Bescheid
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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />
LSW mit 1,5 m über SOK, von km 12,340 bis km 12,420 (li. von Anschlussgleis)<br />
LSW mit 1,5 m über SOK, von km 12,415 bis km 12,505 (li. von S7)<br />
LSW mit 1,5 m über SOK, von km 12,658 bis km 12,799 (li. von S7).<br />
Rechts der Bahn (Betriebs-km):<br />
LSW mit 2,5 m über SOK, von km 11,560 (Damm) bis km 11,934, daran anschließend<br />
LSW mit 2,0 m über SOK, von km 11,934 bis km 12,252, daran anschließend<br />
LSW mit 2,5 m über SOK, von km 12,252 bis km 12,559 (0,5 m Erhöhung Bestand).<br />
III.2.7. Die im Einreichprojekt 2010 der UVE im Fachbeitrag Schalltechnik angeführten Objektschutzmaßnahmen<br />
(Lärmschutzfenster) sind, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Ergebnisse<br />
der vorgeschriebenen Beweissicherungs- und Kontrollmessungen im Umfang und der<br />
Ausführung präzisiert und/oder erweitert, im Einvernehmen mit den betroffenen Objekteigentümern<br />
herzustellen.<br />
III.2.8. Über die Ergebnisse der vorgenommenen Überprüfungen und der eventuellen Ergänzungen<br />
des Objektschutzplanes ist ein Bericht zu erstellen und der Behörde auf deren Verlangen<br />
vorzulegen.<br />
III.2.9. Die durch den Schienenverkehr auf der Projektstrecke in Aufenthaltsräumen von<br />
Wohnobjekten auftretenden Erschütterungsimmissionen haben den Kriterien für „guten Erschütterungsschutz“<br />
nach ÖNORM S 9012 zu entsprechen. Die Kriterien der Norm für „ausreichenden<br />
Erschütterungsschutz“ dürfen keinesfalls überschritten werden.<br />
Beweissicherung und begleitende Kontrolle<br />
III.2.10. Zur Kontrolle der Einhaltung der im Spruchpunkt A.III.2.3. angeführten Baulärm-<br />
Immissionsgrenzwerte sowie des Immissionsgrenzwertes für Bauerschütterungen gemäß<br />
Spruchpunkt A.III.2.4. sind während der Bauphase die den Maßnahmenpunkten Nr. 61. und 62.<br />
des UVG (Seite 226) entsprechenden punktuellen Überprüfungen vorzunehmen.<br />
III.2.11. Nach Fertigstellung des Projektes und Fertigstellung sämtlicher bahnseitiger Schallschutzmaßnahmen<br />
sind Kontrollmessungen zur Ermittlung der tatsächlichen Schienenverkehrslärmimmissionen<br />
im folgenden Umfang vorzunehmen:<br />
- Messung der durch Zugfahrten von Schnellzügen, Eil- und Regionalzügen, Ferngüterzügen<br />
sowie Nahgüterzügen und Dienstzügen auf den Gleisstrecken an repräsentativen Punkten<br />
in der Nachbarschaft im Freien auftretenden Schallimmissionen als Höchstwerte der<br />
A-bewerteten Schalldruckpegel LA,vmx (Mittelwert der lautesten 5 Sekunden einer Vorbeifahrt),<br />
sowie des A-bewerteten Schallereignispegels LA,E der Vorbeifahrt.<br />
- Die Messungen haben jeweils bei günstigen Schallausbreitungsbedingungen zwischen der<br />
maßgeblichen Schienenstrecke und dem Immissionspunkt in der Nachbarschaft (bei Windstille<br />
bis schwacher Mitwindlage, vornehmlich bei Nachtzeit) zu erfolgen. Parallel zur Immissionsmessung<br />
sind auch maßgebliche Daten der Schallemissionen (Zuglänge, Geschwindigkeit)<br />
zu erfassen und anzugeben.<br />
- Nachrechnung der an den repräsentativen Punkten der Nachbarschaft unter Berücksichtigung<br />
des Betriebsprogramms 2025 der ÖBB zu erwartenden Schienenverkehrslärmimmissionen<br />
als äquivalenter Dauerschallpegel LA,eq bzw. als Beurteilungspegel Lr des Schie<br />
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