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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

nenverkehrslärms nach SchIV zur Gegenüberstellung mit den Lärm-Prognosewerten des<br />

Einreichprojekts und mit den Immissionsgrenzwerten nach SchIV.<br />

- Die entsprechenden lärmtechnischen Überprüfungen sind an für verschiedene Nachbarschaftslagen<br />

repräsentativen und lärmexponierten Punkten, jedenfalls an mindestens<br />

2 Messpunkten im Projektgebiet 1 und 2, mindestens an jeweils 4 Messpunkten jeweils<br />

links- und rechtsseitig der S7 im Stadtgebiet Schwechat und mindestens an 2 Messpunkten<br />

im erweiterten Projektgebiet Wien an der Ostbahn vorzunehmen.<br />

- Zusätzlich sind entsprechende lärmtechnische Überprüfungen an den Immissionspunkten<br />

IP14 - IP22 und an folgenden Adressen durchzuführen:<br />

- Haydnstraße 1,<br />

- Mozartstraße 2 und<br />

- Bahngasse 2,<br />

- darüber hinaus auch ostseitig des Objektes Mozartstraße 10 und<br />

- im Bereich Alfred Horn-Straße Nr. 4, Stiege 2 Top 14.<br />

- Zu beachten ist hierbei, dass folgende Prognosewerte nicht überschritten werden:<br />

- Haydnstraße 1: im EG 46/41 dB (tags/nachts)<br />

- Mozartstraße 2: im EG 46/40 dB (t/n)<br />

- Bahngasse 2, Nordseite: im EG 51/45 dB (t/n)<br />

- im 3.OG 54/48 dB (t/n)<br />

- Bereich Mozartstraße 10, Ostseite: im EG 45/39 dB (t/n)<br />

III.2.12. Unter Berücksichtigung der im Spruchpunkt A.III.2.11 enthaltenen Untersuchungsergebnisse<br />

ist gegebenenfalls unter Zuhilfenahme zusätzlicher Messungen der derzeit vorhandene<br />

Objektschutzplan zu aktualisieren bzw. hinsichtlich der horizontalen (einseitig oder mehrseitig<br />

des Gebäudes) und der höhenmäßigen Ausdehnung (Angabe der Geschosshöhe) zu präzisieren<br />

und ein aktueller Objektschutzplan zu erstellen.<br />

III.2.13. Nach Fertigstellung und Betriebsaufnahme nach einer angemessenen Einfahrperiode<br />

(mindestens 6 Monate) sind Kontrollmessungen der durch den Bahnbetrieb auf Gleisen der S7<br />

in Schwechat tatsächlich auftretenden Erschütterungsimmissionen und Sekundärschallimmissionen<br />

als Nachweis der Erfüllung des prognostizierten „guten Erschütterungsschutz“ vorzunehmen.<br />

Die Kontrolluntersuchungen sind zumindest in einem erschütterungsexponierten Wohnobjekt<br />

in Schwechat am Pitschenederweg vorzunehmen.<br />

III.2.14. Über die Ergebnisse der Messungen samt den daraus nach ÖNORM S 9012 bzw. ON­<br />

ISO 2631-1 und 2631-2 ermittelten Beurteilungsgrößen sowie der nach den Spruchpunkten<br />

A.III.2.11. und A.III.2.12. vorgenommenen Überprüfungen, Kontrollmessungen und eventuelle<br />

Ergänzungen sind Berichte zu erstellen und der Behörde auf deren Verlangen vorzulegen.<br />

III.3. Vorschreibungen aus Sicht des Fachgebietes Boden, Grundwasserchemie und<br />

Abfallwirtschaft:<br />

III.3.1. Die zu entfernenden Abfälle sind nachweislich ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Bestimmungen<br />

der AbfallnachweisVO gelten sinngemäß. Für die Aufzeichnungen sind die Einstufungen<br />

der zu entfernenden Abfälle gemäß AbfallverzeichnisVO zu berücksichtigen.<br />

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