen. Zwar konnte bei vorzeitiger Kündigung ein<br />
Überschuss nicht erzielt werden. Es sei aber nicht davon auszugehen, dass ein<br />
solcher unwirtschaftlicher Verlauf den ursprünglichen Absichten des<br />
Steuerpflichtigen entsprach. Ob der Steuerpflichtige bei Abschluss des<br />
Vertrages mit der erforderlichen Einkünfteerzielungsabsicht tätig wurde, konnte<br />
der BFH jedoch auf der Grundlage ihm vorliegender Feststellungen nicht<br />
abschließend beurteilen. Der BFH hielt es jedenfalls für wahrscheinlich, dass<br />
der Steuerpflichtige bei Vertragsabschluss nicht beabsichtigte, den Vertrag<br />
vorzeitig zu kündigen, sondern vielmehr das Ziel hatte, einen Anspruch auf<br />
lebenslange Rente zu erlangen. Der Fall wurde zunächst zur Nachholung<br />
weiterer Ermittlungen an das Finanzgericht zurück verwiesen.<br />
BFH-Urteil vom 19. Januar 2010 (X R 2/07)<br />
Tarifbegünstigung bei nicht vollständiger Aufdeckung der stillen<br />
Reserven<br />
Die Inanspruchnahme der Tarifbegünstigung ist zweifelhaft, wenn im Zuge der<br />
Veräußerung eines Mitunternehmeranteils im Gesamthandsvermögen der<br />
Personengesellschaft befindliche Grundstücke zu Buchwerten und damit ohne<br />
Aufdeckung stiller Reserven in eine andere Personengesellschaft übertragen<br />
werden. Die Kläger waren Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG).<br />
Sie veräußerten ihre Gesellschaftsanteile an eine andere KG. Den dadurch<br />
erzielten Veräußerungsgewinn wollten sie tarifbegünstigt besteuern (Paragrafen<br />
16, 34 Einkommensteuergesetz). Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang<br />
damit wurden auch Anteile der KG an anderen Personen- und<br />
Kapitalgesellschaften sowie Grundstücke zum Buchwert in eine neu gegründete<br />
und beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft übertragen. Es<br />
stellte sich die Frage, ob die Tarifbegünstigung greift, obwohl nicht alle stille<br />
Reserven aufgedeckt worden sind. Das Finanzgericht hatte die Klage<br />
abgewiesen, dabei jedoch lediglich auf die Buchwertübertragung des Anteils an<br />
einer bestimmten KG abgestellt, die erhebliche stille Reserven beinhaltete.<br />
Dieser Beurteilung vermochte der Bundesfinanzhof (BFH) nicht zu folgen. Die<br />
Tarifbegünstigung des Gewinns aus der Veräußerung eines
e:pwc Aktuelles aus Steuern & Recht<br />
Übertragung von<br />
Wirtschaftsgütern<br />
Seite 9<br />
Mitunternehmeranteils scheitert nicht, wenn zeitgleich Beteiligungen der KG<br />
zum Buchwert übertragen werden und der Veräußerungsgewinn auf der<br />
Realisierung der stillen Reserven in sämtlichen der eigenen Geschäftstätigkeit<br />
der KG dienenden wesentlichen Wirtschaftsgütern beruht. Im Lichte des so<br />
genannten Transparenzprinzips ist, so der BFH, die Beteiligung an einer<br />
Gesellschaft kein Wirtschaftsgut, vielmehr werden dadurch nur die Anteile an<br />
den Wirtschaftsgütern im Gesamthandsvermögen abgebildet. Für die<br />
ertragsteuerliche Beurteilung macht es keinen Unterschied, ob die Gesellschaft<br />
einen Teilbetrieb veräußert oder die Gesellschafter ihre Gesellschaftsanteile.<br />
Ausgehend von Paragraf 16 Absatz 1 Einkommensteuergesetz, der nicht nur<br />
die Veräußerung eines ganzen Betriebs begünstigt, sondern auch den Gewinn,<br />
der aus der Veräußerung oder der Aufgabe eines einzelnen Teilbetriebs, einer<br />
das gesamte Nennkapital umfassenden Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft<br />
(fingierter Teilbetrieb) oder eines einzelnen Mitunternehmeranteils erzielt wird,<br />
ordnete der BFH die Veräußerungsvorgänge so den einzelnen Teilbetrieben zu.<br />
Entsprechend stellt sich die Frage der Aufdeckung aller stillen Reserven jeweils<br />
nur auf Ebene dieser Teilbetriebe.<br />
Die Tarifbegünstigung wird dann nicht gewährt, wenn wesentliche<br />
Betriebsgrundlagen zu Buchwerten und damit ohne Aufdeckung sämtlicher<br />
stiller Reserven in ein anderes Betriebsvermögen der Mitunternehmer<br />
übertragen werden. Im Streitfall könnte die Tarifbegünstigung daran scheitern,<br />
dass neben den isoliert zu betrachtenden Mitunternehmeranteilen auch<br />
Grundstücke zum Buchwert ausgelagert worden sind, die möglicherweise für die<br />
Geschäftstätigkeit der Gesellschaft wesentlich waren. Der BFH hat den Fall<br />
insofern an das Finanzgericht zurück verwiesen, das nun überprüfen muss, ob<br />
sie funktional oder mit Rücksicht auf die Höhe der stillen Reserven zu den<br />
wesentlichen Betriebsgrundlagen der Gesellschaft gehörten.<br />
BFH-Urteil vom 25. Februar 2010 (IV R 49/08)<br />
Gewinnrealisierung bei Übertragung eines Wirtschaftsguts<br />
zwischen Schwesterpersonengesellschaften<br />
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung äußert der IV. Senat des<br />
Bundesfinanzhofs ernstliche Zweifel, ob die Übertragung von Wirtschaftsgütern<br />
des Gesamthandsvermögens einer Personengesellschaft auf eine<br />
beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft zur Aufdeckung der<br />
stillen Reserven führt.<br />
Das Verfahren betraf einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Eine GmbH<br />
& Co. KG übertrug zu ihrem Gesamthandsvermögen gehörende Grundstücke<br />
zu Buchwerten auf eine übernehmende Schwesterpersonengesellschaft. Das<br />
Finanzamt war der Auffassung, dass die Übertragung der Grundstücke zum<br />
Teilwert erfolgen müsse und stützte sich auf die in Paragraf 6 Absatz 5<br />
Einkommensteuergesetz zur Bewertung bei der Übertragung von<br />
Wirtschaftsgütern getroffene abschließende Aufzählung, die den Streitfall nicht<br />
erfasse und sprach sich gegen eine erweiterte Auslegung dieser Vorschrift aus.<br />
Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung<br />
des strittigen Bescheids in Höhe des Entnahmegewinns statt.<br />
Im Gegensatz zu einem Urteil des I. Senats vom 25. November 2009 (I R 72/08)<br />
neigt der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) dazu, die Übertragung<br />
einzelner Wirtschaftsgüter zwischen Gesamthandsvermögen<br />
beteiligungsidentischer Personengesellschaften gegen Minderung und<br />
Gewährung von Gesellschaftsrechten zwingend zum Buchwert stattfinden zu<br />
lassen. Obwohl Paragraf 6 Absatz 5 Einkommensteuergesetz bei wortgetreuer<br />
Auslegung die Übertragung zwischen den Gesamthandsvermögen von
e:pwc Aktuelles aus Steuern & Recht<br />
Auflösung des<br />
negativen Kapitalkontos<br />
Seite 10<br />
Schwestergesellschaften nicht regelt, geht der BFH in Übereinstimmung mit den<br />
Besteuerungsgrundsätzen des Großen Senats zur ertragsteuerrechtlichen<br />
Rechtsstellung der Gesellschafter von Personengesellschaften (Beschluss vom<br />
3. Juli 1995, GrS 1/93) davon aus, dass sich der Gesetzgeber für eine<br />
transparente Besteuerung von Personengesellschaften entschieden hat und der<br />
Gesellschafter folglich Subjekt der Einkünfteerzielung ist. Daraus folgt, dass<br />
jedem Gesellschafter auch sein Anteil an den stillen Reserven der<br />
Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens zuzuordnen ist.<br />
Der BFH erachtet es deshalb als folgerichtig, wenn der Gesellschafter die ihm<br />
zuzuordnenden stillen Reserven ungeachtet dessen beibehalten kann, in<br />
welchem Betriebsvermögen sich das betreffende Wirtschaftsgut befindet. Er<br />
stellt dabei auf die Grundnorm des Paragrafen 6 Absatz 5 Satz 1<br />
Einkommensteuergesetz ab, worin der Ansatz des Buchwerts bei der<br />
Überführung zwischen zwei Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen<br />
angeordnet ist. Es ist für den BFH keine Rechtfertigung ersichtlich, warum in<br />
den Fällen anders verfahren werden soll, in denen ein Steuerpflichtiger<br />
Wirtschaftsgüter zwischen zwei ihm zuzurechnenden Betriebsvermögen<br />
verschiebt.<br />
In der Sache musste der BFH allerdings nicht entscheiden. Eine Anfrage an den<br />
I. Senat, ob er an seiner Auffassung festhält, was in der Folge zu einer Anrufung<br />
des Großen Senats in dieser Angelegenheit führt, kam nicht in Betracht, da in<br />
einem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung die Rechtsfrage nicht<br />
endgültig zu beantworten ist, sondern bereits ernstliche Zweifel an der<br />
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ausreichen.<br />
BFH-Beschluss vom 15. April 2010 (IV B 105/09)<br />
Gewinne aus der Auflösung negativer Kapitalkonten bei Wechsel<br />
der Mitunternehmerstellung<br />
Das Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters mit negativem<br />
Kapitalkonto aus einer Mitunternehmerschaft führt nur dann zu einem<br />
Veräußerungs- oder Aufgabegewinn, wenn der Ausscheidende ein Entgelt<br />
erhält oder von der Haftung für Gesellschaftsschulden freigestellt wird.<br />
Hintergrund: In einem Fall zur Aussetzung der Vollziehung ging es um die Frage<br />
eines Veräußerungsgewinnes aus der Aufdeckung des negativen Kapitalkontos<br />
für persönlich haftende Gesellschafter. Die Steuerpflichtige war zunächst<br />
Komplementärin einer KGaA. Nachdem später eine GmbH als Komplementärin<br />
eintrat, übernahmen alle bisherigen Komplementäre nun atypisch stille<br />
Beteiligungen an der KGaA. Das negative Kapitalkonto führte die KGaA seither<br />
zu Lasten der Steuerpflichtigen fort. Das Finanzamt berücksichtigte den Gewinn<br />
aus der Auflösung des negativen Kapitalkontos als Veräußerungsgewinn. Der<br />
Bundesfinanzhof (BFH) bejahte das Bestehen ernstlicher Zweifel an dieser<br />
Auffassung und an dem angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid, soweit er<br />
sich auf das Ausscheiden als Komplementärin der KGaA bezog.<br />
Das Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters mit negativem<br />
Kapitalkonto aus einer Mitunternehmerschaft führt grundsätzlich nur dann zu<br />
einem Veräußerungs- oder Aufgabegewinn, wenn der Ausscheidende ein<br />
Entgelt erhält oder von der Haftung für Gesellschaftsschulden freigestellt wird.<br />
Fehlt es an einer Freistellung und muss der ausgeschiedene Gesellschafter<br />
auch im Innenverhältnis weiter für Gesellschaftsschulden einstehen, entsteht<br />
durch das Ausscheiden kein Gewinn. Diese Grundsätze sind auch auf den<br />
persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA zu übertragen. Zwar ist er nach<br />
dem Wortlaut des Paragrafen 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz<br />
kein Mitunternehmer, er wird aber wie ein Mitunternehmer behandelt. Sofern die
e:pwc Aktuelles aus Steuern & Recht<br />
Aufteilungsmaßstab bei<br />
Fortbildungskosten<br />
Seite 11<br />
Steuerpflichtige mit ihrem Ausscheiden den Veräußerungstatbestand durch<br />
Veräußerung oder Aufgabe des Anteils als persönlich haftende Gesellschafterin<br />
verwirklicht hat, wäre ein Gewinn dadurch nicht entstanden. Denn weder hatte<br />
sie ein Entgelt erhalten noch ist sie im Innenverhältnis von ihrer Haftung für<br />
Schulden der KGaA freigestellt worden. Im Gegenteil zeigte die Übernahme des<br />
negativen Kapitalkontos in die atypisch stille Beteiligung, dass die<br />
Steuerpflichtige weiter in Höhe des negativen Kapitalkontos für<br />
Gesellschaftsschulden einzustehen hatte.<br />
Der BFH schloss auch nicht aus, dass bei summarischer Prüfung ein Wechsel<br />
von der Komplementär-Stellung zur Stellung eines atypischen stillen<br />
Gesellschafters an der KGaA als steuerneutrale Umwandlung zu behandeln<br />
sein könnte. Wird eine Mitunternehmerschaft in eine Mitunternehmerschaft<br />
anderer Rechtsform "umgewandelt", führt dieser Vorgang nach ständiger<br />
Rechtsprechung des BFH nämlich nicht zu einer Aufdeckung von stillen<br />
Reserven. Dies gelte, so der BFH, auch bei "Umwandlungen" von<br />
Außengesellschaften in Innengesellschaften, insbesondere atypisch stille<br />
Gesellschaften. Den Wechsel aus der mitunternehmerähnlichen Stellung in eine<br />
echte Mitunternehmerstellung entsprechend der Umwandlung von einer<br />
Mitunternehmerschaft in eine andere Mitunternehmerschaft zu behandeln, dafür<br />
sprach im vorliegenden Fall auch die Tatsache, dass die unbeschränkte Haftung<br />
als Komplementärin nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag<br />
ausdrücklich fortbestehen sollte.<br />
BFH-Beschluss vom 16. April 2010 (IV B 94/09)<br />
Aufteilung der Fortbildungskosten bei beruflicher und privater<br />
Veranlassung<br />
Waren nicht nur berufliche Erwägungen für eine Auslandsreise maßgebend, ist<br />
für Zwecke einer Aufteilung zu prüfen, ob die beruflichen und privaten Anteile<br />
voneinander abgrenzbar sind. Der Aufteilungsmaßstab könnte sich dann vor<br />
allem an den jeweiligen Zeitanteilen orientieren. Hintergrund: Eine<br />
Gymnasiallehrerin für Englisch und Religion machte die ihr anlässlich einer<br />
achttägigen Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Dublin entstandenen<br />
Aufwendungen als Werbungskosten geltend. Die Reise, die von der<br />
Englischlehrervereinigung angeboten und durchgeführt wurde und für die die<br />
Lehrerin Dienstbefreiung erhalten hatte, lief nach einem festen Programm ab,<br />
das kulturelle Vortragsveranstaltungen und Besichtigungstermine, sowie einen<br />
Tagesausflug nach Belfast umfasste. Finanzamt und Finanzgericht lehnten den<br />
Abzug der Kosten ab, da die Sprachreise nicht ausschließlich beruflich<br />
veranlasst und in nicht unerheblichem Umfang auch von privaten Motiven<br />
beeinflusst gewesen sei.<br />
Der Bundesfinanzhof sah dies anders und verwies die Sache zur anderweitigen<br />
Verhandlung und Entscheidung zurück an das Finanzgericht. Aufwendungen für<br />
der beruflichen Fortbildung dienende Reisen sind dann als Werbungskosten<br />
abziehbar, wenn sie durch den Beruf beziehungsweise durch den Betrieb<br />
veranlasst sind. Ob dies zutrifft, ist nach Würdigung aller Umstände des<br />
Einzelfalls zu beurteilen. Das Finanzgericht muss jetzt die Gründe feststellen,<br />
welche die Lehrerin bewogen haben, die Reise zu unternehmen. Für eine<br />
berufliche Veranlassung ist daher neben einer fachlichen Organisation vor allem<br />
maßgebend, dass das Programm auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse<br />
der Teilnehmer zugeschnitten und der Teilnehmerkreis im Wesentlichen<br />
gleichartig (homogen) ist. Der BFH stützt sich dabei auf die Entscheidung des<br />
Großen Senats vom 21. September 2009 (GrS 1/06), wonach der beruflich<br />
veranlasste Teil dann abzugsfähig ist, wenn die Reise selbst abgrenzbare
e:pwc Aktuelles aus Steuern & Recht<br />
Einführung des<br />
Wertaufholungsgebots<br />
Seite 12<br />
berufliche und private Veranlassungsteile enthält. Sollten nicht nur berufliche,<br />
sondern auch beachtliche private Gründe ausschlagend gewesen sein, an der<br />
Reise teilzunehmen und die Reisekosten zu tragen, ist zu prüfen, ob die<br />
beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge nach objektiven Kriterien<br />
abgrenzbar sind. Bei einer gemischt veranlassten Reise, sofern es sich nicht um<br />
eine Pauschalreise handelt, müssen zunächst die Kostenbestandteile der Reise<br />
getrennt werden, die sich leicht und eindeutig dem beruflichen und privaten<br />
Bereich zuordnen lassen. Für die Aufwendungen, die sowohl den beruflichen als<br />
auch den privaten Reiseteil betreffen, kann als sachgerechter<br />
Aufteilungsmaßstab das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten<br />
Zeitanteile herangezogen werden. Bei der Bemessung dieser Zeitanteile ist der<br />
An- und/oder Abreisetag nur zu berücksichtigen, wenn diese Tage zumindest<br />
teilweise für touristische beziehungsweise berufliche Unternehmungen zur<br />
Verfügung standen.<br />
BFH-Urteil vom 21. April 2010 (VI R 5/07)<br />
Wertaufholung bei vorausgegangenenTeilwertabschreibungen<br />
verfassungsgemäß<br />
Das durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeführte<br />
Wertaufholungsgebot erachtet der Bundesfinanzhof auch dann als<br />
verfassungsgemäß, als davon Teilwertabschreibungen erfasst werden, die mehr<br />
als zehn Jahre vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung vorgenommen worden<br />
waren. Ausgangssituation: Der Kläger hatte ein in 1986 erworbenes Grundstück<br />
zunächst mit den Anschaffungskosten angesetzt und darauf in den folgenden<br />
Wirtschaftsjahren Teilwertabschreibungen vorgenommen. Da der Teilwert des<br />
Grundstücks später wieder angestiegen war, nahm er in der Bilanz zum 30.Juni<br />
1999 eine Wertaufholung vor und bildete in Höhe von vier Fünfteln dieser<br />
Wertaufholung eine den Gewinn mindernde Rücklage. Das Finanzamt erhöhte<br />
diesen Wert im Rahmen einer Außenprüfung erneut und setzte das Grundstück<br />
mit den ursprünglichen Anschaffungskosten an.<br />
Grund und Boden war grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder<br />
Herstellungskosten anzusetzen, sofern nicht der niedrigere Teilwert zum Zuge<br />
kam. Die Voraussetzungen für den Ansatz des niedrigeren Teilwerts wurden<br />
durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 geändert. Für alle nach<br />
dem 31. Dezember 1998 endende Wirtschaftsjahre setzt der Ansatz des<br />
niedrigeren Teilwerts eine dauernde Wertminderung voraus. Das<br />
Wertbeibehaltungswahlrecht wurde durch ein striktes Wertaufholungsgebot<br />
ersetzt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die verfassungsrechtlichen Einwände<br />
gegen diese Wertaufholung für unbegründet, für eine Vorlage an das<br />
Bundesverfassungsgericht sah er keine Notwendigkeit. Die Einführung des<br />
Wertaufholungsgebots anstelle des bis dahin bestehenden<br />
Bewertungswahlrechts sei weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht<br />
willkürlich, und zwar auch insoweit nicht, als davon Wertzuwächse aus der Zeit<br />
vor der Gesetzesänderung erfasst werden. Ziel der Gesetzesänderung war es,<br />
die Möglichkeit bilanzierender Unternehmer zur Bildung stiller Reserven im<br />
Interesse einer Angleichung an die Maßstäbe für diejenigen Steuerpflichtigen<br />
einzuschränken, die nach den Grundsätzen von Zufluss und Abfluss besteuert<br />
werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der strengen<br />
Gleichbehandlung aller Wertaufholungen im Zusammenhang mit früheren<br />
Teilwertabschreibungen - deren Belastungswirkung durch die Möglichkeit zur<br />
Bildung einer Rücklage auf fünf Jahre verteilt werden kann - seinen weiten<br />
Gestaltungsspielraum überschritten hätte, sind für den BFH nicht ersichtlich.<br />
Auch ein Verstoß gegen das aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz zu
e:pwc Aktuelles aus Steuern & Recht<br />
Unternehmer- und<br />
Unternehmensidentität<br />
entscheidend<br />
Seite 13<br />
entnehmende Gebot gleichheitskonformen Normenvollzugs, wie vom Kläger<br />
geltend gemacht, liegt insoweit nicht vor, als davon auch<br />
Teilwertabschreibungen erfasst werden, die mehr als zehn Jahre zurückliegen.<br />
Die Vorschrift der Wertaufholung regelt die Bewertung des Anlagevermögens an<br />
Bilanzstichtagen, die nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung liegen. Dass<br />
damit auch frühere Wertaufholungen erfasst werden, ergibt sich aus dem<br />
formellen Bilanzzusammenhang.<br />
BFH-Urteil vom 25. Februar 2010 (IV R 37/07)<br />
Verschmelzung im Rahmen einer doppelstöckigen<br />
Personengesellschaft<br />
Mit dem Ausscheiden des Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft geht<br />
der Verlustvortrag anteilig verloren, da es an der erforderlichen<br />
Unternehmeridentität fehlt. Die Inanspruchnahme des Verlustabzugs setzt<br />
neben der Unternehmensidentität auch die Unternehmeridentität voraus.<br />
Letzteres bedeutet, dass der Steuerpflichtige, der den Verlustabzug in Anspruch<br />
nimmt, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben muss. Bei<br />
einer Personengesellschaft sind die Gesellschafter, die unternehmerisches<br />
Risiko tragen und unternehmerische Initiative ausüben können, die (Mit-<br />
)Unternehmer des Betriebs. Dementsprechend geht beim Ausscheiden von<br />
Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft der Verlustabzug gemäß<br />
Paragraf 10a Gewerbesteuergesetz verloren, soweit der Fehlbetrag anteilig auf<br />
die ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt. Unerheblich hierfür ist nicht nur, ob<br />
das Ausscheiden auf einem Austritt des Gesellschafters mit der Folge der<br />
Anwachsung oder auf einer Anteilsübertragung beruht. Im Streitfall waren an<br />
einer Kommanditgesellschaft (C-KG) zu jeweils 50 Prozent die A-GmbH und K<br />
als Kommanditisten und die B-GmbH als Komplementärin beteiligt. Die C-KG<br />
hielt ihrerseits 40 Prozent der Anteile an einer weiteren Kommanditgesellschaft<br />
(D-KG). Im Zuge einer Umwandlung wurde die A-GmbH auf die B-GmbH<br />
verschmolzen. Den vortragsfähigen Verlust stellte das Finanzamt durch<br />
Ausscheiden der C-KG als Gesellschafterin anteilig niedriger fest, da insoweit<br />
die erforderliche Unternehmeridentität entfallen sei. Im Ergebnis gab der<br />
Bundesfinanzhof (BFH) dem Finanzamt Recht.<br />
Im Falle so genannter doppelstöckiger Personengesellschaften<br />
(Oberpersonengesellschaft hält Anteil an Unterpersonengesellschaft; hier: C-KG<br />
an D-KG) ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung zu beachten, dass die<br />
Oberpersonengesellschaft nicht nur Gesellschafterin, sondern unter der<br />
Voraussetzung auch Mitunternehmerin der Unterpersonengesellschaft und<br />
damit Trägerin des Verlustabzugs ist und dass sie an letzterer Gesellschaft<br />
mitunternehmerisch beteiligt ist, das heißt selbst die allgemeinen Merkmale des<br />
Mitunternehmerbegriffs erfüllt. Dies bedingt zum einen, dass ein Wechsel im<br />
Kreis der Gesellschafter der Oberpersonengesellschaft die Unternehmeridentität<br />
bezüglich der Unterpersonengesellschaft unberührt lässt. Andererseits ergibt<br />
sich hieraus aber, dass der Verlustabzug selbst dann (anteilig) entfällt, wenn der<br />
aus einer Personengesellschaft ausscheidende Gesellschafter über eine andere<br />
Gesellschaft (Oberpersonengesellschaft) weiterhin mittelbar an der<br />
Unterpersonengesellschaft beteiligt bleibt.<br />
Der Übergang des Mitunternehmeranteils an der D-KG aus dem Vermögen der<br />
C-KG (Oberpersonengesellschaft) in die Rechtszuständigkeit der Gesellschafter<br />
der C-KG führt zu einem Unternehmerwechsel und damit zu einer (anteiligen)<br />
Kürzung des vortragsfähigen Verlustes. Die B-GmbH war mit Ablauf des<br />
steuerlichen Übertragungsstichtags in die Mitunternehmerstellung der C-KG<br />
eingerückt. Der BFH geht davon aus, dass die Anteilsvereinigung auf der Stufe
e:pwc Aktuelles aus Steuern & Recht<br />
Gewerbesteuerliche<br />
Hinzurechung<br />
Seite 14<br />
der Gesellschafter der C-KG deren rückwirkendes Erlöschen zur Folge hat und<br />
das Gesamthandsvermögen dann dem eigenen Vermögenskreis des<br />
Alleinunternehmers zugewiesen wird.<br />
BFH-Urteil vom 3. Februar 2010 (IV R 59/07)<br />
Hinzurechnung der über ein Wertpapier-Sondervermögen<br />
bezogenen steuerfreien Dividenden<br />
Anteilsscheininhaber an einem Wertpapier-Sondervermögen sind im Hinblick<br />
auf das Transparenzprinzip steuerlich wie Direktanleger zu behandeln.<br />
Streubesitzdividenden, die nach Paragraf 8 b Absatz 1 Köperschaftsteuergesetz<br />
oder anderen Vorschriften steuerfrei bleiben, müssen dem gewerbesteuerlichen<br />
Gewinn wieder hinzugerechnet werden. Sachverhalt: Eine GmbH hielt im<br />
Streitjahr 2003 Anteilsscheine an zwei Wertpapier-Sondervermögen, wobei die<br />
Beteiligungsquote an den einzelnen Sondervermögen unter 10 Prozent lag. Die<br />
erzielten Erträge entfielen sowohl auf inländische als auch auf ausländische<br />
Dividenden. Die GmbH kürzte ihren steuerlichen Gewinn nach Paragraf 40<br />
Absatz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in Verbindung mit<br />
Paragraf 8 b Absatz 1 Körperschaftsteuergesetz um diese Dividendenbeträge.<br />
Bei der Festsetzung des Gewerbeertrages rechnete das Finanzamt jedoch<br />
diese Dividenden nach Paragraf 8 Nummer 5 Gewerbesteuergesetz dem<br />
Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzu. Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte in<br />
seinem Urteil der Verwaltungspraxis.<br />
Der BFH stellte klar, dass die Hinzurechnung auch insoweit vorzunehmen ist,<br />
als die Erträge aus Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen<br />
steuerbefreit sind. Unstreitig war in dem Fall, dass ausgeschüttete und nicht zur<br />
Kostendeckung verwendete inländische und ausländische Einnahmen des<br />
Wertpapier-Sondervermögens bei der Ermittlung des Einkommens einer<br />
Kapitalgesellschaft außer Ansatz bleiben. Ob diese steuerfreien Dividenden zur<br />
Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn aus Gewerbebetrieb<br />
hinzuzurechnen sind, war bislang allerdings umstritten. Zwar handelt es sich bei<br />
den Erträgen aus den Anteilsscheinen nicht um Gewinnanteile im Sinne von<br />
Paragraf 8 Nummer 5 Gewerbesteuergesetz, denn das Sondervermögen bildet<br />
zivilrechtlich eine nichtrechtsfähige Vermögensmasse und den Erträgen liegt<br />
damit kein Gesellschaftsverhältnis zugrunde. Sie zählen allerdings zu den<br />
Bezügen und erhaltenen Leistungen an einer Vermögensmasse, die den<br />
Gewinnanteilen gleichgestellt sind. Das Zweckvermögen ist steuerlich als<br />
Vermögensmasse anzusehen, an der die Anteilsscheininhaber beteiligt sind.<br />
Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen,<br />
dass es sich bei den betreffenden Erträgen nicht um die in Paragraf 8 b Absatz<br />
1 Körperschaftsteuergesetz explizit genannten Bezüge handelt. Der Umfang der<br />
Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer ergibt sich aus einem eigenständigen<br />
Tatbestand und es wird nicht danach unterschieden, auf welche Weise die<br />
Bezüge den Anlegern zugerechnet werden: Investmentanleger und<br />
Direktanleger werden vielmehr gleichbehandelt. Für die gewerbesteuerliche<br />
Hinzurechnung bedarf es somit laut Auffassung des BFH keiner Fiktion der in<br />
Paragraf 8 b Absatz 1 Körperschaftsteuergesetz genannten Bezüge.<br />
BFH-Urteil vom 3. März 2010 (I R 109/08)
e:pwc Aktuelles aus Steuern & Recht<br />
Verwertung von<br />
Unternehmensvermögen<br />
Voraussetzung für<br />
Steuerberechnung nach<br />
vereinnahmten<br />
Entgelten<br />
Seite 15<br />
Veräußerungen von Gegenständen des Unternehmensvermögens<br />
steuerpflichtig<br />
Die Veräußerung eines zum Unternehmensvermögen des Erblassers<br />
gehörenden Gegenstandes durch den Gesamtrechtsnachfolger ist eine<br />
steuerbare und steuerpflichtige Leistung. Im Streitfall war der Erblasser<br />
Gesellschafter einer GbR-Rechtsanwaltssozietät. Die Erben verkauften einen<br />
PKW, der sich im Sonderbetriebsvermögen des Verstorbenen befunden hatte,<br />
ohne Ausweis von Umsatzsteuer. Der Erblasser hatte den PKW an die GbR<br />
vermietet sowie anschließend selbst für berufliche und private Zwecke genutzt.<br />
Finanzamt und Finanzgericht sahen darin den Eigenverbrauchstatbestand<br />
verwirklicht und forderten von der Erbengemeinschaft die Zahlung der darauf<br />
entfallenden Umsatzsteuer. Diese war der Auffassung, der Verkauf unterliege<br />
nicht der Umsatzsteuer, weil sie selbst nicht Unternehmer sei und diese<br />
Eigenschaft auch quasi nicht "ererbt" habe.<br />
Der Bundesfinanzhof sah in der Veräußerung zwar keinen<br />
Eigenverbrauchstatbestand, die Erbengemeinschaft hat jedoch als<br />
Gesamtrechtsnachfolgerin mit der Verwertung des Unternehmensvermögens<br />
und damit auch mit der Veräußerung des zum Unternehmensvermögen des<br />
Erblassers gehörenden PKW eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung<br />
erbracht. Mit dem Tod des Unternehmers endet dessen<br />
Unternehmereigenschaft. Der Gesamtrechtsnachfolger wird zwar nicht<br />
Unternehmer, tritt jedoch in die umsatzsteuerlich noch nicht abgewickelten<br />
unternehmerischen Rechtsverhältnisse seines Rechtsvorgängers ein.<br />
Ausgenommen sind nur höchstpersönliche Umstände, soweit diese nach<br />
Maßgabe der betreffenden umsatzsteuerrechtlichen Vorschrift unlösbar mit der<br />
Person des Rechtsvorgängers verknüpft sind und die in der Person des<br />
Rechtsnachfolgers selbst verwirklicht sein müssen. Unternehmen und<br />
Unternehmereigenschaft erlöschen erst, wenn der Unternehmer alle<br />
Rechtsbeziehungen abgewickelt hat, die mit dem aufgegebenen Betrieb<br />
zusammenhängen. Dem Gesamtrechtsnachfolger obliegt die Abgabe von<br />
Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen; dies gilt auch für etwaige<br />
Berichtigungen. Der Erbe schuldet nach ständiger Rechtsprechung auch -<br />
unbeschadet des Entstehungszeitpunkts der Umsatzsteuer - die auf einer<br />
unternehmerischen Tätigkeit des Erblassers beruhende Umsatzsteuer.<br />
BFH-Urteil vom 13. Januar 2010 (V R 24/07)<br />
Keine Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten aufgrund<br />
fehlender Buchführungspflicht<br />
Eine Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten kommt nur bei<br />
besonderen Härten in Betracht, nicht aber allgemein aufgrund einer fehlenden<br />
Buchführungspflicht. Zu diesem Ergebnis gelangt der Bundesfinanzhof in seiner<br />
Entscheidung vom 11. März 2010. Die Steuerberechnung nach vereinnahmten<br />
Entgelten kommt danach nur bei besonderen Härten wie zum Beispiel dem<br />
Überschreiten der nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz<br />
bestehenden Umsatzgrenze von 250.000 Euro aufgrund außergewöhnlicher<br />
und einmaliger Geschäftsvorfälle, nicht aber allgemein aufgrund einer fehlenden<br />
Buchführungsverpflichtung in Betracht.<br />
BFH-Urteil vom 11. Februar 2010 (V R 38/08)
e:pwc Aktuelles aus Steuern & Recht<br />
Gewerbesteuerliche<br />
Befreiung einer<br />
Kapitalgesellschaft<br />
Unentgeltliche<br />
Zuwendungen<br />
Betriebsausgabenabzug<br />
bei offiziellen<br />
Reisen<br />
Seite 16<br />
Steuerbefreite GmbH als Organträgerin einer gewerbesteuerlichen<br />
Organschaft<br />
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 10. März 2010 entschieden, dass sich<br />
die gewerbesteuerliche Befreiung einer Kapitalgesellschaft für den Betrieb eines<br />
Senioren- und Pflegeheims nicht auf Gewinnabführungen einer<br />
Tochtergesellschaft erstreckt, die ausschließlich Dienstleistungen für den<br />
Heimbetrieb erbringt. Streitig war in dem vom BFH entschiedenen Fall, ob die<br />
Klägerin trotz Befreiung von der Gewerbesteuerpflicht im Hinblick auf den von<br />
einer Tochtergeselllschaft an sie abgeführten Gewinn gewerbesteuerpflichtig ist.<br />
Hintergrund: Die Klägerin, eine GmbH (Organträgerin), die ein von der<br />
Gewerbeteuer befreites Senioren- und Pflegeheim betrieb, gründete mit einer<br />
Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) eine gewerbesteuerliche Organschaft.<br />
Die Tochtergesellschaft bereitete im Auftrag der Muttergesellschaft gegen<br />
Entgelt Speisen und Getränke für die Heimbewohner zu und übernahm die<br />
Reinigung des Heims. Nach Auffassung der obersten Finanzrichter muss die<br />
Muttergesellschaft den an sie abgeführten Gewinn der Tochtergesellschaft trotz<br />
der Gewerbesteuerbefreiung des Heimbetriebs versteuern. Der von der<br />
Tochtergesellschaft erzielte Gewerbeertrag, der für sich genommen keinem<br />
Steuerbefreiungstatbestand unterfällt, wird nicht von der Steuerbefreiung der<br />
Muttergesellschaft umfasst.<br />
BFH-Urteil vom 10. März 2010 (I R 41/09)<br />
Betriebsveranstaltung als unentgeltliche Arbeitnehmerzuwendung<br />
Aufwendungen eines Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung<br />
erlangen bei Überschreiten der Freigrenze ein derartiges Eigengewicht, dass sie<br />
in vollem Umfang steuerpflichtig sind. Streitig war die umsatzsteuerliche<br />
Behandlung von unentgeltlichen Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine<br />
Arbeitnehmer im Rahmen eines zweitätigen Betriebsausflugs zum Besuch eines<br />
Musicals mit Kosten von (damals) 249 DM sowie von zwei<br />
Geschenkgutscheinen im Wert von (damals) je 100 DM. In Bestätigung seiner<br />
bisherigen Rechtsprechung bejahte der Bundesfinanzhof die<br />
Umsatzsteuerpflicht der unentgeltlich an die Arbeitnehmer erbrachten<br />
Leistungen. Im Hinblick auf die in den Umsatzsteuerrichtlinien typisierte<br />
Üblichkeitsgrenze von (damals) 200 DM (jetzt: 110 Euro) stellten die Leistungen<br />
keine bloßen Aufmerksamkeiten mehr dar. Eine Aufteilung der bezüglich der<br />
entstandenen Kosten kam in dem entschiedenen Fall ebenfalls nicht in Betracht,<br />
weil keine Verbindung mit ausschließlich betrieblichen, abgrenzbaren<br />
Programmteilen vorlag.<br />
BFH-Beschluss vom 31. März 2010 (V B 112/09), nicht zur amtlichen<br />
Veröffentlichung bestimmt<br />
Aufwendungen für Delegationsreisen mit Politikern betrieblich<br />
veranlasst<br />
Die Kosten der Teilnahme eines Unternehmers an offiziellen Reisen von<br />
Regierungsmitgliedern und am Weltwirtschaftsforum sind als Betriebsausgaben<br />
abzugsfähig, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Unternehmer die<br />
gewonnenen Informationen und Kontakte für seine unternehmerischen Ziele<br />
nutzen kann. Die Kläger (Eheleute) waren Alleingesellschafter und zugleich<br />
Geschäftsführer beziehungsweise Vorstandsmitglieder einer später in eine<br />
Aktiengesellschaft umgewandelten GmbH. In den Anstellungsverträgen war<br />
vereinbart, dass ihnen die bei Geschäftsreisen entstehenden Aufwendungen
e:pwc Aktuelles aus Steuern & Recht<br />
Seite 17<br />
durch die Gesellschaft ersetzt werden sollten und zwar auch, soweit die<br />
Zahlungen steuerlich nicht als Betriebsausgaben anerkannt würden. Der<br />
Ehemann begleitete als Mitglied der Wirtschaftsdelegation einen<br />
Ministerpräsidenten auf dessen Auslandsreisen. Ferner nahm er als Vertreter<br />
der Wirtschaft an Auslandsreisen des Wirtschaftsministers eines Bundeslandes<br />
teil. Das Programm und der Teilnehmerkreis dieser Reisen wurden jeweils<br />
durch das Staatsministerium oder das Wirtschaftsministerium festgelegt.<br />
Darüber hinaus besuchten die Kläger gemeinsam die Jahrestagung des<br />
Weltwirtschaftsforums in Davos. Die Kosten für sämtliche Reisen trug die<br />
Gesellschaft. Das Finanzamt behandelte die Zahlungen als geldwerte Vorteile.<br />
Nach Auffassung des Finanzgerichts lag kein Arbeitslohn vor, es wertete die<br />
Übernahme der Reisekosten durch die Gesellschaft jedoch als verdeckte<br />
Gewinnausschüttung. Der Bundesfinanzhof hat das Urteil des Finanzgerichts<br />
aufgehoben und die Sache zur Ermittlung der tatsächlichen Umstände an<br />
dieses zurück verwiesen. Das Finanzgericht hatte die betriebliche Zielsetzung<br />
der Aufwendungen für die Auslandsreisen verneint, ohne die bei jeder einzelnen<br />
Reise für und gegen die betriebliche Veranlassung sprechenden Umstände in<br />
nachvollziehbarer Weise gegeneinander abzuwägen. Hintergrund: Eine<br />
verdeckte Gewinnausschüttung kann vorliegen, wenn eine Kapitalgesellschaft<br />
die Kosten für eine (Auslands-)Reise ihres Gesellschafter-Geschäftsführers<br />
trägt, die in nicht nur untergeordnetem Umfang dessen private Interessen<br />
berührt. Auslandsreisen, denen offensichtlich ein unmittelbarer betrieblicher<br />
(beruflicher) Anlass zugrunde liegt (wie z. B. das Aufsuchen eines<br />
Geschäftsfreundes, das Halten eines Fachvortrages auf einem Fachkongress<br />
oder die Durchführung eines Forschungsauftrages), sind anders zu beurteilen,<br />
als Auslandsreisen, denen ein solch konkreter Bezug zur betrieblichen<br />
(beruflichen) Tätigkeit fehlt und bei denen häufig auch private Interessen eine<br />
Rolle spielen. Der BFH machte deutlich, die einzelnen Indizien dürften nicht<br />
schematisch geprüft und wie rechtliche Tatbestandsmerkmale verselbständigt<br />
werden.<br />
Bei der Prüfung der betrieblichen Veranlassung muss das Finanzgericht nach<br />
den Vorgaben der BFH-Richter davon ausgehen, dass die Reisen des<br />
Ministerpräsidenten und des Wirtschaftsministers ersichtlich so geplant waren,<br />
dass eine private Veranlassung zur Teilnahme aufgrund des Programmablaufs<br />
grundsätzlich ausgeschlossen sein sollte. Dafür spricht auch, dass die<br />
Teilnehmer keinen Einfluss nehmen konnten auf ihre eigene Einladung, auf die<br />
Zusammensetzung der Reisegruppe und den Programmablauf. Aufgrund der<br />
Auswahl der Reiseteilnehmer durch das zuständige Ministerium ist die in<br />
Aussicht genommene Anbahnung von Geschäftskontakten als hinreichendes<br />
betriebliches Interesse anzuerkennen. Nach den vorliegenden<br />
Reiseprogrammen war nicht davon auszugehen, dass im Streitfall eine<br />
Aufteilung der Kosten für abtrennbare privat veranlasste Reiseteile in Betracht<br />
kommt. Die BFH-Richter stellen in ihrer Urteilsbegründung fest: Die Anbahnung<br />
von Kontakten zu Politikern und Unternehmern in den besuchten Ländern reiche<br />
zumindest dann über ein "Interesse an allgemeinen politischen oder wirtschafts-<br />
oder gesellschaftspolitischen Informationen" hinaus, wenn nicht auszuschließen<br />
sei, dass der Teilnehmer die erwarteten Informationen und Kontakte für seine<br />
unternehmerischen Ziele nutzen könne. Ein solcher Nutzen sei nicht nur<br />
gegeben, wenn der Reiseteilnehmer aufgrund der Besuchskontakte<br />
geschäftliche Beziehungen tatsächlich aufnehme; er könne die auf einer<br />
solchen Reise gewonnenen Informationen geschäftlich auch in der Weise<br />
nutzen, dass er von entsprechenden Aktivitäten absehe. Entsprechendes gelte<br />
auch für die Tagungen des Weltwirtschaftsforums in Davos, wobei die<br />
Vorinstanz insofern ergänzend beachten müsse, dass die Teilnahme der
e:pwc Aktuelles aus Steuern & Recht<br />
Abkommensrechtliche<br />
Qualifikation von Zinsen<br />
Seite 18<br />
Ehefrau bei einem solchen internationalen Treffen auf höchster Ebene den<br />
protokollarischen Erfordernissen entsprechen dürfte. Mit der Folge, dass<br />
deshalb eine private Mitveranlassung auch in den Jahren nicht anzunehmen sei,<br />
in denen die Klägerin dem Vorstand der AG noch nicht angehörte.<br />
BFH-Urteil vom 9. März 2010 (VIII R 32/07)<br />
Keine Steuerbefreiung für Zinserträge einer US-Partnership mit<br />
deutschen Gesellschaftern<br />
Zinserträge einer gewerblich geprägten, aber vermögensverwaltend tätigen US-<br />
Partnership mit inländischen Gesellschaftern unterliegen grundsätzlich als<br />
Zinseinnahmen der deutschen und nicht als gewerbliche Gewinne der USamerikanischen<br />
Besteuerung. Der Bundesfinanzhof hatte über die<br />
abkommensrechtliche Qualifikation von Zinsen einer US-Partnership zu<br />
entscheiden. Die US-Partnership erzielte Einkünfte aus der Vermietung und<br />
Verpachtung von in den USA belegenen gewerblich genutzten Immobilien. Die<br />
dabei entstandenen Einnahmeüberschüsse legte sie verzinslich an. Einen<br />
Gewerbebetrieb hatte sie somit nicht, sie war aber aufgrund des<br />
Typenvergleichs als gewerblich geprägte Personengesellschaft nach Paragraf<br />
15 Absatz 3 Nummer 2 Einkommensteuergesetz zu qualifizieren. Die an ihr<br />
beteiligte deutsche Kommanditgesellschaft (KG), an der wiederum deutsche<br />
Gesellschafter beteiligt waren, erklärte ihren Anteil an den Zinserträgen als in<br />
Deutschland steuerbefreite Einkünfte. Diesem Vorgehen folgte das Finanzamt<br />
nicht und unterwarf die Zinseinkünfte der deutschen Steuer. Der BFH bestätigte<br />
die Steuerpflicht der Zinsen in Deutschland und hat insoweit - im Ergebnis<br />
entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - abkommensrechtlich der<br />
gewerblichen Prägung keine Bedeutung beigemessen. Zudem hat er die<br />
Anrechnung der in USA erhobenen Steuer auf die deutsche Steuer verneint.<br />
Begründung: Die Zinseinkünfte stellen abkommensrechtlich Einkünfte aus<br />
Forderungen jeder Art dar, wobei dieser Begriff nach deutschem Recht<br />
qualifiziert werden muss. Bei den Zinszahlungen handelte es sich um<br />
Zahlungen, die von in den USA ansässigen Kreditinstituten als Zinsschuldner<br />
geleistet worden sind. Insofern sind sie als Erträge aus Kapitalforderungen<br />
einkommensteuerrechtlich Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bei<br />
Personengesellschaften als Gesellschafter ist sowohl hinsichtlich der<br />
Einkunftserzielung als auch im Hinblick auf die Frage der Ansässigkeit auf die<br />
jeweiligen Gesellschafter abzustellen. Eine Behandlung der Einkünfte als<br />
gewerbliche Gewinne und damit eine alleinige Besteuerung in den USA kommt<br />
dann in Betracht, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine gewerbliche<br />
Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Zinsen für eine<br />
Forderung gezahlt werden, die Betriebsvermögen dieser Betriebstätte ist<br />
(Ausnahmeregelung Artikel 11 Absatz 3 DBA-USA). Dieser Fall lag nach<br />
Meinung des BFH hier nicht vor. Aufgrund der Tätigkeitsformen der US-<br />
Partnership und der Tatsache, dass einzige persönlich haftende<br />
Gesellschafterin eine amerikanische Kapitalgesellschaft war, handelt es sich<br />
zwar nach deutschem Steuerrecht um eine gewerblich geprägte<br />
Personengesellschaft. Diese innerstaatliche Fiktion der Gewerblichkeit schlägt<br />
aber nicht auf das Abkommensrecht durch. Dieses fordert eine von nationalem<br />
Recht losgelöste Einordnung. Die abkommensrechtliche Aufteilung der<br />
Besteuerungshoheit richtet sich in erster Linie nach der Art der<br />
Einkunftserzielung und weist der systematischen Einordnung der Einkünfte im<br />
nationalen Recht insoweit nur eine Hilfsfunktion zu. Der abkommensrechtliche<br />
Begriff "gewerbliche Gewinne eines Unternehmens" erfasst deshalb nach<br />
Auffassung des BFH nicht Einkünfte aus einer Tätigkeit, die - wie hier - inhaltlich
e:pwc Aktuelles aus Steuern & Recht<br />
Zinserträge aus der<br />
Anlage von<br />
Mieteinnahmen<br />
Seite 19<br />
zum Bereich der Vermögensverwaltung gehört und im innerstaatlichen Recht<br />
nur im Wege einer Fiktion dem Bereich der Gewerblichkeit zugewiesen wird.<br />
Hinsichtlich der Zinseinkünfte weist das DBA das ausschließliche<br />
Besteuerungsrecht Deutschland zu, so dass die USA kein Recht gehabt hätten,<br />
eine Steuer zu erheben. Der Kläger hatte beantragt, die in den USA dennoch<br />
gezahlten Steuern bei der deutschen Steuer anzurechnen. Eine Anrechnung<br />
war nach dem damals geltenden Wortlaut des Paragrafen 34 c Absatz 6<br />
Einkommensteuergesetz unter anderem nur dann möglich, wenn die<br />
Doppelbesteuerung nach den Vorschriften des DBA nicht beseitigt werden<br />
kann. Dies wäre der Fall, wenn Einkünfte in den Vertragsstaaten<br />
unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet und somit doppelt<br />
besteuert werden und sich dieser Konflikt auch nicht durch ein<br />
Verständigungsverfahren regeln lässt. Dafür müssen aber konkrete<br />
Anhaltspunkte erkennbar sein. Dies setze, laut BFH, zumindest voraus, dass<br />
sich die Aussichtslosigkeit eines Verständigungsverfahrens in einer förmlichen<br />
Ablehnungsentscheidung der dafür zuständigen Behörde niederschlägt. Die im<br />
Streitfall geltend gemachte telefonische Auskunft seitens des ohnehin nicht<br />
zuständigen Bundesministeriums für Finanzen, dass ein Verzicht der USA auf<br />
ein dort wahrgenommenes Besteuerungsrecht ausgeschlossen sei, war dem<br />
BFH zu unverbindlich.<br />
BFH-Urteil vom 28. April 2010 (I R 81/09)<br />
Erträge aus der Anlage von Mieteinnahmen keine Einkünfte aus<br />
unbeweglichem Vermögen<br />
Zinserträge aus der Anlage von Mieteinnahmen von in den USA belegenen<br />
Immobilien können nicht als Einkünfte aus der Nutzung unbeweglichen<br />
Vermögens qualifiziert werden. Eine vermögensverwaltend tätige US-<br />
Partnership erzielte Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von in den<br />
USA belegenen gewerblich genutzten Immobilien. Die bei der Vermietung<br />
entstandenen Einnahmeüberschüsse legte sie verzinslich an. An der<br />
Partnership waren eine deutsche Kommanditgesellschaft und folgend auch<br />
deutsche Gesellschafter beteiligt. Der Bundesfinanzhof entschied, dass es sich<br />
bei diesen Erträgen um Zinseinnahmen im Sinne des Artikels 11 des<br />
Doppelbesteuerungsabkommens mit den USA (DBA) handelt. Dabei machte er<br />
deutlich, dass eine Zuordnung zu den Einkünften aus unbeweglichem<br />
Vermögen, die in den USA besteuert werden können, nicht in Frage kam. Dies<br />
gelte nur für Einkünfte aus einer unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder<br />
Verpachtung oder jeder anderen Art der Nutzung des unbeweglichen<br />
Vermögens. Die in Rede stehenden Zinsen beruhten zwar auf der Anlage von<br />
Kapital, das aus Überschüssen aus der Vermietung in den USA belegenen<br />
Grundvermögens stammte und im weiteren Verlauf zur Deckung von<br />
Mietausfällen sowie zu Maßnahmen an den Mietobjekten verwendet worden ist.<br />
Sie hängen deshalb mit der Vermietung der Objekte zusammen. Dieser<br />
Zusammenhang ist aber nur ein mittelbarer. Der unmittelbar zu den<br />
Zinseinkünften führende Vorgang ist die Überlassung des Kapitals an die<br />
Zinsschuldner. Dieser Vorgang führt aus abkommensrechtlicher Sicht zu Zinsen<br />
im Sinne des Artikels 11 DBA. Diese Vorschrift war unter den Gegebenheiten im<br />
Streitfall einer Beurteilung als Mieteinnahmen vorrangig.<br />
BFH-Urteil vom 28. April 2010 (I R 81/09)
e:pwc Aktuelles aus Steuern & Recht<br />
Atypische stille<br />
Beteiligung<br />
Aussetzung der<br />
Vollziehung<br />
Seite 20<br />
Keine atypisch stille Gesellschaft bei fehlender Verlustbeteiligung<br />
Ein Verlustausschluss und eine fehlende Beteiligung an den stillen Reserven<br />
sprechen regelmäßig gegen die Annahme einer atypischen stillen Beteiligung.<br />
Der Bundesfinanzhof hatte hierzu in einem Beschluss zur Klärung von<br />
Verfahrensfehlern seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Hintergrund: Ob<br />
eine stille Gesellschaft als Mitunternehmerschaft und damit als atypische stille<br />
Gesellschaft zu betrachten ist, richtet sich danach, inwieweit der stille<br />
Gesellschafter ein Mitunternehmerrisiko trägt und eine Mitunternehmerinitiative<br />
entfalten kann. Damit kommt der vermögensrechtlichen Stellung des stillen<br />
Gesellschafters besondere Bedeutung zu. Um Mitunternehmer zu sein, muss<br />
ein stiller Gesellschafter einen Anspruch auf Beteiligung am tatsächlichen<br />
Zuwachs des Gesellschaftsvermögens unter Einschluss der stillen Reserven<br />
und eines Geschäftswerts haben. Ohne eine Beteiligung an den stillen<br />
Reserven kann ein stiller Gesellschafter Mitunternehmer sein, wenn ihm<br />
abweichend von der handelsrechtlichen Regelung ermöglicht wird, wie ein<br />
Unternehmer auf das Schicksal der Gesellschaft einzuwirken. Vor dem<br />
Bundesfinanzhof ging es um die Frage, inwieweit eine Gesellschaft bürgerlichen<br />
Rechts (GbR) atypisch still an einer GmbH beteiligt war. Die GbR hatte mit der<br />
GmbH einen zeitlich auf fünf Jahre befristeten Vertrag über eine so bezeichnete<br />
atypisch stille Beteiligung geschlossen. Hinsichtlich der Ergebnisverwendung<br />
wurde eine Beteiligung am Verlust ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso war<br />
eine Beteiligung an den stillen Reserven nicht vorgesehen. Der Umstand des<br />
infolge fehlender Beteiligung an den stillen Reserven und des<br />
Verlustauschlusses schwach ausgeprägten Mitunternehmerrisikos rechtfertigte<br />
es nach Meinung des BFH, an die Mitunternehmerinitiative erhöhte<br />
Anforderungen zu stellen. Diese konnten im Streitfall aber ebenfalls nicht erfüllt<br />
werden, denn der Geschäftsführer der GbR war als leitender Angestellter zwar<br />
Leiter des Geschäftsbereichs der GmbH, ihm standen jedoch keine rechtlich<br />
abgesicherten Geschäftsführungsbefugnisse oder anderweitige Direktionsrechte<br />
zu.<br />
BFH-Beschluss vom 21. Januar 2010 (IV B 128/08), nicht zur amtlichen<br />
Veröffentlichung bestimmt<br />
Veräußerungsgewinne einer gewerblich geprägten USamerikanischen<br />
Personengesellschaft<br />
Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, die von einer<br />
vermögensverwaltend tätigen, jedoch gewerblich geprägten spanischen<br />
Personengesellschaft erzielt werden, an der in Deutschland unbeschränkt<br />
steuerpflichtige Personen beteiligt sind, unterliegen nach Auffassung der<br />
obersten Finanzrichter der deutschen Besteuerung. Handelt es sich um eine<br />
gewerblich tätige Personengesellschaft, ist es indes ernstlich zweifelhaft, ob die<br />
Besteuerung des in Deutschland ansässigen Gesellschafters nach Maßgabe<br />
des DBA-Spanien auf der Grundlage des deutschen oder aber des spanischen<br />
Steuerrechts vorzunehmen ist und ob danach Deutschland oder aber Spanien<br />
das Besteuerungsrecht für den Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an<br />
einer solchen Personengesellschaft gebührt. Die in einem Verfahren des<br />
einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung betraf die Frage,<br />
inwieweit Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer spanischen<br />
Personengesellschaft nach dem DBA-Spanien in Deutschland besteuert werden<br />
dürfen. Die Antragsteller, Eheleute, waren im Streitjahr 2003 an einer<br />
spanischen KG (X), ferner an einer Sociedad Anónima (Y), die mit einer<br />
deutschen AG vergleichbar ist, beteiligt. Das Gesellschaftsvermögen der X<br />
bestand im Wesentlichen aus einem Hotelbetrieb in Spanien, der aufgrund
e:pwc Aktuelles aus Steuern & Recht<br />
Umsatzsteuerliche<br />
Organschaft<br />
Seite 21<br />
eines von Y eingeräumten Erbbaurechts errichtet worden und ganz<br />
überwiegend verpachtet war. X selbst betrieb in der Hotelanlage eine Boutique.<br />
Zudem überwachte sie mit der Bewirtschaftung, Unterhaltung und<br />
Instandsetzung des Hotelgebäudes beschäftigte Personen. Ob die<br />
Geschäftsleitung der Gesellschaften im Inland oder in der Hotelanlage ausgeübt<br />
wurde, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Antragsteller veräußerten im<br />
Streitjahr ihre Anteile an X und Y. Das Finanzamt war der Auffassung, die dabei<br />
erzielten Gewinne seien im Inland steuerpflichtig. Gegen die Erfassung dieses<br />
Gewinns durch das Finanzamt richtete sich der bislang noch nicht entschiedene<br />
Einspruch der Eheleute. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV)<br />
lehnten Finanzverwaltung und Finanzgericht ab. Der BFH gab der Beschwerde<br />
indes statt und gewährte die AdV. Die obersten Finanzrichter äußerten<br />
ernstliche rechtliche Zweifel daran, dass die Veräußerungsgewinne nach dem<br />
DBA-Spanien in Deutschland besteuert werden können. Sofern die<br />
Personengesellschaft gewerblich tätig war, könne die Veräußerung<br />
abkommensrechtlich dem Besteuerungsrecht Spaniens unterliegen.<br />
Unbeschadet dessen komme aber eine abkommensrechtliche Qualifizierung als<br />
Betriebsstätte nicht schon deshalb in Betracht, weil die Personengesellschaft<br />
nach deutschem Recht gewerblich geprägt war. Aufgrund fehlender<br />
Sachverhaltsangaben konnte der BFH dies aber nicht abschließend<br />
entscheiden. Die BFH-Richter gingen in ihrer Beschluss-Begründung jedoch<br />
noch einen Schritt weiter. Denn für den Fall, dass Spanien zwar nach dem DBA<br />
ein Besteuerungsrecht hat, tatsächlich aber nicht besteuert, ordnet § 50d Abs. 9<br />
Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) den Rückfall des Besteuerungsrechts<br />
nach Deutschland an. Die Regelung gilt nach § 52 Abs. 59a Satz 6 EStG auch<br />
rückwirkend und damit für den Streitfall. Nach Auffassung der BFH-Richter ist es<br />
jedoch „ernstlich zweifelhaft“, ob § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 sowie § 52 Abs. 59a<br />
Satz 6 EStG 2002 i. d. F. des JStG 2007 mit dem Grundgesetz vereinbar sind.<br />
Mangels Vorrangs des öffentlichen Interesses am Vollzug des Gesetzes sei<br />
dem Steuerpflichtigen infolgedessen jedenfalls für Steuerbescheide, die für<br />
Veranlagungszeiträume vor Einfügung jener Vorschriften in das Gesetz<br />
ergangen sind, vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren.<br />
Beschluss vom 19. Mai 2010 (I B 191/09)<br />
Betriebsaufspaltung: Auslegung der<br />
Organschaftsvoraussetzungen<br />
Mit Urteil vom 22. April 2010 hat der BFH seine Rechtsprechung zur<br />
umsatzsteuerrechtlichen Organschaft (Konzernbesteuerung) geändert. Das<br />
Urteil betrifft die in der Praxis häufig anzutreffende Fallkonstellation der<br />
Betriebsaufspaltung zwischen Schwestergesellschaften, die nach dem jetzigen<br />
Urteil keine Organschaft bilden. Bei der Klägerin handelte es sich um eine<br />
Kommanditgesellschaft (KG), die eine Reihe von entgeltlichen Leistungen an<br />
ihre Schwestergesellschaft, eine GmbH, erbrachte. Die GmbH betrieb Alten-<br />
und Pflegeheime und führte dabei steuerfreie Leistungen aus, so dass für sie<br />
keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug bestand. An der KG und der GmbH<br />
waren drei Gesellschafter zu jeweils 1/3 beteiligt. Die KG ging davon aus, dass<br />
zwischen ihr als herrschender Organträger und der GmbH als beherrschte<br />
Organgesellschaft eine so genannte Organschaft bestand und stützte dies<br />
darauf, dass sie die GmbH mittelbar über die gemeinsamen Gesellschafter<br />
beherrschen könne. Da alle Unternehmensteile einer derartigen Organschaft als<br />
einheitliches Unternehmen zu behandeln sind, und Leistungen zwischen diesen<br />
Unternehmensteilen nicht der Besteuerung unterliegen, war die KG weiter der<br />
Auffassung, dass sie ihre gegenüber der GmbH erbrachten Leistungen nicht zu
e:pwc Aktuelles aus Steuern & Recht<br />
EU-Report<br />
Steuern auf Umsätze<br />
von gewerblichen<br />
Geldspielgeräte<br />
<strong>PwC</strong>-Service<br />
Seite 22<br />
versteuern habe. Für die GmbH wäre damit das Entstehen nichtabzugsfähiger<br />
Vorsteuerbeträge vermieden worden. Dem folgten die obersten Finanzrichter<br />
unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung nicht. Nach dem Urteil des BFH<br />
kann eine GmbH nicht mittelbar über mehrere gemeinsame Gesellschafter in<br />
eine Schwester-KG eingegliedert sein. Das Gericht stützt dies insbesondere<br />
darauf, dass die Organschaft ein klares Über- und Unterordnungsverhältnis<br />
voraussetzt, an dem es zwischen Schwestergesellschaften zumindest für die<br />
jetzt entschiedene Fallkonstellation fehlt.<br />
Urteil vom 22. April 2010 (V R 9/09)<br />
Steuerbefreiung für Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele<br />
mit Geldeinsatz<br />
In der Rechtssache Leo-Libera GmbH (Rechtssache C-58/09) gegen das<br />
Finanzamt Buchholz in der Nordheide hat der Europäische Gerichtshof nunmehr<br />
sein Urteil gefällt. Im Ergebnis befinden die Luxemburger Richter, dass das<br />
deutsche Umsatzsteuerrecht auf Umsätze von gewerblichen Geldspielgeräten<br />
und Spielbanken mit der Sechsten EU-Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar ist.<br />
Danach sei bestehendes EU-Recht dahin auszulegen, dass es den<br />
Mitgliedstaaten gestattet ist, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von<br />
der Mehrwertsteuer zu befreien. Im entschiedenen Fall betrieb die Leo-Libera<br />
eine Spielhalle mit Geldspielautomaten. In ihrer Umsatzsteuer‑Voranmeldung<br />
für den Monat Januar 2007 erklärte sie ihre daraus erzielten Umsätze. Gegen<br />
die Festsetzung ihrer Umsatzsteuervorauszahlung durch das Finanzamt legte<br />
sie Einspruch ein und machte geltend, diese Umsätze seien von der<br />
Umsatzsteuer befreit. Ihrer Ansicht nach verstößt § 4 Nr. 9 Buchst. b<br />
Umsatzsteuergesetz (2005) gegen das Gemeinschaftsrecht. Begründung: Nach<br />
dieser Vorschrift seien ausschließlich Umsätze befreit, die unter das<br />
RennwLottG (Rennwett- und Lotteriegesetz) fielen. Dazu gehörten die Umsätze<br />
mit Geldspielautomaten nicht. Ferner erlaube Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der<br />
Richtlinie 2006/112 den Mitgliedstaaten, Ausnahmen von der Steuerbefreiung<br />
zuzulassen. Zur Begründung ihrer Revision vor dem Bundesfinanzhof führte<br />
Leo‑Libera aus, dass nach der einschlägigen EU-Richtlinie ein Mitgliedstaat<br />
nicht ausschließlich Wetten und Lotterien von der Umsatzsteuer befreien dürfe.<br />
Er müsse vielmehr auch „sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz“ von der Steuer<br />
befreien. Zwar könnten die nationalen Gesetzgeber diese Befreiung unter<br />
Bedingungen und Beschränkungen stellen. Sie seien jedoch daran gehindert,<br />
das „sonstige Glücksspiel mit Geldeinsatz“ generell zu besteuern. Da aber nach<br />
deutschem Recht etwa 63 Prozent der gesamten in Deutschland erzielten<br />
Glücksspielumsätze umsatzsteuerpflichtig seien, komme die in der Richtlinie<br />
2006/112 vorgesehene Steuerbefreiung nur noch dem geringeren Teil der<br />
Umsätze zugute. Die nationalen Rechtsvorschriften seien daher nicht mit dem<br />
Gemeinschaftsrecht vereinbar. Zudem verstoße diese Regelung gegen den<br />
Grundsatz der steuerlichen Neutralität, da sie die Automatenaufsteller<br />
gegenüber den öffentlichen Spielbanken benachteilige, denn Letztere könnten<br />
die Umsatzsteuer auf die Spielgäste abwälzen. Auch der Bundesfinanzhof hegte<br />
Zweifel bezüglich der Übereinstimmung von § 4 Nr. 9 Buchst. b<br />
Umsatzsteuergesetz mit dem Gemeinschaftsrecht und legte den Fall dem<br />
Europäischen Gerichtshof zu Vorabentscheidung vor.<br />
EuGH-Urteil vom 10. Juni 2010, Rechtssache C-58/09<br />
Veranstaltung: Internationale Mobilität
e:pwc Aktuelles aus Steuern & Recht<br />
Termin<br />
23. und 24. November 2010<br />
Veranstaltungsort<br />
Eurostars Grand Central<br />
Arnulfstraße 35<br />
80636 München<br />
Seite 23<br />
Zielgruppe<br />
Die Veranstaltung richtet sich im Besonderen an Mitarbeiter, die neu im<br />
operativen Management internationaler Personaleinsätze tätig sind und in<br />
effizienter Weise einen fachlichen Überblick benötigen. Sie richtet sich auch an<br />
Personalleiter, Leiter Compensation & Benefits bzw. Leiter Internationale<br />
Entsendungen, die ihr Wissen aktualisieren und vertiefen wollen.<br />
Programm<br />
Agenda, 23. November 2010<br />
Arbeitsrechtliche Aspekte des internationalen Mitarbeitereinsatzes<br />
• arbeitsvertragliche Gestaltung als Entsendung, Versetzung oder<br />
Begründung mehrerer Arbeitsverhältnisse im Konzern<br />
• anwendbares Recht<br />
• zwingend zu beachtende Bestimmungen / Mindestlöhne<br />
• wesentliche Regelungen für die vertragliche Gestaltung<br />
• anwendbare tarifliche Vorschriften und Mitbestimmung des Betriebsrats,<br />
Konsequenzen für die betriebliche Altersversorgung<br />
Steuerliche Aspekte beim internationalen Mitarbeitereinsatz<br />
• unbeschränkte / beschränkte Steuerpflicht<br />
• Vermeidung von Doppelbesteuerungen<br />
• Steuererhebung / Lohnsteuerabzug<br />
• Besonderheiten bei Vergütungsformen<br />
• Steuerausgleich<br />
• Nachweispflicht bei Steuerfreistellung<br />
Sozialversicherung beim internationalen Mitarbeitereinsatz<br />
• das „Beschäftigungsortprinzip“ in der deutschen Sozialversicherung<br />
• Personaltransfers in einem Staat ohne Abkommen über Soziale<br />
Sicherheit – Unter welchen Voraussetzungen ist ein Arbeitnehmer<br />
versichert?<br />
• internationale Mitarbeitereinsätze innerhalb des Europäischen<br />
Wirtschaftsraumes – Rechtliche Rahmenbedingungen und<br />
Planungsideen, zusätzlicher Vorsorgebedarf<br />
• Personaltransfers in Staaten, mit denen Abkommen über Soziale<br />
Sicherheit bestehen – Rechtliche Rahmenbedingungen, zusätzlicher<br />
Vorsorgebedarf<br />
Visa & Immigration – Das ausländerrechtliche Verfahren zur Beantragung der<br />
erforderlichen Genehmigungen<br />
• Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur<br />
Beschäftigung in Deutschland<br />
• Darstellung der rechtlichen Grundlagen des Verfahrens sowie
e:pwc Aktuelles aus Steuern & Recht<br />
Erfahrungsaustausch<br />
• besondere Verfahren für Mitarbeiter im internationalen<br />
Personalaustausch, kurzfristige Entsendungen, IT-Spezialisten und<br />
Führungskräfte<br />
• Niederlassungserlaubnis<br />
• Mitarbeiter aus den neuen EU-Beitrittsländern<br />
• Einsätze deutscher Mitarbeiter im Ausland<br />
Agenda, 24. November 2010<br />
Vergütung beim internationalen Mitarbeitereinsatz einschließlich Trends<br />
• internationale Mobilität im Kontext von Unternehmens- und HR-Strategie<br />
• Modelle zur Expatriate-Vergütung<br />
• entsendungsbezogene Zulagen<br />
• variable Vergütung<br />
• Benefits<br />
• Indizes zur Festsetzung von entsendungsbezogenen Zulagen<br />
• aktuelle Trends bei der Gestaltung von Entsendungsrichtlinie<br />
Praxisbericht Unternehmensvertreter<br />
Diskussion<br />
Seite 24<br />
Arbeitsgruppen<br />
(Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Steuern oder Einrichtung und Führung eines<br />
Programms von kurzzeitigen Auslandsentsendungen)<br />
In zwei Durchgängen haben die Teilnehmer die Möglichkeit, in jeweils einem<br />
von vier Themen ihr Wissen praktisch zu vertiefen.<br />
Arbeitsrecht<br />
• Checkliste für Vertragsklauseln<br />
• Entsendungsvertrag<br />
• Zusatzvereinbarung mit der Inlandsgesellschaft und / oder lokaler Vertrag<br />
mit der Auslandsgesellschaft<br />
• Split Employment<br />
• Sonderprobleme: Vorzeitiger Rückruf, Beendigung des<br />
Arbeitsverhältnisses, rechtliche Gestaltung der Vergütung<br />
Sozialversicherung<br />
• Vertiefung und Diskussion zum Vortrag<br />
• Gewöhnliche Beschäftigung in mehreren Staaten<br />
• Problemfall: Kindergeld bei Beschäftigung im Ausland?<br />
• Ausgewählte Fragen zum Leistungsrecht<br />
Steuern<br />
• Vertiefung und Diskussion zum Vortrag<br />
• Fallbeispiele<br />
• Mitarbeiterbeteiligungen<br />
• Kurzfristige Entsendungen<br />
• Dienstreisen<br />
• Gestaltung separater Arbeitsverträge bei Arbeitstätigkeit in mehreren<br />
Ländern
e:pwc Aktuelles aus Steuern & Recht<br />
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Geschäftsreisende und Kurzzeitentsendungen im Fokus<br />
• Welche Risiken sind mit diesen Populationen verbunden?<br />
• Wie können Sie diese Populationen erfassen?<br />
• Was sind wichtige Indikatoren einer Entsendung?<br />
• Sind Ihre Geschäftsreisenden bereits heute auf einer Entsendung?<br />
• Welche Lösungen bieten sich an?<br />
Fachliche Ansprechpartner<br />
Maximilian Liedke<br />
PricewaterhouseCoopers AG<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Lise-Meitner-Straße 1<br />
10589 Berlin<br />
Tel.: +49 30 2636-5393<br />
Fax: +49 30 2636-5592<br />
E-Mail: maximilian.liedke@de.pwc.com<br />
Organisatorische Ansprechpartnerin<br />
Petra Wiese<br />
PricewaterhouseCoopers AG<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Event Services<br />
Elsenheimerstraße 31 - 33<br />
80687 München<br />
Tel.: +49 89 5790-5178<br />
Fax: +49 69 / 9585-962569<br />
E-Mail: petra.wiese@de.pwc.com<br />
Dann sprechen Sie bitte Ihren <strong>PwC</strong>-Berater an oder senden Sie eine Mail<br />
pwc-mandanteninformation@de.pwc.com<br />
Seite 25<br />
Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung<br />
einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die<br />
Unterstützung unserer für Sie tätigen Büros zurück. Teile dieser<br />
Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher<br />
Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden.<br />
Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder.<br />
Bitte senden Sie eine E-Mail an pwc-mandanteninformation@de.pwc.com<br />
oder an manfred.haas@de.pwc.com mit der Betreffzeile bestellen.<br />
Bitte senden Sie eine E-Mail an pwc-mandanteninformation@de.pwc.com mit<br />
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e:pwc Aktuelles aus Steuern & Recht<br />
Redaktion<br />
© 2010<br />
Gabriele Stein<br />
PricewaterhouseCoopers AG WPG<br />
Marie-Curie-Straße 24-28<br />
60439 Frankfurt am Main<br />
Tel.: (0 69) 95 85-5680<br />
gabriele.stein@de.pwc.com<br />
Seite 26<br />
PricewaterhouseCoopers bezeichnet die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die anderen selbstständigen und rechtlich<br />
unabhängigen Mitgliedsfirmen der PricewaterhouseCoopers International Limited.