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Bescheid

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GZ. BMVIT-820.315/0014-IV/SCH2/2011<br />

Gegen diesen <strong>Bescheid</strong> ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig (vgl. diesbezüglich auch den<br />

Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 28. Juni 2011, B 254/11-18).<br />

Hinweis<br />

Gegen diesen <strong>Bescheid</strong> kann innerhalb von sechs Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde an<br />

den Verwaltungsgerichtshof und ebenso an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie<br />

muss von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, sofern sie nicht von einem in<br />

§ 24 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 oder in § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1<br />

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 genannten Beschwerdeführer eingebracht wird. Bei der Einbringung<br />

einer solchen Beschwerde ist eine Gebühr von 220.- Euro zu entrichten.<br />

Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in seinem Beschluss vom 30. September 2010,<br />

Zlen. 2010/03/0051, 0055, festgestellt, dass in Angelegenheiten, in denen unionsrechtlich die<br />

Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung geboten ist, ein Tribunal im Sinne des Art. 6<br />

EMRK mit voller Kognition – vor einem Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof – zu entscheiden<br />

hat, sodass die nach den österreichischen Rechtsvorschriften gegebene Beschränkung der<br />

Zuständigkeit des Umweltsenates als Berufungsbehörde auf Angelegenheiten „des ersten und<br />

zweiten Abschnittes“ des UVP-G 2000 in § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 und in § 5 USG unangewendet<br />

zu bleiben habe und der Umweltsenat auch zur Entscheidung über Berufungen gegen <strong>Bescheid</strong>e<br />

der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie in Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 – soweit diese unionsrechtlich<br />

geboten ist – zuständig sei.<br />

Eine Berufung wäre innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses <strong>Bescheid</strong>es schriftlich bei<br />

uns einzubringen. Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten<br />

(z.B. Fernschreiber, Telefax, E Mail) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer<br />

Anschrift angegeben. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart<br />

verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt.<br />

Eine Berufung hat den <strong>Bescheid</strong>, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten<br />

Berufungsantrag zu enthalten.<br />

Dieser <strong>Bescheid</strong> wird auch durch Edikt zugestellt. Ein solcher <strong>Bescheid</strong> gilt mit Ablauf von zwei<br />

Wochen nach der Verlautbarung gemäß § 44f des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

(insbesondere Verlautbarung im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen<br />

und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“) als zugestellt.<br />

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