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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

III.3.2. Für die Qualitätsanforderungen an Verfüllmaterialien sind generell die einschlägigen<br />

Bestimmungen des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2011 anzuwenden. Die Eignung ist in chemischer<br />

Hinsicht durch entsprechende Untersuchungen vor Einbau der Materialien nachzuweisen.<br />

III.3.3. Sämtliche Arbeiten sind vom Abfallmanagement begleitend zu überwachen. Von diesem<br />

ist nach Abschluss des Projektes ein Gutachten sowie eine detaillierte Dokumentation (Ablauf<br />

der Arbeiten, vorhandene Schadstoffkonzentrationen, Ausmaß der Verunreinigung, Menge<br />

des entsorgten Schadstoffes, Entsorgungswege, usw.) zu erstellen und der Behörde auf deren<br />

Verlangen vorzulegen.<br />

Beweissicherung und begleitende Kontrolle<br />

III.3.4. Zur Überwachung der Einhaltung abfallwirtschaftlicher Bestimmungen ist neben der<br />

Einführung eines Abfallmanagements ein umfassendes Baumassenlogistikkonzept über die<br />

Zwischenlagerung der Aushubmaterialen und anfallenden Abfälle vorzusehen.<br />

III.3.5. Zur Beurteilung von Sondenwässern sind sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase<br />

neben den Prüfwerten und Maßnahmenschwellenwerten der ÖNORM S 2088-1 die<br />

Grenzwerte der Trinkwasserverordnung zu Grunde zu legen.<br />

III.3.6. Im Grundwasserabstrombereich sind sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase<br />

entsprechende Beweissicherungsmaßnahmen zu treffen, um potentielle nachteilige Auswirkungen<br />

auf das Grundwasser durch das gegenständliche Vorhaben insbesondere in der Bauphase<br />

ausreichend kontrollieren zu können.<br />

III.4. Vorschreibungen aus Sicht des Fachgebietes Luftschadstoffe:<br />

Bauphase<br />

III.4.1. Zu- und Abfahrten zur Baustelle haben auf staubfrei befestigten Wegen zu erfolgen<br />

und sind diese Wege regelmäßig zu reinigen und zu befeuchten.<br />

III.4.2. Staubschutzmaßnahmen sind zwingend vorzusehen (z.B. Feuchthaltung des Aushubmaterials<br />

und aller un- und befestigten Fahrwege, Reinigung asphaltierter Fahrwege etc.), um<br />

einer stärkeren Staubentwicklung vorbeugen zu können.<br />

III.4.3. Verschmutzungen von öffentlichen Straßen durch den baubedingten Verkehr sind zu<br />

vermeiden, bzw. im Nahbereich der Baustelle (Ausfahrtsbereich) auf öffentlichen Straßen ehestens<br />

zu beseitigen.<br />

III.4.4. Der Transport von Erd- bzw. Aushubmaterial hat im erdfeuchten Zustand zu erfolgen.<br />

III.4.5. Der An- und Abtransport von Material, sofern er nicht über die Bahn erfolgt, ist so weit<br />

wie möglich über das hochrangige Verkehrsnetz und unter Vermeidung von Stadt- bzw. Ortsdurchfahrten<br />

durchzuführen.<br />

III.4.6. Zwischenlager von Erdaushubmaterial sind erdfeucht zu halten.<br />

III.4.7. Verunreinigte Straßenflächen beim Übergang von den Baustellenausfahrten ins öffentliche<br />

Straßennetz sind nass (nur bei Vereisungsgefahr trocken) zu reinigen.<br />

III.4.8. Es sind emissionsarme LKW und Baumaschinen einzusetzen.<br />

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