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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

LSW mit 1,5 m über SOK, von km 12,340 bis km 12,420 (li. von Anschlussgleis)<br />

LSW mit 1,5 m über SOK, von km 12,415 bis km 12,505 (li. von S7)<br />

LSW mit 1,5 m über SOK, von km 12,658 bis km 12,799 (li. von S7).<br />

Rechts der Bahn (Betriebs-km):<br />

LSW mit 2,5 m über SOK, von km 11,560 (Damm) bis km 11,934, daran anschließend<br />

LSW mit 2,0 m über SOK, von km 11,934 bis km 12,252, daran anschließend<br />

LSW mit 2,5 m über SOK, von km 12,252 bis km 12,559 (0,5 m Erhöhung Bestand).<br />

III.2.7. Die im Einreichprojekt 2010 der UVE im Fachbeitrag Schalltechnik angeführten Objektschutzmaßnahmen<br />

(Lärmschutzfenster) sind, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Ergebnisse<br />

der vorgeschriebenen Beweissicherungs- und Kontrollmessungen im Umfang und der<br />

Ausführung präzisiert und/oder erweitert, im Einvernehmen mit den betroffenen Objekteigentümern<br />

herzustellen.<br />

III.2.8. Über die Ergebnisse der vorgenommenen Überprüfungen und der eventuellen Ergänzungen<br />

des Objektschutzplanes ist ein Bericht zu erstellen und der Behörde auf deren Verlangen<br />

vorzulegen.<br />

III.2.9. Die durch den Schienenverkehr auf der Projektstrecke in Aufenthaltsräumen von<br />

Wohnobjekten auftretenden Erschütterungsimmissionen haben den Kriterien für „guten Erschütterungsschutz“<br />

nach ÖNORM S 9012 zu entsprechen. Die Kriterien der Norm für „ausreichenden<br />

Erschütterungsschutz“ dürfen keinesfalls überschritten werden.<br />

Beweissicherung und begleitende Kontrolle<br />

III.2.10. Zur Kontrolle der Einhaltung der im Spruchpunkt A.III.2.3. angeführten Baulärm-<br />

Immissionsgrenzwerte sowie des Immissionsgrenzwertes für Bauerschütterungen gemäß<br />

Spruchpunkt A.III.2.4. sind während der Bauphase die den Maßnahmenpunkten Nr. 61. und 62.<br />

des UVG (Seite 226) entsprechenden punktuellen Überprüfungen vorzunehmen.<br />

III.2.11. Nach Fertigstellung des Projektes und Fertigstellung sämtlicher bahnseitiger Schallschutzmaßnahmen<br />

sind Kontrollmessungen zur Ermittlung der tatsächlichen Schienenverkehrslärmimmissionen<br />

im folgenden Umfang vorzunehmen:<br />

- Messung der durch Zugfahrten von Schnellzügen, Eil- und Regionalzügen, Ferngüterzügen<br />

sowie Nahgüterzügen und Dienstzügen auf den Gleisstrecken an repräsentativen Punkten<br />

in der Nachbarschaft im Freien auftretenden Schallimmissionen als Höchstwerte der<br />

A-bewerteten Schalldruckpegel LA,vmx (Mittelwert der lautesten 5 Sekunden einer Vorbeifahrt),<br />

sowie des A-bewerteten Schallereignispegels LA,E der Vorbeifahrt.<br />

- Die Messungen haben jeweils bei günstigen Schallausbreitungsbedingungen zwischen der<br />

maßgeblichen Schienenstrecke und dem Immissionspunkt in der Nachbarschaft (bei Windstille<br />

bis schwacher Mitwindlage, vornehmlich bei Nachtzeit) zu erfolgen. Parallel zur Immissionsmessung<br />

sind auch maßgebliche Daten der Schallemissionen (Zuglänge, Geschwindigkeit)<br />

zu erfassen und anzugeben.<br />

- Nachrechnung der an den repräsentativen Punkten der Nachbarschaft unter Berücksichtigung<br />

des Betriebsprogramms 2025 der ÖBB zu erwartenden Schienenverkehrslärmimmissionen<br />

als äquivalenter Dauerschallpegel LA,eq bzw. als Beurteilungspegel Lr des Schie­<br />

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