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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />
nenverkehrslärms nach SchIV zur Gegenüberstellung mit den Lärm-Prognosewerten des<br />
Einreichprojekts und mit den Immissionsgrenzwerten nach SchIV.<br />
- Die entsprechenden lärmtechnischen Überprüfungen sind an für verschiedene Nachbarschaftslagen<br />
repräsentativen und lärmexponierten Punkten, jedenfalls an mindestens<br />
2 Messpunkten im Projektgebiet 1 und 2, mindestens an jeweils 4 Messpunkten jeweils<br />
links- und rechtsseitig der S7 im Stadtgebiet Schwechat und mindestens an 2 Messpunkten<br />
im erweiterten Projektgebiet Wien an der Ostbahn vorzunehmen.<br />
- Zusätzlich sind entsprechende lärmtechnische Überprüfungen an den Immissionspunkten<br />
IP14 - IP22 und an folgenden Adressen durchzuführen:<br />
- Haydnstraße 1,<br />
- Mozartstraße 2 und<br />
- Bahngasse 2,<br />
- darüber hinaus auch ostseitig des Objektes Mozartstraße 10 und<br />
- im Bereich Alfred Horn-Straße Nr. 4, Stiege 2 Top 14.<br />
- Zu beachten ist hierbei, dass folgende Prognosewerte nicht überschritten werden:<br />
- Haydnstraße 1: im EG 46/41 dB (tags/nachts)<br />
- Mozartstraße 2: im EG 46/40 dB (t/n)<br />
- Bahngasse 2, Nordseite: im EG 51/45 dB (t/n)<br />
- im 3.OG 54/48 dB (t/n)<br />
- Bereich Mozartstraße 10, Ostseite: im EG 45/39 dB (t/n)<br />
III.2.12. Unter Berücksichtigung der im Spruchpunkt A.III.2.11 enthaltenen Untersuchungsergebnisse<br />
ist gegebenenfalls unter Zuhilfenahme zusätzlicher Messungen der derzeit vorhandene<br />
Objektschutzplan zu aktualisieren bzw. hinsichtlich der horizontalen (einseitig oder mehrseitig<br />
des Gebäudes) und der höhenmäßigen Ausdehnung (Angabe der Geschosshöhe) zu präzisieren<br />
und ein aktueller Objektschutzplan zu erstellen.<br />
III.2.13. Nach Fertigstellung und Betriebsaufnahme nach einer angemessenen Einfahrperiode<br />
(mindestens 6 Monate) sind Kontrollmessungen der durch den Bahnbetrieb auf Gleisen der S7<br />
in Schwechat tatsächlich auftretenden Erschütterungsimmissionen und Sekundärschallimmissionen<br />
als Nachweis der Erfüllung des prognostizierten „guten Erschütterungsschutz“ vorzunehmen.<br />
Die Kontrolluntersuchungen sind zumindest in einem erschütterungsexponierten Wohnobjekt<br />
in Schwechat am Pitschenederweg vorzunehmen.<br />
III.2.14. Über die Ergebnisse der Messungen samt den daraus nach ÖNORM S 9012 bzw. ON<br />
ISO 2631-1 und 2631-2 ermittelten Beurteilungsgrößen sowie der nach den Spruchpunkten<br />
A.III.2.11. und A.III.2.12. vorgenommenen Überprüfungen, Kontrollmessungen und eventuelle<br />
Ergänzungen sind Berichte zu erstellen und der Behörde auf deren Verlangen vorzulegen.<br />
III.3. Vorschreibungen aus Sicht des Fachgebietes Boden, Grundwasserchemie und<br />
Abfallwirtschaft:<br />
III.3.1. Die zu entfernenden Abfälle sind nachweislich ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Bestimmungen<br />
der AbfallnachweisVO gelten sinngemäß. Für die Aufzeichnungen sind die Einstufungen<br />
der zu entfernenden Abfälle gemäß AbfallverzeichnisVO zu berücksichtigen.<br />
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